Schutz vor Einschleppung von Schädlingen

Einfuhr von Holzverpackungen in die EU

Zum Schutz vor Schädlingsbefall müssen Holzverpackungen, die in die EU eingeführt werden, besonders behandelt und markiert sein. Beim Import werden sie einer Pflanzenbeschau unterzogen.

1. ISPM-Standard für Holzverpackungen

Generell gilt, dass Holzverpackungen, die aus Drittländern (mit Ausnahme der Schweiz) eingeführt werden, gemäß ISPM-Standard Nr. 15 (Regulation for wood packaging material in international trade) gegen Schädlingsbefall behandelt und markiert sein müssen.
Zusätzlich gilt in der EU die Pflicht zur Entrindung.

Welche Holzverpackungen sind nicht betroffen?

  • Rohholzverpackungen mit einer Stärke von 6 mm und weniger
  • verarbeitetes Holz (Holzwerkstoffe), das unter Verwendung von Leim, Hitze oder Druck oder einer Kombination hieraus hergestellt wurde (zum Beispiel Sperrholz, Span- oder OSB-Platten)
Die Bestimmungen für Holzverpackungen gelten nicht im innergemeinschaftlichen Verkehr beziehungsweise im Warenverkehr mit der Schweiz.

2. Pflanzenbeschau

Sendungen, die üblicherweise in Holzverpackungen geliefert werden, sind einer Pflanzenbeschau zu unterziehen. Grundlage dafür sind Durchführungsbeschlüsse der EU sowie die deutsche Risikowarenliste für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse und Risikowaren für Verpackungsholz „in Gebrauch” in der jeweils aktuellen Fassung. Die Kontrolle muss am Eingangsort in die EU stattfinden. Ein Weiterversand an einen registrierten Bestimmungsort ist nur nach ausdrücklicher Freigabe der zuständigen Pflanzenschutzbehörde am Eingangsort möglich. Dies muss im Verfahren TRACES-NT angemeldet werden. Das Regierungspräsidium Stuttgart informiert auf seiner Website zum Amtlichen Pflanzengesundheitsdienst (Pflanzenbeschau).

Inhalt der Behandlungsvorschriften/Rechtsgrundlage

Mit der Richtlinie Nr. 2004/102/EG der Kommission vom 5. Oktober 2004 hat die EU phytosanitäre Anforderungen an Verpackungsmaterial aus Holz aus Drittländern festgelegt. Die EU-Regelung hält sich inhaltlich im Wesentlichen an die Bestimmungen des internationalen Standards ISPM Nr. 15 für Verpackungsholz. Danach ist Verpackungsholz den dort aufgeführten Behandlungen zu unterziehen, um die Schädlingsfreiheit zu garantieren. Der Nachweis erfolgt durch Kennzeichnung nach dem in den ISPM Nr. 15 festgelegten Muster (Anlage II der Guidelines). Als Besonderheit der EU-Umsetzung gegenüber dem ISPM Nr. 15-Standard muss das Verpackungsholz zusätzlich entrindet (debarked) und mit DB gekennzeichnet sein.

3. Holzverpackungsmaterial mit Ursprung in Belarus, China und Indien

Bestimmte Sendungen, die Waren mit Ursprung Belarus, China oder Indien beinhalten, müssen zusätzlich einer phytosanitären Kontrolle unterzogen werden.
Demnach ist eine Kontrolle notwendig, sofern:
  • Waren mit Ursprung in Belarus, China oder Indien folgender HS-Positionen enthalten sind (vgl. Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/127
    • 2514, 2515, 2516, 6801, 6802 und 6803,
      Tonschiefer, Marmor, Zement, Granit und andere Gesteinsarten roh oder behauen.
    • 4401, 4415 Brennholz, Kisten und Paletten, sowie Bautischler- und Zimmermannsarbeiten und andere Waren aus Holz.
    • 6907 keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; keramische Steinchen, Mosaiksteine und ähnliche Waren auch auf Unterlage; fertige Formstücke (ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnlichen kieselsäureartigen Erden, feuerfeste Waren, Fliesen, die zur Untersetzern verarbeitet sind, Ziergegenstände sowie spezielle Fliesen (Kacheln) für Öfen)
    • 7606, also Bleche und Bänder aus Aluminium

4. Weitere Informationen

Häufig gestellte Fragen zu Holzverpackungen beantwortet das Julius-Kühn-Institut auf seiner Website.