Import von Stahl- und Eisenerzeugnissen

Die Einfuhr von Eisen- und Stahlerzeugnissen stellt Importeure vor große Herausforderungen. Gleich mehrere Regelungen aus unterschiedlichen Bereichen sind zu beachten.

1. Kontingente und Zusatzzölle der EU

Die europäische Stahlindustire soll mit Kontingenten und Zusatzzöllen vor der massiv gestiegenen Importmenge ausländischer Eisen- und Stahlerzeugnisse geschützt werden.

3.1 bestehende Schutzmaßnahmen bis Juni 2026

Die EU-Kommission hat im Jahr 2019 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 Zollkontingente und Zusatzzölle für bestimmte Stahlerzeugnisse eingeführt. Sobald die jeweiligen Mengengrenzen erreicht (die Kontingente erschöpft) sind, fällt bei der Einfuhr neben dem Regelzollsatz ein zusätzlicher Zoll in Höhe von 25 Prozent an.
Die Schutzmaßnahmen wurden mehrfach aktualisiert und verlängert, zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1782, mit einer Verlängerung bis 30. Juni 2026.
Hier verlinken wir zur konsolidierten Fassung der Verordnung, in die alle Änderungsverordnungen integriert sind. Der betroffene Warenkreis ist in Anhang I der genannten Verordnung gelistet. Es handelt sich um Waren ex Kapitel 72 (Eisen und Stahl) und ex Kapitel 73 (Waren aus Eisen und Stahl).

Wie müssen Importeure vorgehen?

Importeure der betroffenen Waren beantragen mit der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr die Inanspruchnahme der Kontingente. Der Zoll informiert auf seiner Website darüber, wie die Anmeldung zu erfolgen hat. Der elektronische Zolltarif zeigt an, ob ein Kontingent noch nutzbar oder bereits erschöpft ist. Genauere Informationen über die verfügbaren Kontingentsmengen bietet die Seite Konsultation Zollkontingente der EU-Kommission, die die Kontingente verwaltet. Da zwischen der Annahme der Zollanmeldung durch den Zoll und der Zuteilung der Kontingentsmenge durch die Kommission laut Zollinformation bis zu zwei Arbeitstage liegen können, steht jedoch zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht fest, ob das Kontingent in Anspruch genommen werden kann oder nicht.
Bitte beachten Sie, dass der Zusatzzoll erhoben wird, wenn der Importeur in der Zollanmeldung die Inanspruchnahme der Kontingente nicht beantragt.

3.2 Geplante Schutzmaßnahmen ab Juli 2026

Ab 1. Juli 2026 muss mit einer deutlichen Verschärfung der Regelungen gerechnet werden. Wesentlichen Schutzelemente der bisherigen Vorschläge sind insbesondere die erhebliche Senkung der Einfuhrkontingente (Begrenzung der zollfreien Einfuhrmengen auf 18,3 Millionen Tonnen pro Jahr, was einer Verringerung um 47 % gegenüber den Stahlkontingenten für 2024 entspricht) und die Verdopplung des Zollsatzes außerhalb der Kontingente auf 50 % gegenüber 25 % im Rahmen der derzeitigen Stahlschutzmaßnahmen. Außerdem müssen Ursprungsnachweise zum Land des Gießens und Schmelzens vor handen sein, um Umgehungen zu verhindern. Die Regelungen ähneln den US-Importvorschriften für Eisen und Stahl (Section 232).
Weitere Informationen hat der Europäische Rat veröffentlicht.

2. CO2-Grenzausgleich (CBAM)

Fast alle Waren der Kapitel 72 und 73 fallen unter den CO2-Grenzausgleich. Ab 2026 müssen Importeure eine Zulassung als CBAM-Anmleder haben, sofern ihre jährliche Importmenge 50 Tonnen überschreitet. Umfangreiche Informationen finden Sie auf unserer CBAM-Seite.

3. Russland-Embargo: Nachweis des nicht-russischen Vormaterials

Waren des Kapitels 72 und 73 fallen beim Import in die EU unter das Russland-Embargo, die Einfuhr von Waren russischen Ursprungs oder aus Russland ist verboten. Seit 30. September 2023 muss bei allen Eisen- und Stahlerzeugnissen beliebigen Ursprungs der Kapitel 72 und 73 nachgewiesen werden, dass die direkten Vormaterialien ebenfalls keinen russischen Ursprung haben. Ausgenommen davon sind Importe aus der Schweiz, aus Norwegen und aus dem Vereinigten Königreich. Einzelheiten finden Sie auf unserer Seite zum Russland-Embargo.