Nr. 70479
Angebot der Fachkräfteallianz Region Stuttgart

Jobmesse für ausländische Fachkräfte und Auszubildende

Für die Vermittlung von Fachkräften und Ausbildungsinteressierten mit Zuwanderungs-, Flucht- und Migrationshintergrund veranstalten Agentur für Arbeit Stuttgart, Handwerkskammer Region Stuttgart, IHK Region Stuttgart, Jobcenter Stuttgart und Welcome Service Region Stuttgart Jobmessen.
Die nächste kostenfreie Jobmesse für ausländische Fachkräfte, Arbeitskräfte und Auszubildende findet am 20. April 2023 für die Branchen Bauhandwerk, Bauindustrie, Produktion, Lager im Berufsinformationszentrum BIZ, Nordbahnhofstr. 30-34, 70191 Stuttgart, statt.
Kleine und mittlere Unternehmen aus diesen Branchen können sich mit unserem Anmeldeformular bis  30. März 2023 anmelden. Bitte beachten Sie: Die Plätze sind begrenzt.
 

Hinweis für ausländische Bewerberinnen und Bewerber

Wenn Sie auf Arbeitsplatz- oder Ausbildungsplatzsuche sind, wenden Sie sich bitte an folgende Kontaktstellen:
  • Suche Arbeitsplatz:
    Arbeitsagentur: 0800 4 55 55 00
    Welcome Center: 0711 76164640
  • Suche Ausbildungsplatz:
    Kümmerer: 0711 2005-1560

Impressionen

Hier bekommen Sie einen Eindruck von der Jobmesse (Fotos vom Februar 2019):

Hintergrundinformationen

Bisher haben im Stuttgarter IHK-Haus insgesamt sieben Präsenz-Jobmessen in den Jahren 2016 bis 2019 mit rund 3.300 Bewerberinnen und Bewerbern stattgefunden sowie eine Online-Jobmesse für die Branchen IT, Einzelhandel, Hotel- und Gaststättengewerbe im Jahr 2022.
Zahlreiche Unternehmen aus der Region Stuttgart haben die Möglichkeit genutzt, sich mit einem kostenfreien Stand den potenziellen Bewerberinnen und Bewerbern zu präsentieren und Bewerbungsgespräche mit den Kandidaten/-innen zu führen. Auch zahlreiche Ausbildungsplätze waren im Angebot. Außerdem konnten sich Betriebe und Interessenten über die Unterstützungsangebote bei der Einstellung und Integration ausländischer Fachkräfte informieren. Sehr gefragt waren die Beratungen unter anderem zu Zeugnisanerkennung, Sprachförderung, Unterstützungs- und Fördermöglichkeiten sowie dualer Ausbildung.
 
Veranstalter der Jobmessen sind neben der IHK der Welcome Service Region Stuttgart, das Jobcenter Stuttgart, die Agentur für Arbeit Stuttgart und die Handwerkskammer Region Stuttgart.
Die Jobmessen finden im Rahmen der Fachkräfteallianz Region Stuttgart statt.
Logo der Fachkräfteallianz Region Stuttgart

Webinar-Reihe #Fördermittel

Informieren Sie sich über die wichtigsten Fördermittel in acht ausgewählten Themenbereichen – jede Woche dienstags, immer von 08:00 bis 08:30 Uhr, immer mit Kurzüberblick über Fördervoraussetzungen, Förderhöhe und Insider-Tipps zur Antragstellung. Die Teilnahme ist kostenfrei. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich.

1. Digitalisierung

Geplante Termine: 04.04.2023 / 06.06.2023, jeweils 08:00 bis 08:30 Uhr
Teilnahme direkt über diesen Link; eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
Referent: Roman Leonov, Berater Digitale Wirtschaft

2. Fachkräfte & Qualifizierung

Geplante Termine: 11.04.2023 / 13.06.2023, jeweils 08:00 bis 08:30 Uhr
Teilnahme direkt über diesen Link; eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
Referent: Claudius Audick, Referatsleiter Berufliche Fortbildung
Förderprogramme (Link folgt in Kürze)

3. FuE I (branchenübergreifend)

Geplante Termine: 18.04.2023 / 20.06.2023, jeweils 08:00 bis 08:30 Uhr
Teilnahme direkt über diesen Link; eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
Referentin: Luise Götz, Technologietransfermanagerin

4. Startup & Gründung

Geplante Termine: 25.04.2023 / 27.06.2023, jeweils 08:00 bis 08:30 Uhr
Teilnahme direkt über diesen Link; eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
Referenten: Senai Mahari und Cristi Kieltsch, Berater Gründung und Finanzierung

5. Internationalisierung

Geplante Termine: 02.05.2023 / 04.07.2023, jeweils 08:00 bis 08:30 Uhr
Teilnahme direkt über diesen Link; eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
Referenten: Dorothee Minne und Thomas Bittner, Berater Branchen International

6. Energie & Ressourcen

Geplante Termine: 09.05.2023 / 11.07.2023, jeweils 08:00 bis 08:30 Uhr
Teilnahme direkt über diesen Link; eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
Referenten: Jürgen Hennrich und Dennis Seiler, KEFF+-Effizienzmoderatoren

7. FuE II (Automotive)

Geplante Termine: 16.05.2023 / 18.07.2023, jeweils 08:00 bis 08:30 Uhr
Teilnahme direkt über diesen Link; eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
Referent: Michael Weißleder, Transformationsmoderator

8. Fremdkapital

Geplante Termine: 23.05.2023 / 25.07.2023, jeweils 08:00 bis 08:30 Uhr
Teilnahme direkt über diesen Link; eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
Referenten: Senai Mahari und Cristi Kieltsch, Berater Gründung und Finanzierung
Leserumfrage

Wie gefällt Ihnen das Magazin Wirtschaft?

Die IHK Region Stuttgart gibt alle zwei Monate das Magazin Wirtschaft heraus. Wir laden Sie ein, uns Ihre Zufriedenheit mit dem Magazin mitzuteilen. Die Ergebnisse dieser Umfrage möchten wir dazu nutzen, Ihre IHK-Mitgliederzeitschrift für Sie noch interessanter zu gestalten.
Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie uns bei diesem Ziel unterstützen und an unserer Umfrage teilnehmen. Die Beantwortung dauert nur wenige Minuten und ist anonym. Hier geht es direkt zur Umfrage.
Sie kennen das Magazin Wirtschaft nicht? Kein Problem. Lassen Sie uns auch das wissen. Optional können Sie in der Umfrage Ihre Kontaktdaten angeben, damit wir Sie kontaktieren können. 
Wenn Sie Fragen oder Anregungen haben, melden Sie sich gern.
 
Kommentar

„Wasserstoff ist das Kerosin der Zukunft“

Fliegen schadet dem Klima – das ist nicht nur der Wissenschaft und Klimaaktivistinnen und -aktivisten klar. Dennoch wird Fliegen immer Teil der menschlichen Mobilität sein: Wirtschaft, Gesellschaft und Forschung leben von persönlicher Begegnung mit anderen Menschen und Kulturen in anderen Weltregionen.
Weniger zu fliegen oder den Luftverkehr insgesamt zu verdammen, ist also nicht die Antwort. Was wir benötigen, sind schnell kopierfähige und skalierbare technische Lösungen, um das Fliegen klimaschonend zu machen. Ein Ansatz ist die Verwendung von Wasserstoff anstelle von Kerosin – Forschung dazu fördern wir als Airport bereits seit langem. Am Flughafen Stuttgart wird jetzt ein Exzellenzzentrum für klimaneutrales Fliegen mit Wasserstoff-Brennstoffzellen-Flugzeugen gebaut. Dort soll ein emissionsfreies Regionalflugzeug für rund 40 Passagiere mit Wasserstoff-Brennstoffzellen und einer Reichweite von über 2000 Kilometern entwickelt werden. Damit könnten viele der Europa-Strecken ab Stuttgart klimaneutral geflogen werden. Mit dem Exzellenzzentrum entsteht am Landesairport von Baden-Württemberg ein Ort für Innovation und Hochtechnologie. Hier können wir zeigen, dass wir mit einer klimaschonenden Luftfahrt wettbewerbsfähig sind, Arbeitsplätze schaffen sowie eine Blaupause für nachhaltigen und attraktiven Luftverkehr entwickeln, der auch andere folgen wollen. Innovative Technologien sind der Königsweg gegen den Klimawandel, davon bin ich überzeugt. Wir brauchen nun den vollen Einsatz aller Akteure, um die Entwicklung zum klimaschonenden Fliegen zu beschleunigen.

Ihr Magazin für März/April

Das aktuelle Magazin lesen

Das Magazin Wirtschaft ist das Mitgliedermagazin der IHK Region Stuttgart. Es informiert Unternehmerinnen und Unternehmer über alle wirtschaftsrelevanten Themen.  
Das aktuelle Magazin (PDF-Datei · 8844 KB) enthält wieder einen umfangreichen Serviceteil mit aktuellen Tipps und Infos zur Anwendung neuer Gesetze und Regelungen, aber auch zu Best Practice in betriebswirtschaftlichen und ausbildungsrelevanten Themen. 
Im Titelthema gehen wir der Frage nach, wie sich das Büro in den letzten Jahren geändert hat und wie Firmen aus der Region damit umgehen.
In der Rubrik Firmenreport lesen Sie, was sich bei den Mitgliedsunternehmen Neues tut. Was Sie tun müssen, wenn Sie selber eine Neuigkeit zu vermelden haben, lesen Sie im Kriterienkatalog.
Im Editorial erklären unsere Präsidentin Marjoke Breuning und unsere Hauptgeschäftsführerin Dr. Susanne Herre, warum es Zeit für Chancengleichheit für Frauen und für einen kulturellen Wandel ist.
In der Rubrik Rat &Tat geben wir einen Überblick über elektronische Bezahlsystem und ihre Vor- und Nachteile im E-Commerse, über die ISO 27001 für Datensichereheit und wie ein Fahrplan zu Green Manufacturing aussehen kann. Weiter Themen sind betriebliche Energie- und Materialbilanzen und wie die IHK dabei hilft, sie zu erstellen und zu optimieren. Schließlich erfahren Sie, wie Sie Apps rechtssicher gestalten.
In der Rubrik Menschen& Ideen stellen wir interessante Unternehmen und Entwicklungen aus der Region vor: Startups, Hidden Champions, Unternehmen mit Tradition, Ideen für den Handel und Karriere mit Lehre.
In der Rubrik IHK & Region gibt das Magazin einen Einblick in die politische Arbeit der IHK, denn Interessensvertretung ist ihre ureigene Kernaufgabe.
Außerdem ist das Magazin das offizielle Organ unserer IHK: Hier werden die Beschlüsse der Vollversammlung veröffentlicht. In der aktuellen Ausgabe sind das die neue Gebührenordnung und die Zusatzqualifikation KI für Azubis.
Das Magazin Wirtschaft hat eine Auflage von 75 000 und wird an alle Unternehmenschefs und -chefinnen in der Region Stuttgart geschickt. Es wird exklusiv für die Mitglieder der IHK Region Stuttgart herausgegeben und ist für diese kostenfrei.
Februar 2023

Green Deal - Auswirkungen

Von der Treibhausgasneutralität bis 2050 über die weitgehende Reduzierung von Schadstoffen und bis hin zur globalen Führungsrolle im Bereich der Kreislaufwirtschaft: Die Green-Deal-Ziele der EU und die sich daraus ergebenden Vorgaben sind ambitioniert und umfassend.
Gleichzeitig gehen sie mit erheblichen Veränderungen der Rahmenbedingungen für die Wirtschaft einher. Auf der Webseite des DIHK gibt es n einen interaktiven Überblick über die mehr als 50 Initiativen der EU-Kommission, ihre wirtschaftlichen Auswirkungen und ihren aktuellen Stand im Gesetzgebungsverfahren.
Quelle: DIHK
Konjunkturumfrage Jahresbeginn 2023

Baden-Württemberg: Mit dem blauen Auge davongekommen?

Hohe Gaspreise, steigende Inflation und eine mögliche Gasmangellage belasteten im Herbst 2022 die Unternehmen in Baden-Württemberg. Zum damaligen Zeitpunkt befanden sich die Preise für Gas und Strom auf einem Allzeithoch. Auch von einer möglichen Gasmangellage ohne die Lieferung von russischem Gas war die Rede. Die Stimmung der baden-württembergischen Wirtschaft war dementsprechend getrübt. So viel der Indikator der Geschäftserwartungen auf negative 32 Punkte ab und lag damit niedriger als zum ersten Lockdown während der Corona-Krise im Frühsommer 2020. Viele Unternehmen versuchten dem steigenden Kostendruck durch Sparmaßnahmen und Investitionen in Energieeffizienz entgegenzuwirken. Die Bemühungen scheinen ihre Früchte zu tragen. Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass es in diesem Winter zu keiner Gasmangellage kommt und auch die Lage bei den Energiepreisen hat sich entspannt. Für Unternehmen bedeutet die Einführung des Gaspreisdeckels vor allem mehr Planungssicherheit. Während im Herbst 2022 noch 44 Prozent der Unternehmen negative Geschäftserwartungen für die kommenden 12 Monate hatten, sind es zum Jahresbeginn 2023 noch 23 Prozent. Der Indikator für die Geschäftserwartungen steigt damit um 31 Punkte auf einen negativen Punkt an.
IHK-Konjunkturumfrage für Baden-Württemberg: Diese Analyse basiert auf der Konjunkturumfrage zum Jahresbeginn 2023 der 12 IHKs in Baden-Württemberg, an der landesweit 3.553 Unternehmen zwischen dem 02. Januar 2023 und 23. Januar 2023 teilgenommen haben.
Ist die baden-württembergische Wirtschaft noch einmal mit einem blauen Auge davongekommen? Bei der Konjunkturumfrage zum Jahresbeginn 2023 geben 42 Prozent der Unternehmen an, dass ihre aktuelle Geschäftslage gut ist. Im Vergleich zum Herbst 2022 waren es 36 Prozent der Unternehmen. Auch die Meldungen über eine schlechte Lage hat sich im Vergleich zum Herbst 2022 um 3 Prozentpunkte auf 10 Prozent verringert. Der Indikator der aktuellen Geschäftslage steigt von 23 Punkten auf 31 Punkte an und liegt damit leicht unter dem Vorkriegs-Niveau (Jahresbeginn 2022).
Grafik Lage und Erwartungen der Gesamtwirtschaft

Risiken sind insgesamt zurück gegangen

Zum Jahresbeginn 2023 ist die Anzahl genannter Risiken im Vergleich zum Herbst 2022 zurückgegangen. Vor allem die Lage bei den Energiepreisen hat sich etwas entspannt. Zum Jahresbeginn 2023 sehen 65 Prozent der Unternehmen die hohen Energiepreise als ein wirtschaftliches Risiko – im Herbst 2022 waren es noch 78 Prozent. Jedoch gibt es noch nicht aus allen Branchen Entwarnung. Besonders in Branchen mit niedrigen Gewinnmargen bleibt die Sorge groß, künftige Energierechnungen nicht zahlen zu können. Allen voran das Gastgewerbe: Neun von zehn Unternehmen des Gastgewerbes sehen die Energiepreise als ein wirtschaftliches Risiko. Aber auch in der Industrie sehen dreiviertel der Unternehmen ein Risiko bei den hohen Energiepreisen – im Herbst 2022 waren es 88 Prozent der Unternehmen.
Grafik Gesamtwirtschaft: Risiken
Die Rangfolge der Risiken hat sich zum Jahresbeginn 2023 geändert. Der Fachkräftemangel hat die Energiepreise vom ersten Platz abgelöst. 66 Prozent der Unternehmen sehen darin derzeit ein Risiko für ihre wirtschaftliche Entwicklung. Dieser Trend wird auch in naher Zukunft kein Ende finden. Besonders in den kommenden Jahren werden einige Arbeitsstellen unbesetzt bleiben und die geburtenstarken Jahrgänge werden in Rente gehen. Das niedrige Angebot an Fachkräften übt neben der aktuellen Inflation zudem zusätzlichen Druck auf Löhne aus. Jedes zweite Unternehmen sieht bei den Arbeitskosten ein Risiko für die wirtschaftliche Entwicklung.

Geschäftslage hat sich in den meisten Branchen verbessert. Ausnahme: Verkehr und Gastgewerbe

Die Industrie profitiert derzeit von einem noch hohen Auftragsbestand. Die aktuelle Geschäftslage konnte sich im Vergleich zum Herbst 2022 etwas verbessern. Auch die Geschäftserwartungen liegen wieder leicht im negativen Bereich – trotz negativer Tendenz im Auftragseingang. Einen Lichtblick gibt es in der Exportindustrie – dort sind die Erwartungen nach dem Einbruch im Herbst wieder im positiven Bereich.
Grafik Gesamtwirtschaft: Aktuelle Lage nach Branchen
Die Sonderkonjunktur im Baugewerbe hat sein Ende erreicht. Die Branche wird derzeit mit verschiedenen Herausforderungen gleichzeitig konfrontiert. Hohe Energie- und Rohstoffkosten, erschwerte Finanzierungsbedingungen, hohe Zinsen, weggefallene Wohnbauförderung und Arbeitskräftemangel belasten die Unternehmen. Besonders spürbar ist der Rückgang beim Auftragseingang im Wohnungsbau. Dementsprechend getrübt sind die Geschäftserwartungen. Der Indikator für die Geschäftserwartungen bleibt weiterhin auf einem tiefen Niveau – negative 46 Punkte.
Die Befürchtungen des Einzelhandels, dass aufgrund hoher Energiepreise und allgemein steigender Preise die Kundschaft ausbleibt, sind dank des Weihnachtsgeschäftes doch nicht eingetroffen. Der Indikator der aktuellen Geschäftslage steigt von 4 Punkten im Herbst 2022 auf 22 Punkte zum Jahresbeginn 2022 an. Die Inlandsnachfrage wird jedoch weiterhin von 66 Prozent der Unternehmen als ein Geschäftsrisiko gesehen. Aufgrund der Entspannungen am Energie- und Rohstoffmarkt konnte sich der Lageindikator bei den Großhändlern um 10 Punkte auf 35 Punkte zum Jahresbeginn 2023 verbessern. Aber auch bei den Großhändlern gibt es weiterhin Verunsicherung bezüglich der Inlandsnachfrage.
Im Sommer 2022 erlebte das Gastgewerbe nach mehreren Jahren der Corona-Pandemie einen ordentlichen Aufschwung. Der Lageindikator erreichte im Herbst 25 Punkte. Allerdings drücken die hohen Energiekosten die Ertragslage des Gastgewerbes. Jedes vierte Unternehmen empfindet die aktuelle Ertragslage als schlecht.
Der Mangel an Arbeitskräften und eine sinkende Tendenz im Auftragseingang trüben die Stimmung im Verkehrsgewerbe. Der Lageindikator sinkt um 8 Punkte auf 19 Punkte zum Jahresbeginn 2023 ab. Der Arbeitskräftemangel übt zusätzlichen Kostendruck auf die Unternehmen aus. 58 Prozent der Unternehmen sehen die hohen Arbeitskosten als Risiko für ihre wirtschaftliche Entwicklung. Der Fachkräftemangel ist bei acht von zehn Unternehmen prekär.
Die Dienstleister profitieren unter anderem vom konjunkturellen Aufschwung. Die Tendenz im Auftragseingang liegt wieder im positiven Bereich und auch die Geschäftslage hat sich mit einem Anstieg von 26 Punkten auf 33 Punkte verbessert.

Konjunktur auf dem Weltmarkt erholt sich

Positive Signale gibt es in der Exportindustrie. Die Konjunktur auf dem Weltmarkt zieht langsam wieder an. Circa 30 Prozent der Unternehmen erwarten zunehmende Exporte in den kommenden 12 Monaten. Das sind 8 Prozentpunkte mehr als noch im Herbst 2022. Einen deutlichen Anstieg in den Exporten wird nach Nordamerika erwartet. Joe Bidens Konjunkturpaket und ein geschwächter Euro gegenüber dem Dollar wirken sich positiv auf die Nachfrage nach baden-württembergischen Exportgütern aus. Aber auch innerhalb der Eurozone liegen die Exporterwartungen im positiven Bereich. Inwieweit sich die Exporte nach Asien und China entwickeln werden, bleibt abzuwarten. Vor einigen Wochen hat China die Zero-Covid-Strategie aufgegeben. Derzeit treffen hohe Infektionswellen das Land. Mögliche Lieferkettenengpässe werden deshalb noch nicht ganz abgeschrieben. Trotzdem erwartet die baden-württembergische Exportindustrie eine positive Entwicklung auf dem asiatischen Markt.
Verkehrswirtschaft

Güterverkehr EU – UK

Neue Pflichten im Güterverkehr nach Großbritannien ab 13. Februar 2023:
Ab dem 13. Februar 2023 gelten neue Regelungen zur Bekämpfung der illegalen Einreise für Transportunternehmen. Der Güterverkehr wird verstärkt genutzt, um illegal in das Vereinigte Königreich einzureisen. Vor allem Stausituationen werden genutzt, um sich in Fahrzeugen zu verstecken. Der einzige Weg, empfindliche Strafen pro „blindem Passagier“ möglichst zu vermeiden, ist ein Sicherheitskontrollsystem, auf das LKW-Fahrerinnen und -Fahrer eingeschult und welches bei jeder Fahrt lückenlos dokumentiert werden sollte. Informationen dazu (auch auf Deutsch verfügbar) sind in der  offiziellen Guideline der Britischen Regierung sowie auch im neu publizierten Handbuch für Speditionsunternehmen (in Englisch) zu finden.

Neuerungen seit dem 1. Januar 2022:
Um weiterhin Waren zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (England, Schottland und Wales) über einen GVMS-Grenzort befördern zu können, müssen Sie sich für das Goods Vehicle Movement Service (GVMS) anmelden.
Hierzu hat die britische Regierung auf ihrer Internetseite ein Merkblatt veröffentlicht. Außerdem gibt ein detailliertes Handbuch für Speditionen, Frachtführer und Fahrer (in Englisch) unter anderem Hinweise, welche Dokumente beim Warentransport zwischen der EU und Großbritannien benötigt werden, welche neuen Regeln für das Verkehrsmanagement an Häfen und welche neuen Grenzkontrollverfahren gelten.
Stand: Februar 2023
Gefahrgutbeauftragte

Fragenkatalog für die Prüfung der Gefahrgutbeauftragten

 Stand: 1. Januar 2023
Durch die Änderungen der nationalen und internationalen Regelungen für den Gefahrguttransport im Straßen- und Schienenverkehr sowie in der Binnen- und Seeschifffahrt gelten ab dem 1. Januar 2023 für die IHK-Prüfungen zum Gefahrgutbeauftragten, die ab diesem Zeitpunkt gültigen Vorschriften nach ADR/RID/ADN 2023 und IMDG-Code 41-22.
Der Fragenfundus für die Prüfung der Gefahrgutbeauftragten wird unter Federführung der Deutschen Industrie- und Handelskammer erarbeitet. Er ist die Basis für die Erstellung der Fragebogen für die Gefahrgutbeauftragtenprüfungen.
Weitere Hinweise können Sie dem Deckblatt des Fragenkatalogs entnehmen, der für die Vorbereitung auf die Prüfungen in folgende Bereiche unterteilt ist:
  • Nationale Rechtsvorschriften,
  • Verkehrsträgerübergreifende Rechtsvorschriften,
  • Straßenverkehr,
  • Eisenbahnverkehr,
  • Binnenschiffsverkehr und
  • Seeschiffsverkehr.
Der Fragenkatalog steht hier als pdf-Dokument zur Verfügung.
Sondersituation im Energiesektor: gewerbliche Güterbeförderungen

Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Verlängerung der vorübergehenden Aussetzung des Sonn- und Feiertagsfahrverbotes für Mineralöltransporte sowie Flüssiggastransporte:

Aufgrund der weiterhin angespannten Situation des allgemeinen Mangels an Transportkapazitäten speziell im Energiesektor bedarf es mit Blick auf die Versorgungssicherheit der Aussetzung des Sonn- und Feiertagsfahrverbotes (§ 30 Absatz 3 Satz 1 StVO).

Eine Erhöhung der Transportkapazitäten ist nach Einschätzung der Bundesregierung aus mehreren Gründen erforderlich. Ein Grund ist im sogenannten „Fuel Switch“ zu sehen, also der Verdrängung von Gas nicht nur bei Kraftwerken, sondern auch bei Industrieprozessen, infolge dessen es zu einer Ausweitung der benötigten Mengen an Heizöl oder Flüssiggas (Propan/Butan) für die Industrie kommt. Durch zusätzliche Kohlelieferungen zur Versorgung von Kohlekraftwerken als Ersatz für Gaskraftwerke steigt die benötigte Kohlemenge ebenfalls stark an.

Der stark gestiegene Energieträgerbedarf hat die Situation in Bezug auf Transportkapazitäten für Energieträger verschärft. Daher ist es erforderlich, die Transportkapazitäten für Energietransporte auf der Straße ebenfalls so weit wie möglich auszuweiten.

Um dieser Ausnahmesituation wirksam begegnen zu können wird für das Land Baden-Württemberg eine Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gemäß §§ 30 Absatz 3 und 4, 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 StVO erteilt. Die Ausnahmegenehmigung gilt für Transporte aller Arten von Mineralöl (Heizöl, Diesel, Kerosin, Benzin) sowie Flüssiggas (Butan, Propan) mit Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Anhängern hinter Lastkraftwagen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr. Sie gilt ebenso für Leerfahrten der genannten Fahrzeuge, die in direktem Zusammenhang mit einer der vorgenannten Beförderungen stehen.

Die Ausnahmegenehmigung tritt ab sofort in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2023. Diese Ausnahmegenehmigung ersetzt die Ausnahmegenehmigung vom 20. September 2022. Sollte eine frühere Aufhebung dieser Ausnahmeregelung möglich oder eine Verlängerung erforderlich sein, erfolgt eine gesonderte Mitteilung.
Für gewerbliche (geschäftsmäßige oder entgeltliche) Güterbeförderungen gilt beim Einsatz diverser Fahrzeuge gemäß Paragraf 30 Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO)  an Sonn- und Feiertagen ein Fahrverbot von 0 Uhr bis 22 Uhr. Betroffen sind sowohl beladene als auch unbeladene Fahrten. Das Fahrverbot soll den Verkehrsfluss auf den Straßen, die an den betroffenen Tagen vermehrt durch allgemeinen Personen- und Ausflugsverkehr belastet sind, verbessern und durch geringere Lärm- und Abgasemissionen dem Umweltschutz dienen.
Allein aus der Rechtsgrundlage herauslesen zu wollen, welche Fahrzeuge und Kombinationen aus Zugfahrzeug und Anhänger vom Fahrverbot betroffen sind, ist grundsätzlich nicht möglich. Zum einen hat die gesetzliche Regelung durch Rechtsprechung eine Auslegung erfahren, zum anderen wird es als Folge unserer föderalen Strukturen im Einzelfall entscheidend sein, welches konkrete Fahrzeug beziehungsweise welcher Fahrzeugeinsatz von welchem Kontrollbeamten in welchem Bundesland kontrolliert wird. Da sich die Rechtslage sehr uneinheitlich darstellt, können wir nur festhalten, dass im Zweifel die im Rahmen der Kontrolle festgestellte Gesamtsituation gewürdigt wird. Daher sind die folgenden Ausführungen nur als Anhaltspunkte zu verstehen.
Betroffen sind beziehungsweise können sein:
  • Alle als Lkw zugelassenen Fahrzeuge, die mit oder ohne Anhänger eine zulässige Höchstmasse (zHm, auch zulässiges Gesamtgewicht zGG oder zulässige Gesamtmasse zGm) von mehr als 7.500 kg aufweisen.
  • Fahrzeuge, bei denen Anhänger hinter Lkw „verkehren“. Bei diesen Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen spielt die zHm des Zuges in erster Linie keine Rolle, es können also auch Züge betroffen sein, die weit unter 7.500 kg zHm aufweisen. Hierzu müssen zwei unterschiedliche Auslegungen aufgezeigt werden:
    • 1. „Ältere“ Urteile und Auslegungen legen Nahe, dass auch als Pkw zugelassene Fahrzeuge, die einen Anhänger zur Güterbeförderung ziehen, unter das Fahrverbot fallen (können). Hintergrund ist, dass der Begriff des Lkw einer Auslegung bedarf, die die StVO in diesem Zusammenhang nicht liefert. Neben der zulassungsrechtlichen Einstufung als Lkw existiert die Sichtweise, dass ein Fahrzeug aufgrund seiner konkreten Ausgestaltung als Lkw gelten kann, auch wenn das Fahrzeug als Pkw zugelassen ist. In der einschlägigen Kommentarliteratur finden sich Hinweise, dass im Rahmen des Sonn- und Feiertagfahrverbots auf die Definition in Paragraf 4 Absatz 4 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) zurückgegriffen werden kann. Danach sind Lkw Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Einrichtung und Bauart zur Beförderung von Gütern, die nicht der Funktion des Fahrzeugs dienen, bestimmt sind. Die Gewichtsgrenze, ab der ein Fahrzeug im Sinne des Paragraf 30 Absatz 3 der StVO demnach als Lkw gilt, liegt bei mehr als 2.800 kg zHm. Somit würden Fahrzeuge über 2.800 kg zHm, sofern sie einen Anhänger zur Güterbeförderung ziehen, unter das Sonn- und Feiertagsfahrverbot fallen, wobei die zulassungsrechtliche Einstufung des Zugfahrzeuges als Lkw oder Pkw grundsätzlich irrelevant wäre.
    • 2. „Neuere“ Auslegungen kommen zu dem Schluss, dass Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen immer dann vom Fahrverbot betroffen sind, wenn das Zugfahrzeug in seiner Erscheinung primär zur Güterbeförderung geeignet ist, etwa weil keine Sitze außer dem Fahrer- und dem Beifahrersitz vorhanden sind, "hinten" keine Fenster verbaut oder diese vielleicht auch nur „abgeklebt“ sind oder der Teil des Fahrzeugs, in dem Güter befördert werden (können), eine „gütertransporttypische Ausgestaltung" aufweist. Somit könnten also auch Kastenwagen auf Kleinwagenbasis und ähnliche Fahrzeuge unabhängig von der zulassungsrechtlichen Einordnung, die mit einem Anhänger unterwegs sind, vom Fahrverbot betroffen sein. Dabei dürfte keinerlei Grenze bezüglich der zHm gelten. Es könnten beispielsweise auch Züge betroffen sein, bei denen das Zugfahrzeug eine zHm von 1500 kg aufweist und der Anhänger maximal 750 kg auf die Waage bringen darf.
In der Praxis zeigt sich jedoch, dass bei Kontrollen im Regelfall darauf abgehoben wird, ob das Zugfahrzeug als Lkw oder Pkw zugelassen ist. Zur Anzeige kommen dann in aller Regel nur Fälle, bei denen ein als Lkw zugelassenes Fahrzeug mit Anhänger bewegt wurde.
Aufgrund dieser uneinheitlichen Auslegung muss dennoch vom Einsatz als Pkw zugelassener Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit Anhängern an Sonn- und Feiertagen abgeraten werden, da im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zur Anzeige kommt beziehungsweise die Weiterfahrt bis Ende des Verbotszeitraumes untersagt wird. Der IHK liegen Informationen aus Süddeutschland vor, wonach Fahrten mit als Pkw zugelassenen Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen (zumindest in der Vergangenheit) sanktioniert wurden.
Nicht betroffen sind hingegen  Sattelzugmaschinen in Verbindung mit Sattelanhängern/-aufliegern mit einer zHm von insgesamt maximal 7.500 kg (vgl. Amtsgericht Siegen, 431 OWi - 35 Js 2031/12 vom 2. Juli 2013). Diese werden im Sinne des Sonn- und Feiertagsfahrverbotes als Einzelfahrzeuge behandelt und können somit an den Verbotstagen betrieben werden. In der Praxis werden dies vor allem für das Ziehen von Sattelanhängern/-aufliegern speziell umgebaute leichte Nutzfahrzeuge der „Sprinter“-Klasse oder Pick-Ups sein („Minisattelzüge“). Zur Berechnung der zHm derartiger Fahrzeuge wird auf den Paragraf 34 StVZO und die dazu ergangene Rechtsprechung verwiesen.
Ausnahmen
Grundsätzlich ausgenommen sind:
  • Ausschließlich der Privatsphäre zuzuordnende Beförderungen (u. a. nicht gewerblich, keine un- oder auch nur mittelbare Gewinnerzielungsabsicht, keine Entlohnung des Fahrers durch Dritte?, ... - kritisch könnten in diesem Kontext Beförderungen durch Vereine (auch mildtätige oder gemeinnützige) oder vergleichbare Organisationen anzusehen sein, da eine gewerbliche Motivation nicht auszuschließen oder ohne weiteres von der Hand zu weisen ist),
  • Allein (solo) fahrende Sattelzugmaschinen (und auch solche mit Sattelauflieger/-anhänger, wenn die zHm insgesamt maximal 7.500 kg beträgt),
  • Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zHm beträgt,
  • Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z. B. Ausstellungs- oder Fernsehübertragungsfahrzeuge) und
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Bagger, Autokräne, Mähdrescher)
  • Personenverkehre (per Definition)
Darüber hinaus sind folgende Transporte ausgenommen:
  • Der kombinierte Verkehr Schiene/Straße vom Versender bis zum nächsten geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 (Strecken-) Kilometern. Die Kilometerbegrenzung gilt nicht für das Ferienfahrverbot.
  • Der kombinierte Verkehr (Binnen-)Schiff/Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafens (An- oder Abfuhr). Diese Kilometerbegrenzung gilt auch für das Ferienfahrverbot.
  • Der Transport (inkl. damit in Zusammenhang stehenden Leerfahrten) von:
    • frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
    • frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
    • frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
    • leicht verderblichem Obst und Gemüse.
  • Die Beförderung (inkl. damit in Zusammenhang stehenden Leerfahrten) von Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.
  • Der Einsatz (inkl. damit in Zusammenhang stehenden Leerfahrten) von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen im Falle eines Unfalles oder eines sonstigen Notfalles.
  • Der Transport (inkl. damit in Zusammenhang stehenden Leerfahrten) von lebenden Bienen.
  • Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
Neben diesen Tatbeständen gibt es auch weitere Transporte, für die eine Ausnahmegenehmigung beziehungsweise eine Dauerausnahmegenehmigung erteilt werden kann. Beachten Sie in diesem Zusammenhang bitte die Auslegungshilfe Sonn- und Feiertagsfahrverbot in BW (PDF-Datei · 39 KB), da darin auch Bestimmungen zu einzelnen Gütern wie auch Branchen enthalten sind.
Zuständig für Ausnahmegenehmigungen sind in Baden-Württemberg die unteren Verkehrsbehörden. Beachten Sie dazu auch die Informationen auf dem Serviceportal Baden-Württemberg, zum Beispiel wenn Sie herausfinden möchten, an welche Behörde Sie sich wenden müssen. Im Falle einer Dauerausnahmegenehmigung für Güter beziehungsweise Transporte, die nicht grundsätzlich vom Fahrverbot umfasst werden, holt die Verwaltungsbehörde eine Stellungnahme zur Verhältnismäßigkeit und wirtschaftlichen Notwendigkeit bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer ein (sogenannte Dringlichkeitsbescheinigung). Unter welchen Bedingungen eine (Dauer-) Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann, ist in Paragraf 46 Abs. 1 Nr. 7 der Verwaltungsvorschriften zur StVO (ab Randnummer 101) geregelt. Bitte beachten Sie, dass allein wirtschaftliche Gründe die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung niemals rechtfertigen können. Die IHK wird von Ihnen regelmäßig aussagekräftige Dokumente einfordern, die die Notwendigkeit der Beförderungen belegen.
In Paragraf 30 Absatz 4 StVO sind die betroffenen Feiertage genannt, an denen das Fahrverbot einzuhalten ist. Dies sind:
  • Neujahr
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • Tag der Arbeit (1. Mai)
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland
  • Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober)
  • Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen
  • Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland
  • 1. und 2. Weihnachtsfeiertag
Keine Fahrverbote gelten an Heilige Drei Könige, Mariä Himmelfahrt und am Buß- und Bettag.
Für den Reformationstag gilt eine Transitgenehmigung für Verkehre aus und nach Berlin. Weitere Informationen dazu finden Sie beispielsweise auf der Website des Bundesverbands Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung e.V. (BGL).
Kritisch anzumerken ist an dieser Stelle, dass die Regelung nicht bundeseinheitlich ist: An Fronleichnam, am Reformationstag und an Allerheiligen gelten die Verbote nur in einzelnen Bundesländern. Eine einheitliche Regelung wäre äußerst wünschenswert und aus volks- und betriebswirtschaftlichen Gründen längst überfällig. Durch die Umfahrung der betroffenen Bundesländer oder die Unterbrechung der Transporte ensteht ein zusätzlicher Schaden für die Umwelt und die wirtschaftliche Entwicklung.
Stand: Januar 2023
IHK-Vollversammlung

IHK-Vollversammlung: Ehrenamt für die Wirtschaft

Im Jahr 2020 haben die IHK-Mitglieder in den IHK-Wahlen bestimmt, wer in den kommenden vier Jahren deren Interessen in der IHK-Vollversammlung und in den fünf Bezirksversammlungen der IHK-Bezirkskammern Böblingen, Esslingen-Nürtingen, Göppingen, Ludwigsburg und Rems-Murr vertreten wird.  Ende Februar hat die neue Vollversammlung in ihrer konstituierenden Sitzung das Präsidium gewählt und Marjoke Breuning erneut zur IHK-Präsidentin  bestimmt.
Die Vollversammlung und das von ihr gewählte Präsidium sind die obersten Gremien der IHK. Die Vollversammlung trifft Grundsatzentscheidungen, bestimmt die Richtlinien der IHK-Arbeit, beschließt den Haushalt sowie die Beiträge und Gebühren. Das Präsidium bereitet die Beschlüsse der Vollversammlung vor und überwacht ihre Durchführung. In der neuen IHK-Vollversammlung sind Unternehmen aller Branchen und Größenklassen vertreten - vom Soloselbständigen bis zum international orientierten Konzern mit tausenden von Mitarbeitern. Darüber ist der Frauenanteil gegenüber der vergangenen Wahlperiode um 30 Prozent gestiegen und ist jetzt so hoch wie nie zuvor. Präsidentin Marjoke Breuning würde es begrüßen, wenn sich künftig noch mehr Unternehmerinnen engagieren und die IHK-Gremien langfristig zur Hälfte mit Frauen besetzt wären.
Viele Unternehmerinnen und Unternehmer sind neu in der IHK-Vollversammlung. Andere gehörten der Versammlung schon in vergangenen Jahren an und erleben jetzt ihr „Comeback“. Beiden geben wir die Gelegenheit, sich selbst und ihre Schwerpunkte in der IHK-Arbeit vorzustellen.

Michael Antwerpes, Geschäftsführer CoMo GmbH, Schorndorf:
Die Kombination aus Wirtschaft und Gestalten, aus Netzwerk und Innovationsfreude hat mich zur letztlich  erfolgreichen Kandidatur für die IHK-Vollversammlung bewogen. Geboren in Viersen am Niederrhein, lebe ich seit 1998 im Rems-Murr-Kreis, und habe dabei von Winnenden über Großheppach, Korb, Urbach und aktuell Schorndorf eine Tour d`Horizon durch den lebenswertesten Wirtschaftsraum Europas hinter mir. Als ARD-Sportmoderator schätze ich die Bodenständigkeit der Region, die mir als Korrektiv dient zu meinen Reisen rund um den Erdball, so zum Beispiel zu allen Olympischen Sommer- und Winterspielen seit 1994. Außerdem präsentiere ich seit 2003 jeden Montag die Quizsendung „Sag die Wahrheit“, die sich im SWR-Programm großer Beliebtheit erfreut. 2008 habe ich die CoMo GmbH mit Sitz in Schorndorf gegründet, in der ich die vielen Anfragen zu den Themen Veranstaltungs-Konzepte, Moderation und Coaching bündle und bearbeite. Die Region ist reich an Ideen und international erfolgreichen Unternehmen, in Bezug auf die Zukunft schlummern hier große Potenziale. Den Schwerpunkt meines IHK-Engagements sehe ich bei den Themen Tourismus, Aus- und Weiterbildung sowie Digitalisierung.

Christine Arlt-Palmer, Geschäftsführerin Board Consultants International Arlt-Palmer & Werner GmbH, Stuttgart:
Ich finde es wichtig und toll, dass sich die Wirtschaft selbst verwaltet. Das ist ein hohes Gut, für das es sich lohnt, sich einzusetzen und es gegen die vielfältigen Angriffe, die es ja leider immer wieder gibt, zu verteidigen. Besonders gefällt mir, dass die IHK nicht für eine Branche oder einzelne Unternehmen spricht, sondern für die Wirtschaft als Ganzes. So kann sie ihr gegenüber Politik und Öffentlichkeit Gehör verschaffen. Unser Unternehmen ist eine weltweit verbundene Personalberatung mit sechs Partnern in Deutschland. Wir vermitteln Führungspersonal der ersten und zweiten Ebene. Bei unserer Arbeit wird uns täglich gespiegelt, vor welch epochalen Herausforderungen die Unternehmen stehen – vor allem wegen der Digitalisierung. Im Grunde bricht ein ganz neues Zeitalter an. Gerade kleine und mittlere Unternehmen brauchen dabei die Unterstützung der IHK. Mit meinem Engagement in der Vollversammlung möchte ich deshalb dazu beitragen, dass die IHK ihr Profil schärft, hin zu mehr Agilität und einem noch passgenaueren Dienstleistungsangebot für die Mitgliedsunternehmen.

Rüdiger Bechstein, Geschäftsführer der Komplementär-SE Alfred Kärcher SE & Co. KG, Winnenden:
Ich bin Bereichsleiter Personal bei der Alfred Kärcher SE & Co. KG und Prokurist der Komplementär-SE. Seit 2003 bin ich im Unternehmen und lege seither Wert darauf, dass Arbeiten bei Kärcher neben spannenden und herausfordernden Aufgaben auch beste Perspektiven und individuelle Entwicklungsmöglichkeiten bedeutet. Deshalb engagiere ich mich auch besonders für eine lebensphasenbewusste Personalpolitik und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Für meine Mitarbeit in der IHK liegt mir – wie im Unternehmen – besonders die Weiterentwicklung und Förderung der dualen Ausbildung am Herzen. Weitere wichtige Themen sind die digitale Transformation und der Abbau von Bürokratie. Ich bin 58 Jahre alt, verheiratet und wohne mit meiner Frau und meinen drei Töchtern in Stuttgart. Ehrenamtliches Engagement ist für mich von großer Bedeutung, darum bin ich unter anderem Vorsitzender des Finanzausschusses und Präsidiumsmitglied des Evangelischen Kirchentags.

Vanessa Bachofer, Geschäftsführende Gesellschafterin Mack & Schneider GmbH, Filderstadt:
In unserem Unternehmen sind wir auf gut ausgebildete gewerbliche Fachkräfte angewiesen – sei es im Formenbau, im Spritzguss oder im Vorrichtungsbau. Unseren Nachwuchs bilden wir selbst aus und brauchen deshalb motivierte junge Leute, die sich für die duale Berufsausbildung und nicht für ein Studium entscheiden. Hierfür setzt sich die IHK immer wieder mit großem Nachdruck ein.
In der Vollversammlung will ich dazu beitragen, dass dieser erfolgreiche Kurs beibehalten wird. Gemeinsam mit drei Kollegen aus der Firma bin ich zudem ehrenamtliche Prüferin und sorge so zusammen mit der IHK für einen hohen Qualitätsstandard in der Ausbildung. Unser Unternehmen arbeitet als Spezialist für technische Kunststoffteile und Ventiltechnik vor allem für Kunden aus der Automobilindustrie. Daher ist mir auch die Rolle der IHK als Ratgeber der Politik sehr wichtig. Dabei ist die IHK die einzige Organisation, die nicht nur Unternehmen einer bestimmten Branche oder Struktur, sondern das Interesse der Wirtschaft als Ganzes im Blick hat.
Wenn ich mich nicht mit dem Unternehmen oder dem Ehrenamt beschäftige, widme ich mich meinem Studium der Philosophie, Politik und Wirtschaft (PPW) an der Ludwig-Maximilians-Universität München, das ich diesen Herbst mit dem Master abzuschließen hoffe.

Elisabeth Berger, Besonders bestellte Bevollmächtigte Kronen-Hotel GmbH, Stuttgart:
Mit der IHK bin ich schon längere Zeit verbandelt – als Ausbilderin und als Prüferin von Hotelfachleuten. Für die Vollversammlung habe ich kandidiert, weil ich unsere Branche vertreten möchte. Besonders die inhabergeführten Häuser, die kleineren Hotels und gastronomischen Betriebe liegen mir am Herzen. Als gelernte Hotelfachfrau führe ich seit 17 Jahren gemeinsam mit meinem Mann das Kronenhotel. Unser Schwesterhotel Martinshof in Rottenburg am Neckar haben wir davor geführt. Ich lebe meinen absoluten Traumberuf seit nunmehr fast 40 Jahren in unterschiedlichsten Positionen. Das Kronenhotel beherbergt hauptsächlich Geschäftsreisende. Der Städtetourismus ist ebenfalls wichtig für unser Haus. Bis zum Ausbruch der aktuellen Corona Pandemie waren wir mit unserem Hotel sehr erfolgreich. Persönliche Führung, hohe soziale Standards und gelebter Umweltschutz spielen für meinen Mann und mich eine große Rolle und werden von uns gelebt.

Dr. Daniel Boese, Stuttgart:
#zuversichtlich, #konstruktiv und #vertrauensvoll die Arbeit der IHK mitgestalten. Mit diesem Versprechen habe ich mich zur Wahl gestellt und ich freue mich, dass ich es nun einlösen darf. Im Wahlsommer hat sich bereits abgezeichnet, dass uns die Corona-Pandemie vor große Herausforderungen stellt. Mit Zuversicht die Dinge anzupacken und Lösungen zu entwickeln ist brisanter denn je.
Mein Augenmerk liegt auf Bildung und Digitalisierung. Sie sind wesentliche Schlüsselfaktoren für die erfolgreiche wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung. Die IHK nimmt hierbei eine tragende Rolle ein, zum Beispiel beim Betrieb des weltweit beneideten dualen Ausbildungssystems. In meiner Rolle als Geschäftsführer der ältesten privaten Fernhochschule Deutschlands, die auf das digitale Fernstudium neben dem Beruf spezialisiert ist, setze ich mich seit Jahren als Innovator in diesem Bereich ein. Diesen Ansatz konstruktiv und vertrauensvoll bei der IHK und Region weiter mitzugestalten und in die Tat umzusetzen, ist meine Triebfeder.

Uwe Blankenhorn, Geschäftsführer I.S.T.W. Planungsgesellschaft mbH, Ludwigsburg:
Ob Berufsausbildung oder Rechtsfragen, ob Corona oder Brexit: Die IHK bietet insbesondere kleinen und mittelgroßen Unternehmen unverzichtbare Unterstützung im Alltag. Ich finde das großartig und unterstütze die IHK daher mit Leidenschaft und voller Überzeugung. Gerne bringe ich meine Erfahrungen und Kompetenzen ins Ehrenamt ein, etwa im Bereich Verkehrswesen. Für mich gilt seit jeher: Mitmachen statt meckern! Ich freue mich sehr auf spannende Aufgaben und Begegnungen!
Mit elf Leistungsbereichen rund um den Tief- und Straßenbau gehört die I∙S∙T∙W Planungsgesellschaft mbH zu den führenden Ingenieurbüros in Baden-Württemberg. An fünf Standorten gestalten wir Lösungen und Konzepte ganzheitlich, zukunftsfähig und ideenreich. Dabei schätzen unsere Kunden seit über 25 Jahren unsere Arbeitsweise, die wir im Firmennamen verankert haben. I∙S∙T∙W steht für „Ideen, Service, Termintreue und Wirtschaftlichkeit”.

Kai Boeddinghaus, Inhaber KdÖR-Beratung, Bad Boll:
Mit meinem Unternehmen berate ich Kammer-Zwangsmitglieder und bin in der Organisationsberatung für Kammern tätig. Entsprechend wird der Schwerpunkt meiner Arbeit in der IHK-Vollversammlung bei der Entwicklung der IHK-Organisation liegen. Insbesondere setze ich mich für die Abschaffung der Zwangsmitgliedschaft ein. Da dieses Ziel jedoch nur über die Gesetzgebung erreicht werden kann, werde ich mich innerhalb der IHK zunächst für die Kürzung der Zwangsbeiträge, für mitgliederorientierte Kammerdienstleistungen, eine deutliche Stärkung der Binnendemokratie und gerechte Beitragsstrukturen einsetzen. Eine moderne Kammer braucht keinen Zwang!

Martin Büttner, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Martin Büttner Elektronische Programmsteuer- und Regelanlagen GmbH & Co. KG, Esslingen:
Durch mein ehrenamtliches Engagement in der IHK-Vollversammlung als gewähltes Mitglied für den Kammerbezirk Esslingen-Nürtingen möchte ich zu einer besseren und engeren Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und IHK beitragen und den Belangen der kleinen Familienunternehmen des produzierenden Gewerbes der Region Stuttgart eine Stimme geben.
Besonders am Herzen liegt mir auch die Stärkung unseres Technologie-Standorts im internationalen Vergleich, wofür die digitale und ökologische Transformation der Industrie vorangetrieben werden muss. Auf dem Weg dorthin muss eine Sensibilisierung und Differenzierung erfolgen, was nur durch eine ergebnisoffene Kommunikation zwischen Wirtschaft und Staat bzw. Verwaltung möglich ist.
Außerdem ist es mir wichtig, über Chancen und Risiken der internationalen Vernetzung der Wirtschaft zu sprechen – konkret, was sie besonders für kleine Familienunternehmen bedeuten. In diesem Zusammenhang sind für mich nicht nur Lieferketten ein Thema, sondern auch überregionale Kooperationen in der Aus- und Weiterbildung von Fachkräften.

Dr. Ing. Ralf von Brie, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Gebrüder Lotter KG, Ludwigsburg:
Als persönlich haftender Gesellschafter der Gebr. Lotter KG freue ich mich auf die aktive Mitgestaltung in der IHK-Vollversammlung, denn eine starke IHK benötigt die Mitwirkung mittelständischer Unternehmen aus der Region.
Die Erfolgsgeschichte von Lotter begann 1840 mit einer kleinen Eisenwarenhandlung in Ludwigsburg. Das Unternehmen entwickelte sich zu einem der führenden Handelshäuser Süddeutschlands,  ist heute mit ihren sieben Tochtergesellschaften an über 50 Standorten in ganz Deutschland tätig und beschäftigt rund 1800 Mitarbeiter. Dabei ist Lotter ein mittelständisches Familienunternehmen geblieben. Verantwortung zu übernehmen für Kunden und Mitarbeiter, für Umwelt und Gesellschaft gehört seit jeher zu unserem Selbstverständnis. Auch in den aktuellen Krisenzeiten müssen wir an die Zukunft denken und wollen weiter erfolgreich ausbilden. Als Vater und Unternehmer haben die Berufsperspektiven junger Menschen einen hohen Stellenwert für mich. Eine zukunftsfähige Wirtschaft braucht eine gemeinsame Aus- und Weiterbildung, dafür werde ich mich mit meinem Engagement bei der IHK einsetzen. Ebenso möchte ich mich gerade im Handel bei Fragestellungen rund um die Digitalisierung aktiv einbringen. Entspannung finde ich beim Sport, in der Familie und in der Lektüre eines spannenden Buches.
Herbert Dachs, Geschäftsführer Medienholding Süd GmbH, Stuttgart:
Für mich ist es eine große Ehre, als ehrenamtliches Mitglied der IHK-Vollversammlung meine Expertise einbringen zu dürfen. Ich sehe meine Aufgabe darin, das IHK-Netzwerk weiter auszubauen, die richtigen Menschen zusammenzubringen und Knowhow zu transportieren. Auch ist es mir ein Anliegen, die Stimme der regionalen Wirtschaft stärker in den politischen Diskurs einzubringen. Darin fließen meine langjährigen Erfahrungen im Verlagswesen und seit 2015 als Geschäftsführer der MHS ein. Die MHS gehört zur SWMH Holding Gruppe, die in der Zentrale in Stuttgart und an über 30 weiteren Standorten insgesamt rund 6100 Mitarbeiter beschäftigt und Zeitungen, Magazine und Anzeigenblätter in Deutschland, sowie ein großes Portfolio an Fachinformationen in anderen europäischen Ländern produziert. Ein ganz wesentlicher strategischer Schritt ist die sukzessive Digitalisierung der bestehenden Marken und der Ausbau neuer Geschäftsfelder auf digitaler Ebene.

Elisabeth Fischer, Geschäftsführerin Fischer Maschinenbau GmbH & Co. KG, Gemmrigheim:
Ich habe mich für die Wahl zur IHK-Vollversammlung aufstellen lassen, weil ich finde, dass die IHK eine gute Arbeit macht. Außerdem halte ich es für sehr wichtig, dass die Wirtschaft gegenüber der Politik eine Stimme hat. Von meiner Mitarbeit in der Vollversammlung erhoffe ich mir auch, dass ich die Möglichkeit habe, etwas zu bewegen. In welchem Thema und wie – das müssen Sie mich in einem halben Jahr noch einmal fragen, wenn ich erste Erfahrungen gesammelt habe. Auf jedem Fall liegt mir aber die Ausbildung am Herzen, wo ich mich jetzt schon engagiere. Aber auch der Umweltschutz ist mir persönlich und unserem Unternehmen sehr wichtig. Als Qualitätshersteller von Maschinen für Landschaftspflege und Landwirtschaft insbesondere im Bereich Mähen und Mulchen beliefern wir Landwirte und Kommunen weltweit. Besonders stolz sind wir dabei auf unsere Patente, die den Artenschutz vorantreiben.

Michael Fritz Vorstand Kreissparkasse Böblingen:
Über die Wahl in die Vollversammlung der IHK und in die Bezirksversammlung Böblingen habe ich mich sehr gefreut, da ich die Arbeit der IHK bereits durch meine Tätigkeit bei den Wirtschaftsjunioren Böblingen kennen- und schätzen lernen durfte. Als Vorstandsmitglied eines der größten Ausbildungsbetriebe im Landkreis Böblingen ist es mir ein persönliches Anliegen, mich für den Nachwuchs stark zu machen und mich für die wirtschaftliche Zukunftsfähigkeit der gesamten Region Stuttgart einzusetzen. Darüber hinaus sehe ich die Digitalisierung als ein wichtiges Zukunftsthema an. Die IHK ist hierfür ein bedeutender Impulsgeber gegenüber der Landesregierung und der Region Stuttgart. Dazu gehört natürlich auch der Ausbau der notwendigen Infrastruktur. Ich freue mich darauf, gemeinsam mit den anderen Vertretern in der Voll- und Bezirksversammlung die positive Entwicklung unserer Region aktiv mitzugestalten.

Holger Fuhrmann, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH H/W/S Fuhrmann GmbH & Co. KG, Korb:
Als Steuerberater von Unternehmen aller Größen und Branchen habe ich seit über zwei Jahrzehnten viele Unternehmensgründungen, Unternehmenskäufe und -verkäufe sowie Nachfolgeregelungen begleitet. Darüber hinaus bin ich in der laufenden Beratung von Unternehmen zentraler Ansprechpartner meiner Mandanten. Dieses Wissen werde ich mit Überzeugung und Begeisterung in die Bezirksversammlung Rems-Murr sowie in die Vollversammlung einbringen. Zudem lege ich als Partner einer Steuerberatungsgesellschaft mit über 450 Mitarbeitern meinen Fokus auch auf die betrieblichen Chancen und die gesellschaftliche Verpflichtung als Ausbildungsbetrieb. Ferner bin ich als Vater eines schulpflichtigen Kindes auch privat mit den neuen Aufgaben, welche sich aufgrund der Coronapandemie ergeben, beschäftigt und in die erweiterten Möglichkeiten für Mitarbeiter bezüglich der Vereinbarkeit von Beruf und Kindererziehung persönlich involviert. Ich werde diese Erfahrungen aktiv in meine Gremienarbeit einbringen, die nachhaltige Entwicklung der Region Rems-Murr vorantreiben sowie an einer Verbesserung der allgemeinen Rahmenbedingungen für Unternehmen mitwirken.

Jochen Hahn, Vorstand BITE Business Information Technology AG, Filderstadt:
Mein Name ist Jochen Hahn. 1967 bin ich in Esslingen geboren, bin glücklich verheiratet und habe einen Hund. Seit 25 Jahren leite ich mein Softwareunternehmen, die Bite AG.
Warum habe ich mich aufstellen lassen? Die Antwort findet sich leicht, wenn man meine Verbundenheit zur IHK und zu den Wirtschaftsjunioren kennt. Seit 27 Jahren bin ich dort Mitglied und habe selbst in meinen Anfangsjahren die Unterstützung erfahren, die bei der Existenzgründung und der weiteren Entwicklung wichtig ist.
Als Visionär und Unternehmer mit Leidenschaft möchte ich meine Erfahrungen gerne weitergeben und stehe jungen Existenzgründern mit Rat und Tat zur Seite.
Networking ist mir von jeher wichtig, ob als stellvertretender Förderkreisvorsitzer oder als Mitglied im Ball-Orgateam – es gibt immer etwas zu bewegen. Dazu kommen noch 16 Jahre in der Bezirksversammlung der IHK Esslingen und viele Jahre als Prüfer für Fachinformatiker. Kommunikation mit Menschen aller Altersstufen ist mein Antrieb.

Sophie Hatzelmann, Geschäftsführerin ahc GmbH, Stuttgart:
Als Geschäftsführerin der ahc GmbH, eines Unternehmens für Projektleitung und Digitalisierung in den Bereichen Automobil, Mobilität und Bau, will ich die Stimme der regionalen Wirtschaft stärker in den politischen Diskurs einbringen und die Modernisierung der IHK-Organisation gestalten. Da ich als Industrie-4.0-Scout in Baden-Württemberg für mittelständische Unternehmen die Digitalisierungsstrategie und -umsetzung entwickle, erlebe ich, dass wir hier noch immer großen Bedarf haben. Deswegen möchte ich die Themen Digitalisierung und Innovation in unserer Region vorantreiben. Seit meinem Studium (Elektroingenieurswesen, Wirtschaftswissenschaften, European Studies) bin ich über 20 Jahre als Projektleiterin und Unternehmensberaterin tätig und habe vor 13 Jahren zusammen mit Stefan Albert die ahc GmbH gegründet. Als Unternehmerin will ich auch gesellschaftliche Verantwortung übernehmen, weshalb ich mich gerne ehrenamtlich engagiere.Ich bin verheiratet und habe drei Töchter.

Matthias Heinz, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Fichtner GmbH & Co. KG, Stuttgart:
Für Fichtner als Stuttgarter Familienunternehmen gibt es seit Jahrzehnten vielseitige Berührungspunkte mit der IHK – sei es als Ausbildungsbetrieb, durch Mitarbeit in diversen Ausschüssen oder den Austausch zu Themen der Außenwirtschaft.  Es freut mich sehr, dass ich meine berufliche und praktische Erfahrung aus verschiedenen Sektoren (Verarbeitendes Gewerbe und Dienstleistungen) sowie aus anderen Kammern (z.B. AHK Chicago) und der IHK-Bezirksversammlung Ludwigsburg nun auch in die Vollversammlung miteinbringen darf. Auch durch die Mitarbeit im Außenwirtschaftsausschuss der IHK seit vielen Jahren habe ich die stets sehr interessanten und fruchtbaren persönlichen Kontakte durch die Kammerarbeit zu schätzen gelernt. Ich freue mich auf eine gleichfalls konstruktive und produktive Zusammenarbeit mit den Mitgliedern der Vollversammlung, um gemeinsam die Rahmenbedingungen der Wirtschaft in der Region mitzugestalten.

Dr. Karl Peter Hoffmann, Geschäftsführer Stadtwerke Sindelfingen GmbH, Sindelfingen:
Unser Unternehmen ist als Energieversorger und Infrastrukturdienstleister immer auf gute gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen in unserer Region angewiesen. Themen wie der Glasfaserausbau als Basisinfrastruktur der Digitalisierung und der Ausbau einer kostengünstigen sowie klimafreundlichen Fernwärmeversorgung liegen mir hierbei seit vielen Jahren besonders am Herzen. Die IHK setzt sich traditionell als Ratgeber der Politik mit großem Engagement und Nachdruck für gute gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen ein. Hierbei hat die IHK als einzige Institution nicht nur eine bestimmte Branche im Blick, sondern engagiert sich für die Anliegen der Wirtschaft als Ganzes. Ich freue mich daher darauf, in den Gremien der IHK an diesen Zielen engagiert mitarbeiten zu dürfen.

Maximilian Höhnle, Inhaber Maximilian Günter Höhnle Ovidfilm, Stuttgart:
Ich habe mich in die Vollversammlung wählen lassen, weil ich die Kultur- und Kreativwirtschaft in der Region Stuttgart voranbringen will. Dafür setze ich mich schon seit Jahren ein. Von der Mitarbeit in der IHK erhoffe ich mir nun, dass unsere Branche auch in der Gesamtwirtschaft und in der Politik Gehör findet. Ganz besonders interessiert mich dabei das Thema Ausbildung, einerseits wegen des katastrophalen Fachkräftemangels in unserer Branche, aber auch, weil ich mir ganz allgemein wünsche, dass das Bildungsniveau in unserem Land wieder steigt. Ovidfilm habe ich 2012 gegründet. Mein Spezialgebiet sind Spiel- und Dokumentarfilme, für die ich in ganz Deutschland unterwegs bin.

Marc Herzog, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Olymp GmbH & Co. KG, Stuttgart:
Ich halte die IHK als Institution für sehr wichtig! Schon mein Vater hat sich jahrzehntelang dort engagiert, so dass die Kammer für mich eigentlich von klein auf immer präsent war. Er hat auch den Gedanken gelebt, dass es unsere IHK ist und dass wir Unternehmer uns deshalb darin für die Wirtschaft in der Region engagieren müssen. Gerade die Interessen des Mittelstandes werden ja sonst kaum von jemandem wahrgenommen. Die Probleme des Mittelstandes kenne ich auch aus Lieferantensicht nur zu gut: Unsere Kunden sind Friseur- und Beauty-Geschäfte jeder Größenordnung. Ihnen liefern wir fertige, von unseren Architekten und Lichtexperten geplante Konzepte und die passenden Produkte aus einer Hand - weltweit. Wie die Friseure auch haben wir auf Dauer nur Erfolg, wenn wir gut ausgebildeten Nachwuchs haben. Auch dabei ist die IHK ein ganz wichtiger Ankerpunkt und trägt mit ihren Serviceleistungen dazu bei, dass wir auf demselben Niveau ausbilden können wie die Großen.

Nina Hornung, Pack’n design GmbH Verpackungsentwicklung & Design, Ludwigsburg:
Ich mag die schwäbische Mentalität, den Erfindergeist und das emsige Schaffen. Die Leute haben einfach ein enormes Potenzial. Das möchte ich gerne weiter fördern und dazu beitragen, dass auch kleine Unternehmen an der wirtschaftlichen Gestaltung im Ländle mitwirken. Pack`n design hat sich auf Verpackungen spezialisiert, die sowohl funktional als auch optisch ansprechend sind. Die Kombination aus Verpackungstechnik, Design und Marketing kommt bei den Kunden gut an. Zusammen mit der Produktfotografie und 3-D-Dienstleistungen macht das unsere Arbeitstage sehr vielseitig und stellt uns immer wieder vor spannende Herausforderungen. Und auch wir in unserem Team freuen uns nach fast 17 Jahren noch immer, wenn wir unsere Produkte und Displays am Point of Sale oder in verschiedenen Medien wiederfinden.

Matthias Kellermann, Geschäftsführer Ipolog GmbH, Leonberg:
Als gelernter Tischler bin ich es gewohnt, Dinge buchstäblich selbst in die Hand zu nehmen und etwas Schönes daraus entstehen zu lassen. Als studierter Wirtschaftsingenieur habe ich eine breite Ausbildung, die ich über Jahrzehnte in verschiedenen Bereichen vertieft habe. Als Unternehmer habe ich gemeinsam mit meinen Mitgründern ein Software-Unternehmen aufgebaut, Mut und Pioniergeist bewiesen, Innovationen hervorgebracht und viel „Startup“-Erfahrung gesammelt. Dies alles bringe ich gerne in meiner Arbeit in der Vollversammlung ein. Ich möchte, dass die IHK zur „Möglichmacherin“ wird: noch viel mehr kluge und mutige Köpfe in unserer Region sollen ihre Träume verwirklichen! Dazu braucht es neben solider Ausbildungsangebote eine großartige Innovationsförderung und großdenkende Finanzierungsangebote. Ich werde mich für Gründer- und Unternehmensförderung stark machen. Wir haben viel Potenzial und ebenso Bedarf in der Region für zukunftsfähige Geschäftsmodelle. All dies gelingt jedoch nur mit Menschen, die fachlich gebildet und charakterstark sind, ihr Leben selbst in die Hand und Verantwortung für sich und andere zu übernehmen. Hier sehe ich ein weites Betätigungsfeld für uns alle, Unternehmer-Persönlichkeiten in unserem Umfeld zu fördern!

Markus Höfliger, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Harro Höfliger Holding GmbH & Co. KG, Allmersbach im Tal:
Mir persönlich liegt die Aus- und Weiterbildung ebenso am Herzen wie der Erhalt und Ausbau lokaler Rahmenbedingungen, innerhalb welcher wir die Leistungsfähigkeit und Dynamik unserer Unternehmen auf dem Weltmarkt fördern können. Zur Erhaltung unserer Standards sehe ich als größte Herausforderung Arbeit, Leben und Umwelt in Einklang zu bringen. Sowohl innerhalb unseres Unternehmens, wie auch in unseren Netzwerken fördern und unterstützen wir die Aus- und Weiterbildung ebenso wie soziale und Nachhaltigkeitsprojekte und hierfür möchte ich mich auch innerhalb der IHK engagieren.
Ich bin verheiratet, habe vier Kinder und führe unser Familienunternehmen in zweiter Generation. Nach über 20 Jahren als kaufmännischer Geschäftsführer bin ich 2019 in den Vorsitz unseres Aufsichtsrates gewechselt. Unser Unternehmen, die Harro Höfliger Verpackungsmaschinen GmbH ist mit rund 1500 Mitarbeitern führend in der Entwicklung und dem Bau von Produktions- und Verpackungsmaschinen. Unser Kundenfeld findet sich überwiegend in der Pharma- und Medical-Device-Industrie. Neben Europa befinden sich unsere Hauptmärkte in Nordamerika und Asien.

Ralph Kissner, Geschäftsführer S.I.X. Offene Systeme GmbH, Stuttgart:
Die Entwicklung und Umsetzung neuer Ideen hat mich schon immer fasziniert und das ist mein Anliegen bei der IHK-Arbeit: Ob bei der Modernisierung der regionalen Mobilitätsinfrastruktur und der Mobilitätswende, der Digitalisierung der Verwaltung oder  Themen rund um die Unternehmensnachfolge, ich werde mich dafür einsetzen, neue Ideen in diesen Bereichen zu entwickeln und bei der Umsetzung zu unterstützen.
Diese Ziele habe ich auch mit dem Softwareunternehmen SIX Offene Systeme seit der Gründung 1991 verfolgt. Als Digitalisierungstreiber machen wir, Six, die Produkte und Dienstleistungen unserer Kunden vor allem in den öffentlichen Verwaltungen für möglichst viele Menschen zugänglich und nützlich. Mit unseren Softwarelösungen für Content- und Asset-Management sorgen wir außerdem bei vielen Handelsunternehmen dafür, digitalen Content optimal zu strukturieren, so dass Menschen effizienter arbeiten können, egal wo sie sich aufhalten. Zu unseren Kunden zählen neben öffentlichen Auftraggebern wie die Länder Bremen und Brandenburg, die Städte Regensburg, Rostock, Rottenburg auch viele namhafte Unternehmen wie z.B. BP, CEWE, August Storck oder Jaques Weindepot.

Harald Klaiber, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Index-Werke GmbH & Co. KG Hahn & Tessky, Esslingen:
Mein Name ist Harald Klaiber, ich bin 43 Jahre alt, verheiratet und stolzer Vater zweier Kinder (10 und 12 Jahre). Nachdem ich fast 17 Jahre bei der Zeiss-Gruppe Führungspositionen im In- und Ausland bekleidet habe, bin ich seit Juni 2017 Kaufmännischer Geschäftsführer der Index-Werke GmbH & Co. KG. Die Index-Werke sind ein in Esslingen verwurzeltes Unternehmen mit einer mehr als 100-jährigen Geschichte. Die Index-Gruppe zählt heute mit ihren Marken Index und Traub zu den weltweit führenden Herstellern von CNC-Drehmaschinen, Drehautomaten, Mehrspindlern und Dreh-Fräszentren.
Dem Unternehmen wie auch mir liegt die Förderung der Mitarbeiter und vor allem die Ausbildung junger Menschen am Herzen – dies zeigt auch unsere Ausbildungsquote von sechs Prozent. Neben diesem wesentlichen Schwerpunkt möchte ich beim Thema wettbewerbsfähige Standort-/Wirtschaftsentwicklung meine Erfahrung einbringen sowie Impulse für die Vertretung von Unternehmensinteressen im Austausch mit der Politik geben. Last but not least halte ich den Austausch in einem branchenübergreifenden Gremium verschiedenster Unternehmensgrößen per se für einen echten Mehrwert.

Peter Kurz, Geschäftsführer Kurz Entsorgung GmbH, Ludwigsburg:
Schon sehr früh in meiner Laufbahn war ich bei den Wirtschaftsjunioren aktiv und bin schon seit langem mit der IHK Ludwigsburg verbunden. Deshalb bin ich sehr gerne Mitglied der IHK-Vollversammlung geworden. Meiner Meinung nach ist es sehr wichtig, dass sich die Industrie und der Handel selbst verwalten. Das Angebot im Bereich Bildung, sei es die berufliche Erstausbildung, Angebote zur beruflichen Qualifizierung oder zu anderen Themen der Weiterbildung finde ich sehr gut. Auch weitere Angebote und die Beratungen durch die Kammern vor Ort sind immer gut und werden von unserem Unternehmen immer gerne in Anspruch genommen. Ich freue mich schon sehr auf den Austausch mit Unternehmern und Führungskräften aus den Unternehmen der regionalen Wirtschaft.

Norwin Graf Leutrum von Ertingen, Besonders bestellter Bevollmächtigter Landesbank Baden-Württemberg, Stuttgart:
Als neu gewähltes Mitglied der IHK-Vollversammlung freue ich mich sehr, aktiv für die Interessen unserer mittelständischen Wirtschaft einzutreten. Denn unsere Unternehmen sind die Grundlage für den Wohlstand hier in der Region. Doch aktuell stehen viele Unternehmen vor vielfältigen Herausforderungen. Dabei denke ich nicht nur an die Verwerfungen durch die Corona-Krise, sondern vor allem auch an die notwendige Transformation von Geschäftsmodellen. Hier müssen wir – Unternehmen, Banken und Verbände – zusammenarbeiten und uns gegenseitig bestmöglich unterstützen, beraten und begleiten. Zudem möchte ich mich auch in der IHK-Arbeit für mehr Wertschätzung gegenüber den Leistungen speziell von familiengeführten Unternehmen in unserer Gesellschaft einsetzen. Ganz entscheidend ist für mich dabei ein sachlicher sowie verständnis- und respektvollerer Umgang miteinander. Denn ich bin fest davon überzeugt, dass wir alle, als Wirtschaft wie auch als Gesellschaft, von einer starken und auf den Weltmärkten erfolgreichen heimischen Industrie profitieren.

Christoph Metz, Inhaber Christoph Metz Christophorus Schokolade, Esslingen:
Durch meine Tätigkeit in den IHK-Gremien möchte ich die regionale Wirtschaft unterstützen, die Interessen der Wirtschaft stärken und in den Regionen Akzente setzen. Zudem freue ich mich auf ein aktives Netzwerk verschiedenster Unternehmen und auf die Zusammenarbeit mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der IHK. Christophorus-Schokolade ist ein Startup, welches Schokolade mit lokalem Kolorit herstellt. In unseren Produkten spiegelt sich auch die Verbindung zwischen Wirtschaft und der Region Stuttgart wieder. Ich wünsche mir spannende Kontakte und Kooperationen für die weitere Zukunft!

Klaus Meissner, Vorstand Kreissparkasse Göppingen:
In Krisenzeiten zeigt sich, wie wichtig es ist, dass Unternehmen eine Interessensvertretung haben, die Gehör findet. Die IHK ist eine starke Stimme: sie ist Lotse der Wirtschaft und ein wertvoller Ansprechpartner für die Politik. Als Vorstand einer regionalen Sparkasse habe ich sehr viele Kontakte zu Unternehmen und Gewerbetreibenden. Mir ist es wichtig, meine Erfahrungen aus zahlreichen Gesprächen in meine Arbeit bei der IHK einzubringen. Bei der Begleitung von Existenzgründern arbeiten wir bei der Sparkasse bereits seit Jahrzehnten eng mit der IHK zusammen und helfen so, die Vielfalt in der Region zu fördern. Wir sind stolz darauf, dass wir schon viele Gründerinnen und Gründer auf ihrem Weg in die Selbständigkeit unterstützt haben. Ebenso froh sind wir, dass wir mit der IHK einen Partner haben, der unsere Ausbildung stärkt und uns hilft, junge Talente an unser Haus zu binden. Zukunft muss man gestalten und so freue ich mich sehr, für den Landkreis Göppingen als Teil der Wirtschaftsregion Stuttgart in der IHK-Vollversammlung aktiv zu sein.

Ralf Nerling, Geschäftsführer Nerling GmbH Betriebseinrichtungen, Leonberg:
Ich bin eigentlich ein IHK-Urgestein, weil ich bereits über 25 Jahre in der Vollversammlung und in der Bezirksversammlung Böblingen aktiv war. Neu bin ich nur insofern, als ich die letzte Legislaturperiode ausgesetzt habe. Inzwischen wird unsere Spezialfirma für Rein- und Messräume von meinem Sohn Olaf sehr gut geführt. Meine Aufgabe sehe ich hauptsächlich im Netzwerken. So bin ich unter anderem beim RKW und im Cleaning Excellence Center Leonberg engagiert. Mein lebenslanges Thema ist es nämlich, die Zukunft vorzubereiten, in der die technischen Ansprüche immer komplexer und anspruchsvoller werden – für unser Unternehmen, aber auch für die Industrie insgesamt. Meine Kompetenz, meine Erfahrung und meine Verbindungen auf diesem Gebiet möchte ich in die IHK-Vollversammlung einbringen. Dabei ist es mir sehr wichtig, dass wir alle auf Augenhöhe miteinander reden.

Prof. Dr.Stefan Mecheels, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH Forschungsinstitut Hohenstein Prof. Dr. Jürgen Mecheels GmbH u. Co. KG, Bönnigheim:
Als Mitglied der IHK-Bezirksversammlung Ludwigsburg sowie von 2001 bis 2016 auch schon der Vollversammlung der IHK Region Stuttgart setze ich mich seit 20 Jahren mit großer Freude und Motivation für die Belange unserer regionalen Wirtschaft ein. Seit 2017 konnte ich als Vizepräsident der IHK-Bezirkskammer Ludwigsburg zudem wichtige Lösungen für eine erfolgreiche Zukunft des Landkreises und unseres Standorts in der Region mitgestalten. Besonders am Herzen liegt mir dabei die Berufsausbildung junger Fachkräfte. Mein Einsatz gilt darüber hinaus einer optimalen Verkehrsinfrastruktur, die eine entscheidende Rolle für den Erfolg unserer ansässigen Unternehmen spielt. Seit 1995 stehe ich als Inhaber und CEO Hohensteins an der Spitze unseres familiengeführten Dienstleistungszentrums für die Textilbranche. Über 600 hoch spezialisierte Experten am Stammsitz Bönnigheim sowie mehr als 300 Mitarbeiter in unseren vier Laborstandorten und weltweit über 50 Kontaktbüros bieten unseren Kunden maßgeschneiderte Services für ihre vielfältigen Anforderungen. Wir stehen für Kompetenz aus einer Hand - mittlerweile seit 75 Jahren.

Frank Notz, Vorstand der Komplementär-SE Festo SE & Co. KG, Esslingen:
Seit 1. Februar 2019 bin ich Vorstand Human Resources bei der Festo SE & Co. KG, einem der weltweit führenden Unternehmen der Automatisierungstechnik. Wir sind Global Player und gleichzeitig unabhängiges Familienunternehmen – das macht die Arbeit als Personalvorstand von weltweit rund 21.000 Mitarbeitern spannend und gleichzeitig persönlich. Ich bin seit rund 25 Jahren im Unternehmen und war bereits in verschiedenen Positionen – insbesondere im Vertriebs- und Marketingumfeld – tätig, u.a. in den USA und in China. Im Rahmen der IHK-Arbeit ist es mir ein Anliegen, die Region und ihre Unternehmen zu unterstützen – insbesondere dahingehend, dass wir als Industriestandort attraktiv bleiben und fit für die Zukunft sind. Hoch qualifizierte Arbeitnehmer sind dafür aus meiner Sicht essenziell. Für das Personalmanagement sehe ich daher das Thema Aus- und Weiterbildung im Fokus: Denn die digitale Transformation bringt u.a. neue Berufsbilder und neue Kompetenzanforderungen mit sich. Dem müssen wir uns stellen, indem wir z.B. Ausbildungsschwerpunkte oder auch berufsbegleitende Qualifizierungsprogramme gezielt darauf ausrichten!

Roland Nölly, Prokurist Hotel Gasthof Hasen GmbH, Herrenberg:
Schon viele Jahre begleite ich ehrenamtlich die IHK. Die Ausbildung in unserem Berufszweig liegt mir sehr am Herzen und ist wichtig. Als gelernter Koch und langjähriger Inhaber des Hotels Hasen habe ich eine gute Verknüpfung zu den Berufen. Zusätzlich engagiere ich mich bei der Dehoga und im Prüfungsausschuss. In unserem Familienbetrieb unterstütze ich jetzt, als Senior, meine Kinder bei ihren Aufgaben. Mit meiner Erfahrung kann ich gut helfen. Für die IHK-Vollversammlung habe ich mich erneut gemeldet, damit unsere Branche Hotellerie, Gastronomie und Tourismus Gehör findet. Auch würde ich mir wünschen, dass sich bei der IHK etwas bewegt, etwa bei der Satzung zum Thema Doppelzahlung bei Betrieben mit einer Eintragung als GmbH & Co. KG.

Dr. Thorsten Pilgrim, Inhaber Viamed GmbH, Stuttgart:
Ich bin 52, Stuttgarter, verheiratet und habe sechs Kinder zwischen 3 und 18 Jahren. Ich bin Arzt und Unternehmer. 1998 habe ich mein erstes Unternehmen gegründet – weitere folgten im Bereich Telemedizin, Gesundheitsmanagement, Medizintechnik und Praxisklinik. Seit Jahren leite ich den IHK-Gesundheitswirtschaftsausschuss. Nun möchte ich das Thema Gesundheit in der IHK noch stärker verankern. Spätestens seit Corona wissen wir, welchen Einfluss das Thema Gesundheit auf die Wirtschaft haben kann. Zusammen mit den absehbaren demographischen Entwicklungen wird Gesundheit im Unternehmen zum echten Wettbewerbsvorteil. Zudem ist die Gesundheitsbranche eine der größten und am stärksten wachsenden in der Region. Dies eröffnet Chancen für Disruption und Perspektiven für die Region und unsere Unternehmen. Eines meiner Ziele in der IHK ist daher, die Stärken unserer Industrie- und Handelsunternehmen in der Region auch auf den Gesundheitsmarkt zu transferieren – bis hin zur Aus- und Weiterbildung.

Martin Rieg, Geschäftsführer mrm² Automatisierungstechnik GmbH, Bad Ditzenbach:
Mit meinem Mitwirken in der Bezirks- und Vollversammlung möchte ich zum einen alles rund um das Thema Ausbildung konstruktiv begleiten und zum anderen aber auch eine gute, effektive und inhaltlich optimale Versammlungsarbeit vorantreiben, sowie unnötige Zeitfresser bekämpfen. Die IHK hat in der Pandemie wieder einmal gezeigt, dass sie für ihre Mitgliedsunternehmen da ist und sich deren Sorgen und Nöte annimmt.  für dieses Engagement verdient sie die Unterstützung von kreativen Köpfen in ihren Versammlungen.
Die mrm² GmbH ist ein Diensleistungsunternehmen in der elektrotechnischen Automatisierung für Anlagen und Maschinen, weiter haben wir den kompletten Sondermaschinenbau in unserem Portfolio. Dabei liegt unser Fokus auf der Entwicklung von zukunftssicheren Produkten und Dienstleistungen mit wirklichem Mehrwert für unsere Kunden. Unser junges Unternehmen ist über zehn Jahre erfolgreich am Markt und  beschäftigt derzeit 35 Mitarbeiter. Ich bin 37 Jahre alt, verheiratet und habe drei Söhne.
Dr. Jochen Ruetz,Geschäftsführender Direktor FT Technologies SE, Stuttgart:
Als IT-Dienstleister und Softwareentwickler digitalisieren wir die Geschäftsprozesse unserer Kunden. Wir sind dabei auf hervorragend ausgebildete und international denkende Fachkräfte angewiesen. Die betriebliche Ausbildung liegt mir am Herzen und hat in meiner Arbeit bei GFT und meiner IHK-Tätigkeit einen besonderen Stellenwert. Daneben engagiere ich mich ehrenamtlich und mit großer Freude in Stiftungen zu volkswirtschaftlichen, unternehmerischen und künstlerischen Fragestellungen unserer Zeit. Die IHK Stuttgart wünsche ich mir [I]nhaltsstark, [H]andlungsfähig und
[K]ommunikativ. Mit zukunftsorientierten Inhalten, von Digitalisierung über Internationalisierung bis zu betrieblicher Ausbildung. Eine handlungsfähige IHK mit konstruktiver Vollversammlung, die im Interesse aller Betriebe und Betriebsgrößen arbeitet. In der wir offen und ehrlich diskutieren, um zur besten Lösung zu kommen. Und die mit einer starken Stimme durch klare Kommunikation Vertrauen schafft.

Thomas Palus, Vorstand Volksbank Ludwigsburg eG, Ludwigsburg:
Kern der DNA der Volksbank Ludwigsburg ist und bleibt die Nähe zu den Menschen sowie unsere tiefe Verwurzelung im Landkreis Ludwigsburg. Durch unser Netzwerk mit mehr als 83.000 Mitgliedern weiß ich genau, dass man nur gemeinsam nachhaltige Erfolge schafft. Dabei ist es mir immer wichtig, dass nicht nur das Unternehmen und seine Belegschaft profitieren, sondern auch die gesamte Region. Daher unterstützen wir rund 100 Vereine und soziale Einrichtungen, erteilen Aufträge nur an die regionale Wirtschaft und die Ausbildung von jungen Menschen nimmt einen hohen Stellenwert ein. Das alles verstehen wir ebenfalls als Teil unseres genossenschaftlichen Handelns. In der IHK unterstütze ich die Initiative Pro Wirtschaft, weil wir ganzheitlich denken und die Wirtschaft in der gesamten Region stärken müssen: Die IHK soll als zentrale und wirksame Interessenvertretung gegenüber Politik und Verwaltung aber auch der Öffentlichkeit für alle Branchen und jede Betriebsgröße funktionieren.

Michael Schlachetka-Probst, Geschäftsführer MSP Prägetechnik GmbH, Stuttgart:
Ich stehe für eine starke Industrie- und Handelskammer als Interessenvertretung der Wirtschaft und Industrie, für eine Förderung von Digitalisierung und Innovationen, des Weiteren halte ich die Unterstützung junger Unternehmensgründer und Startups für einen wichtigen Impuls zur Weiterentwicklung unserer innovativen und wirtschaftlich starken Region. Ich wünsche mir im Rahmen der Gremienarbeit einen fachspezifischen sowie einen branchenübergreifenden Austausch und einen aktiven Beitrag politischen Willensbildungsprozesses.
Die MSP Prägetechnik GmbH ist ein Werkzeugbau-Unternehmen. Am Standort Stuttgart werden unter Einsatz von Laser- und Frästechnologie Prägewerkzeuge für die Druck- und Verpackungsindustrie hergestellt, schwerpunktmäßig für die  Branchen Kosmetik, Pharmazie und Konsumgüter. Ein besonderes Anliegen ist es uns, unser technologisches Knowhow weiter zu entwickeln und gemeinsam mit unseren Kunden neue innovative Produkte (Verpackungen und Etiketten) zu gestalten, um die Werbewirksamkeit von Markenartikeln zu erhöhen.

Patricia Schüle, Geschäftsführerin Spang GmbH, Pleidelsheim:
Als Familienunternehmerin in der dritten Generation liegen mir vor allem die Interessen der inhabergeführten kleinen und mittleren Unternehmen am Herzen. Wir versorgen Blumengeschäfte und Gartencenter in Deutschland und Europa mit Wohnaccessoirs. Dabei ist es eine ständige Aufgabe, die Beziehungen zu Kunden und Lieferanten zu pflegen und das Unternehmen wirtschaftlich stark zu erhalten. In der IHK-Vollversammlung sehe ich mich zunächst einmal in der Zuhörerrolle. Ich habe aber den Eindruck, dass wir uns hier manchmal blockieren und uns wieder stärker der Sacharbeit über Dinge zuwenden sollten, die unsere Unternehmen unmittelbar betreffen. Gesamtgesellschaftliche Themen wie die Klimapolitik oder Menschenrechte sind ausgesprochen wichtig. Sie lassen sich aber kaum durch Resolutionen der Vollversammlung der IHK Region Stuttgart beeinflussen.

Eberhard Simon, Gesellschafter Eberhard Simon & Jo-Franziskus Helbing GbR, Ludwigsburg:
In den 1970er Jahren begann ich mit Gleichgesinnten in ganz Europa den Markt für Bio-Lebensmittel aufzubauen. Leitfaden unseres Tuns war, den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen des Planeten zu sichern (wir haben nur diesen einen). Lebensmittel müssen umweltverträglich, nachhaltig  und fair produziert werden – Adjektive die heute auch in der Wirtschaft verbreitet sind, seit sich der „Bio-Markt“, nicht nur im Lebensmittelbereich als wirtschaftlich äußerst erfolgreich erwiesen hat. Um diesen streiten sich inzwischen die Discounter. Wir als Fachhandel sichern erreichte Qualitäts-und Umweltstandards, entwickeln diese weiter. Nicht nur „Bio“, sondern das Thema „Umwelt“ allgemein ist inzwischen in Form des Klimawandels in der Mitte von Wirtschaft und Gesellschaft angekommen. Also gehört es auch in die IHK und deren Gremien, z.B. die Vollversammlung. Diese sollte als demokratisch gewähltes „Parlament der Wirtschaft" kritische Nachfragen und Anregungen als das wahrnehmen, was sie wirklich sind: eine Bereicherung.

Claus-Dieter Schlosser, Geschäftsführer Ecofit Biofruchtimport GmbH, Stuttgart:
Mein Name ist Claus Schlosser, ich bin 52 Jahre alt und leite seit zehn Jahren die Ecofit Biofruchtimport GmbH als Geschäftsführer. Wir sind ein Großhandel für Bio-Obst und -Gemüse mit 36 Mitarbeitern und Sitz in Stuttgart. Zu unseren Kunden gehören der Naturkost-Fachhandel, der Lebensmitteleinzelhandel, Gastronomie-Betriebe und Verarbeiter, Kantinen und Caterer, Abokisten-Betriebe und Wochenmarktanbieter sowie Kitas, Schulen und Krankenhäuser.
Mein Ziel und meine Motivation ist es, nachhaltiges Wirtschaften auf allen Ebenen in unserem Betrieb zu leben. Deshalb habe ich mich auch dazu entschlossen, uns als Gemeinwohl-Unternehmen zertifizieren zu lassen.  Dieses Engagement soll nicht innerhalb unserer „vier Wände“ enden. Ich möchte gemeinsam mit vielen Unternehmen dieses zentrale Thema in der IHK voranbringen. Ich bin kein Freund der IHK-Zwangsmitgliedschaft und setze mich nicht nur deshalb für die gemeinsamen Ziele der Kaktus-Initiative ein.

Stefan Schmid Geschäftsführer Möbelhaus Schmid GmbH, Sachsenheim:
Ich habe mich in die IHK wählen lassen, da ich für den Mittelstand stehe, für den Handel und die Verbesserungen von alltäglichen Schwierigkeiten im ländlichen Raum. Dazu gehört der Infrastrukturausbau, sei es digital, im Straßenverkehr oder bei der Anbindung des regionalen ÖPNV. Ebenso ist es mir ein Anliegen, bürokratische Hürden zu reduzieren und sinnvolles unternehmerisches Denken in Politik und Verbänden zu fördern – speziell auch in Zeiten von Corona. Am Herzen liegt mir die Gleichberechtigung in der Förderung von Unternehmen und Auszubildenden. Ich bin 40 Jahre alt, verheiratet  und habe zwei Kinder. Die Schmid‘s Domino Home Company beschäftigt 21 Mitarbeiter im Erlebnismöbelhaus in Sachsenheim. Wir sind Spezialist für Massivholzmöbel und Einbauküchen.

Martin Schwarz, Vorstand der Komplementär-AG Andreas Stihl AG & Co. KG, Waiblingen:
Unternehmen brauchen eine starke Stimme. Und wer kennt die Bedürfnisse der Wirtschaft besser als die Unternehmen selbst? Als Vorstand eines Familienunternehmens will ich mein Fachwissen aus der unternehmerischen Praxis in der IHK-Vollversammlung einbringen, ganz nach dem Motto: Von der Wirtschaft – für die Wirtschaft. Das ehrenamtliche Engagement in der IHK hat in unserem Familienunternehmen Tradition, und mit meinem Einsatz möchte ich die Selbstverwaltung der Wirtschaft weiter stärken. Unternehmen müssen unbürokratisch und wirtschaftsnah agieren können. Dazu braucht es ein Sprachrohr wie die IHK, um unternehmerische Interessen in den wirtschaftspolitischen Willensbildungsprozess einzubringen. Als Mitglied der Vollversammlung will ich außerdem die duale Berufsausbildung, eine Kernkompetenz und Erfolgsmodell der IHK fördern. Denn nicht nur unser Unternehmen, sondern der gesamte Arbeitsmarkt braucht junge, motivierte und gut ausgebildete Fachkräfte.

Julia Schwegler, Inhaberin InCide Drinks e.K., Korb:
Als Jungunternehmerin und Mitglied der Wirtschaftsjunioren Rems-Murr weiß ich genau, mit welchen Schwierigkeiten man zu kämpfen hat, wenn man in einem Markt Fuß zu fassen versucht. In dieser Situation war und ist die IHK mit ihrem Beratungsangebot eine große Hilfe. Mein Unternehmen, die Cider-Manufaktur InCide, führe ich zwar allein, leite gemeinsam mit meinem Mann aber auch das Weingut Albrecht Schwegler. Deshalb weiß ich den Wert einer fundierten Berufsausbildung zu schätzen – ebenfalls eine Kernkompetenz der IHK. Ich selbst engagiere mich als Prüferin in der IHK-Weiterbildung zum Sommelier und in der Ausbildung von Einzelhandelskaufleuten.  Als Unternehmerin und Mutter von drei Kindern will ich mich in der Vollversammlung auch dafür einsetzen, dass die Bedeutung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf noch stärker ins Bewusstsein der Unternehmen rückt. Mit 32 Jahren schon der IHK-Vollversammlung anzugehören, ist für mich eine Ehre. Ich habe die IHK während vier Jahren in der Bezirksversammlung Rems-Murr als ein beeindruckendes Netzwerk schätzen gelernt, von dem besonders junge Unternehmen profitieren. Deshalb trete ich für die Initiative Pro Wirtschaft ein, die sich Bestrebungen zur Schwächung der IHK-Organisation entgegenstellt.

Andreas Schweikardt, Geschäftsführer Aktiv-Markt Manfred Gebauer GmbH, Göppingen:
Unser Unternehmen engagiert sich seit vielen Jahren ehrenamtlich in der IHK-Bezirksversammlung Göppingen sowie in der Vollversammlung in Stuttgart. Daher habe ich mich sehr über meine Wahl gefreut, um diese Tradition fortführen zu können. Da wir auch in unserer Branche einen enormen Fachkräftemangel erleben, ist es für uns unerlässlich, kontinuierlich selbst Fachleute und Führungskräfte für den Lebensmitteleinzelhandel auszubilden. Hierbei sind wir auch froh, auf die kompetente Unterstützung der IHK zurückgreifen zu können. Ich freue mich darauf, gemeinsam mit den anderen Vertretern in der Voll- und Bezirksversammlung erfolgreich zusammenzuarbeiten.

Frank Schweizer, Inhaber Fashion Store, Nürtingen:
Vor allem will ich mich für die Belange der kleinen und mittleren Unternehmen einsetzen und die Perspektive der lokalen Einzelhändler gegenüber der Politik vertreten. Wie wichtig das ist, haben die Lockdowns im Zuge der Corona-Krise gezeigt. Davon kann ich als Inhaber eines Modehauses mit integriertem Café in Nürtingen und zwei Filialen in Nürtingen und Bietigheim ein Lied singen. Die Vollversammlung der IHK ist dafür ein gutes Forum. Das habe ich in meiner Arbeit in der Bezirksversammlung gelernt, aber auch durch den Austausch mit zwei Kollegen aus Nürtingen, die sich ebenfalls in der Vollversammlung engagiert hatten. Die IHK unterstützt uns kleine und mittlere Unternehmen in vielen Bereichen, etwa bei der Suche nach Auszubildenden. Ich selbst bilde zurzeit einen jungen Syrer aus, der sich zuvor durch die IHK hat beraten lassen.

Edith Strassacker, Geschäftsführerin Ernst Strassacker GmbH & Co. KG Kunstgießerei, Süßen:
Seit 2001 leite ich als Geschäftsführerin in vierter Generation unser gleichnamiges Familienunternehmen die Kunstgießerei Strassacker in Süßen und seit 2012 die Strassacker Project. Ich bin 58 Jahre alt, verheiratet und habe einen Sohn. Meinen ersten Kontakt zur IHK hatte ich vor meinem Betriebswirtschaftsstudium durch eine Ausbildung im Einzelhandel. Davon profitiere ich bis heute. Ich möchte junge Menschen für eine Ausbildung begeistern. Dies ist die Kernkompetenz unserer IHK, die ich mit meinem Amt als neue Präsidentin in Göppingen gerne unterstütze. Wir müssen im Filstal als Unternehmer auch zusammenrücken, vor allem im Hinblick auf die Herausforderungen der Zukunft wie Strukturwandel, Digitalisierung und nachhaltiges Wirtschaften. Eine „Allianz für Wandel durch Innovation und Digitalisierung“ wäre mein Wunsch. Mein Ziel ist, die duale Berufsausbildung zu stärken. Und wir wollen unsere IHK selbst fit machen für die Zukunft. Als modernes Netzwerk und digitaler Dienstleister.

Markus Wolff, Geschäftsführer Galltec Mess- und Regeltechnik GmbH, Bondorf bei Herrenberg:
Ausgebildet als Physiker an der Universität Stuttgart und am Max-Planck-Institut Stuttgart arbeite ich seit fast 20 Jahren als Geschäftsführer in mittelständischen Unternehmen in Süddeutschland, davor als technischer Leiter in den USA. Der Erhalt und Ausbau der Wettbewerbsfähigkeit mittelständischer Unternehmen in unserer Region und damit verbunden die Sicherung und Weiterentwicklung von Arbeitsplätzen mit hoher Arbeitsplatzqualität sind mir ein besonderes Anliegen. Damit verbinde ich das konsequente lebenslange Lernen der Berufstätigen sowie eine solide, effiziente und zielgerichtete Ausbildung junger Menschen.
Seit nahezu 50 Jahren konzentriert sich die Galltec Mess- und Regeltechnik GmbH auf die zuverlässige Bestimmung und Regelung der Luftfeuchtigkeit. Die zugehörigen Messumformer und Regler werden im Haus entwickelt, in den firmeneigenen Fertigungsstätten in Bondorf und in Thüringen hergestellt und weltweit vertrieben.

Xenia Troniarsky, Prokuristin ITronik GmbH Mess-Prüf- und Automatisierungstechnik, Erdmannhausen:
Über die Wahl in die Vollversammlung und in die Bezirksversammlung Ludwigsburg habe ich mich sehr gefreut. Ich bedanke mich bei Ihnen allen, die mir Ihr Vertrauen ausgesprochen haben. Seit nunmehr 25 Jahren leite ich gemeinsam mit meinem Mann die ITGroup in Erdmannhausen. Es ist mir ein großes Anliegen, unseren Wirtschaftsstandort wieder attraktiv und innovativ voranzubringen und an der Transformation aktiv im Schulterschluss mit anderen Unternehmerinnen und Unternehmern mitzuwirken. Zudem liegt mir viel an der Stärkung der dualen Ausbildung, denn nur mit gut ausgebildeten Fachkräften können sich unsere Unternehmen den Herausforderungen von Morgen stellen. Die Digitalisierung wird uns auf dem Weg der Transformation täglich begleiten. Gerade in der aktuellen Zeit haben wir eindrucksvoll erfahren, welche Defizite wir haben und dass wir noch einiges aufholen müssen. Ich freue mich sehr auf meine ehrenamtliche Arbeit in der IHK.

Waltraud Weegmann, Geschäftsführerin Konzept-e für Bildung und Soziales GmbH, Stuttgart:
Seit über 30 Jahren engagiere ich mich für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und für eine zukunftsweisende Pädagogik. Zu dem von mir gegründeten Trägernetzwerk Konzept-e mit Sitz in Stuttgart gehören heute 41 Kitas, drei Schulen und drei pädagogische Fachschulen. Alle Einrichtungen arbeiten nach der eigens entwickelten element-i Pädagogik. Durch meinen erfolgreichen Kampf für eine praxisintegrierte Ausbildung (PiA) und eine faire Vergütung habe ich dazu beigetragen, dass die Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern  in Baden-Württemberg attraktiver geworden ist. Ein besonderes Anliegen ist mir die Kita-Qualitätsentwicklung, deshalb habe ich hierfür  die element-i Bildungsstiftung und das TopKita Institut ins Leben gerufen. Bildungspolitisch bringe ich mich als Vorsitzende des Deutschen Kitaverbands und des VFUKS – Verband freier unabhängiger Kindertagesstätten Stuttgart ein. In der IHK-Vollversammlung stehe ich für ein Wirtschaften, das sich am Ideal der sozialen Marktwirtschaft ausrichtet, Vereinbarkeit von Beruf und Familie ermöglicht und Nachhaltigkeit zum Ziel hat. Um dem Fachkräftemangel besser begegnen zu können, mache ich mich für eine einfachere Rekrutierung von EU-ausländischen Fachleuten stark.

Stefan Zeidler, Vorstand Volksbank Stuttgart eG:
Als Vorstandsvorsitzender der Volksbank Stuttgart erlebe ich hautnah, wie sehr sich die regionale Unternehmenslandschaft wandelt. Mit dem Drang zur Elektromobilität steht die Automobilbranche in einem tiefgreifenden Umbruch und damit auch die gewachsene Zuliefererstruktur im Stuttgarter Raum. In so einer Phase ist es wichtig, eine gemeinsame Plattform wie die IHK zu Wissensaustausch und gegenseitiger Unterstützung zu haben. Als Mitglied des Haushaltsausschusses will ich meine Expertise aus der Bankbranche in die IHK einbringen, aber auch eine stärkere Vernetzung der Unternehmer fördern. Damit wir gemeinsam die Region voranbringen.
Die Volksbank Stuttgart ist mit einer Bilanzsumme von 8,2 Milliarden Euro und rund 177.000 Mitgliedern die größte Volksbank Baden-Württembergs. Dem Vorstand gehöre ich seit Oktober 2018 an und habe im Juli 2019 den Vorsitz übernommen.

Manfred Zöllner, Geschäftsführer Quimron GmbH, Stuttgart:
Seit über 20 Jahren beschäftige ich mich mit digitalen Medien und mobilen Anwendungen. Innovationen, Strategien, Apps und Portale stellen wir als IT-Softwareentwicklungshaus und Produktanbieter zur Verfügung und stellen ihren Betrieb sicher. Ich verstehe mich als Brückenbauer in die digitale Welt, aber auch als Brückenbauer für Menschen mir unterschiedlichen Meinungen. Agilität, Transparenz, Zukunft und Nachhaltigkeit stehen an erster Stelle. Ich engagiere mich sozial in verschiedenen Bereichen. Werte und Zusammenhalt sind ein wichtiges Gut unserer Gesellschaft. Diese müssen wir bewahren und schützen. In der IHK möchte ich persönlich Transparenz, Fortschritt und mehr Mitgliedernähe vorantreiben und etablieren.
Walter Beck und Dr. Annja Maga, IHK Region Stuttgart, für Magazin Wirtschaft 4.2021, Titelthema
 
Hilfestellung zum Ausfüllen der Carnetvordrucke

Ausstellen eines Carnets ATA/CPD

Sie brauchen ein Carnet ATA? Vereinbaren Sie vorab einen Termin. Beachten Sie alternativ das Verfahren der vorübergehenden Verwendung ohne Carnet ATA.

1. Carnetausgabe

Die Ausgabe für alle Firmen und natürlichen Personen erfolgt durch die örtlich zuständige IHK. Die Formulare sind über den  IHK-Formular-Shop erhältlich.

2. Bearbeitungsweg

Einheitliche Warenliste für Carnetformulare. Wer mit den neuen Formularen arbeitet, benötigt die neuen Dateivorlagen zum Ausfüllen. Vorteil: auch für die Zusatzblätter wird ein und dieselbe Dateivorlage verwendet.
Sie erkennen neue Formulare am Einfachsten an der Warenliste:  hier ist die erste Zeile mit XXXXXXX gekennzeichnet.
- Neue Ausfüllhilfe für die Vorderseite (PDF-Datei · 414 KB)
- Neue Ausfüllhilfe Warenliste (PDF-Datei · 411 KB)  
- Ausfüllhilfe Antrag (PDF-Datei · 677 KB)
Wer noch alte Formularvordrucke im Bestand hat, kann diese weiterhin verwenden. Sie benötigen dafür die alten Ausfüllhilfen.
  • Ausfüllen und Unterzeichnen des Carnetvordruckes und des Antrages (Original und Durchschrift) durch den Antragssteller oder dessen Vertreter. Das Carnetformular ist mit PC oder Schreibmaschine auszufüllen. Unter „Weitere Informationen” finden Sie Dateivorlagen, die Sie zum Ausfüllen verwenden können. Dafür benötigen Sie den Acrobat Reader. Der Ausdruck erfolgt auf dem Carnetformular!
  • Vorlage dieser Unterlagen bei der IHK, die das Carnet prüft, mit Gültigkeits- und Ausgabedatum, Seitennummerierung sowie Siegel und Unterschrift versieht. Die IHK benötigt in der Regel einen Tag Bearbeitungszeit.
  • Bestätigung der Nämlichkeit (Identität) der Ware im unteren Abschnitt (links) des grünen Carnet-Deckblattes durch das zuständige Binnenzollamt.

3. Hinweise zum Ausfüllen des Carnet ATA/CPD

Die stark umrandeten Felder im Carnet und in den Einlageblättern dürfen nicht von Ihnen ausgefüllt werden. Diese Felder sind für Eintragungen der IHK sowie der Zollverwaltung vorgesehen.
  • Das Carnetformular ist mit PC oder Schreibmaschine auszufüllen.
  • Empfohlene Schriftgröße ist 10 Punkt. Warenlisten, die in einer kleineren Schriftgröße als 8 Punkt geschrieben sind, werden nicht angenommen.
  • Feld A – Hier bitte den vollständigen Namen und die Anschrift des „Carnet-Inhabers“ (Antragsteller) eintragen.
  • Feld B – Hier bitte den Namen derjenigen Person oder der Spedition eintragen, die das Carnet und die Waren dem Zoll vorführt. Für den Fall, dass die Person/das Unternehmen noch nicht bekannt ist, bitte „gemäß besonderer Vollmacht (as power of attorney)“ einsetzen und demjenigen, der mit dem Carnet reist, eine entsprechende Vollmacht (siehe „Weitere Informationen”) mitgeben.
  • Feld C – Hier ist die beabsichtigte Verwendung des Carnets einzutragen: Messen und Ausstellungen (fairs and exhibitions), Warenmuster (commercial sample) oder Berufsausrüstung (professional equipment).
  • Felder D bis F – Diese Felder auf den gelben und weißen Einlageblättern bitte erst unmittelbar vor der Zollabfertigung ausfüllen. Hier unterschreibt der Reisende mit Angabe des Grenzortes und des Grenzübergangsdatums.
  • Rückseite–Allgemeine Liste (= Warenliste) – Die „Allgemeine Liste“ mit den Warenbeschreibungen auf der Rückseite des Carnet-Deckblattes sowie allen Rückseiten der Einlageblätter und der Antragsrückseite müssen identisch sein. Der Warenwert (Zeitwert – ohne Umsatzsteuer) ist in Euro anzugeben. Bitte den nicht benötigten Platz entwerten (Buchhalternase). Reicht die jeweilige Rückseite für die Warenliste nicht aus, sieht das Carnet-Abkommen Zusatzblätter (jeweils in der entsprechenden Farbe) vor. Die Verwendung von kommerziellen Listen (Kopien) sollte der Ausnahmefall sein, da diese im internationalen Abkommen nicht vereinbart wurden und die Anerkennung eine Ermessensentscheidung der ausländischen Zollverwaltung ist.

    In Spalte 1 erhält jede Ware eine „laufende Nummer“. Gleichartige Waren können zusammengefasst werden, sofern jede mit einer eigenen laufenden Nummer versehen wird.
    In Spalte 2 wird die handelsübliche Warenbezeichnung der Artikel eingetragen. Dabei sollten Prüf-, Fabrikations-, Seriennummern oder Typenschilder angegeben werden, um die Identifizierung der Ware zu erleichten.
    In Spalte 3 wird die Stückzahl der in Spalte 2 bezeichneten Waren angegeben.
    In Spalte 4 sind Gewicht oder Menge, in aller Regel in Kilogramm anzugeben.
    Die Spalte 5 beinhaltet den Zeitwert der Waren.
    Das Ursprungsland in Spalte 6 kann nach den ISO-Ländercode ausgefüllt werden.

    Am Ende der »Allgemeinen Liste« sind die Spalten 3, 4 und 5 jeweils zu summieren.

    Abschließend ist vom Antragsteller eine rechtsverbindliche Unterschrift auf dem grünen Carnet-Deckblatt im Feld J unten rechts "Unterschrift des Inhabers" und auf dem Carnet-Antrag zu leisten. Sollen andere Personen berechtigt werden, Carnets und Anträge zu unterzeichnen, muss der IHK eine Unterschriftenhinterlegung übergeben werden (siehe „Weitere Informationen”).

4. Behandlung der Einlageblätter durch den Zoll

Ausfuhr- bzw. Wiedereinfuhrblatt für die EU (gelb):
für jede Reise ein Satz (1 Ausfuhrblatt und 1 Wiedereinfuhrblatt). Der Binnenzoll bestätigt das Ausfuhrblatt mit Stempelabdruck. Der Trennabschnitt der Wiedereinfuhr wird von der Eingangszollstelle, bei der die Waren nach Aufenthalt im Ausland wieder eingeführt werden, an die Ausfuhrzollstelle zurückgesandt. Deshalb sollte der Carnetreisende bei der Abfertigung durch die Eingangszollstelle darauf achten, dass diese auf dem Stammabschnitt die Wiedereinfuhr der Gegenstände bescheinigt. Bleibt die Ware im Drittland (z. B. Verkauf), muss der Carnet-Inhaber dies im Carnet-Stammabschnitt vom Drittlandszoll vermerken lassen. Nachträglich kann eine Ausfuhranmeldung abgegeben werden.  Der erstellte Ausgangsvermerk wird nicht als Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke anerkannt! Diese Frage gilt es mit dem zuständigen Finanzamt zu klären.
Die bisherige Regelung – ohne Förmlichkeiten die Wiedereinfuhr statt bei der Grenzzollstelle bei einem Binnenzollamt vorzunehmen – gibt es im UZK nicht mehr. Das heißt: eine Weiterbeförderung (von der Grenzzollstelle zum Binnenzollamt) ist nur noch im Rahmen eines Versandverfahrens zulässig.
Die Bestätigung der Wiedereinfuhr der Waren erfolgt daher am einfachsten an der Grenzzollstelle zur EU.
Wenn nicht,  sieht der UZK vor, dass die Beförderung entweder mit einem NCTS-Versandverfahren (T-Papier) oder unter Verwendung der (blauen) Transit-(Versand)blätter im Carnet erfolgt. Dank der IHK-Organisation kann jedoch auf ein Versandverfahren bis auf  Weiteres verzichtet werden.
Sollten sich in der Praxis Schwierigkeiten ergeben, informieren Sie Ihre ausgebende IHK.
Einfuhr- bzw. Wiederausfuhrblatt für das Bestimmungsland (weiß):
für jedes Bestimmungsland ein Satz (1 Einfuhrblatt und 1 Wiederausfuhrblatt). Die Waren und das Carnetformular müssen dem ausländischen Zollbeamten an der Grenze des Einfuhrlandes vorgelegt werden. Dieser entnimmt das weiße Trennabschnittsblatt „Einfuhr“ (DIN-A-4-Blatt) zum Nachweis, dass die Waren eingeführt wurden. Auf dem Stammabschnittsblatt "Einfuhr" trägt der Zollbeamte die Positionsnummern der eingeführten Waren ein (Punkt 1). Bei der Wiederausfuhr wird analog mit dem weißen Wiederausfuhrblatt und dem Stammabschnittsblatt „Wiederausfuhr“ verfahren und bescheinigt, welche Warenpositionen ausgeführt worden sind.
Werden nicht alle im Carnet verzeichneten Waren ins Ausland verbracht, sind keine Streichungen notwendig, sondern es kann eine Teileinfuhr erfolgen. Wichtig ist, dass der Zollbeamte nur die Waren einträgt, die auch tatsächlich eingeführt werden. Es kann auch vorkommen, dass die Waren nicht alle mit einer Reise wieder das Land verlassen (Teilausfuhr), sondern erst mit mehreren Reisen. Am Schluss der Benutzung müssen alle einmal eingeführten Waren wieder das jeweilige Land verlassen haben.
Trägt der ausländische Zollbeamte unter „Frist für die Wiederausfuhr/Wiedergestellung der Waren beim Zoll“ (Punkt 2.) eine Frist ein, muss geprüft werden, ob diese eingehalten werden kann (evtl. Fristverlängerung beantragen). Bei Fristüberschreitung ist die Zollverwaltung berechtigt, die Einfuhrabgaben zu erheben, auch wenn die Waren nur wenige Tage später ausgeführt wurden.
Transitblätter für die Durchfuhr/den Transit (blau):
für jede Durchfahrt pro Land zwei Trennabschnittsblätter (1 Blatt bei der Einreise und 1 Blatt bei der Ausreise) bzw. Stammabschnittsblätter (nach Anzahl der Durchfuhrländer). Blaue Transitblätter sind immer für die Durchfuhr eines Landes sowie für die Anweisung zu bestimmten Zollstellen (zum Beispiel Messe- oder Binnenzollämter) erforderlich. Der Transitverkehr wird grundsätzlich in der gleichen Weise durchgeführt wie die vorübergehende Ein- und Ausfuhr. Von besonderer Bedeutung ist im Transitverkehr die Wiederausfuhr- bzw. Wiedergestellungsfrist (Punkt 2. im Stammabschnittsblatt). Sie beträgt in der Regel nur wenige Tage und muss unbedingt eingehalten werden.
Die Transitblätter werden ebenfalls benötigt, wenn aus logistischen Gründen die Wiedereinfuhr nicht an der Grenzzollstelle zur EU erfolgt, sondern bei einem Binnenzollamt.

Besonderheit: Carnet CPD für Taiwan
Die vorübergehende Ausfuhr von Waren nach Taiwan kann nur mit dem Carnet CPD erfolgen.

5. Wichtiges zum Schluss

  • Carnets sind sorgfältig und vollständig auszufüllen. Handgeschriebene Carnets werden nicht akzeptiert.
  • Die Checkliste für Carnet-Reisende beschreibt alle an den Zollstellen vorzunehmenden Schritte:
    z. B.: Bei jeder Ein- und Ausfuhr das Carnet abfertigen lassen und die Abfertigung sofort überprüfen.
  • Öffnungszeiten der Zollabfertigungsstellen beachten und Abfertigungsdauer auf der Reise (auch auf Flughäfen) einplanen.
  • Auf die Einhaltung der Fristen achten.
  • Carnets spätestens bei Ablauf der Gültigkeitsdauer bzw. wenn es nicht mehr benötigt wird, an die IHK zurückgeben.
  • Nicht ordnungsgemäß abgefertigte Carnets sofort an die IHK zurückgeben. Keinesfalls die Sache auf sich beruhen lassen.
  • Ohne Mitwirkung der ausgebenden IHK
    • keine Änderung oder Ergänzungen vornehmen
    • keine zusätzlichen Einlageblätter hinzufügen.
  • Bei Verkauf oder Verzollung von Carnetware im Ausland das Carnet mit vorlegen und die Verzollung darin eintragen lassen. Verzollungen bitte rechtzeitig, möglichst einige Wochen vor Ablauf der Wiederausfuhrfrist, auf den Namen des ausländischen Kunden einleiten. Hierbei auch beachten, dass Abgaben eventuell durch spezielle Zolldokumente oder eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ermäßigt werden können. Es ist auch daran zu denken, dass im Fall des Verbleibs von Carnetware im Ausland die deutsche Zollverwaltung noch nachträglich eine Ausfuhranmeldung benötigt.
  • Geht ein Carnet verloren mit Waren, die sich noch im Ausland befinden, ist ein Ersatzcarnet bei der IHK zu beantragen, welches dann von der ausländischen Zollverwaltung anerkannt wird. Die Anerkennung erfolgt auf der Innenseite des Carnetdeckblattes.
  • Geht ein Carnet verloren mit Waren, die sich bereits wieder in der Europäischen Union befinden, müssen diese Waren bei einem beliebigen deutschen Zollamt zur Besichtigung vorgeführt werden. Das Zollamt bestätigt auf der Bereinigungsbescheinigung (siehe "Carnet A.T.A"), dass die Waren wieder hier angekommen sind. Diese Bescheinigung wird benötigt, um im Reklamationsfall der ausländischen Zollverwaltung zu belegen, dass die Waren fristgerecht wieder ausgeführt wurden und deshalb kein Anspruch auf die Einfuhrabgaben besteht.
  • Soll ein Carnet nochmals verwendet werden, obwohl ursprünglich nur eine Reise geplant war, besteht die Möglichkeit, die zusätzlich benötigten und bereits ausgefüllten Einlageblätter von der IHK einheften zu lassen.
  • Antragssteller, die falsche Angaben machen, können von der Ausgabe weiterer Carnets ATA/CPD ausgeschlossen werden.

SAVE THE DATE: 27.10.2022

24. Stuttgarter Gefahrguttag

Unser traditoneller Stuttgarter Gefahrguttag wendet sich an alle am Gefahrguttransport beteiligten Unternehmen und Personen und soll eine Plattform für den wichtigen Informations- und Erfahrungsaustausch bieten.
Wann: 27. Oktober 2022 von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Wo: IHK-Haus, IHK Region Stuttgart
Referenten aus der Praxis unterstützen den Stuttgarter Gefahrguttag mit aktuellen Fachbeiträgen. Schwerpunkte der Veranstaltung werden neben den ab dem 1. Januar 2023 geltenden Rechtsänderungen für den Gefahrguttransport, Gefahrgutbeförderungen mit alternativ angetriebenen Nutzfahrzeugen und die Aufgaben der Gefahrgut-Verantwortlichen sein.
Der Stuttgarter Gefahrguttag wird von einer Fachausstellung begleitet.
Bitte merken Sie sich diesen Termin vor. Wir freuen uns auf Sie!
  
Verkehrswirtschaft

EU-Verordnung zum Umgang mit ukrainischen Fahrerdokumenten veröffentlicht

Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde die Verordnung (EU) 2022/1280 des Europäischen Parlaments und Rates vom 18. Juli 2022 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen, in Anbetracht der Invasion der Ukraine durch Russland, in Bezug auf von der Ukraine gemäß ihren Rechtsvorschriften ausgestellte Fahrerdokumente veröffentlicht.
Die EU-Verordnung regelt den Umgang mit ukrainischen Führerscheinen, Fahrerqualifizierungsnachweisen und Fahrerbescheinigungen und ist seit dem 27. Juli 2022 in Kraft.
Obwohl die Verordnung unmittelbar gilt, bedarf es für ihren Vollzug noch nationaler Umsetzungsregularien. Hierüber findet zur Zeit eine Abstimmung zwischen Bund und Ländern statt.
Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)

Der AEO: Grundlagen, Voraussetzungen, Nutzen

1. Worum geht es beim Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO)?

Ein Unternehmen, das den Status AEO (Authorized Economic Operator) besitzt, gilt als besonders zuverlässig und vertrauenswürdig und kann dafür Vergünstigungen bei der Zollabfertigung in Anspruch nehmen. Unternehmen, die in der Europäischen Union ansässig und am Zollgeschehen beteiligt sind, können diesen Status bei ihrem zuständigen Hauptzollamt beantragen. Ambitioniertes Ziel ist die Absicherung der durchgängigen internationalen Lieferkette („supply chain“) vom Hersteller einer Ware bis zum Endverbraucher gegen terroristische Anschläge. Die deutsche Zollverwaltung informiert auf ihrer Website ausführlich zum Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten oder Authorised Economic Operator.

2. Gegenseitige Anerkennung

Derzeit laufen Verhandlungen mit Drittländern, die zu einer weltweiten Anerkennung des Status führen sollen. Die gegenseitige Anerkennung besteht unter anderem mit folgenden Ländern:
  • Schweiz
  • Norwegen
  • Japan
  • USA
  • VR China
In diesen bilateralen Warenverkehren sollte durch die gegenseitige Anerkennung eine Beschleunigung der Zollabfertigung erreicht werden.

3. Gültigkeit und Varianten

Die Bewilligung eines AEO ist in allen EU-Mitgliedstaaten gültig und zeitlich nicht befristet.
Den AEO gibt es in folgenden Varianten:
  • AEO-Zertifikat „Zollrechtliche Vereinfachungen/Customs“ (AEO C). Die Bedingungen für diese Variante gelten auch für die Inhaber vereinfachter Zollverfahren.
  • AEO-Zertifikat „Sicherheit/Security“ (AEO S)
  • AEO-Zertifikat „Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit“ (AEO C/S), früher AEO F. 

4. Voraussetzungen

Die Voraussetzungen, die ein AEO erfüllen muss, hängen vom gewünschten Zertifikat und von den konkreten Umständen im Unternehmen ab. Es geht im Wesentlichen um folgendes:
  1. Bislang angemessene Einhaltung der Zoll- und Steuervorschriften (Artikel 39 a UZK),
  2. Zufriedenstellendes System für die Verwaltung der Geschäfts- und Beförderungsunterlagen, das geeignete Zollkontrollen ermöglicht (Artikel 39 b UZK),
  3. Nachgewiesene Zahlungsfähigkeit (Artikel 39 c UZK),
  4. Praktische oder berufliche Befähigungen (Artikel 39 d UZK) sowie
  5. Geeignete Sicherheitsstandards (Artikel 39 e UZK)- nur von AEO S zu erfüllen).
Punkt 1 bedeutet, dass es weder durch das Unternehmen noch durch verantwortliche Mitarbeiter in der Vergangenheit schwere Verstöße gegen das Zoll- oder Steuerrecht im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit – also nicht im privaten Umfeld – gegeben haben darf. Nur für verantwortliche Personen des Unternehmens bzw. Personen, die für die Zollangelegenheiten (leitend) zuständig sind, kann der Zoll deren Steueridentifikationsnummer anfordern ( EuGH-Urteil Rechtssache C-496 in 1/2019). Punkt 4 gilt als erfüllt, wenn mindestens ein/e Mitarbeiter/in im Unternehmen über eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung in der Zollabwicklung verfügt. 
Beim AEO S und AEO C/S muss das Personal in sicherheitsrelevanten Bereichen gegen die Antiterrorlisten der EU gescreent werden. Diese Vorschrift wurde vom Bundesfinanzhof in einem Urteil vom Juli 2012 bestätigt.

5. Bewilligungspraxis/Fragebogen zur Selbstbewertung

Das Antragsverfahren beinhaltet unter anderem eine Selbsteinschätzung des Unternehmens. Dies ist das zentrale Dokument für die Bewilligung. Den Zugang zum Antrag und zum Fragebogen zur Selbstbewertung finden Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung. Von zentraler Bedeutung für einen AEO ist die Installation eines Internen Kontrollsystems (IKS). Dies beinhaltet alle zollrelevanten Abläufe und vor allem den Umgang mit Fehlern. Weitere Informationen finden sich in den Leitlinien der EU zum AEO.

6. Welche Vorteile ergeben sich für den AEO aus dem Unionszollkodex (UZK)

Generelle Vorteile für den AEO sind seltenere Zollkontrollen sowie die grundsätzliche Möglichkeit, den Ort der Zollkontrollen zu bestimmen.
Weiterhin gelten für vereinfachte Verfahren im wesentlichen dieselben Voraussetzungen wie für den AEO C, damit wird eine Antragstellung für vereinfachte Verfahren leichter. Zwingend ist der AEO C dafür aber nicht.
Weitere Erleichterungen werden AEO eingeräumt, beispielsweise müssen bei der Beendigung offener Ausfuhrverfahren (Follow-up) keine Belege beim Ausfuhrzollamt vorgelegt werden.
Seit der Anwendbarkeit des UZK ist die Bewilligung als AEO C eine Voraussetzung für einige Verfahrenserleichterungen. Dies sind:
  1. Anschreibung in der Buchführung mit Gestellungsbefreiung (Einfuhr)
  2. Zentrale Zollabwicklung 
  3. Eigenkontrolle
  4. Bewilligung einer Gesamtsicherheit für eine entstandene Zollschuld mit verringertem Betrag
Die Punkte 2 und 3 haben noch keine praktische Relevanz, der Punkt 4 hingegen kann sehr wesentlich sein, weil durch das EU-Zollrecht seit 2016 wesentlich häufiger Sicherheiten verlangt werden. 

7. Fazit

  • Der AEO hat sich einigermaßen etabliert, auch wenn die Vorteile nach Einschätzung von Unternehmen kaum spürbar sind.
  • Viele Verfahrenserleichterungen sind ohne AEO-Bewilligung problemlos möglich.
  • Eine Überlegung wert ist der AEO C wegen der Reduktion von Sicherheiten. Falls Sie zusätzliche Sicherheitsleistungen erbringen müssen, bietet sich der AEO C an. 
  • Der AEO-Status und die Zertifizierung zum Bekannten Versender (Luftfrachtsicherheit) laufen nicht mehr vollkommen unabhängig voneinander (Verordnung (EU) 687/2014)
  • Im Rahmen von Vertragsverhandlungen zwischen Kunde und Lieferant kann der AEO ein ähnliches Thema sein wie dies beispielsweise die ISO-Zertifizierung von einigen Jahren war. Um einen Schneeballeffekt zu verhindern, besteht die Möglichkeit, dass Lieferanten ihren Kunden, die über den AEO-Status verfügen, die Einhaltung von Sicherheitsstandards mit einer Sicherheitserklärung zusichern. Damit müssen sie selbst nicht AEO werden. Hinweise zur Sicherheitserklärung gibt die Zollverwaltung auf ihrer Website.
Verkehrswirtschaft

Ausnahmeregelungen im Güter- und Personenverkehr

Im Zusammenhang mit der militärischen Auseinandersetzung in der Ukraine organisieren derzeit viele Hilfsorganisationen, Kommunen, Vereine und private Initiativen zur Unterstützung der ukrainischen Bevölkerung Transporte von humanitären Hilfsgütern in die Ukraine und in hilfeleistende Nachbarländer. Zu Unterstützung der Planung und Durchführung von Hilfstransporten auf der Straße hat das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) auf seiner Internetseite deshalb verschiedene aktuelle Hinweise zu Ausnahmeregelungen zusammengestellt.
Quelle: Bundesamt für Güterverkehr
Stand: März 2022

Verkehrswirtschaft

EU-Mobilitätspaket - Änderungen 2022

Das Mobilitätspaket I wurde im Juli 2020 beschlossen. Diverse Änderungen im Bereich Entsendung und Marktzugang sind seit Februar bzw. ab Mai 2022 zu beachten. Diese finden Sie hier im Überblick.

1. Änderungen seit Februar 2022:

  • Neue Entsendebestimmungen: Die Entsendung von Fahrerinnen und Fahrern im Zusammenhang mit der gewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern wurden im sogenannten Mobilitätspaket I erstmalig einheitlich für die gesamte EU und die EWR-Staaten geregelt. Weitere Informationen zu den Neuerungen entnehmen Sie unserem Artikel zur Entsendung.
  • Aufzeichnung von Grenzüberfahrten: Alle Fahrer von Fahrzeugen, die mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgestattet sind, müssen jeden Grenzübertritt dokumentieren (vgl. Artikel 34 der VO (EU) Nr. 165/2014 neu). Dazu müssen die Fahrer den nächstmöglichen Halteplatz an oder nach einer Grenze ansteuern und dann das Symbol des Landes eingeben, in das sie gerade eingereist sind. Es wurde sogar geregelt, dass dazu die Fahrerkarte entnommen werden darf, was aber technisch nicht zwingend notwendig ist.
  • Kabotage – obligatorische „Abkühlphase“ von 4 Tagen nach ausgereiztem Kabotagepensum: An den Grundregeln wurde nichts geändert. Neu ist, dass infolge eines ausgereizten Kabotagepensums (max. drei Beförderungen in sieben Tagen infolge einer beladenen Einfahrt oder max. eine Beförderung binnen drei Tagen infolge einer unbeladenen Einfahrt) eine „ Abkühlphase” von vier Tagen folgen muss, während der im selben „Aufnahmemitgliedstaat” keine weiteren Kabotagebeförderungen erlaubt sind. Für weitere Informationen nutzen Sie den folgenden Link auf unseren Artikel zur Kabotage.
  • Rückkehrpflicht des Fahrzeugs: Im Marktzugangsrecht wurde hinterlegt, dass alle für genehmigungspflichtige grenzüberschreitende Fahrten eingesetzten Fahrzeuge ein Mal binnen jeder freien Kombination von acht zusammenhängenden Kalenderwochen in den Niederlassungsmitgliedstaat zurückkehren müssen.

2. Änderungen ab 21. Mai 2022:

  • Genehmigungspflicht für grenzüberschreitende Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen ab 2.501 kg zulässige Höchstmasse (zHm): Im Bereich des Marktzugangs bringt das Mobilitätspaket ab 21. Mai Neuerungen. Unternehmern, die im gewerblichen Güterkraftverkehr grenzüberschreitende Beförderungen mit Fahrzeugen von mehr als 2,5 t zHm durchführen, unterliegen dann der Genehmigungspflicht und benötigen eine EU-Lizenz. Dafür muss der Unternehmer die Berufszugangsvoraussetzungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllen. Hinsichtlich der erforderlichen fachlichen Eignung, welche grundsätzlich durch eine Fachkundebescheinigung der IHK nachzuweisen ist, haben sich Bund und Länder nun darauf verständigt, von der Möglichkeit des Artikels 9 Absatz 2 Gebrauch zu machen. Demnach können Personen, die ein Güterkraftverkehrsunternehmen leiten, das nur Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von höchstens 3,5 t nutzt, von der Prüfung auf Antrag befreit werden – sofern sie nachweisen können, dass sie in dem Zeitraum von 10 Jahren vor dem 20. August 2020 ohne Unterbrechung ein Unternehmen derselben Art geleitet haben. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im Rahmen der Antragstellung vom Antragsteller durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Folgende Nachweise kommen in Betracht, die Aufzählung ist nicht abschließend:
    -    Gewerbeauskunft
    -    Bestätigung über die Mitgliedschaft bei der IHK, für Mitglieder der IHK Region Stuttgart in unserem Artikel Anforderungen IHK-Mitgliedsbescheingungen
    -    Zulassungsbescheinigungen von Fahrzeugen
    -    Steuerbescheinigungen
    -    Sozialversicherungsnachweise für Mitarbeiter als Fahrer
    -    Arbeitsverträge von Fahrern
    Diesbezügliche Anträge auf Erteilung einer EU-Lizenz können ab dem 21. Februar 2022 bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden gestellt werden.
    Für rein nationale Beförderungen ist eine güterkraftverkehrsrechtliche Berechtigung weiterhin erst bei Nutzung von Fahrzeugen (Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination) mit mehr als 3,5 t zHm erforderlich. Weitere Informationen zum Thema können Sie auch der Internetseite des Bundesministerium für Digitales und Verkehr entnehmen.
    Allgemeine Informationen zu den Voraussetzungen für die EU-Lizenz finden Sie in unserem Artikel zur Genehmigungspflicht.
Stand: März 2022
Entsenderecht

Entsendung von LKW- und Omnibusfahrern

Die Entsenderegeln für Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblich Güter oder Personen grenzüberschreitend bzw. im Ausland befördern, sind im sogenannten Mobilitätspaket I erstmalig (einheitlich) für die gesamte EU geregelt worden.

Grundlagen

Seit dem 2. Februar 2022 gelten für die Entsendung von Fahrpersonal die Regelungen der Richtlinie (EU) 2020/1057, die die Basisrichtlinien der EU zum Entsenderecht ( RL 96/71/EG und RL 2014/67/EU) als „lex specialis“ auf die besonderen Gegebenheiten bei der gewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern hin erweitert und konkretisiert. Die entsenderechtlichen Vorgaben sind sehr umfassend, wobei die wesentlichen Pflichten darin bestehen, entsendeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die im „Aufnahmemitgliedstaat” vorgeschriebenen Mindeststandards hinsichtlich der Entlohnung und der Beschäftigungsbedingungen zu gewähren. Die Mitgliedstaaten müssen die Regelungen national umsetzen, was Stand Juni 2022 in rund der Hälfte der Mitgliedstaaten noch nicht stattgefunden hat (auch die deutschen Rechtsgrundlagen sind noch nicht auf dem aktuellen Stand).
Die seit Februar 2022 geltenden Regelungen geben klar vor, welche Angaben das Unternehmen im Zuge der Erstellung einer Entsendemeldung machen muss, welche Dokumente vom Fahrer mitgeführt werden müssen und in welchem Umfang bzw. nach welchem Prozedere die Mitgliedstaaten im Rahmen von Straßen- und (nachgelagerten) Betriebskontrollen Unterlagen einfordern dürfen.
Die Generaldirektion Mobilität und Verkehr (GD MOVE) der EU-Kommission hat auf ihrer Webseite mehrere Dokumente veröffentlicht, die unklare Aspekte der neuen Vorschriften aufklären und somit zu einer einheitlichen Anwendung beitragen sollen.
Stand Juni 2022 bestehen folgende Dokumente:
Ein  Fragen-Antworten-Katalog (auf Englisch), der die wesentlichen rechtlichen Auslegungsfragen umfasst.
Ein Fragen-Antworten-Katalog (auf Deutsch, auch verfügbar in den anderen EU-Amtssprachen), der Beförderungsszenarien im Güterverkehr enthält und anhand von Beispielen beschreibt, ob und wenn ja in welchen Zeiträumen die Entsendevorschriften erfüllt sein müssen.
Ein Übersichtsdokument (auf Deutsch, auch verfügbar in den anderen EU-Amtssprachen), das die wesentlichen Regelungen kurz zusammenfasst. 

Neues Portal für Entsendemeldungen

Für die Entsendemeldung besteht nun ein einheitliches Portal ( postingdeclaration.eu/landing)– die jeweiligen nationalen Meldeverfahren und -portale sind ab dem genannten Stichtag nicht mehr erlaubt. Entsendemeldungen für Entsendungen seit dem 2. Februar müssen nun über dieses Portal erstellt werden. Eine Anleitung, wie Sie sich dort registrieren können, finden Sie unter Weitere Informationen zum Download. Das Portal und der Austausch von Dokumenten zwischen den Unternehmen und den Behörden (oder vice versa) basiert auf dem IMI-System (Internal Market Information-System).
Die Entsendemeldungen können für jeden einzelnen Fahrer mit einer Gültigkeit von bis zu sechs Monaten erstellt werden. Allerdings muss für jeden Mitgliedstaat, in den der einzelne Fahrer entsendet wird, eine gesonderte Entsendemeldung angefertigt werden. Dazu kann eine bestehende Meldung jedoch im Zuge einer Kopierfunktion als Basis dienen.
Die Entsendemeldung enthält folgende Angaben:
  • die Identität des Unternehmens‚ zumindest in Form der Nummer der Gemeinschaftslizenz, sofern diese verfügbar ist
  • die Kontaktangaben eines Verkehrsleiters oder einer anderen Person im Niederlassungsmitgliedstaat, der/die als Ansprechpartner für die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates, in dem die Dienstleistungen erbracht werden, zur Verfügung steht und Dokumente oder Mitteilungen versendet und in Empfang nimmt
  • die Identität‚ die Wohnanschrift und die Führerscheinnummer des Kraftfahrers
  • den Beginn des Arbeitsvertrags des Kraftfahrers und das auf diesen Vertrag anwendbare Recht
  • das geplante Datum des Beginns und des Endes der Entsendung
  • die amtlichen Kennzeichen der Kraftfahrzeuge
  • ob es sich bei den Verkehrsdienstleistungen um Güterbeförderung, Personenbeförderung, grenzüberschreitende Beförderung oder Kabotage handelt

Mitführpflichten

Der Fahrer muss seit 2. Februar in Kontrollen folgende Dokumente in Papier- oder elektronischer Form vorlegen können:
  • eine Kopie der über das von der EU-Kommission zur Verfügung gestellte Portal übermittelten Entsendemeldung
  • Nachweise darüber, dass die Beförderungen im Aufnahmemitgliedstaat erfolgen, z. B. einen (elektronischen) Frachtbrief (nationales Muster oder (e)CMR) oder die in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 genannten Belege (bei Kabotagebeförderungen)
  • die Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers, insbesondere die Ländersymbole der Mitgliedstaaten, in denen sich der Kraftfahrer bei grenzüberschreitenden Beförderungen und Kabotagebeförderungen aufgehalten hat, gemäß den Vorschriften über die Aufzeichnung und Aufbewahrung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014, oder anderweitige Aufzeichnungen über die Tätigkeiten des Kraftfahrers am aktuellen Tag und der vorausgehenden 28 Kalendertage.
  • (Beachten Sie die Ausführungen ganz am Ende zur A1-Bescheinigung)
Sollten bei Kontrollen Unklarheiten auftreten, kann die Kontrollbehörde über das Entsendeportal der EU-Kommission beim einzelnen Unternehmen Kopien folgender Unterlagen anfordern:
  • Frachtbezogene Dokumente (insb. Frachtbriefe)
  • Fahrtenschreiberdaten
  • Unterlagen über die Entlohnung des Kraftfahrers im Entsendezeitraum
  • den Arbeitsvertrag oder gleichwertige Unterlagen
  • Zeiterfassungsbögen, die sich auf die Arbeit des Kraftfahrers beziehen
  • Zahlungsbelege
Das Unternehmen hat infolge der Anfrage durch die zuständige (ausländische) Behörde acht Wochen Zeit, die Daten zuzuliefern. Kommt das Unternehmen seinen Auskunftspflichten nicht nach, kann die zuständige nationale Behörde eingeschaltet werden, die binnen 25 Tagen einen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhaltes leisten muss.
Informationen über die in den anderen Mitgliedstaaten geltenden Entlohnungs- und Beschäftigungsbedingungen können über die von der EU-Kommission zur Verfügung gestellte Übersichtsseite zu den Entsendevorschriften in Erfahrung gebracht werden.
Beachten Sie auch die von der EU-Kommission zur Verfügung gestellten Leitfäden rund um das allgemeine Entsenderecht. Den Leitfaden gibt es in einer Langfassung und in einer Kurzfassung.
Bitte beachten Sie auch, dass unabhängig vom Entsendestatus, es bei jeder beruflichen Tätigkeit im EU-Ausland zu empfehlen ist, eine A1-Bescheinigung zum Nachweis der Sozialversicherung mitzuführen. Dies gilt gleichermaßen für Arbeitnehmer, Selbstständige und Geschäftsführer. Eine Mitführungspflicht haben zwar nur einige Staaten in ihrer nationalen Gesetzgebung verankert, z. B. Frankreich und Luxemburg. Die Bußgelder, die beim Fehlen der A1-Bescheinigung ausgesprochen werden können, stoßen jedoch teilweise in den vierstelligen Bereich vor. Die A1-Bescheiniung erhalten Sie regelmäßig über die jeweilige Krankenkasse.

Wo sind die Grenzen der neuen Regeln?

Da es EU-Rat und EU-Parlament (als EU-Gesetzgeber) unterlassen haben, einen konkreten Anwendungsbereich für die neuen Entsenderegeln zu etablieren, gelten diese zumindest aus Sicht der EU-Kommission nur für Fahrerinnen und Fahrer, die genehmigungspflichtige Beförderungen durchführen und auch nur dann, wenn ein Fahrzeug genutzt wird, das zwingend mit einem (digitalen) Fahrtenschreiber ausgerüstet sein muss. Diese Sichtweise ist rechtlich und sachlich kaum haltbar, wurde in den oben genannten Fragen-Antworten-Katalogen jedoch so geäußert. Bis zu einer klärenden (EU-) Rechtsprechung ist nun leider davon auszugehen, dass insbesondere die nationalen Kontrollorgane der Sichtweise der EU-Kommission folgen werden.
Das bedeutet, dass z.B. für Fahrerinnen und Fahrer im Güter- Werkverkehr oder für Fahrer von Fahrzeugen zur gewerblichen Güterbeförderung, die zwar genehmigungspflichtig sind, die aber lediglich eine zulässige Höchstmasse von nicht mehr als 3,5 t aufweisen, bei entsendepflichtigen Einsätzen im Ausland weiterhin über die “alten” nationalen Systeme eine Meldung erfolgen muss oder sollte.
Dabei ist je nach Zielland zu klären, ob dort für den konkreten Einsatz eine Entsendung überhaupt vorliegt und wenn ja, was in welchem Umfang über welches Portal gemeldet werden muss. Sie finden auf unserer Webseite zahlreiche Informationen zu den nationalen Entsendeportalen der EU-Staaten (und einiger Drittstaaten). Folgende Übersichtsseite enthält die Links auf die jeweiligen Unterseiten.
Stand: Juni 2022
Pandemievorsorge in Unternehmen

Corona: Informationen im Überblick

Das Land Baden-Württemberg hat seine Corona-Verordnung aktualisiert. Die Änderungen treten am 31. Januar 2023 in Kraft. Die Laufzeit der Verordnung weitet sich damit auf den 7. April 2023 aus.
Die aktuelle Corona-Verordnung finden Sie auf den Seiten des Landes Baden-Württemberg.

Mit der Anpassung des Infektionsschutzgesetzes durch den Bund werden einzelne Corona-Maßnahmen nicht mehr durch die Verordnungen der Länder, sondern durch das Bundesgesetz geregelt. Wie z. B. die FFP2-Maskenpflicht oder Testpflicht in medizinischen Einrichtungen. 

Aktuelle Regelungen

  • Aktuell sind keine verpflichtenden Corona-Schutzmaßnahmen für Geschäfte, den gastronomischen Bereich sowie Kultur- und Freizeiteinrichtungen vorgesehen.
  • Neu: Aufhebung der Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe und für das Personal in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutischen Praxen sowie weiteren vergleichbaren ambulanten medizinischen Einrichtungen.
  • Das bundesweite Infektionsschutzgesetz übernimmt die Regelung einzelner Corona-Maßnahmen. Deshalb gilt in Baden-Württemberg weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen und vergleichbaren ambulanten medizinischen Einrichtungen für Patientinnen und Patienten sowie für Besucherinnen und Besucher. Ebenso bleibt die Testpflichten in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen bestehen.
  • Die Einhaltung allgemeiner Hygieneschutzmaßnahmen werden generell empfohlen. Wie z. B. die Einhaltung eines Mindestabstandes, eine ausreichende Handhygiene oder das regelmäßige Belüften von geschlossenen Räumen.

Aufhebung der Maskenpflicht

Im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe und für das Personal in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutischen Praxen sowie weiteren vergleichbaren ambulanten medizinischen Einrichtungen wird die Maskenpflicht ab Februar 2023 aufgehoben.

Lockerung der Isolationspflicht

Wer positiv auf das Coronavirus getestet wird, muss sich seit 16. November 2022 nicht mehr verpflichtend in häusliche Isolation begeben. Eine grundsätzliche Maskenpflicht außerhalb der eigenen Wohnung ist ausreichend.
Besondere Regelungen zur Absonderung gelten aber für positiv getestete Personen in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen, Massenunterkünften sowie Justizvollzugsanstalten.
Die  CoronaVO Absonderung finden Sie auf den Seiten des Landes Baden-Württemberg.

Infektionsschutz am Arbeitsplatz

Um lokalen und betrieblichen Infektionsausbrüchen vorzubeugen sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber weiterhin verpflichtet entsprechend den Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes  (ArbSchG) ihre Gefährdungsbeurteilung stetig an das Infektionsgeschehen anzupassen und Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ergreifen, wenn nötig.
Hierfür empfiehlt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes. In Form von Antworten auf häufig gestellten Fragen (FAQ) liefert das Ministerium Hilfestellungen und gibt Hinweise zur Umsetzung.
Die empfohlenen allgemeinen Hygienemaßnahmen bieten nicht nur Schutz vor dem Coronavirus, sondern wehren auch erfolgreich Erkältungs- oder Grippe-Viren ab und erhalten so die Personalgesundheit.
Bitte beachten Sie auch unseren IHK-Artikel zu Arbeitsrechtlichen Fragen rund um das Coronavirus.

Fragen beantwortet Ihnen gerne unser IHK-Service Recht und Steuern unter: stuttgart.ihk.de/rechtsfrage

Hilfsangebote für Unternehmen

Auf unserem Dokument Finanzielle Soforthilfen von Bund und Land finden Sie nicht nur alles zu den bestehenden Förderprogrammen, sondern auch wichtige Informationen zu Schluss- und Endabrechnungen sowie zum Rückmeldeverfahren der Soforthilfe Corona.
Informationen erhalten Sie über Ihre IHK: Tel. 0711 2005-1677
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Angaben keine Haftung übernehmen und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Stand: Januar 2023

Finanzielle Soforthilfen

Finanzielle Soforthilfen von Bund und Land

Wir können hier nur einen ersten Überblick über die wichtigsten Rahmenbedingungen ausgewählter Soforthilfe-Programme von Bund und Land geben. Weiterführende Informationen finden Sie beispielsweise auf den jeweils verlinkten Webseiten von Bund und Land.

Überbrückungshilfe IV

Die “Überbrückungshilfe IV” deckt den Förderzeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 ab.
Die Überbrückungshilfe IV erstattet einen Anteil in Höhe von
  • bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent
  • bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent
  • bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 Prozent und < 50 Prozent
im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019.
Die Antragsfrist endete am 15. Juni 2022.
Ausführliche und detaillierte Informationen finden Sie in den FAQ der Überbrückungshilfe IV.

Neustarthilfe 2022

Die “Neustarthilfe 2022” deckt die Förderzeiträume 1. Januar bis 31. März (erstes Quartal 2022) und 1. April bis 30. Juni 2022 (zweites Quartal 2022) ab. Pro Förderzeitraum umfasst die „Neustarthilfe 2022“ einen einmaligen Zuschuss von bis zu 4.500 Euro für Soloselbständige und Kapitalgesellschaften mit einer Gesellschafterin beziehungsweise einem Gesellschafter sowie von bis zu 18.000 Euro für Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschafterinnen beziehungsweise Gesellschaftern und Genossenschaften.
Die Antragsfrist endete am 15. Juni 2022.
Ausführliche und detaillierte Informationen finden Sie in den FAQ der Neustarthilfe 2022.

Tilgungszuschuss Corona III

Der “Tilgungszuschuss Corona III” für das Schaustellergewerbe und die Marktkaufleute, die Veranstaltungs- und Eventbranche, das Taxi- und Mietwagengewerbe sowie für Dienstleistungsunternehmen des Sports, der Unterhaltung und Erholung deckt den Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2022 ab.
Es werden Regeltilgungsraten im Förderzeitraum mit einem Satz von 50 Prozent gefördert.
Die Antragsfrist endete am 31. Mai 2022.

Härtefallhilfen BW

Ein Härtefall im Sinne dieses Programms liegt grundsätzlich dann vor, wenn auf ein Unternehmen die folgenden beiden Merkmale zutreffen:
  • Das Unternehmen befindet sich in einer existenzbedrohlichen Situation, die auf die Folgen der Corona-Pandemie zurückzuführen ist.
  • Das Unternehmen hat in dem Zeitraum, für den ein Antrag auf Härtefallhilfen gestellt werden soll, keinen Zugang zu einem Corona-Hilfsprogramm des Bundes, der Länder oder der Kommunen.
Beide Merkmale müssen geprüft sein und im Antrag begründet werden.
Bei Antragstellung ab dem 1. Januar 2022 kann ein Antrag für einen mindestens einmonatigen Zeitraum zwischen Juli 2021 und Juni 2022 gestellt werden.
Die Antragsfrist endete am 15. Juni 2022.
Ausführliche und detaillierte Informationen Sie in den FAQ der Härtefallhilfen BW.

Schlussabrechnung Überbrückungshilfe I-III, III Plus und IV sowie November- und Dezemberhilfe

Fristende für Einreichung: 31. Dezember 2022
Frist für Rückzahlungen: Die Bewilligungsstelle wird im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist festsetzen.
Ausführliche und detaillierte Informationen finden Sie in den FAQ.

Endabrechnung Neustarthilfen

Ausführliche und detaillierte Informationen finden Sie in den FAQ von
  • Neustarthilfe (Januar bis Juni 2021): FAQ
  • Neustarthilfe Plus (Juli bis September 2021): FAQ
  • Neustarthilfe Plus (Oktober bis Dezember 2021): FAQ
  • Neustarthilfe 2022 (Januar-März 2022): FAQ
  • Neustarthilfe 2022 (April-Juni 2022): FAQ

Rückmeldeverfahren Soforthilfe Corona 2020

Ausführliche und detaillierte Informationen finden Sie auf der Website der L-Bank sowie in den FAQ des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg.
 
Alle Angaben und Information haben wir für Sie mit größter Sorgfalt zusammengestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernimmt die IHK Region Stuttgart keine Haftung.

Webinar: 23. Stuttgarter Gefahrguttag 2021

Veranstaltungsdetails

Auch wenn die Covid-19-Pandemie leider nach wie vor unseren Arbeitsalltag weiter beherrscht, möchten wir den Gefahrgutverantwortlichen in den Unternehmen die Möglichkeit eines virtuellen Austausches in Form eines Webinars anbieten.

Mit dem 23. Stuttgarter Gefahrguttag 2021 unterstützt die IHK Region Stuttgart in bewährter Weise die Unternehmen ihre innerbetriebliche Gefahrgutorganisation an die aktuelle Rechtslage anzupassen und Risiken zu minimieren. Das Gefahrgutrecht sieht dazu eine Reihe von Pflichten und Verantwortlichkeiten vor. Was sind die Merkmale einer in Deutschland rechtmäßig ausgestellten ADR-Schulungsbescheinigung? Worauf müssen sich Versender und Verpacker im kommenden Jahr beim Gefahrguttransport im Luftverkehr vorbereiten? Was tun mit beschädigten Lithiumbatterien? Das sind Fragen, die bei unserer Online-Veranstaltung beantwortet werden. Nähere Einzelheiten zu den Inhalten entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Programm.

Wir laden Sie dazu herzlich ein. Jeder Teilnehmer erhält eine Unterweisungsbescheinigung im Sinne des Kapitels 1.3 der Gefahrgutvorschriften im Nachgang an die Veranstaltung.

Programm  
  Begrüßung
09:45 Uhr  Thomas Schäberle
Mitglied des Präsidiums der IHK Region Stuttgart und Geschäftsführender Gesellschafter,
LSU Schäberle Logistik & Speditions-Union GmbH & Co. KG, Stuttgart
10:00 Uhr Überprüfung von ADR-Schulungsbescheinigungen - wie können Unregelmäßigkeiten erkannt werden?
Erhan Kavuncu
IHK Region Stuttgart
10:30 Uhr IATA-DGR 2022 – was erwartet den Versender und Verpacker?
Christian Schiffner
Schiffner Consult GbR, Gefahrgutschulung und Beratung, Landau an der Isar
11:00 Uhr Pause
11:15 Uhr Risiken und Lösungen beim Transport von beschädigten Lithiumbatterien
Markus Marquetant
Andreas Stihl AG & Co. KG, Waiblingen
12:00 Uhr Pflichten, Verantwortlichkeiten und Haftungsfragen der Beteiligten beim Gefahrguttransport
Wilfried J. Burger, Rechtsanwalt,
Burger & Krause, Augsburg
12:45 Uhr  Abschlussdiskussion
13:00 Uhr Ende der virtuellen Veranstaltung

Termine, Veranstaltungsorte und Referenten

Gefahrgutfahrer

Ablauffrist nach Multilateraler Vereinbarung für ADR-Schulungsbescheinigungen

Der Stichtag 1. September 2021 für abgelaufene oder bis zu diesem Datum ablaufende ADR-Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutfahrer rückt näher. Nur ADR-Schulungsbescheinigungen, die spätestens an diesem Tag ablaufen, gelten bis zum 30. September 2021 weiter und können somit noch um fünf Jahre ab Ablaufdatum verlängert werden, wenn bis zum 30. September 2021  die Auffrischungsschulung inklusive bestandene Prüfung für Gefahrgutfahrer/-innen absolviert wurde.
Die Zeichnung der erneuten, also die Verlängerung dieser Multilateralen Vereinbarung M333 zu diesem Thema zeichnet sich bislang nicht ab.
Das bedeutet im Übrigen: Alle derartigen ADR-Schulungsbescheinigungen, die ab 2. September 2021 ablaufen, sind am darauffolgenden Tag abgelaufen und können nach dieser Regelung  nicht mehr verlängert werden. Es sei denn, es kann vom Prüfungsteilnehmer spätestens am Prüfungstag eine vom Regierungspräsidium Karlsruhe ausgestellte Ausnahmegenehmigung nach § 5 GGVSEB im Original vorgelegt werden.
Die Ausnahmeregelung ist bis zum 1. Oktober 2021 befristet.
Gefahrgutbeauftragte

Ablauffrist nach Multilateralen Vereinbarungen für Gb-Schulungsnachweise

Der Stichtag 1. September 2021 für abgelaufene oder bis zu diesem Datum ablaufende Schulungsnachweise für Gefahrgutbeauftragte rückt näher. Nur Schulungsnachweise für Gefahrgutbeauftragte, die spätestens an diesem Tag ablaufen, gelten bis zum 30. September 2021 weiter und können somit noch um fünf Jahre ab Ablaufdatum verlängert werden, wenn bis zum 30. September 2021 die bestandene Verlängerungsprüfung für Gefahrgutbeauftragte absolviert wurde.
Selbiges gilt, soweit die jeweiligen Schulungsnachweise gefordert sind, auch für den Eisenbahn-, Binnenschiffs- und Seeschiffsverkehr, für die ähnliche Vereinbarungen getroffen wurden.
Das bedeutet im Übrigen: Alle derartigen Schulungsnachweise, die ab 2. September 2021 ablaufen, sind am darauffolgenden Tag abgelaufen und können nach diesen Regelungen nicht mehr verlängert werden.
Die Zeichnung von erneuten, also die Verlängerung der Multilateralen Vereinbarungen zu diesem Thema zeichnet sich bislang nicht ab.

Juli 2021

Hochwasserhilfe von Unternehmen für Unternehmen

Die Flutkatastrophe hat in weiten Teilen von Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz, aber auch in Bayern und Sachsen schwere Schäden hinterlassen. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hat eine Hochwasserhilfsaktion von Unternehmen für Unternehmen gestartet.
Tausende Unternehmen sind betroffen, die genaue Schadensermittlung dauert an. Dazu müssen auch erst einmal Schuttberge beseitigt, Mauern und Böden getrocknet, Maschinen gereinigt und geprüft und Betriebsgelände zugänglich gemacht werden.

Hilfsmittel für Unternehmen bundesweit – was wird gebraucht?

Die Liste der Dinge, die benötigt werden, ist lang und wird sich im Laufe der Tage und Wochen sicher erweitern: Notstromaggregate, Bautrockner, Hochdruckreiniger, Gabelstapler, Bagger, aber auch Leuchten, Wasserschläuche, Lagermöglichkeiten wie Regale und vieles mehr.

Bereits jetzt helfen Unternehmen anderen Unternehmen mit technischem Gerät und praktischer Unterstützung. Die IHK-Organisation möchte die Betriebe noch enger zusammenbringen und dieses Matching unterstützen: Die Unternehmen sind in den jeweiligen IHK-Bezirken unterschiedlich betroffen von den Flutfolgen und weisen unterschiedliche Bedarfe auf. Während in der einen Region schweres Gerät wichtig ist, braucht man in der anderen eher Bautrockner oder Beleuchtung.

Bitte melden Sie gerne Ihr Hilfsangebot an den DIHK

Haben Sie technisches Gerät, das Sie zur Verfügung stellen möchten? Bitte melden Sie gerne Ihr Hilfsangebot an den DIHK unter hochwasserhilfe@dihk.de (weitere Informationen des DIHK dazu finden Sie auf der Homepage des DIHK).
Der DIHK übermittelt es an die IHKs in den betroffenen Regionen. Diese leiten die Hilfe an bedürftige Unternehmen weiter.
Zu den IHKs in den betroffenen Regionen gehören unter anderem die IHK Aachen, die IHK Arnsberg, die IHK Bonn/Rhein-Sieg, die IHK Chemnitz, die IHK Dortmund, die IHK zu Düsseldorf, die IHK Essen, die IHK zu Hagen, die IHK Koblenz, die IHK Köln, die IHK Mittlerer Niederrhein, die IHK München, die IHK Trier und die Bergische IHK Wuppertal-Solingen-Remscheid.
Innovation und Umwelt

Hochwasser und Starkregen: Gefahren erkennen, bewerten und handeln

Hochwasser führt zu Risiken für die Menschen, die Umwelt, die Kulturgüter und für die Wirtschaft. Der Umgang mit diesen Risiken erfordert ein systematisches, am aktuellen Wissensstand orientiertes, koordiniertes Vorgehen auf allen Ebenen. Das Land Baden-Württemberg hat frühzeitig eine umfangreiche Strategie zur Gefährdungsminderung  entwickelt, mit Einbindung der verschiedensten Akteure. Nachfolgend muss aber unterschieden werden zwischen den “normalen“  Hochwassergefahren und den Starkregengefahren, die leider immer häufiger auftreten.
Auf der Landesplattform bietet das Land Baden-Württemberg viele Informationen rund um das Thema Hochwasser an. Insbesondere auch entsprechende themenbezogene Kartendienste.

Akuelle Hochwassersituation 

Die Hochwasservorhersagezentrale Baden-Württemberg informiert auf Ihren interaktiven Karten mit aktuellen Daten zu Pegelständen und bietet regionale Lageberichte beziehungsweise Vorhersagen an.

Hochwassergefahrenkarten

Die Kommunen und das Land Baden-Württemberg erstellen, überprüfen und aktualisieren Hochwassergefahrenkarten (HWGK) für alle relevanten Gewässer. Sie liefern für über 12.000 km Gewässer konkrete Informationen über die mögliche Ausdehnung und Tiefe einer Überflutung, wenn sich ein 10-jährliches, 50-jährliches, 100-jährliches und ein extremes Hochwasser ereignen. Die interaktiven Hochwassergefahrenkarten sind für Bauherren, betroffene Anwohner sowie für Industrie und Gewerbe eine Grundlage zur Planung.

Hochwasserrisiko und Bewertung

Die Hochwasserrisikokarten (HWRK) bauen auf den obigen Gefahrenkarten auf. Sie stellen dar, welche „Schutzgüter" in den Gebieten liegen, die jeweils mit geringer, mittlerer und hoher Wahrscheinlichkeit von Hochwasser betroffen sind. Schutzgüter sind „menschliche Gesundheit“, „Umwelt“, „Kulturgüter“ und „Wirtschaftliche Tätigkeiten“.
Die ebenfalls erstellten Risikobewertungskarten ermöglicht es den Kommunen und anderen Akteuren, bestehende Risiken durch Hochwasser nicht nur zu erkennen, sondern auch einzustufen. Es ergeben sich daraus Anhaltspunkte für die Dringlichkeit einzelner Maßnahmen und insbesondere für ihre Krisenmanagementplanung.
Weiterführende Informationen zum Hochwasser finden Sie auch in verschiedenen Publikationen des Landes.

Starkregen

Die Überschwemmungsgefahr, die von Starkregen ausgehen kann, ist nicht in den örtlichen Hochwassergefahrenkarten in Baden-Württemberg gemäß Hochwasserrisikomanagement verzeichnet, da diese Karten ausschließlich die Hochwassergefahren durch größere Oberflächengewässer mit einem größeren Einzugsgebiet abbilden.  Im Gegensatz zu Hochwasser an Flüssen ist der genaue Ort und Zeitpunkt von Sturzfluten in Folge konvektiven Starkregens kaum vorhersagbar. Starkregenereignisse können zeitlich und räumlich sehr variable Auswirkungen haben. Hierzu werden in den Kurzinformationen Kompakt des Landes Hinweise aus den bestehnden Starkregengefahrenkarten bis hin zum kommunalen Handlungskonzept gegeben. Ausführliche Informationen des Landes Baden-Württemberg zum Kommunalen Starkregenmanagement auf der Homepage.
Letztlich muss also jedes Unternehmen jeweils selbst auf Basis der spezifischen Gegebenheiten (beispielsweise Standort, Lage, Topographie etc.) individuell ermitteln und festlegen, welche Vorsorge-, Schutz-, Nachsorgemaßnahmen und weiteren Maßnahmen im einzelnen Betrieb erforderlich sind und umgesetzt werden sollten. Hilfreich hierzu ist gegebenfalls eine bestehende Starkregenkarte (siehe weiter unten) und ergänzende Informationen aus einem Artikel der IHK Karlsruhe.
Da die Starkregenkarten regional berechnet und erstellt werden müssen, sind noch nicht alle Kommunen auffindbar. Auf der Webseite (www.starkregengefahr.de) haben einige Regionen ihre Starkregenkarten bereits veröffentlicht.  Aus der Region Stuttgart werden beispielsweise Karten aus der Glemsregion (Korntal-Münchingen, Hemmingen, Schwieberdingen, Leonberg, Ditzingen) dargestellt. So lassen sich beim hineinzoomen in die Karten die möglichen Gefahren Straßenbezogen erörtern.

Vorsorge gegen Starkregenereignisse

Starkregenereignisse sind in den letzten Jahren wiederholt aufgetreten und haben zu erheblichen Schäden geführt. Die Studie “Vorsorge gegen Starkregenereignisse und Maßnahmen zur wassersensiblen Stadtentwicklung – Analyse des Standes der Starkregenvorsorge in Deutschland und Ableitung zukünftigen Handlungsbedarfse” des Umweltbundesamts (UBA) gibt umfangreiche Handlungsempfehlungen zur Verbesserung der Starkregenvorsorge in Deutschland. Dazu wurden zunächst zahlreiche Projekte recherchiert und beispielhafte Maßnahmen und Instrumente zur Starkregenvorsorge aus den Bereichen Multifunktionale Flächennutzung, Starkregengefahrenkarten sowie Warnung und Kommunikation näher analysiert. Herauszuheben ist die Rolle der Starkregengefahrenkarten als wichtiges Instrument der Risikokommunikation.
Weitere  Informationen zu Starkregenereignissen sind auf der Homepage des Umweltbundesamts (UBA) abrufbar.
  
  
Arbeitswege für Beschäftigte und Betriebe optimieren

Betriebliches Mobilitätsmanagement

Die Zahl der Pendler in Deutschland hat einen neuen Rekordwert erreicht – über 60 Prozent der Beschäftigten pendeln zu ihrem Arbeitsplatz. Dabei steigen sowohl die Zahl der Berufspendler als auch die Länge der Wege zur Arbeit. Betriebe und ihre Beschäftigten sind mit Verspätungen, Unfällen, Arbeitsausfällen und neuerdings auch mit Fahrbeschränkungen konfrontiert.
Ihre Mitarbeiter sind Teil des zähfließenden Berufsverkehrs? Jeden Werktag werden dadurch Nerven strapaziert? Sie wollen das ändern, wissen aber nicht wie? Mit der Einführung eines betrieblichen Mobilitätsmanagements können Arbeitswege effizient, stressfrei und nachhaltig gestaltet werden.

Umfrage und Studie zum Betrieblichen Mobilitätsmanagement in der Region Stuttgart

Die IHK Region Stuttgart hat im Herbst 2020 eine Umfrage zum Betrieblichen Mobilitätsmanagement (BMM) bei ihren Mitgliedern durchgeführt.
Gerade kleinere und mittlere Unternehmen scheuen oft den vermeintlichen Aufwand für ein BMM. Dabei kann ein BMM vielfältige Vorteile für Betriebe und ihre Angestellten bieten, die von Kosten- und CO2-Einsparungen über die Erhöhung der Mitarbeitendenzufriedenheit bis zu Wettbewerbsvorteilen bei der Anwerbung von Fachpersonal reichen können. Da die IHK Region Stuttgart diese, bisher oft ungenutzten, Vorteile für Ihre Mitgliedsunternehmen sieht, geht sie der Thematik mit der Umfrage strukturiert nach. Adressiert wurden unter anderem Fragen dazu, ob BMM bei den Unternehmen bereits ein Thema ist und wo Potenziale aber auch Hemmnisse gesehen werden. Nicht zuletzt wurden die Betriebe aber auch nach Veränderungen für die Zeit während und vor allem auch nach der Corona-Pandemie befragt.

Die Studie können Sie hier einsehen:  Wie Mitarbeitende mobil bleiben - Studie zum betrieblichen Mobilitätsmanagement in der Region Stuttgart (PDF-Datei · 2537 KB)

Praxisleitfaden, Webinare, Förderungen und weiterführende Tipps der IHK-Organisation

BMM-Impulsprogramm

Ein neues Impulsprogramm der regionalen Wirtschaftsförderung (WRS) bietet Unternehmen die Chance, ein Mobilitätskonzept für die nachhaltige Gestaltung von Pendelverkehren, Dienstreisen und des Fuhrparkmanagements zu erarbeiten und in die Umsetzung einzusteigen.

Praxisleitfaden

Die Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz hat in Kooperation mit der IHK-Organisation einen Praxisleitfaden zu betrieblichem Mobilitätsmanagement und nachhaltiger Unternehmensmobilität erarbeitet. Er gibt Unternehmen einen ersten Überblick über das Themengebiet und enthält Tipps für die Optimierung der Betriebsmobilität unter ökologischen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten. Praxisbeispiele aus kleineren und mittleren Betrieben zeigen konkrete Handlungsmöglichkeiten auf. Gerade in mittelständischen Betrieben verbergen sich noch Verbesserungspotentiale, deren Ausschöpfung oftmals auch betriebswirtschaftlich sinnvoll ist. 
Darüber hinaus finden Sie hier hier Tipps der IHK-Region Stuttgart für die Einführung eines betrieblichen Mobilitätsmanagements.

Webinar

Als zusätzliches Angebot wurde von der Mittelstandsinititative Energiewende und Klimaschutz ein ausführliches Webinar erstellt, in welchem die Themen „Betriebliches Mobilitätsmanagement” sowie „Elektromobilität” mit Experten ausführlich diskutiert und durchleuchtet werden. Sie können sich das Webinar unter folgendem Link ansehen: Webinar „Betriebliches Mobilitätsmanagement und Elektromobilität”.

Weiterbildungsangebote

Der DIHK hat in Zusammenarbeit mit den IHKs einen bundesweit einheitlichen Zertifikatslehrgang zum/zur „Betrieblichen Mobilitätsmanager(in)” entwickelt. Die Weiterbildungsmaßnahme ist konzipiert für Mitarbeiter aus Unternehmen, beispielsweise aus den Bereichen Personal, Logistik, Fuhrparkmanagement, Energie oder Facility Management. Der Lehrgang umfasst fünf Module, in welchen die Teilnehmer praxisorientierte Kenntnisse und Kompetenzen erwerben, um für ihre Unternehmen Mobilitätskonzepte zu entwickeln, umzusetzen und nachhaltig zu verankern. Der Lehrgang wird bundesweit von unterschiedlichen IHKs angeboten. Auf dieser Seite finden Sie beispielsweise das Angebot des Bildungshauses der IHK Region Stuttgart.

Weitere Informationsquellen zum betrieblichen Mobilitätsmanagement in der Region Stuttgart

In der Region Stuttgart halten beispielsweise das Landesverkehrsministerium, die Wirtschaftsförderung Region Stuttgart, die Landeshauptstadt Stuttgart sowie Kommunen wie die Stadt Ludwigsburg weitere Informationen zu den Fragen rund um das Thema betriebliches Mobilitätsmanagement vor.
Stand: Februar 2023
Sicherung der supply chain

Kontaktstelle Lieferketten

Seit Beginn der Coronakrise sind internationale Lieferketten durcheinander geraten: Das Containerschiff darf nicht am Zielhafen anlanden oder der Zoll hält Waren zurück. Der herstellende Betrieb muss geschlossen bleiben oder die angefragten Montageteile erreichen ihr Ziel zwar, doch der Monteur, der zum Einbau entsendet wurde, darf nicht einreisen oder soll zuerst in Quarantäne gehen – Szenarien wie diese vom Anfang der Pandemie wirken bis heute nach.

Wie stellt sich die aktuelle Situation dar?

Die weltweiten Lieferketten sind seit Beginn der Corona-Pandemie in einem sehr deutlichen Ungleichgewicht. Nach einem Einbruch 2020 ist die Nachfrage nach Logistikleistungen massiv gestiegen. Die Kapazität hat damit nicht mitgehalten, das Resultat sind vervielfachte Frachtraten bei allen Verkehrsträgern. Die Kapazität für Sendungen aus China in die EU ist auf dem See- und Luftweg so angespannt, dass inzwischen auch LKW-Transporte auf dieser Verbindung durchgeführt werden. Bestehende Bahnverbindungen sind ebenfalls ausgebucht. Generell können Landverbindungen die fehlenden Volumina nicht ausgleichen.
Der Lockdown und die in der Folge sprunghaft gestiegene Nachfrage im E-Commerce haben die Situation zusätzlich belastet. Dazu kommt der Brexit, der durch die unvermeidliche Zollabfertigung auf beiden Seiten des Kanals Kapazitäten bindet. Und schließlich wird ab 1. Juli 2021 die generelle Abfertigungspflicht für Kleinsendungen unter 22 Euro eingeführt – ein massiver Mehraufwand für Zoll und Wirtschaft. Ob vor diesem Hintergrund die teilweise prognostizierte Entlastung durch den Abbau von Ungleichgewichten und den Ausbau von Logistikkapazitäten in der zweiten Jahreshälfte 2021 gelingt, scheint nicht sicher zu sein.
Neben diesen aktuellen Entwicklungen ändert sich die Struktur der internationalen Lieferketten, wie der IHK-Artikel Der Rückgang internationaler Lieferketten eindrucksvoll belegt. Das jahrzehntelange Wachstum scheint gestoppt zu sein. Weiterhin steigt die Notwendigkeit, mehr über die eigene Lieferketten zu wissen. Das „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten” nimmt Unternehmen zusätzlich in die Pflicht. Die IHK fasst zusammen Was das neue Sorgfaltspflichtengesetz für Unternehmen bedeutet.
Alle Entwicklungen zusammengenommen steigern die Anforderungen an funktionierende Lieferketten.

Funktionierende Lieferketten: Voraussetzung für die Erholung der Wirtschaft

Unternehmen sind nach dem massiven Einbruch durch die Coronakrise dringend darauf angewiesen, dass sie ihre Geschäftstätigkeit möglichst schnell wieder aufnehmen und ihre Aufträge wieder erfüllen können. Deshalb haben Bund und Länder sich darauf verständigt, die Wirtschaft bei der Sicherstellung ihrer Lieferketten zu unterstützen. Neben einer zentralen Anlaufstelle des Bundes gibt es zentrale Anlaufstellen der Länder, an die Unternehmen sich mit Fragen zu ihren Lieferketten wenden können.

Kontaktstelle Lieferketten bei der IHK Region Stuttgart

Die IHK Region Stuttgart stellt die zentrale Anlaufstelle für Unternehmen aus Baden-Württemberg bereit. In Zusammenarbeit mit allen baden-württembergischen IHKs werden die Anfragen gebündelt und wo möglich beantwortet. Treten Schwierigkeiten auf, die ein Eingreifen der Politik nahelegen, spiegelt die IHK diese unmittelbar an die Anlaufstelle des Bundes weiter, um die zielgerichtete und zeitnahe Unterstützung der Unternehmen durch die Politik anzuregen.

Globales Netzwerk für lokale Unternehmen

Um Unternehmen in der Sicherstellung ihrer Lieferketten größtmögliche Unterstützung zu bieten, greift die IHK Region Stuttgart auf ihre breite Erfahrung in der Beratung international tätiger Unternehmen und auf ihr großes Netzwerk zurück. In der Zusammenarbeit aller baden-württembergischen IHKs und im Austausch der einzelnen Abteilungen wie Internationaler Warenverkehr, Internationales Wirtschaftsrecht, Länder und Märkte und Branchen International verfügen die Expertinnen und Experten der IHKs über ein breites Wissen, das sie anfragenden Unternehmen in Einzelberatungen zur Verfügung stellen.
Weiterhin stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in engem Austausch mit den Auslandshandelskammern weltweit und können auch auf deren Wissen über nationale Besonderheiten und aktuelle Schwierigkeiten des jeweiligen Landes vor dem Hintergrund unterbrochener Lieferketten zurückgreifen.

Wohin können Sie sich wenden?

Sie haben Fragen oder brauchen Informationen zu
  • aktuell unterbrochenen oder infragestehenden Lieferketten?
  • aktuellen Entwicklungen im grenzüberschreitenden Handel mit einzelnen Ländern?
  • der Wiederaufnahme Ihrer Geschäftstätigkeit?
  • besonderen Bestimmungen für einzelne Branchensegmenten wie Schutzausrüstung oder Medizintechnik?
  • Vertragspflichten, die Sie oder Ihre Geschäftspartner derzeit nicht erfüllen können?
Die zentrale Kontaktstelle Lieferketten für Baden-Württemberg bei der IHK Region Stuttgart berät und unterstützt Sie gerne.
Bitte wenden Sie sich per E-Mail an: kontaktstelle-lieferketten@stuttgart.ihk.de

Innovation und Umwelt

Green Deal: EU gießt verschärfte Klimaziele für 2030 und 2050 in Gesetz

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben sich am 21. April 2021 auf ein europäisches Klimagesetz geeinigt und das Treibhausgasreduktionsziel der EU für das Jahr 2030 signifikant angehoben. Zugleich wird das im Zentrum des Green Deal stehende Ziel der Treibhausgasneutralität bis 2050 erstmals auf EU-Ebene gesetzlich verankert.

60-Prozent-Ziel nicht durchgesetzt

Die Einigung sieht vor, dass die CO2-Emissionen bis 2030 um 55 Prozent im Vergleich zum Referenzjahr 1990 gesenkt werden. Dies bedeutet eine deutliche Verschärfung des Klimaziels für 2030, zuvor hatte die Vorgabe bei einer Reduktion um 40 Prozent gelegen. Das Europäische Parlament konnte sich mit seiner Forderung nach einem 60-Prozent-Ziel nicht durchsetzen.
Zur Erreichung des Ziels kann auch die Entnahme von CO2 aus der Atmosphäre beitragen. Allerdings ist die Anrechnung auf bis zu 225 Millionen Tonnen CO2-Äquivalente begrenzt, so dass die eigentlichen CO2-Einsparungen mindestens 52,8 Prozent betragen müssen.

Auswirkungen für deutsche Unternehmen

Das 2030-Klimaziel wird vornehmlich über den Europäischen Emissionshandel (EU-ETS), nationale CO2-Budgets für die nicht vom EU-ETS erfassten Sektoren (Gebäude, Verkehr, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft) und sektorale Gesetzgebung für letztere Sektoren (CO2-Flottengrenzwerte, Erneuerbaren-Richtlinie etc.) umgesetzt. Es hat damit unmittelbare und mittelbare Auswirkungen auf viele Unternehmen in Deutschland, die der DIHK im September 2020 in einer Analyse dargestellt hat.
Neben einer Verschärfung des Ziels für 2030 wird in dem nun vereinbarten Klimagesetz Klimaneutralität bis 2050 für die EU festgeschrieben. Das bedeutet, dass zu diesem Zeitpunkt nicht mehr CO2-Emissionen ausgestoßen werden dürfen als über natürliche oder technische Verfahren wieder aus der Atmosphäre entnommen werden. Die Europäische Kommission rechnet in ihren Szenarien damit, dass die Reduktion bis zum Jahr 2050 bei etwa 95 Prozent liegt und nur unvermeidbare Emissionen durch CO2-Entnahmen ausgeglichen werden. Bislang plante die EU, ihre Emissionen bis zum Jahr 2050 um mindestens 80 Prozent zu senken.

Einbindung aller EU-Staaten notwendig

Das Ziel der Treibhausgasneutralität gilt für die EU insgesamt. Das Parlament hatte gefordert, jeden einzelnen Mitgliedstaat hierzu zu verpflichten. Insbesondere Staaten aus Osteuropa lehnten dies jedoch strikt ab. Die Festlegung eines gesamteuropäischen Ziels ermöglicht es, dass einige Länder das Ziel erst nach 2050 erreichen. Zugleich würden dann andere Länder vor 2050 treibhausgasneutral werden und anschließend mehr CO2 aus der Atmosphäre entnehmen als emittieren (Negativemissionen erzeugen), um die Einhaltung des gesamteuropäischen Ziels sicherzustellen.
Geeinigt haben sich die Gesetzgeber auch auf die Schaffung eines fünfzehnköpfigen wissenschaftlichen Beirats („European Scientific Advisory Board“), der die Fortschritte der EU-Klimapolitik aus Sicht der Wissenschaft bewerten soll. Die Mitgliedstaaten werden zudem dazu angehalten, Subventionen für fossile Energieträger abzuschaffen. Dass diese Regelung rechtliche Bindewirkung entfaltet, ist eher unwahrscheinlich.

Emissionsbudget im europäischen und nationalen Emissionshandel

Schließlich sieht das EU-Klimagesetz die Festlegung eines CO2-Budgets für die EU vor. Für das Jahr 2030 besteht bereits ein Emissionsbudget über die festen Emissionsmengen im Europäischen Emissionshandel und die in der Lastenteilungsverordnung festgelegten jährlichen nationalen CO2-Budgets (sog. Emissionszuweisungen). Neu ist nun, dass das Budget für die Jahrzehnte danach definiert werden soll. Dies könnte Einfluss auf die Festlegung des Klimaziels für das Jahr 2040 haben, das laut Klimagesetz spätestens im Jahr 2024 fixiert werden soll.
Die informelle Einigung im Trilogverfahren muss noch formell durch den Rat und das Europäische Parlament verabschiedet werden, bevor das Gesetz in Kraft treten kann. Die Verabschiedung gilt als sicher.

„Fit for 55”

Im Juni 2021 wird die Europäische Kommission erste Teile eines umfassenden Gesetzgebungspakets vorlegen, das unter dem Stichwort „Fit for 55“ die Erreichung der höheren Klimaziele sicherstellen soll. Im Fokus stehen u.a. die erneute Anpassung des EU ETS, die Schaffung eines zusätzlichen EU-Emissionshandels für die Sektoren Gebäude und Verkehr, die Reduktion der CO2-Budgets für die Mitgliedstaaten, die Verschärfung der CO2-Flottengrenzwerte für PKW, die Einführung eines CO2-Grenzausgleichs sowie die Anpassung zahlreicher energierechtlicher Vorgaben (Erneuerbare-Energien-Richtlinie, Energieeffizienz-Richtlinie, u.v.m.). Ende des Jahres 2021 folgen dann u.a. Vorschläge zur Dekarbonisierung des Gasmarkts, die auch die Nutzung von CO2-armem Wasserstoff in der Wirtschaft voranbringen sollen.
(Quelle: DIHK 21.04.2021)
IHK hilft

Wie löse ich Schwierigkeiten mit meinem Auszubildenden?

Bei kleineren Problemen mit einem Auszubildenden bis hin zu einem drohenden Ausbildungsabbruch ist die IHK die richtige Ansprechpartnerin.

Vermittlung

Ausbildungsberatung

Die IHK-Ausbildungsberaterinnen und -berater kommen in Ihren Betrieb und vermitteln zwischen Ihnen und Ihrem Azubi. Wenden Sie sich dafür einfach an unser Servicecenter Ausbildung.
Um dieses Video ansehen zu können, müssen Sie Ihre Cookie-Einstellungen anpassen und die Kategorie „Marketing Cookies" akzeptieren. Erneuern oder ändern Sie Ihre Cookie-Einwilligung

Programm „Erfolgreich ausgebildet -Ausbildungsqualität sichern“

Gibt es Probleme, deren Lösung eine längerfristige Begleitung und Unterstützung eines Ausbildungsverhältnisses notwendig machen, können sich Ausbilderinnen und Ausbilder sowie Auszubildende auch direkt an die Ausbildungsbegleitung das Programm „Erfolgreich ausgebildet -Ausbildungsqualität sichern“ wenden. Ein Erfolgsfaktor in der Begleitung ist, dass die Unterstützung bereits frühzeitig ansetzt. Damit über eine bedarfsorientierte Beratung und geeignete Hilfestellungen eine gefährdete Berufsausbildung doch noch gelingen kann. 

Schlichtungsausschuss

Wenn alle Bemühungen der Parteien selbst oder unter Mithilfe der Ausbildungsberaterinnen und -berater erfolglos geblieben sind, kann der IHK-Schlichtungsausschuss bei Ausbildungsstreitigkeiten einberufen werden. In der Verhandlung wird die Herbeiführung einer gütlichen Einigung zwischen den Parteien angestrebt. Gegenstand des Verfahrens können Streitigkeiten aus einem bestehenden Ausbildungsverhältnis oder Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Ausbildungsverhältnisses sein. Dieser Schlichtungsausschuss muss zwingend  vor Erhebung der Klage beim Arbeitsgericht angerufen werden.

Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen

Daneben macht sich die IHK Region Stuttgart für die Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen stark. Sie stellt dazu unter anderem den Kontakt zur Initiative VerA her. VerA steht für Verhinderung von Abbrüchen und Stärkung von Jugendlichen in der Berufsausbildung. Durchgeführt wird VerA vom Senior Experten Service (SES), einer gemeinnützige Stiftung in Bonn. Auf Wunsch stellt der SES Jugendlichen, die in der Ausbildung auf Schwierigkeiten stoßen und mit dem Gedanken spielen, ihre Lehre abzubrechen, berufs- und lebenserfahrene Senior-Expertinnen und -Experten zur Seite - Vertrauenspersonen, die ihnen Stärke und Orientierung vermitteln.
Mit unserem Formular Azubihelp können sich auch Auszubildende, die Schwierigkeiten im Betrieb, in der Berufsschule oder privat Probleme haben, vertraulich an die IHK wenden.
Gefahrgutbeauftragte

Termine für Gefahrgutschulungen und Prüfungen

Wir empfehlen Ihnen, sich beim Schulungsveranstalter Ihrer Wahl nach der Aktualität der im folgenden genannten Termine für Grundschulungen zu erkundigen. Weitere Termine und Kosten für die Schulungen können Sie direkt bei den Veranstaltern erfragen. Trotz regelmäßiger Aktualisierungen können wir keine Gewähr für die Durchführung der von der IHK Region Stuttgart anerkannten Gefahrgutschulungen übernehmen.

Grundschulungen

Zurzeit sind von der IHK Region Stuttgart folgende Lehrgangsveranstalter anerkannt:
Bevor Sie als Gefahrgutbeauftragter tätig werden dürfen, müssen Sie die erforderliche Fachkunde nachweisen. Im Folgenden melden Sie sich für die entsprechende Prüfung an. Die Details zum Ablauf und dem Inhalt der Prüfung finden Sie in unserem Artikel für Gefahrgutbeauftragte.

Prüfungen

Die nächsten unverbindlichen Prüfungstermine für Gefahrgutbeauftragte sind:
  2023
  • 12.05.2023
  • 07.07.2023
  • 15.09.2023
  • 17.11.2023
  • 12.12.2023
Die Prüfungen finden im IHK-Haus in der Jägerstraße 30, 70174 Stuttgart statt und beginnen jeweils um 09:30 Uhr. Eine Anfahrtsbeschreibung und einen Routenplaner zur IHK finden Sie auf unserer Internetseite.

Die Teilnahme ist gebührenpflichtig und richtet sich nach dem aktuellen Gebührentarif (PDF-Datei · 201 KB). Die Prüfungsgebühr beträgt derzeit 160,00 Euro.
Sofern die Kosten nicht von Ihnen selbst getragen werden, müssen Sie die folgende Kostenübernahmeerklärung (PDF-Datei · 25 KB)ausgefüllt und von der übernehmenden Institution unterschrieben im Anmeldeformular hochladen bzw. innerhalb einer Woche per E-Mail nachreichen. Andernfalls stellen wir den Gebührenbescheid auf Sie aus.
Bitte beachten Sie die Gebührenordnung der IHK, wonach bei einer ordnungsgemäßen Abmeldung (auch bei Krankheit) bis 14 Tage vor dem Termin eine ermäßigte Rücktrittsgebühr erhoben wird, bei einer kurzfristigen Abmeldung oder unentschuldigtem Nichterscheinen wird die volle Gebühr erhoben. Eine Abmeldung muss schriftlich erfolgen.
Mit der Anmeldung zur Prüfung bestätigen Sie, dass Sie selbst der Teilnehmer sind oder von diesem zur Anmeldung bevollmächtigt wurden und sich mit den Vorgaben der IHK zum Prüfungsablauf einverstanden erklären. Dies beinhaltet insbesondere, dass Sie zur erfolgreichen Teilnahme pünktlich erscheinen müssen und einen gültigen Ausweis sowie die IHK-Teilnahmebescheinigung an der Schulung gemäß Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) und/oder den Schulungsnachweis des Gefahrgutbeauftragten vorlegen.
Achtung: Um sich anzumelden, müssen Sie die unten stehenden Auswahlfelder ausfüllen. Die Anmeldung ist erst abgeschlossen, wenn Sie eine E-Mail mit einem Bestätigungslink erhalten und diesen Link geklickt haben.
Die nächsten verfügbaren Termine finden Sie im Anmeldeformular im Auswahlfeld. Bitte beachten Sie, dass der Anmeldeschluss 3 Wochen vor dem Prüfungstermin endet. Zwei Wochen vorher erhalten Sie in aller Regel unser Einladungsschreiben und den Gebührenbescheid.
Bitte geben Sie bei der Anmeldung Ihre eigene E-Mail-Adresse an, und keine allgemeine Firmen-E-Mail (wie info@beispiel.de) da wir Ihnen hier auch persönliche Nachrichten wie zum Beispiel die Einladung zusenden.

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Gefahrgutfahrer/-innen

Termine für Gefahrgutschulungen und Prüfungen

Die Schulungen werden eigenverantwortlich von den nachfolgend gelisteten Firmen geplant und durchgeführt. Wir empfehlen, dass Sie sich beim Schulungsveranstalter Ihrer Wahl nach der Aktualität der Schulungstermine erkundigen. Trotz regelmäßiger Aktualisierungen können wir keine Gewähr für die Durchführung der von der IHK Region Stuttgart anerkannten Gefahrgutschulungen übernehmen.

Schulungs- und Prüfungstermine 

Von der IHK Region Stuttgart anerkannte Veranstalter für Gefahrgutfahrerschulungen:
Die avisierten Schulungstermine für die Ausbildung der Gefahrgutfahrer finden Sie in der nachfolgenden Übersicht. Im Anschluss an die Schulungen nimmt die IHK grundsätzlich die Prüfungen ab.

Anmeldung für die Wiederholungsprüfung

Um sich für eine Wiederholungsprüfung anzumelden, müssen Sie das Online-Formular ausfüllen. Bitte beachten Sie, dass die Anmeldung erst dann abgeschlossen ist, wenn Sie eine E-Mail mit einem Bestätigungslink erhalten und diesen Link geklickt haben.
Die geplanten Prüfungstermine finden Sie hier im Anschluss und im Auswahlfeld in der Online-Anmeldung.
Prüfungsort
IHK Region Stuttgart
Jägerstraße 30
70174 Stuttgart
Prüfungsbeginn
09:30 Uhr
Prüfungstermine

2023
  • 01.04.2023
  • 06.05.2023
  • 10.06.2023
  • 15.07.2023
  • 05.08.2023
  • 23.09.2023
  • 14.10.2023
  • 11.11.2023
  • 09.12.2023
Prüfungsgebühr
Die Teilnahme ist gebührenpflichtig und richtet sich nach dem aktuellen Gebührentarif (PDF-Datei · 201 KB). Die Prüfungsgebühr beträgt derzeit 70,00 Euro.
Sofern die Kosten nicht von Ihnen selbst getragen werden, müssen Sie die folgende Kostenübernahmeerklärung (PDF-Datei · 25 KB)ausgefüllt und von der übernehmenden Institution unterschrieben im Anmeldeformular hochladen bzw. innerhalb einer Woche per E-Mail nachreichen. Andernfalls stellen wir den Gebührenbescheid auf Sie aus.
Die Gebühr bei einem ordnungsgemäßen Rücktritt von einer Sach- oder Fachkundeprüfung bis 14 Tage vor dem Termin oder bei Nachweis von Krankheit beträgt 55,00 Euro. Eine Abmeldung muss schriftlich erfolgen.
Mit der Anmeldung zur Prüfung bestätigen Sie, dass Sie selbst der Teilnehmer sind oder von diesem zur Anmeldung bevollmächtigt wurden und sich mit den Vorgaben der IHK zum Prüfungsablauf einverstanden erklären. Dies beinhaltet insbesondere, dass Sie zur erfolgreichen Teilnahme pünktlich erscheinen müssen und einen gültigen Ausweis sowie, soweit vorhanden, Ihre gültige ADR-Schulungsbescheinigung für Fahrzeugführer (Gefahrgutführerschein, ADR-Karte) vorlegen.
Achtung: Um sich anzumelden, müssen Sie die unten stehenden Auswahlfelder ausfüllen. Die Anmeldung ist erst abgeschlossen, wenn Sie eine E-Mail mit einem Bestätigungslink erhalten und diesen Link geklickt haben.
Die nächsten verfügbaren Termine finden Sie im Anmeldeformular im Auswahlfeld. Bitte beachten Sie, dass der Anmeldeschluss 2 Wochen vor dem Prüfungstermin endet. Vor dem Prüfungstermin erhalten Sie unser Einladungsschreiben und den Gebührenbescheid.
Bitte geben Sie bei der Anmeldung Ihre eigene E-Mail-Adresse an, und keine allgemeine Firmen-E-Mail (wie info@beispiel.de) da wir Ihnen hier auch persönliche Nachrichten wie zum Beispiel die Einladung zusenden.
Aufgrund den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie ist die IHK Region Stuttgart weiterhin dazu gezwungen, größte Vorsicht walten zu lassen. Bitte beachten Sie unsere Informationen zur Nachweispflicht, Hygienemaßnahmen und Abstandsregeln bei IHK-Prüfungen.

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Fahrer

Berufskraftfahrer-Qualifikation

1. Einführung

Fahrerinnen und Fahrer, die Werk-, Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen eine besondere Qualifizierung nachweisen, um in diesen Bereichen selbstständig oder abhängig tätig sein zu dürfen.
Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen im Güterkraft- und Werkverkehr oder von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr, soweit für das Führen des Fahrzeugs/der Fahrzeugkombination eine C- oder D-Klassen-Fahrerlaubnis erforderlich ist (vergleiche unten Ziffer 2). Dies sieht die europäische Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifizierung und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr vor.
Ziel der europäischen Vorschrift ist eine Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie der Sicherheit der Fahrerinnen und Fahrer.
Darüber hinaus gibt es Zuständigkeitsverordnungen der Länder. In der Zuständigkeitsverordnung für Baden-Württemberg ist darin die Zuständigkeit der unteren Verkehrsbehörden (Stadt- und Landkreise) für
  • die Erteilung der Bescheinigung über den Erwerb der Grundqualifikation oder die Weiterbildung,
  • die Anerkennung von Ausbildungsstätten und deren Überwachung bis hin zur Entziehung der Anerkennung
geregelt.
Die Durchführung der Prüfung wird, soweit nicht bereits in der BKrFQV geregelt, von den Industrie- und Handelskammern in Satzungen festgelegt und in Prüfungsrichtlinien näher bestimmt ( „IHK-Satzung Berufskraftfahrerqualifikation“ (PDF-Datei · 117 KB) beziehungsweise „Gemeinsame Richtlinien zur Prüfungsdurchführung“ (PDF-Datei · 416 KB)).

2. Betroffener Personenkreis

Anwendungsbereich des BKrFQG
Selbstständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die
  • deutsche Staatsangehörige sind,
  • Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder
  • Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden,
und Beförderungen  (insbesondere gewerblicher Personenverkehr, gewerblicher Güterkraftverkehr, Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen mit folgenden Kraftfahrzeugen durchführen:
  • Fahrzeuge mit über 3,5 Tonnen zulässigen Gesamtgewichts im Güterkraftverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE),
  • Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE),
müssen grundsätzlich eine besondere Qualifikation (Weiterbildung, gegebenenfalls Grundqualifikation) nachweisen. Diese Pflicht besteht zusätzlich zur Führerscheinausbildung.
Anmerkung zur Fahrerlaubnisklasse BE mit der Schlüsselzahl 79.06

Bund und Länder hatten sich in der Vergangenheit darauf verständigt, dass Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse BE mit der Schlüsselzahl 79.06, die vor dem 19.01.2013 erworben wurde, in den Anwendungsbereich des Berufskraftfahrerqualifikationsrechts fallen, da auf Grundlage der Dritten EU-Führerscheinrichtlinie (2006/126/EG) eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E erforderlich wäre. Mit Einführung des Fahrerqualifizierungsnachweises im Mai 2021 kann diese Fallgestaltung nicht mehr abgebildet werden.

Bund und Länder haben sich daher erneut mit der Thematik befasst und entschieden, dass der oben genannte Beschluss des BLAK aus dem Jahr 2014 aufgehoben wird und Fahrerlaubnisinhaber der Klasse BE mit der Schlüsselzahl 79.06 nicht mehr unter den Anwendungsbereich des Berufskraftfahrerqualifikationsrechts fallen. Diese Einschätzung wird auch von der EU-Kommission geteilt. Eine Weiterbildung ist damit nicht mehr notwendig.
Erleichterung für Berufskraftfahrer aus Drittstaaten

Mit Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung gibt es seit 01.04.2020 die rechtliche Grundlage für Berufskraftfahrerinnen und -fahrer aus Drittstaaten, auch ohne Berufsabschluss und Anerkennungsverfahren nach Deutschland zu kommen. Dies gilt jedoch nur, wenn diese Personen in ihrem Heimatstaat bereits eine Fahrerlaubnis für die Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder -fahrer einschlägige Fahrerlaubnis besitzen.

Dies erlaubt die Beschäftigung von Berufskraftfahrerinnen und -fahrer aus Drittstaaten, wenn sie im Besitz der für die Ausübung der Beschäftigung erforderlichen EU oder EWR Fahrerlaubnis und der Grundqualifikation bzw. der beschleunigten Grundqualifikation sind.

Berufskraftfahrerinnen und -fahrer, die diese Qualifikationen nicht besitzen, können sie im Rahmen einer vorgeschalteten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bis zu 15 Monate in Deutschland erwerben. In der Zeit dürfen die Personen jedoch noch nicht als Berufskraftfahrer eingesetzt werden.  

Bei der Beschäftigung von Personen, die die Qualifikation noch nicht besitzen, sind folgende Voraussetzungen zu beachten:

Es muss ein Arbeitsvertrag vorliegen, der zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erlangung der erforderlichen Fahrerlaubnis und Qualifikationen verpflichtet,

1.) die Arbeitsbedingungen für die Zeit der Maßnahmen müssen so ausgestaltet sein, dass die Fahrerlaubnis und die Qualifikationen einschließlich der Ausstellung der erforderlichen Dokumente innerhalb von 15 Monaten erlangt werden können,
2.) für die Zeit nach Erlangung der Fahrerlaubnis und der Qualifikationen muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine inländische Beschäftigung als Berufskraftfahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr bei demselben Arbeitgeber vorliegen und
3.) der Nachweis muss erbracht werden, dass aus dem Herkunftsland eine einschlägige Fahrerlaubnis für die Beschäftigung als Berufskraftfahrer vorliegt.

Die Zustimmung zur Beschäftigung wird von der Bundesagentur für Arbeit mit Vorrangprüfung erteilt. Das heißt, Unternehmen müssen nachweisen, keine einheimische oder europäische Arbeitskraft für die entsprechende Stelle zu finden. Im begründeten Einzelfall kann die Zustimmung über die 15 Monate hinaus für bis zu weitere sechs Monate erteilt werden.

3. Ausnahmen

Vom Geltungsbereich des BKrFQG ausgenommen sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen
  • deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 BKrFQG),
  • die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BKrFQG),
  • die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BKrFQG),
  • die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 a) BKrFQG) (Bergungs- und Abschleppfahrten, für die eine güterkraftverkehrsrechtliche Erlaubnis erforderlich ist, fallen dagegen unter die Regelungen des BKrFQG; dagegen beinhaltet die Ausnahme den Hol- und Bringservice, bei dem Werkstattangehörige das Fahrzeug als Leerfahrt im Werkstattauftrag vom Kunden abholen beziehungsweise es nach Abschluss der Werkstattarbeiten zum Kunden zurückbringen),
  • die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 b) BKrFQG),
  • die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 c) BKrFQG),
  • zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG; wird häufig als „Handwerkerklausel” bezeichnet). Bei der Beurteilung, ob das Fahren die Haupttätigkeit des Fahrers ist, werden folgende Kriterien herangezogen:
    • Wie viel Zeit nimmt der Gütertransport neben den anderen Aufgaben im Betrieb regelmäßig in Anspruch? (Unter die Handwerkerregelung fallen zum Beispiel Anlieferungsfahrten von Werkstatt- und Bauhofmitarbeitern, sofern es sich nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.)
    • Ist für den Beruf eine über die Fahrtätigkeit hinausgehende Berufsqualifikation erforderlich? (zum Beispiel Neumöbelauslieferung: erfolgen Anlieferung und Aufbau durch qualifizierte Fachkräfte wie Schreiner oder Tischler?)
    • Die Begriffe Material und Ausrüstung sind weit auszulegen. In Betracht kommen:
      • eine zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen notwendige Beförderung von Werkzeugen, Ersatzteilen, Bau- und Einkaufsmaterialien, Werkstoffen, Geräten etc.
      • der An- und Abtransport von Waren und Geräten, die in einem Handwerksbetrieb hergestellt oder repariert wurden (zum Beispiel Transport von Fenstern durch den Glaser, die Anlieferung von Back-, Fleisch- oder Wurstwaren an Filialbetriebe und Verkaufsstellen oder der Transport defekter Pkws durch Kfz-Betriebe, das Lenken von Fahrzeugen, bei denen es sich um „ausgerüstete Werkstattwagen" handelt und mit denen aktive Pannenhilfe geleistet wird sowie der Transport von Messeständen durch Mitarbeiter eines Unternehmens, soweit das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt (siehe oben)),
  • soweit es sich um Ausbildungsfahrzeuge in einer Fahrschule handelt (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 BKrFQG),
    • die im Rahmen von Schulungen zum Erwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation eingesetzt werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 BKrFQG),
    • die während einer Weiterbildung nach BKrFQG eingesetzt werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 BKrFQG),
  • die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung von Personen und Gütern zu privaten Zwecken eingesetzt werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 BKrFQG) (das heißt, die Beförderung wird nicht durchgeführt, um damit Einnahmen zu erzielen), 
  • bei Beförderungen im ländlichen Raum (Zuordnung nach Landkreis; in der Region Stuttgart befindet sich kein Landkreis im ländlichen Raum), wenn
    a) die Beförderung zur Versorgung des eigenen Unternehmens des Fahrers erfolgt,
    b) das Führen von Kraftfahrzeugen nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt,
    c) die Beförderung gelegentlich (häufiger als einmal, jedoch nicht regelmäßig oder dauerhaft) erfolgt und
    d) die Beförderung unter Beachtung der sonstigen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
    erfolgt (§ 1 Abs. 2 Nr. 8 BKrFQG) oder
  • wenn Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwenden oder von diesem ohne Fahrer angemietet werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 9 BKrFQG).
  • In Baden-Württemberg sind nach Auslegung des zuständigen Landesministeriums (PDF-Datei · 535 KB) auch Kurzstreckenfahrten von Kleingewerbetreibenden mit Getränkefachgeschäft im Rahmen eines örtlichen Getränkelieferservices an Privatkunden innerhalb Baden-Württembergs ausgenommen.
Anwendung finden die Vorschriften des Berufskraftfahrerqualifikationsrechts nur bei Beförderungen und somit nicht auf Leerfahrten
Da selbst fahrende Arbeitsmaschinen wie Betonpumpen, Saug- und Spülfahrzeuge, Kanalfernaugen und Hubsteige gemäß § 2 Fahrzeugzulassungsverordnung nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern geeignet sind, fallen ihre Fahrer nicht unter die Regelungen des BKrFQG; dagegen fallen beispielsweise Mitarbeiter von Sozialstationen, die Fahrten mit einem Bus, für den mindestens der Führerschein der Klasse D1 erforderlich ist, den Regelungen des BKrFQG, da es sich um Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken handelt. Auch Fahrerinnen und Fahrer, die ausschließlich Fahrten nach der Freistellungs-Verordnung durchführen und von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes freigestellt sind, sind nicht von den Regelungen des BKrFQG befreit. Grundsätzlich gewerblich sind Fahrten zum Einsammeln, zur Entsorgung und zum Transport von Abfällen und Wertstoffen. Auch Bergungs- und Abschleppunternehmen, die der güterkraftverkehrsrechtlichen Erlaubnispflicht unterliegen, müssen die Anforderungen des BKrFQG erfüllen.

4. Verpflichtung zur Grundqualifikation und/oder Weiterbildung

Das BKrFQG und die BKrFQV unterscheiden stichtagsbezogen hinsichtlich der Frage, wer einer Grundqualifikationsverpflichtung und/beziehungsweise ausschließlich einer Weiterbildungsverpflichtung unterliegt. Dies richtet sich danach, ob es sich bei der Fahrerin oder dem Fahrer um einen Fahrerlaubniserwerber oder um einen Fahrerlaubnisbesitzer handelt, der von den maßgeblichen Stichtagen bereits die jeweilige Fahrerlaubnisklasse für Güterkraft- (C-Klassen) beziehungsweise für den Personenverkehr (D-Klassen) erworben hat:
Seit
  • dem Stichtag 10. September 2008 (Fahrerlaubnisse der Klassen D1, D1E, D, DE) und
  • dem Stichtag 10. September 2009 (Fahrerlaubnisse der Klassen C1, C1E, C, CE)
ist eine Grundqualifikation für „Neueinsteiger“ gesetzlich vorgeschrieben (vergleich hierzu Punkt 4).
Wer so genannter „Besitzständler“ ist und seine Fahrerlaubnis vor den genannten Stichtagen erworben hat, unterliegt lediglich der Weiterbildungspflicht (vergleich hierzu Punkt 6).
Qualifikation von Fahrern durch Aus- und Weiterbildung
für „Neueinsteiger“ (Fahrerlaubniserwerber)
für „Besitzständler“ (Fahrerlaubnisinhaber)
Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen...
D1, D1E, D, DE
C1, C1E, C, CE
D1, D1E, D, DE
oder gleichwertige Klasse
C1, C1E, C, CE
oder gleichwertige Klasse
nach dem 9.9.2008
nach dem 9.9.2009
vor dem 10.9.2008
vor dem 10.9.2009
Grundqualifikation
keine Verpflichtung zur Grundqualifikation
(Besitzstandsregelung des § 4  BKrFQG)
und Weiterbildung
nur Weiterbildung
Beispielsfälle für die Einordnung finden Sie unter Punkt 11.
Berufskraftfahrer, die vor den maßgeblichen Stichtagen des § 4 BKrFQG im Besitz einer entsprechenden Fahrerlaubnis waren und denen diese anschließend nach Erlöschen (Entziehung, Verzicht oder Verfristung) neu erteilt wurde oder wird, werden mit denjenigen Fahrern gleichgestellt, die durchgehend eine Fahrerlaubnis besessen haben (§ 4 Satz 1  BKrFQG). Damit gilt der Grundsatz, dass es einer (beschleunigten) Grundqualifikation nur dann bedarf, wenn die entsprechende Fahrerlaubnis erstmals nach den jeweiligen Stichtagen des § 4  BKrFQG erworben wurde. War der Betroffene vor dem jeweiligen Stichtag des § 4 Satz 1 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 2 BKrFQG Inhaber der jeweiligen Fahrerlaubnis, ist im Rahmen einer Neuerteilung eine (beschleunigte) Grundqualifikation nicht erforderlich. Das spätere Erlöschen der Fahrerlaubnis lässt den Besitzstand unberührt. Da sich in diesen Fällen der Besitzstand nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt, ist die Eintragung der Schlüsselzahl „95“ im Führerschein (künftig durch gesonderten Fahrerqualifizierungsnachweis) erforderlich. Davor ist regelmäßig eine Weiterbildung zu absolvieren.

5. Überblick über die Formen des Erwerbs der Grundqualifikation

Es ist zu unterscheiden zwischen den gesetzlichen Nachweisarten
  • Grundqualifikation und
  • beschleunigte Grundqualifikation.
a) Grundqualifikation
Der Nachweis der Grundqualifikation kann auf zwei Wegen erbracht werden:
1. Es wird eine dreijährige Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb erfolgreich abgeschlossen beziehungsweise ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden (anerkannt für den Güterverkehr: Straßenwärter/-in, Werkfeuerwehrmann/-frau). Die Ausbildung zum Berufskraftfahrer ist gleichzeitig als Grundqualifikation für den Personen- und den Güterverkehr anzuerkennen, so dass eine Umsteiger-Ausbildung und Prüfung nicht erforderlich ist. Die Ausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb wird nur als Grundqualifikation für den Personenverkehr, die Ausbildung zum/zur Straßenwärter/-in und zum/zur Werkfeuerwehrmann/-nur für den Güterverkehr anerkannt. 
2. Es wird erfolgreich eine Prüfung bei der (örtlich zuständigen) IHK abgelegt. Die Prüfung umfasst eine theoretische Prüfung und eine praktische Prüfung.
  • Zur Ablegung der Prüfung ist die Teilnahme an einem Vorbereitungsunterricht nicht vorgeschrieben.
  • Eine Fahrerlaubnis ist zum Zeitpunkt des Ablegens der Prüfung ebenfalls nicht erforderlich.
Für Prüfungsteilnehmer, die bereits Fachkundenachweise entsprechend den Berufszugangsverordnungen für Güterkraftverkehr und Personenverkehr (GBZugV und PBZugV) besitzen, sind Erleichterungen in den theoretischen Prüfungsteilen vorgesehen. Die praktische Prüfung muss jedoch vollständig abgelegt werden.
Die Prüfungssprache ist deutsch (§ 23 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG) .
Mit dem Bestehen der Grundqualifikationsprüfung geht nicht die Anerkennung oder Gleichstellung mit einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf (zum Beispiel Berufskraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb) einher. Die Prüfung zum Nachweis der Grundqualifikation entspricht nicht der Prüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gemäß dem Berufsbildungsgesetz (BBiG).
b) Beschleunigte Grundqualifikation
Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch die Teilnahme an einer Schulung bei einer anerkannten Ausbildungsstätte sowie die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung bei der IHK. Die Teilnahme am Unterricht ist hier verpflichtend. Bei der theoretischen Prüfung sind wiederum Erleichterungen für Inhaber von Fachkundenachweisen nach den Berufszugangsverordnungen vorgesehen.
Eine Fahrerlaubnis muss für die beschleunigte Grundqualifikation nicht vorliegen.
Die Prüfungssprache ist deutsch (§ 23 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG).
                                                   Erwerb der Grundqualifikation (§ 2 BKrFQG)
Grundqualifikation mit Beschränkung auf eine Prüfung
sowie gleichgestellte Abschlüsse (§ 2 Abs. 1 BKrFQG)
beschleunigte Grundqualifikation
(§ 2 Abs. 2 BKrFQG)
theoretische
+
praktische
IHK-Prüfung
Grundqualifikation
Abschluss einer
Berufsausbildung
in den Ausbildungsberufen
- Berufskraftfahrer
- Fachkraft im Fahrbetrieb (nur D-Klassen)
- Straßenwärter (nur C-Klassen)
- Werksfeuerwehrmann (nur C-Klassen)
Teilnahme am Unterricht
bei einer
anerkannten Ausbildungsstätte
+
theoretische IHK-Prüfung
beschleunigte Grundqualifikation
Die Details zu den jeweiligen Prüfungen finden Sie nach C- und D-Klassen getrennt unter Berufskraftfahrerqualifikation Omnibus (Prüfung) und Berufskraftfahrerqualifikation Lkw (Prüfung) . Außerdem bieten wir eine Liste von (PDF-Datei · 189 KB) „Ausbildungsstätten nach BKrFQG“ (PDF-Datei · 189 KB) in der Region Stuttgart an.
Die Grundqualifikation kann nach § 6 BKrFQG nur in dem Land erworben werden, in dem die Fahrerin oder der Fahrer ihren/seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Das ist - vereinfacht - dann der Fall, wenn sie/er 185 Tage im Jahr in Deutschland wohnt.
Soweit ein Fahrer/eine Fahrerin außerhalb der EU beziehungsweise des EWR seine Bus- oder Lkw-Fahrerlaubnis erworben hat und die „Umschreibung“ in einen deutschen Führerschein das Ablegen einer/mehrerer zusätzlichen/-r Prüfung/-en erfordert, ist dies regelmäßig als Neuerwerb der Fahrerlaubnis zu werten. Das bedeutet, dass kein Besitzstandsschutz besteht und somit regelmäßig auch das Ablegen einer Grundqualifikation als Voraussetzung für den Einsatz des Führerscheins zur Durchführung von Beförderungen erforderlich ist. Für einzelne Staaten gibt es jedoch Ausnahmen. Soweit der Fahrer/die Fahrerin aus einem Drittstatt den Nachweis der Grundqualifikation bereits in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat geführt hat und dieser dort durch Ausstellung bescheinigt wurde, wird dieser Nachweis regelmäßig auch in Deutschland anerkannt.

6. Mindestalter

Das Mindestalter zum Einsatz der Fahrerinnen und Fahrer in den jeweiligen Fahrerlaubnisklassen hängt von der jeweiligen Qualifikation beziehungsweise der Verkehrsart ab. Die Details sind auf den Informationsseiten zur jeweiligen Prüfung hinterlegt.
Im internationalen Güterkraftverkehr außerhalb der EU beziehungsweise des EWR ist zusätzlich das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) zu beachten. Nach Artikel 5 Absatz 1 Ziffer b AETR ist das Mindestalter für gewerbliche Fahrten im internationalen Straßenverkehr 21 Jahre, es sei denn, es liegt ein erfolgreicher Abschluss als Berufskraftfahrer vor.
Hinweis: Auszubildende die im Rahmen ihrer Ausbildung zum Berufskraftfahrer beziehungsweise zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb ab dem Stichtag (10. September 2008 beziehungsweise 10. September 2009) eine entsprechende Fahrerlaubnis erworben haben, dürfen das Kraftfahrzeug zu gewerblichen Zwecken führen (§ 3 Abs. 7  BKrFQG). An die Stelle des Nachweises der maßgeblichen Grundqualifikation tritt eine Kopie des Ausbildungsvertrags. Innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Ausbildung (gem. BBiG) findet in diesen Fällen die Mindestalterregelung nach § 3  BKrFQG keine Anwendung. Sofern die Ausbildungszeit allerdings verlängert werden müsste, zum Beispiel bei Nichtbestehen der Prüfung, würde die Erlaubnis zum Führen des entsprechenden Fahrzeuges unterhalb der Altersgrenze entfallen. Die Vorgaben der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr ( Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)) im Hinblick auf das Mindestalter für den Erwerb der Fahrerlaubnis bleiben davon unberührt. Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses sind nur innerstaatlich zulässig (Artikel 3 Absatz 1 a) der Richtlinie 2003/59/EG).

7. Weiterbildung

Jeweils innerhalb von fünf Jahren im Anschluss an den Erwerb der Grundqualifikation beziehungsweise der beschleunigten Grundqualifikation müssen die Kenntnisse durch Teilnahme an einer Fortbildungsschulung aufgefrischt werden (35 Stunden innerhalb von fünf Jahren). Dies gilt auch für Personen, die ab dem 10. September 2008 beziehungsweise dem 10. September 2009 im Rahmen ihrer Ausbildung zum Berufskraftfahrer beziehungsweise zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb ihre Fahrerlaubnis und mit Bestehen der Abschlussprüfung die Grundqualifikation erwerben beziehungsweise erworben haben.
Die Weiterbildung erfolgt in Lehrgängen mit 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten. Diese 35 Pflichtstunden können auf einzelne „Blöcke“/„Module“ aufgeteilt werden. Es besteht auch keine Pflicht, diese am Stück hintereinander zu absolvieren. Allerdings muss ein „Einzelblock“/„Modul“ mindestens sieben Zeitstunden umfassen. Dabei ist es zulässig, dass ein Sieben-Stunden-„Einzelblock“/„Modul“ gesplittet wird. Allerdings nur, wenn zwischen den Teilen ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht (zum Beispiel Freitag Nachmittag und der folgende Samstag Vormittag).
Die Teilnahme an einzelnen „Weiterbildungsblöcken“/„Modulen“ kann durch Teilbescheinigungen nachgewiesen werden. Für den Fall, dass ein Fahrer oder eine Fahrerin das Unternehmen wechselt, werden die Weiterbildungsmaßnahmen/-zeiten, die bereits absolviert wurden, angerechnet. 
Für die Weiterbildung ist ausschließlich die Teilnahme am Lehrgang verpflichtend. Eine Abschlussprüfung ist nicht vorgesehen.
Bei einem Überschreiten der Fälligkeitsfrist für die Weiterbildung erlischt die Grundqualifikation nicht, da ein Fahrer, der einmal eine Grundqualifikation im Sinne des Gesetzes erworben hat (Berufsausbildung, Grundqualifikation, beschleunigte Grundqualifikation) dauerhaft als qualifiziert gilt. Übt ein Fahrer seine Fahrertätigkeit zu gewerblichen Zwecken über einen längeren Zeitraum nicht aus, so kann er mit der Weiterbildung aussetzen. Bei erneuter Aufnahme einer gewerblichen Fahrertätigkeit muss die Weiterbildung ab diesem Zeitpunkt durch die Schlüsselzahl „95“ (siehe unten unter 8.) nachgewiesen werden.
Die Weiterbildung kann nach § 6 BKrFQG entweder im Inland oder am Ort der Hauptbeschäftigung innerhalb der EU, des EWR sowie der Schweiz erworben werden. Staaten, die wie beispielsweise die Türkei weder zur EU noch zum EWR gehören, sind als Drittstaat anzusehen. Eine Weiterbildung in diesen Staaten kann nicht anerkannt werden. Somit muss die Weiterbildung für Bürger dieser Staaten in Deutschland absolviert werden, sofern sie in Deutschland beschäftigt sind.
Die Durchführung von Weiterbildungen in Fremdsprachen sind nach einem Beschluss des zuständigen Bund-Länder-Arbeitskreises nicht zulässig.
Angerechnet werden im Umfang von sieben Unterrichtseinheiten zudem die
  • Ausbildung über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland für Fahrzeugführer und
  • die Schulung über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen.
Die Möglichkeit dieser speziellen Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen besteht lediglich einmal. Eine ADR-Basisschulung kann beispielweise im Rahmen des fünfjährigen Weiterbildungsrythmus nur einmal angerechnet
werden. Wird die ADR-Schulung aufgefrischt, kann diese Maßnahme auf eine spätere Weiterbildung angerechnet werden, sofern zwischen deren Abschluss und dem Zeitpunkt der Anrechnung höchstens fünf Jahre liegen. 

8. Dokumentation der Qualifikation

Die Qualifizierung wird in Deutschland in einem gesonderten Fahrerqualifizierungsnachweises dokumentiert (§ 7  BKrFQG, § 8 BKrFQV, Anlage 5 zu § 8 Abs. 1 Satz 3 BKrFQV). Die im Führerschein eingetragenen Nachweise (Schlüsselzahl “95”) behalten jedoch ihre Gültigkeit (§ 30 Abs. 2 BKrFQG).

9. Anerkannte Ausbildungsstätten

Anerkannte Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung bedürfen einer staatlichen Anerkennung, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen (siehe hierzu § 9  BKrFQG, § 5 BKrFQV). Für einen Übergangszeitraum gelten bestimmte gesetzliche Anerkennungen, insbesondere für Fahrschulen und IHK-Ausbildungsbetriebe, fort.

10. Auslegungsleitfaden und Bußgeldkatalog

Hinweise zur Rechtsauslegung rund um das BKrFQG und die BKrFQV haben die für die Umsetzung des Berufskraftfahrer-Qualifikationsrechts zuständigen obersten Behörden des Bundes und der Länder zusammengestellt ( Anwendungshinweise der obersten Bundes- und Länderbehörden (PDF-Datei · 1038 KB)).
Konsequenzen bei Verstößen gegen das Berufskraftfahrerqualifikationsrecht können dem Buß- und Verwarnungsgeldkatalog entnommen werden.

11. Beispiele

Hinweis: Die Bespiele nehmen Bezug auf die Rahmendaten für die Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE im Güterkraftverkehr. Diese Beispiele bilden nur die relevantesten Konstellationen ab. Die darüber hinaus im Gesetz oder der Verordnung festgeschriebenen Ausnahme- und Übergangsregelungen können nur im Einzelfall unter Betrachtung der individuellen Situation der Person bewertet werden. Dazu ist die persönliche Rücksprache mit der Industrie- und Handelskammer erforderlich.
Achtung: Für die Führerscheinklassen D1, D1E, D, DE gelten die nachfolgenden Beispiele in einer ähnlichen Art und Weise. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass alle Überlegungen dann von dem Datum 10. September 2008 ausgehen müssen. In Zweifelsfällen sollte Rücksprache mit der IHK gehalten werden.
Fall 1
Max Mustermann hat seine entsprechende Fahrerlaubnis am 1. Februar 2006 erworben. Er wird erst nach dem 10. September 2024 fünfzig Jahre alt, so dass bis dahin keine Führerscheinverlängerung ansteht. Er ist ununterbrochen auf seine Fahrerlaubnis der Klasse CE angewiesen, um gewerbliche Fahrten durchzuführen.

Herr Mustermann hat seinen Führerschein vor dem 10. September 2009 erworben. Für ihn greift der Besitzstandsschutz. Er musste keinen gesonderten Nachweis der Grundqualifikation erbringen und sich auch keiner Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation unterziehen. Um den Führerschein ohne Unterbrechung gewerblich nutzen zu können, musste er die Teilnahme an einer ersten 35-stündigen Weiterbildung vor dem 10. September 2014 nachweisen und sich erstmalig die Schlüsselzahl „95“ in den Führerschein eintragen lassen. Er muss nun regelmäßig innerhalb von jeweils fünf Jahren je 35-Stunden Weiterbildung absolvieren, wenn er nach Ablauf der Fünfjahresfristen weiterhin gewerbliche Beförderungen durchführen möchte. Statt eines Eintrags der Schlüsselzahl “95” erhält er inzwischen den Fahrerqualifizietrungsnachweis. 
Fall 2
Elke Musterfrau hat ihre Ausbildung zur Berufskraftfahrerin am 17. Juli 2019 erfolgreich abgeschlossen. Die entsprechende Fahrerlaubnis hat sie im Rahmen ihrer Ausbildung erworben.
Frau Musterfrau hat Ihren Führerschein nach dem 10. September 2009 erworben. Im Rahmen Ihrer Ausbildung musste Sie den Erwerb der Grundqualifikation nicht nachweisen, aber beim Führen eines entsprechenden Fahrzeuges die Kopie ihres Ausbildungsvertrages mitführen. Mit Bestehen ihrer Abschlussprüfung hat sie auch die Grundqualifikation erworben. Sie muss insofern keine zusätzliche Prüfung mehr machen. Die Teilnahme an einer ersten Weiterbildung muss sie spätestens bis zum 16. Juli 2024 dokumentieren.
Fall 3
Harald Mustermann hat seine entsprechende Fahrerlaubnis im Jahr 2020 erworben.

Bevor Herr Mustermann seine Fahrerlaubnis gewerblich nutzen darf, muss er den Erwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation nachweisen. Die Teilnahme an einer ersten Weiterbildung muss dann im Regelfall fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation nachgewiesen werden.

Stand: Februar 2023
Verkehrswirtschaft

LKW-Maut – Antrag auf Rückerstattung bis zum 31. Dezember 2020

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 28. Oktober 2020 ( Rechtssache C-321/19) wurde die LKW-Maut in Deutschland über Jahre auf falscher Grundlage berechnet. In der Maut sind Kosten für die Verkehrspolizei enthalten, die nach Auffassung des EuGH in die Verantwortung des Staates fallen. Anträge auf Erstattung dieser Kosten müssen beim Bundesamt für Güterverkehr bis 31. Dezember 2020 eingereicht werden.
Unternehmen, die einen Antrag auf Erstattung zu viel gezahlter Lkw-Maut stellen möchten, können sich direkt an das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) wenden. Folgende Punkte sind nach telefonischer Auskunft des BAG gegenüber des DIHK zu beachten:
Anträge sind zu richten an das
Bundesamt für Güterverkehr (BAG)
Postfach 190180
50498 Köln
Telefon: 0221 5776-0
Fax: 0221 5776-1777
  • Es genügt ein formloser Antrag in Papierform oder per Fax. Die Antragstellung per E-Mail ist nicht zulässig.
  • Die Frist zur Einreichung beim BAG ist der 31. Dezember 2020.
  • Im Antrag sollte ein Ansprechpartner mit E-Mail-Adresse genannt werden. Dies ist erforderlich für die Zuwendung einer Eingangsbestätigung.
  • Die Amtssprache für den Antrag ist Deutsch.
  • Der Antrag ist zu datieren und mit einer Unterschrift zu versehen.
  • Eine Mautaufstellung und die Kennzeichen der genutzten Fahrzeuge können bereits beigefügt werden, dies ist aber im ersten Schritt nicht zwingend erforderlich.
  • Erstattet werden kann die zu viel gezahlte Maut für den Zeitraum 2017 bis 2020.
Quelle: IHK Hannover
Stand: Dezember 2020

Ladeinfrastruktur

KfW-Förderprogramm für Ladepunkte für E-Autos in Wohngebäuden

Der Zuschuss wurde finanziert aus Mitteln des Bundes­ministeriums für Verkehr und digitale Infra­struktur (BMVI). Die Förder­mittel sind erschöpft. Leider ist eine Antragstellung derzeit nicht mehr möglich.
Laufende Anträge sind davon aber nicht betroffen.
(Stand Mai 2022)
Gewerbliche  Wohngebäudebesitzer können vom neuen KfW-Förderprogramm für  Wohngebäude profitieren. Das KfW-Programm 440 „Ladestationen für Elektroautos“ startete zum 24. November 2020 mit Zuschüssen von 900 Euro je Ladepunkt. Auch Unternehmen können diese für ihr Wohngebäude beantragen. Fördervoraussetzungen sind die Steuerbarkeit durch den Netzbetreiber und der Bezug von Ökostrom.
Mit dem Förderprodukt wird die Beschaffung und Errichtung einer Ladestation für Elektroautos im nicht öffentlichen Bereich von bestehenden Wohngebäuden gefördert. Das Produkt ist eine Fördermaßnahme des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI).
Zielgruppen für das Programm sind Träger von Investitionsmaßnahmen zur Errichtung einer Ladestation für Elektroautos im nicht öffentlich zugänglichen Bereich von selbst genutzten oder vermieteten Wohngebäuden. Träger von Investitionsmaßnahmen sind zum Beispiel Privatpersonen, Wohnungseigentümergemeinschaften, Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und Bauträger.
Gefördert werden neue Ladestationen bis 11 kW Anschlussleistung sowie deren Montage. Der Zuschuss je Ladepunkt beträgt pauschal 900 Euro. 
Wichtig: Die Förderung muss beantragt werden, bevor die Ladestation (zum Beispiel Wallbox) bestellt wird. Die Antragstellung ist seit 24. November 2020 möglich.
Eine weitere Voraussetzung ist die Nutzung von Ökostrom. Die Ladepunkte müssen zudem steuerbar durch den Verteilnetzbetreiber sein. Die förderfähigen Wallboxen bzw. Ladeeinrichtungen werden in einer Liste der KfW vorgehalten. Hersteller sollten sich dort registrieren.
Die Liste und weitere Informationen zum Förderprogramm finden Sie auf der Homepage der KfW.
Studie "City-Logistik neu gedacht"

Impulse für das Stuttgarter Rosensteinviertel

Die IHK-Studie „ City-Logistik neu gedacht – Impulse für das Stuttgarter Rosensteinviertel (PDF-Datei · 5866 KB)“ beantwortet die Frage, wie die Mobilität von Gütern stadtverträglich gestaltet werden kann, wenn die benötigte Infrastruktur bereits im Planungsprozess eines Viertels eine wichtige Rolle spielt.
Die Studie wurde im Auftrag der IHK Region Stuttgart vom Verkehrsplanungsbüro Planersocietät, dem Büro Pesch Partner Architekten Stadtplaner GmbH und dem Fraunhofer-Institut für Materialfluss und Logistik durchgeführt.
Das in einigen Jahren entstehende Rosensteinviertel soll über viele Jahre hinweg Modellcharakter besitzen. Leben und Arbeiten soll in diesem Leuchtturm-Quartier stadtverträglich bei hoher Lebensqualität in Einklang gebracht werden, wozu viele städtebauliche und architektonische Innovationen Eingang in den Planungsprozess finden müssen. Es besteht die Chance, die Personen- und Gütermobilität der Zukunft zu ermöglichen. Speziell was die logistische Innenerschließung dieses Viertels angeht, kann ein großer Wurf gelingen, der Vorbild für andere Städte in Deutschland, Europa und letztlich weltweit sein sollte.
Fast alle Städte in Deutschland wachsen kontinuierlich und haben zusätzlich zu dieser Herausforderung einen strukturellen Wandel zu meistern, der von vielen Einflüssen initiiert wird, und bei denen die Rückgänge beim Vor-Ort-Handel und die Zuwächse im Online-Handel nur ein Aspekt sind, der weitreichende Folgen für die Lebendigkeit der Innenstädte oder die Belastung der Verkehrsinfrastruktur vor Ort hat.
Die Studie fokussiert eine Komponente, die bei der Planung städtischer Räume bislang wenn überhaupt, dann nur von untergeordneter Bedeutung war, die für die Herstellung „guter“ Lebensräume in Zukunft aber von großer Bedeutung sein wird: die innerstädtische Logistik. Die Studie beantwortet die Frage, wie die ansässigen Bürger und Unternehmen auf eine Art und Weise mit Gütern versorgt werden können, die kaum wahrnehmbar im Hintergrund abläuft, wie Logistik weniger Verkehrskilometer verursacht, wie sich Logistik in der City besser steuern und bedürfnisorientiert organisieren lässt. Auch die Verknüpfung der Personenmobilität mit der Güterversorgung spielt eine wichtige Rolle und es wird aufgezeigt, wie Logistik an manchen Stellen vielleicht sogar „intelligent“ sein kann.
Es geht also um eine Logistik, die nicht einfach nur in der Stadt stattfindet, sondern eine Logistik mit und auf einer Infrastruktur, die für die Stadt gemacht wurde. Außerdem zeigt die Studie auf, welche Planungsdimensionen von den einzelnen Lösungen tangiert werden und welche Wirkungsebenen im Einzelfall zu erwarten sind.
Letztlich sollen diese verschiedenen Blickwinkel auf die Logistik der Zukunft im Stuttgarter Stadtraum der Zukunft aufzeigen, welchen Mehrwert moderne Logistiklösungen für die Bürger und Unternehmen bereithalten. Wir wollen die politisch Verantwortlichen, die Stadtverwaltung und natürlich auch die Bürger und Unternehmen in der Region dafür sensibilisieren, dass die dafür notwenigen Infrastrukturen schon in der frühen Planungsphase mitgedacht und integriert werden müssen. Unsere Aufgabe wird es sein, die Umsetzung in den kommenden Jahren aktiv zu begleiten und den Dialog mit der Wirtschaft für optimale Lösungen zu ermöglichen.
Der Bezugsraum der Studie ist mit dem Rosensteinviertel auf den ersten Blick sehr eng gezogen. Sie auf dieses Areal, das ja erst in vielen Jahren tatsächlich zur Bebauung freigegeben wird, einzuschränken, war aber nie unsere Intention. Vielmehr wurde das Rosensteinviertel gewählt, weil es einerseits standortpolitisch hohe Bedeutung und Strahlkraft besitzt, aber auch, weil es bei einem „aus dem Nichts“ entstehenden Viertel natürlich deutlich einfacher ist, Funktionen und Infrastrukturen anzuregen und umzusetzen, als dies in im Zweifel jahrhundertelang gewachsenen Stadträumen der Fall ist. Deshalb ist es mir wichtig zu betonen, dass die enthaltenen Impulse eine große Bandbreite logistischer Lösungen abbilden und es somit auch ohne weiteres möglich ist, sich aus diesem „Bauchladen“ immer dann zu bedienen, wenn Kommunen neue Stadtquartiere entwickeln oder bestehende Areale einer grundlegenden Neugestaltung unterziehen. Die Übertragung von manchen oder auch mehreren Lösungen aus der Studie sollte sowohl in kleinen, mittelgroßen als auch großen Städten gelingen. 
Stand: April 2021
Förderung für Unternehmen

E-Mobilität: Förderprogramme

Förderung durch den Bund

Zum 1. März startete beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) das Förderprogramm des Bundesumweltministeriums für gewerblich genutzte Elektro-Lastenräder. Gewerblich genutzte E-Lastenräder, die für den Gütertransport ausgelegt sind, werden mit 25 Prozent der Anschaffungskosten, höchstens 2.500 Euro gefördert. Das Programm läuft bis Ende Februar 2024.
Antragsberechtigt sind private Unternehmen, aber auch Körperschaften öffentlichen Rechts. Gefördert wird der Erwerb (kein Leasing) mit 25 Prozent der Ausgaben für die Anschaffung, maximal 2.500 Euro. Förderfähig ist die Anschaffung von Lastenfahrrädern (Lastenpedelecs) und Lastenanhängern mit elektrischer Antriebsunterstützung. Technische Voraussetzung ist u.a. eine Mindestnutzlast von 120 kg. E-Lastenräder zum Personentransport sind nicht förderfähig. Die Förderung ist eine De-minimis-Beihilfe.
Weitere Informationen sowie den Link zum Antragsformular finden Unternehmen auf der BAFA-Webseite. Die Förderrichtlinie finden Sie hier. Wie immer gilt: Erst Förderung beantragen, dann kaufen.

Förderung durch das Land

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Unternehmen und Gewerbetreibende beim Ein- um Umstieg in die E-Mobilität. Es stehen diverse Förderprogramme zur Verfügung, die unter www.elektromobilitaet-bw.de auf der Website des Verkehrsministeriums BW im Detail eingesehen werden können.
Die wichtigsten Förderprogramme:
  • BW-e-solar-Gutschein – Förderung in Höhe von 1.000 Euro, wenn Sie ein neues Elektrofahrzeug kaufen oder leasen und gleichzeitig eine Photovoltaikanlage betreiben. 500 Euro erhalten Sie zusätzlich für die Installation einer Wallbox in Verbindung mit der Beschaffung eines Fahrzeugs.
  • Förderung für E-Lastenräder – 25 Prozent der Kosten übernimmt das Verkehrsministerium aufgrund der Landesinitiative III Marktwachstum Elektromobilität BW, wenn ein neues Elektrolastenrad für den Waren-, Material- oder Personentransport oder einen neuer Elektrolastenanhänger für Fahrräder gekauft oder geleast wird. 2.500 Euro Maximalbetrag pro Rad.
  • Förderung Schnellladeinfrastruktur für E-Taxis – 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für DC-Schnellladepunkte (mehr als 22 kW), bis 12.000 Euro pro Ladepunkt kleiner als 100 kW, bis 30.000 Euro für Ladepunkte ab einschließlich 100 kW, 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für den Netzanschluss, bis 5.000 Euro für den Anschluss an das Niederspannungsnetz und bis 50.000 Euro für den Anschluss an das Mittelspannungsnetz.
  • Busförderprogramm – nach dem Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (LGVFG) fördert das Land Baden-Württemberg den Öffentlichen Personennahverkehr durch die Anschaffung moderner Linienbusse und Bürgerbusse. Detailinformationen gibt es hier. Außerdem werden Beratungsleistungen rund um den Einsatz von E-Bussen gefördert.
Ansprechpartner und Kontaktdaten finden Sie zu den verschiendenen Förderprogrammen über die jeweiligen Verlinkungen.
Für weiterführende Informationen haben wir einen Überblick zu den Themen Luftreinhaltung und Fahrverbote zusammengestellt.
Stand: November 2021

Verkehrswirtschaft

Kabotagebeförderungen im Straßenverkehr

ACHTUNG: Entgegen der weit verbreiteten Wahrnehmung unterliegen nicht nur genehmigungspflichtige Fahrten (mit im gewerblichen Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeugen, die eine zulässige Höchstmasse (zHm) von mehr als 2.500 kg aufweisen) den Kabotagebestimmungen. Auch leichtere Fahrzeuge, die von ausländischen Unternehmen für Binnenbeförderungen (für Dritte gegen Entgelt) eingesetzt werden, darunter insbesondere die mehr und mehr eingesetzten „(Plane-Spriegel-) Sprinter mit oder ohne Schlafkabine”, unterliegen den unten beschriebenen Einschränkungen. Dazu etwa folgender Hinweis zu den rechtlichen Gegebenheiten auf der Website des Bundesamtes für Güterverkehr:
„Vom Geltungsbereich der Vorschriften, die für Kabotagebeförderungen gelten, sind gemäß der Bestimmungen der Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 auch Fahrzeuge mit einem zGG von bis zu 3,5 t umfasst. Da auch Unternehmen, die unter die Freistellung nach Artikel 1 Absatz 5 c) (Kraftfahrzeuge bzw. Kraftfahrzeugkombination bis 3,5 t zGG) fallen, gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung Kabotagebeförderungen durchführen können, gelten auch für diese Fahrzeuge die Voraussetzungen wie für Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t zGG.”*
Uns zugetragene Hinweise deuten darauf hin, dass die Kontrollbehörden derartige Fahrzeuge verstärkt auf die Einhaltung der Kabotagevorschriften kontrollieren. Dazu noch der Hinweis, dass auch die Bestimmungen des HGB zum Frachtgeschäft oder des CMR nicht erst dann gelten, wenn ein Fahrzeug mit einer zHm von mehr als 2.500 kg eingesetzt wird.

Grundsätze

Seit Mai 2010 sind die Regelungen über die Kabotage (Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) 1072/2009) in der gesamten EU in Kraft getreten. Somit ist EU-weit einheitlich geregelt, unter welchen Rahmenbedingungen welche Anzahl an Kabotagebeförderungen innerhalb welchen Zeitraumes durchgeführt werden dürfen und wie dies belegt werden muss.
Konkret dürfen im Anschluss an eine beladene grenzüberschreitende Beförderung, die vollständig im „Kabotageland“ entladen wurde, drei Kabotagebeförderungen innerhalb von sieben Kalendertagen durchgeführt werden („3 in 7 – Regel”). Die Sieben-Tage-Frist beginnt zu laufen, sobald die Güter der grenzüberschreitenden Beförderung vollständig entladen wurden. Wenn diese Entladung beispielsweise um 10:30 Uhr am Mittwoch stattgefunden hat, beginnt um 00:00 Uhr am Donnerstag die Sieben-Tage-Frist zu laufen. Deren Ende liegt dann am folgenden Mittwoch um 24:00 Uhr. Zur Fristenberechnung beachten Sie bitte die Ausführungen im Abschnitt “Was hat sich sich durch das “Mobilitätspaket I” geändert?”
Unter welchen Rahmenbedingungen eine Beförderungen in Deutschland als einzelne Kabotagebeförderung angesehen wird, ist im Folgeabschnitt beschrieben. In anderen EU-Mitgliedstaaten gelten in aller Regel abweichende Definitionen.
Die drei erlaubten Kabotagebeförderungen innerhalb der sieben Tage können in dem Staat, in dem die grenzüberschreitend beförderten Güter vollständig entladen wurden, durchgeführt werden (= Aufnahmemitgliedstaat). Der Frachtführer kann sich aber auch dafür entscheiden, einzelne der drei Kabotagebeförderungen oder alle drei Kabotagebeförderungen in anderen Mitgliedstaaten durchzuführen. Dafür gibt es die „1 in 3 – Regel”, die es ermöglicht, eine Kabotagebeförderung innerhalb von drei Tagen nach der unbeladenen Einfahrt in einen Mitgliedstaat durchzuführen. Dabei ist zu beachten, dass die „1 in 3 – Regel” lediglich innerhalb der „3 in 7 – Regel” angewendet werden darf. Ein bulgarischer Frachtführer könnte also nach der Entladung der grenzüberschreitend nach Deutschland beförderten Güter zunächst eine Kabotagebeförderung in Deutschland erbringen (eine von drei innerhalb von sieben Tagen), dann leer nach Frankreich fahren und dort eine Kabotage durchführen (die zweite von den erlaubten drei Kabotagebeförderungen innerhalb sieben Tagen, die er spätestens innerhalb von drei Tagen nach der unbeladenen Einfahrt nach Frankreich durchgeführt haben muss) und im Anschluss leer nach Belgien einfahren, um dort die dritte Kabotagebeförderung durchzuführen – die dritte der erlaubten drei, die innerhalb von sieben Tagen nach der Entladung in Deutschland und innerhalb von drei Tagen nach der Einfahrt nach Belgien durchgeführt worden sein muss. Im Anschluss an diese belgische Kabotagebeförderung kann das Land leer verlassen werden oder der bulgarische Frachtführer nimmt im Belgien eine grenzüberschreitende Beförderung in irgendeinen Mitglied- oder Drittstaat auf.
Sobald das Kontingent an Fahrten (drei bzw. eine) oder Tagen (sieben bzw. drei innerhalb sieben) aufgebraucht ist, muss eine beladene oder leere grenzüberschreitende Fahrt stattfinden (sofern der Frachtführer sein Fahrzeug nicht zum Stehzeug umfunktionieren möchte).

Was ist eine Kabotagebeförderung?

Infolge des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 31. Mai 2021 (Aktenzeichen 18 K 8314/18) ist für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland relativ eindeutig, wodurch eine einzelne Kabotagebeförderung gekennzeichnet ist. Grundsätzlich handelt es sich um „1” Beförderung, wenn ein Gut zwischen einem bestimmten Absender (= Vertragspartner des Frachtführers) und einem bestimmten Empfänger (= Begünstigter des Frachtvertrages; kann aber auch selbst Absender sein) befördert wird. 
Im konkreten Urteil wurde ein ausländischer Frachtführer durch einen in Deutschland ansässigen Auftraggeber damit beauftragt, Güter (hier: Gas) an mehr als drei wirtschaftlich unabhängige Abnehmer (Entladestellen) zu liefern. Nach Ansicht des Bundesamtes für Güterverkehr und bestätigt durch das genannte Urteil sind dies in Deutschland mehr als drei Kabotagebeförderungen.
Hätte es sich lediglich um einen Empfänger gehandelt, dem die Güter an mehr als einer Entladestelle angeliefert worden wären, würde es sich um „1” Kabotagebeförderung handeln (Beispiel: Erste Entladestelle ist die Zentrale der Hans Wurst KGaA, zweite Entladestelle ist das 5 km entfernte Außenlager der Hans Wurst KGaA und dritte Entladestelle ein 10 km entfernter Showroom der Hans Wurst KGaA). Ist die Hans Wurst KGaA gleichzeitig Absender als auch Empfänger, spielt die Anzahl der Be- und/oder Entladestellen keine Rolle (wobei hier dann die Ladekapazität des Fahrzeugs eine entscheidende Rolle spielen dürfte).
Wenn die von der Hans Wurst KGaA bestellte Ware jedoch nicht nur an dieses Unternehmen, sondern teilweise auch an die Hans Wurst Vertriebsgesellschaft mbH geliefert wird, handelt es sich um zwei verschiedene Empfänger und somit um zwei Kabotagebeförderungen.
Entscheidend ist also in erster Linie die frachtvertragliche Basis und wenn überhaupt nachrangig die Ladekapazität des Fahrzeugs oder andere Bezugsgrößen.
Hier die gegenüber der Klägerin im o.g. Verfahren zum Ausdruck gebrachte Auffassung des BAG zum Thema „1” Kabotagebeförderung bzw. „1” Beförderungsvorgang im Wortlaut: „Ein einzelner Beförderungsvorgang liege vor, wenn das Transportgut im Auftrag eines bestimmten Absenders an einen bestimmten Empfänger verbracht werde. Dies gelte unabhängig davon, ob Teile der Sendung an verschiedenen Orten übernommen und an verschiedenen Ablagestellen abgeliefert würden. Mehrere Kabotagebeförderungen lägen hingegen vor, wenn für mehrere Absender Fracht befördert oder diese an mehrere Empfänger geliefert werde. Unerheblich sei, ob ein Transport, bei dem der Absender identisch sei und das Transportgut am selben Ort zur selben Zeit aufgenommen werde, in einer Summe vergütet werde oder nicht.”

Welche Nachweise müssen vorgelegt werden?

Dass die rechtlichen Vorgaben eingehalten wurden, muss durch entsprechende Beförderungspapiere nachgewiesen werden. Üblicherweise genügt dazu ein Frachtbrief, der mindestens folgende Angaben umfassen muss (vgl. Artikel 8 Absatz 3 der VO (EG) Nr. 1072/2009):
  • Name, Anschrift und Unterschrift des Absenders
  • Name, Anschrift und Unterschrift des Verkehrsunternehmers (Frachtführer)
  • Name und Anschrift des Empfängers sowie nach erfolgter Lieferung dessen Unterschrift und das Datum der Lieferung
  • Ort und Datum der Übernahme der Ware sowie die Lieferadresse
  • die übliche Beschreibung der Art der Ware und ihrer Verpackung sowie bei Gefahrgütern ihre allgemein anerkannte Beschreibung, die Anzahl der Packstücke sowie deren besondere Zeichen und Nummern
  • die Bruttomasse der Güter oder eine sonstige Mengenangabe
  • das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs und des Anhängers
Der vor der ersten Kabotagebeförderung stattgefundene grenzüberschreitende Transport muss in Form eines CMR-Frachtbriefes nachgewiesen werden. Bei unbeladener Einfahrt in das „Kabotageland“ gibt es einen solchen natürlich nicht, was auch das Indiz dafür wäre, dass nur eine Kabotagefahrt innerhalb von drei Tagen erlaubt ist. Dann sind aber die Nachweise für die originäre grenzüberschreitende Lastfahrt (und ggf. bereits durchgeführte Kabotagebeförderungen) zu erbringen, da nur infolge dieser Beförderung die Erlaubnis zur Kabotage überhaupt erworben wurde.

Was hat sich durch das „Mobilitätspaket I”geändert?

Durch das am 31. Juli 2020 veröffentlichte „ Mobilitätspaket I” ergeben sich ab dem 21. Februar 2022 Änderungen bei den Kabotagereglungen. Konkret sind die neuen Regelungen in der Verordnung (EU) 2020/1055 hinterlegt, die insbesondere die Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und (EG) Nr. 1072/2009 ändert.
Über den Februar 2022 hinaus bleibt es bei der zuvor beschriebenen „3 in 7” bzw. „1 in 3”-Regelung hinsichtlich der Anzahl der erlaubten Kabotagebeförderungen. Neu wird sein, dass nach „Verbrauch” des Kabotagepensums, wenn also entweder die X Beförderungen oder die X Tage erbracht wurden bzw. abgelaufen sind, mit dem Fahrzeug innerhalb von vier Tagen nach Ende der Kabotagebeförderungen keine weiteren Kabotagebeförderungen in diesem sogenannten Aufnahmemitgliedstaat mehr durchgeführt werden dürfen. Diese „ Abkühlphase” soll sicherstellen, dass Kabotage nicht systematisch - also dauerhaft - betrieben wird.
Aufgrund wirtschaftlicher Interessen bzw. Zwänge wird das Fahrzeug mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit also nach den erlaubten Kabotagefahrten den Aufnahmemitgliedstaat beladen oder unbeladen verlassen und etwa für weitere grenzüberschreitende Beförderungen oder Kabotagetransporte in anderen Mitgliedstaaten eingesetzt werden müssen.
Da die Neuerungen aus der VO (EU) 2020/1055 in zahlreichen Details unklar formuliert sind, hat die EU-Kommission auf der Webseite der Generaldirektion Mobilität und Verkehr einen Fragen-Antworten-Katalog zu den neuen Kabotagevorschriften veröffentlicht. Darin werden sowohl die bisherigen Regelungen als auch die Neuerungen angesprochen. 
Bitte beachten Sie, dass nach Meinung der EU-Kommission bei der Berechnung der Fristen die Vorgaben der VO (EWG, Euratom) 1182/71 angewendet werden sollen. Verkürzt ausgedrückt sind deshalb bei der Fristenberechnung Samstage, Sonntage und Feiertage grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen. Außerdem müssen Zeiträume, die mindestens zwei Kalendertage umfassen, mindestens zwei Arbeitstage (Montag bis Freitag) umfassen. Einige Beispiele zur Fristenberechnung sind im oben verlinkten Fragen-Antworten-Katalog enthalten.
Dokumentation, Mitführungspflichten und Kontrollen
Weiterhin muss im Umfang der obigen Auflistung für jede Kabotagebeförderung ein Nachweis vom Unternehmen erbracht werden können. Hinzu kommt, dass sich die Nachweispflicht auch auf die der ersten Kabotagebeförderung vorhergehenden vier Tage ausweitet, um die neu eingeführte Abkühlphase kontrollierbar zu gestalten.
Der Fahrer ist verpflichtet, die Nachweise, die explizit auch in elektronischer Form (insbesondere eCMR) vorgelegt werden können, mitzuführen. Dokumente, die im Unternehmen, nicht aber beim Fahrer vorliegen, können in Straßenkontrollen seitens des Fahrers angefragt und „vor dem Abschluss der Straßenkontrolle” (???!!!) vom Unternehmen bereitgestellt werden.
Um die Kontrollierbarkeit zu verbessern ist zudem vorgesehen, dass künftig auch die über einen Fahrtenschreiber aufgezeichneten Informationen ausgewertet werden, weshalb es von großer Bedeutung war, die Pflicht zur Aufzeichnung von Grenzübertritten seit dem 20. August 2020 bei analogen und seit 02. Februar 2022 bei digitalen Fahrtenschreibern gesetzlich zu fixieren. Wenn über die ab 21. August 2023 neu eingeführte Version 2 der intelligenten Fahrtenschreiber auch Be- und Entladevorgänge erfasst werden sollten (bislang fehlt es an einer gesetzlichen Verpflichtung dazu für den Fahrer) und diese neueste Version in der Folge bis August 2025 in allen grenzüberschreitend eingesetzten Fahrzeugen eingebaut sein müssen, wird eine bislang weit aufklaffende Kontrollierbarkeitslücke zusehends geschlossen.
Beim Risikoeinstufungssystem hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Unternehmen bzw. Verkehrsleiter wurde durch das Mobilitätspaket auch die Verstoßkategorie „Kabotage” hinzugefügt, was eine weitere Motivation für künftig rechtskonformeres Verhalten sein dürfte.
Die Mitgliedstaaten werden zudem verpflichtet, mindestens zwei Mal pro Jahr untereinander abgestimmte spezifische Kabotagekontrollen durchzuführen, an denen sich im Einzelfall mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligen müssen.
Änderungen beim Vor- und Nachlauf im grenzüberschreitenden Kombiverkehr?
Bis Februar 2022 wird der rein innerstaatliche Straßentransport im Vor- und Nachlauf zu einem grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr nicht als gesonderter Kabotagetransport eingestuft, sondern als Teil der grenzüberschreitenden Beförderung betrachtet. Den Mitgliedstaaten wird künftig die Möglichkeit eingeräumt, diese Transporte unter spezifischen Voraussetzungen auch als Kabotagetransport einzustufen. Es wird sich zeigen, wie sich Bund und Länder in der Sache positionieren und ob es an dieser Stelle zum Paradigmenwechsel kommt.

Was ist darüber hinaus zu beachten?

Bitte beachten Sie, dass auch der Auftraggeber einer Transportdienstleistung, die mit einem Fahrzeug mit einer zHm von mehr als 3.500 kg erbracht wird, aus dem Güterkraftverkehrsrecht heraus haftungsrechtliche Konsequenzen befürchten muss, wenn er nicht überprüft hat, ob das beauftragte Unternehmen die rechtlichen Voraussetzungen zur Durchführung der konkreten Transporte erfüllt (will sagen: im Besitz einer entsprechenden GÜLTIGEN Genehmigung ist). Unter der Überschrift „ Kontrollpflichten des Auftraggebers” haben wir die wesentlichen Informationen zusammengetragen.
Auch im Fahrpersonalrecht bestehen für nahezu alle in der Transportkette Beteiligten im Einzelfall Verantwortlichkeiten und Haftungsfallen.
Ebenso sollten ergänzend die Informationen des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) beachtet werden. Auf der Website des BAG ist auch der Buß- und Verwarnungsgeldkatalog zum Güterkraftverkehrsrecht hinterlegt. Bei vorsätzlichen Verstößen gegen die Vorschriften können diesem zufolge Bußgelder von bis zu 2.500 Euro erhoben werden.
* Die zitierten Ausführungen des BAG basieren noch auf der bis 20. Mai 2022 geltenden Rechtslage, dernach im grenzüberschreitenden Einsatz eine Genehmigung erst dann notwendig war, wenn das Fahrzeuge (oder die Zugfahrzeug-Anhänger-Kombination) eine zulässige Höchstmasse (zHm) von mehr als 3,5 t aufgewiesen hatte. Seit 21. Mai 2022 beträgt die Tonnagegrenze hinsichtlich der Genehmigungspflicht mehr als 2,5 t zHm.
Stand: Juni 2022
Sozialvorschriften

EU-Mobilitätspaket I ist veröffentlicht

Nach gut drei Jahre andauernden Diskussionen ist am 8. Juli 2020 das Mobilitätspaket I beschlossen worden. Die Veröffentlichung der neuen Richtlinien und Verordnungen im EU-Amtsblatt hat am 31. Juli 2020 stattgefunden.
Verordnung (EU) 2020/1054 zur Änderung der VOen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 (mittlerweile liegen konsolidierte Fassungen der beiden Verordnungen bei EUR-Lex vor)
Verordnung (EU) 2020/1055 zur Änderung der VOen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EU) Nr. 1024/2012
Richtlinie (EU) 2020/1057 zur Ausgestaltung der Richtlinien 96/71/EG und 2014/67/EU und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG
Binnen unterschiedlicher Fristen werden einige Regeln im Bereich Marktzugang, Entsendung sowie Lenk- und Ruhezeiten verändert bzw. neu eingeführt. Die Änderungen bei der Entsendung der Fahrer, den Regelungen zum Markt- und Berufszugang und bei der Kontrollrichtlinie werden erst im Februar bzw. Mai 2022 Geltung erlangen und deshalb in diesem Artikel nicht detailliert behandelt, sondern nur oberflächlich benannt.
Da im Bereich Lenk- und Ruhezeiten und Fahrtenschreiber einige der Änderungen bereits am 20. August 2020 Geltung erlangen, wird der Fokus in diesem Artikel auf diesen „unmittelbar“ geltenden Neuerungen liegen. Hier werden nur die wichtigsten und für Fahrer bzw. Unternehmen auch im Alltag relevanten Änderungen angesprochen. Die Regelungen sind teilweise von hoher Komplexität gekennzeichnet und werden hier nur in den Grundzügen dargestellt. Einschränkend muss außerdem klargestellt werden, dass manche Formulierungen in der Änderungsverordnung keine klare Aussage dazu ermöglichen, wie rechtskonformes Handeln aussieht oder aussehen kann.
Für Fahrzeuge zur Güterbeförderung zwischen mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t zHm, die Stand 2020 nur dem nationalen Fahrpersonalgesetz und der zugehörigen -verordnung unterliegen, gelten die neuen Vorschriften nach dem Mobilitätspaket I erst nach einer Anpassung der zuvor genannten Rechtsgrundlagen. Ob die Umsetzung aller Vorschriften erfolgt, ist gegenwärtig unklar.
Wenn bei den in der Folge dargestellten Änderungen für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Fahrgastsitzplätzen bzw. zur Güterbeförderung mit einer zHm von mehr als 3,5 t kein gesondertes Datum genannt ist, ab dem die jeweilige Regelung gilt, ist diese ab dem 20. August 2020 anzuwenden bzw. anwendbar.
Die Mehrzahl der geänderten Verordnungen und Richtlinien sind in unserer Übersicht der Rechtsgrundlagen für Verkehr und Transport verlinkt (ggf. wird die entsprechende Rechtsgrundlage noch nicht in der neuesten konsolidierten Fassung, also noch mit dem veralteten Stand vom Juli 2020 ausgegeben).

Ausnahmen

(Artikel 3 und 13 der VO (EG) Nr. 561/2006)
Die Handwerkerklausel nach Artikel 3 Buchstabe aa) der VO (EG) Nr. 561/2006 wird dahingehend angepasst, dass ab dem 21. August 2020 auch die Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern möglich ist. Die bestehenden Limitierungen (max. 7.500 kg zHm, max. 100 km Luftlinie Umkreis) werden beibehalten. Keine direkte Wirkung der Änderung auf Fahrzeuge bis 3.500 kg zHm, da statischer Verweis in der Fahrpersonalverordnung (FPersV).
Perspektivisch kann in Deutschland die Beförderung von Transportbeton sowie die Beförderung von Baumaschinen für Bauunternehmen (im 100 km-Luftlinie-Umkreis und wenn das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ist) ausgenommen werden, wozu es aber zunächst einer Anpassung der FPersV bedarf, weshalb die Ausnahmen wenn überhaupt, dann frühestens 2021 gelten.
Die Ausnahme nach Artikel 3 Buchstabe ha) der VO (EG) Nr. 561/2006, die grenzüberschreitenden Werkverkehr und Werkverkehrskabotage mit Fahrzeugen mit einer zHm zwischen mehr als 2,5 t und nicht mehr als 3,5 t von den Vorschriften ausnimmt wenn das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ist, wird erst ab dem 1. Juli 2026 Geltung erlangen (vgl. Artikel 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 neu).

Themenkomplex Wochenruhezeit

(Artikel 8 der VO (EG) Nr. 561/2006)
Wochenruhezeiten, die länger als 45 Stunden andauern, also alle regelmäßigen und auch reduzierte, die aufgrund eines angehängten Ausgleichs für eine vorherige reduzierte Wochenruhezeit insgesamt länger als 45 Stunden andauern, dürfen nicht im Fahrzeug verbracht werden. Eine Dokumentationspflicht und somit Kontrollierbarkeit besteht weiterhin nicht.
Diese Wochenruhezeiten dürfen, wenn der Fahrer nicht an seinen Wohnort zurückkehrt, nur in einer vom Arbeitgeber „bezahlten“ Unterkunft verbracht werden, die geeignet und geschlechtergerecht und mit angemessenen Schlafgelegenheiten und sanitären Einrichtungen ausgestattet sein muss (wobei die Reichweite dieser Vorgabe insoweit eingeschränkt ist, als ein Fahrer nicht in seinen Grundrechten beschnitten werden darf).

Rückkehrrecht des Fahrers

Innerhalb jedes Vier-Wochen-Zeitraumes (jede Kombination von vier zusammenhängenden Kalenderwochen, die in jeder Kalenderwoche beginnen und enden kann, zum Beispiel KWs 51 bis 2, 52 bis 3, 1 bis 4, 2 bis 5 usw.) muss das Unternehmen die Arbeit jedes Fahrers so planen, dass dieser mindestens ein Mal an seinen Wohnort ODER an den Unternehmensstandort, dem er normalerweise zugeordnet ist, zurückkehren KANN um dort eine Wochenruhezeit einzulegen, die mindestens 45 Stunden andauert. Das Unternehmen muss dokumentieren, wie das Rückkehrrecht des Fahrers umgesetzt wird – bei Betriebskontrollen im Niederlassungsmitgliedstaat ist die Einhaltung demnach kontrollierbar.
Der Fahrer darf nicht verpflichtet werden, an einen der genannten Orte zurückzukehren, da dies eine Beschneidung seiner Grundrechte bedeuten würde. Um es nochmals klarzustellen: Es handelt sich um ein Rückkehrrecht und nicht um eine Rückkehrpflicht!

Sonderregel im grenzüberschreitenden Güterverkehr

Ausschließlich im grenzüberschreitenden Güterverkehr darf eine Sonderregel angewendet werden. Diese ermöglicht es unter Einhaltung zahlreicher Voraussetzungen, zwei verkürzte Wochenruhezeiten hintereinander einzulegen. Die Rahmenbedingungen/Voraussetzungen sind:
a) Im (bereits beschriebenen) Vier-Wochen-Zeitraum müssen neben den beiden zusammenhängenden reduzierten Wochenruhezeiten mindestens zwei regelmäßige Wochenruhezeiten eingelegt werden.
b) Die verkürzten Wochenruhezeiten müssen im Ausland verbracht werden (Ausland = weder Niederlassungsstaat des Unternehmens noch Wohnsitzstaat des Fahrers).
c) Der Ausgleich der beiden Verkürzungen muss so gestaltet werden, dass der Fahrer einen möglichst langen Erholungszeitraum in Anspruch nehmen kann. Deshalb darf aller Voraussicht nach der Ausgleich der Verkürzungen nicht getrennt sondern nur zusammengefasst eingelegt werden (will sagen: die Minderstunden beider Verkürzungen sind zu addieren). Der Ausgleich kann nicht zu einem vom Fahrer/Unternehmen gewählten Zeitpunkt eingelegt werden, sondern muss (direkt) „vor“ der auf die zweite Verkürzung folgenden regelmäßigen Wochenruhezeit erfolgen. Es ist rechtlich nicht hinreichend beschreiben, wie genau dieser Ausgleich zu erfolgen hat. Mutmaßlich ist es der Wille des EU-Gesetzgebers, diesen Ausgleich zwischen das Arbeitsende am letzten Arbeitstag vor der regelmäßigen Wochenruhezeit und dem Beginn eben jener Wochenruhezeit „dazwischenzuschieben“, was unklare Rechtsfolgen mit sich bringt (juristisch nicht beschriebene Auflösung des 24-Stunden-Zeitraumes am letzten Arbeitstag da unklar ist, ob zunächst eine Tagesruhezeit einzulegen ist, die nach dem Zeitblock für den Ausgleich zu einer wöchentlichen Ruhezeit verlängert wird; Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 7 der VO (EG) Nr. 561/2006; etc.).
Beispiel:
Verkürzung von KW 1 auf KW 2: 10 h (35 h reduzierte Wochenruhezeit eingelegt)
Verkürzung von KW 2 auf KW 3: 15 h (30 h reduzierte Wochenruhezeit eingelegt)
Mindestdauer der Wochenruhezeit inkl. Ausgleich von KW 3 auf KW 4: 10 h + 15 h + 45 h = 70 h
d) Wenn der Fahrer für die regelmäßige Wochenruhezeit, der der Ausgleich für die beiden reduzierten Wochenruhezeiten vorangestellt wird, an seinen Wohnort oder „seine“ Betriebsstätte des Unternehmens zurückkehren möchte, muss er zurückkehren, bevor er die Wochenruhezeit beginnt.
ACHTUNG: Bis zu einer Klarstellung durch die EU-Kommission/Mitgliedstaaten, wie diese Sonderregelung rechtskonform umgesetzt werden kann, sollten Unternehmen, die Rechtssicherheit anstreben, die Sonderregelung entweder nicht anwenden oder darauf achten, dass durch die Anwendung andere Vorgaben, insbesondere zum Artikel 8 Absatz 9 oder zum Artikel 9 Absätze 2 und 3 der VO (EG) Nr. 561/2006, nicht verletzt werden.

Überschreitung der Lenkzeit, um Wochenruhezeit am Wohnort oder der Betriebsstätte zu verbringen

Im Artikel 12 der VO (EG) Nr. 561/2006 bestand bislang nur eine Sonderregelung, die es dem Fahrer unter unvorhersehbaren und von ihm/vom Unternehmen nicht beeinflussbaren Umständen, die die ursprüngliche Transportplanung durcheinanderbringen, ermöglicht, von den Vorgaben der Artikel 6 bis 9 der VO (EG) Nr. 561/2006 ( ohne Gefährdung der Straßenverkehrssicherheit!) abzuweichen, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen.
Unter den selben Prämissen können die Fahrer künftig am letzten Arbeitstag der Woche in geringem Umfang von den Lenkzeitbeschränkungen abweichen, wenn es Ihnen dadurch gelingt, eine Wochenruhezeit am Wohnort des Fahrers oder der Betriebsstätte des Unternehmens, der der Fahrer normalerweise zugeordnet ist, einzulegen. Dabei dürfen die Fahrer aber nicht von den Vorgaben der Artikel 6 bis 9 abweichen, sondern nur von den Vorgaben zur maximalen täglichen und kalenderwöchentlichen Lenkzeit (Artikel 6 Absätze 1 und 2, die Abweichung von Artikel 8 Absatz 2 sei erwähnt, hat aber keine wirkliche Praxisrelevanz wenn in eine Wochenruhezeit übergegangen wird).
Wenn der Fahrer an seinem Wohnort oder „seiner“ Betriebsstätte eine reduzierte oder eine regelmäßige Wochenruhezeit einlegt, kann die Lenkzeit um bis zu eine Stunde verlängert werden. Muss der Fahrer hingegen die Lenkzeit um bis zu zwei Stunden verlängern, um einen der beiden Orte zu erreichen, muss er dort eine regelmäßige Wochenruhezeit einlegen. In diesem Fall, also bei einer Verlängerung zwischen einer und zwei Stunden, muss der der Fahrer vor der Verlängerung der Lenkzeit eine 30minütige Fahrtunterbrechung einlegen.
Dem EU-Gesetzgeber ist es bei der Formulierung dieser Sonderregelung in besonderem Maße gelungen, unklare Regelungen zu schaffen. So ist nicht klar, ob die Sonderregelung es vermag, zugleich auch den Artikel 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 außer Kraft zu setzen, der nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von 4,5 Stunden eine 45minütige Fahrtunterbrechung fordert. Wenn dem so wäre, dürfte je nach Einzelfallkonstellation ausgerechnet am letzten Tag der Arbeitswoche am Ende einer vollständigen Tageslenkzeit von 9 oder 10 Stunden im Zweifel ein Lenkzeitblock von ununterbrochenen fünfeinhalb Stunden stehen. Wie dies damit einhergehen soll, dass durch die Inanspruchnahme der Sonderregelung die Straßenverkehrssicherheit nicht gefährdet werden darf, bleibt bis zu einer Klarstellung durch die EU-Kommission oder die Mitgliedstaaten unbeantwortet.
ACHTUNG: Fahrer, die an dieser Stelle kein Risiko eingehen wollen, sollten (zumindest bis zur Klarstellung) nach dem Ablauf von 4,5 Stunden ununterbrochener Lenkzeit unabhängig davon, ob die Lenkzeit um maximal eine oder bis zu zwei Stunden verlängert wird, eine vollständige Fahrtunterbrechung einlegen.
Neu ist, dass die Lenkzeitverlängerung in allen Fällen, also auch zum Erreichen eines Halteplatzes, ausgeglichen werden müssen. Bis zum Ende der dritten Folgewoche muss eine tägliche oder wöchentliche Ruhezeit entsprechend verlängert werden. Die Dokumentationspflicht bleibt unverändert bestehen.

Unterbrechung von Ruhezeiten durch Fähr- und Zugüberfahrten

Bislang durften laut Artikel 9 der VO (EG) Nr. 561/2006 nur regelmäßige (oder gesplittete) Tagesruhezeiten im begleiteten Kombiverkehr unterbrochen werden um auf den Zug/die Fähre auf- und wieder herunterzufahren. Künftig dürfen auch reduzierte und regelmäßige Wochenruhezeiten bis zu zwei Mal für insgesamt eine Stunde unterbrochen werden. Besondere Anforderungen gelten dabei, wenn eine regelmäßige Wochenruhezeit unterbrochen wird. Dies ist nur erlaubt, wenn dem Fahrer an Bord des Zuges oder der Fähre eine „ Schlafkabine“ zur Verfügung steht und die fahrplanmäßige Fahrtdauer des Zuges oder der Fähre mindestens 8 Stunden beträgt. Außerdem muss sichergestellt sein, dass der Fahrer die gesamte regelmäßige Wochenruhezeit außerhalb des Fahrzeugs verbringt.
Erfreulicherweise wurde klargestellt, wie diese Sonderregelung aufzuzeichnen ist. In dem Zeitraum, in dem der Fahrer an Bord des Zuges oder der Fähre ist, muss die Funktion Fähre/Zug aktiviert sein.

Erfassung von Urlaubs- und Krankheitsphasen unter dem Symbol „Bett“

Eine weitere erfreuliche Klarstellung im neuen Artikel 34 der VO (EU) Nr. 165/2014 besteht darin, dass nun Urlaubs- und Krankheitstage offiziell unter dem Symbol „Bett“ erfasst werden dürfen, was auch endlich die Forderungen aus dem § 20 FPersV legalisiert. Klar muss sein, dass die Zeiten in der vorgeschriebenen betrieblichen Arbeitszeitaufzeichnung nach § 21a Absatz 7 ArbZG nicht als Freizeit erfasst werden dürfen, da sie nicht zur Kompensation überdurchschnittlich langer Arbeitszeiten herangezogen werden dürfen.

Aufzeichnung von Grenzüberfahrten

Ab dem 02. Februar 2022 müssen alle Fahrer von Fahrzeugen, die mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgestattet sind, jeden Grenzübertritt dokumentieren (vgl. Artikel 34 der VO (EU) Nr. 165/2014 neu). Dazu müssen die Fahrer den nächstmöglichen Halteplatz an oder nach einer Grenze ansteuern und dann das Symbol des Landes eingeben, in das sie gerade eingereist sind. Es wurde sogar geregelt, dass dazu die Fahrerkarte entnommen werden darf, was aber technisch nicht zwingend notwendig ist.
Wenn das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgestattet ist, muss ein handschriftlicher Vermerk auf der Tachoscheibe bereits seit dem 21. August 2020 erfolgen.

Rückkehrpflicht des Fahrzeugs

Im Marktzugangsrecht wurde hinterlegt, dass alle für genehmigungspflichtige grenzüberschreitende Fahrten eingesetzten Fahrzeuge ein Mal binnen jeder freien Kombination von acht zusammenhängenden Kalenderwochen in den Niederlassungsmitgliedstaat zurückkehren müssen. Diese Vorgabe muss ab dem 21. Februar 2022 erfüllt werden.

Neue Version des intelligenten Fahrtenschreibers ab 2023

Das Mobilitätspaket I schafft die rechtlichen Grundlagen für das Nachfolgemodell des aktuellen intelligenten Fahrtenschreibers. Bei den neuen Geräten, die etwa ab dem Sommer 2023 in Neufahrzeuge eingebaut sein müssen, handelt es sich um die Version 2 der 2. Generation digitaler Fahrtenschreiber. Diese müssen zusätzliche Ortspunkte bei jeder Grenzüberfahrt und bei jeder Be- oder Entladung speichern können. Die technischen Spezifikationen werden bereits von der EU-Kommission erarbeitet und müssen zwölf bzw. 18 Monate nach Inkrafttreten des Mobilitätspaketes veröffentlicht werden.
Auch bei den Nachrüstpflichten wurden die Fristen stark verkürzt. Spätestens am 1. Januar 2025 müssen alle grenzüberschreitend eingesetzten Fahrzeuge, die mit einem analogen oder einem digitalen Fahrtenschreiber der 1. Generation (eingebaut in Neufahrzeuge bis 14. Juni 2019) ausgestattet sind, umgerüstet worden sein auf den neuen intelligenten Fahrtenschreiber.
Auch bei Fahrzeugen, die bereits mit dem aktuellen intelligenten Fahrtenschreiber ausgerüstet sind (Version 1 der 2. Generation), müssen die Version 2 erhalten. Die Frist dafür wird im Sommer 2025 ablaufen.
Sonderregelungen im Entsenderecht in Form von ausgenommenen zusätzlichen grenzüberschreitenden Transporten bei bilateralen Beförderungen im Güterverkehr bieten ggf. einen Anreiz, die Umrüstung bereits deutlich früher umzusetzen.

Ausweitung der Mitführungspflicht auf 1 + 56 Tage

Ab dem 31. Dezember 2024 müssen bei aufzeichnungspflichtigen Fahrten Nachweise für den aktuellen Tag und die vorausgehenden 56 Kalendertage in Kontrollen ausgehändigt werden können (Änderung im Artikel 36 der VO (EU) Nr. 165/2014). Für Fahrer, die mit digitalen Fahrtenschreibern unterweg sind, wird sich im Alltag eigentlich nichts ändern, da alle Daten auf der Fahrerkarte gespeichert sind bzw. sein sollten. Wenn doch noch ein Papierdokument mitgeführt werden muss, verlängert sich zwar der Zeitraum, in dem das Dokument mitgeführt werden muss, aber das wird insgesamt zu verschmerzen sein.
Da zeitgleich mit der Verlängerung die Umrüstfrist von analogen bzw. digitalen Fahrtenschreibern der 1. Generation auf intelligente Fahrtenschreiber (Version 2 der 2. Generation) abläuft, dürften nur sehr wenige Fälle eintreten, in denen sich die verlängerte Nachweispflicht im Fahreralltag negativ auswirkt. Tatsächlich negativ betroffen könnten Aushilfsfahrer sein, die den lückenlosen Nachweis über Papierdokumente herstellen. Allerdings ist unklar, wie es an dieser Stelle weitergeht, da auch der Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2006/22/EG angepasst wurde (Rechtsgrundlage des EU-Formblattes) und ein neuer Ansatz entwicklet werden soll zum Nachweis von größeren Zeiträumen, in denen kein aufzeichnungspflichtiges Fahrzeug bewegt wurde.

Fahrtenschreiberpflicht ab 2.501 kg zHm ab 1. Juli 2026

In knapp sechs Jahren unterliegen auch die seit vielen Jahren vermehrt für gewerbliche Güterbeförderungen eingesetzten leichten Nutzfahrzeuge (mit Schlafkabine) dem EU-Fahrpersonalrecht. Die Neuregelung betrifft grundsätzlich nur den grenzüberschreitenden EInsatz, wobei es für den grenzüberschreitenden Werkverkehr und die Werkverkehrskabotage mit Fahrzeugen bis 3.500 kg zHm eine Ausnahme geben wird, wenn das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ist, die zeitgleich mit der Absenkung auf Fahrzeuge mit einer zHm von mehr als 2,5 t Geltung erlangen wird (vgl. Artikel 3 Buchstabe ha) in Verbindung mit Artikel 2 der VO (EG) Nr. 561/2006).

Genehmigungspflicht ab 2.501 kg zHm ab Mai 2022

Bereits deutlich früher, nämlich ab dem 21. Mai 2022, unterliegen alle grenzüberschreitenden Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen über 2,5 t zHm der Genehmigungspflicht.

Kabotage

An den Grundregeln wurde nichts geändert. Neu ist, dass infolge eines ausgereizten Kabotagepensums (max. drei Beförderungen in sieben Tagen infolge einer beladenen Einfahrt oder max. eine Beförderung binnen drei Tagen infolge einer unbeladenen Einfahrt) eine „ Abkühlphasevon vier Tagen folgen muss, während der im selben „Aufnahmemitgliedstaat” keine weiteren Kabotagebeförderungen erlaubt sind. Die Neuregelung gilt ab dem 21. Februar 2022. Für weitere Informationen nutzen Sie den folgenden Link auf unseren Artikel zur Kabotage.

Entsendung

Die Sonderregelungen für entsendete Kraftfahrer sehen vor, dass reiner Transit und sogenannte bilaterale Beförderungen vom Entsenderegime ausgenommen sind. Bilaterale Beförderungen beginnen im Niederlassungsmitgliedstaat, führen auf direktem Weg in den Zielstaat und von dort direkt zurück in den Niederlassungsmitgliedstaat. Unter besonderen Rahmenbedingungen wird es bei bilateralen Beförderungen möglich sein, grenzüberschreitende Beiladungen zu befördern. Details zu einem späteren Zeitpunkt an anderer Stelle.
Im Umkehrschluss unterliegen alle Kabotagebeförderungen und grenzüberschreitende Beförderungen, die nicht bilaterale Beförderungen sind, in vollem Umfang den Entsendebestimmungen. Die Neuregelungen gelten ab dem 02. Februar 2022
Stand: Oktober 2020

Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer Firma

Sie möchten eine neue Firma oder eine Änderung der Firma beim Handelsregister anmelden und klären, ob die Firma eintragungsfähig ist?
Über unseren  Onlineservice „Firmenprüfung” können Sie die firmenrechtliche Zulässigkeit der Firma einfach und kostenlos von uns prüfen lassen, wenn der Sitz des Unternehmens im Kammerbezirk der IHK Region Stuttgart liegt. Gegenstand der firmenrechtlichen Prüfung ist die Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft (Namensqualität), eine mögliche Irreführungseignung und die deutliche Unterscheidbarkeit der Firma von anderen Firmen mit demselben Sitz. Sie erhalten eine schriftliche Stellungnahme, die dem Registergericht vorgelegt werden kann. Das Registergericht entscheidet über die Eintragungsfähigkeit einer Firma nach eigenem Ermessen. Die Stellungnahme der IHK Region Stuttgart trägt dazu bei, Komplikationen im Eintragungsverfahren zu vermeiden und die Eintragung zu beschleunigen.

Ihre Vorteile:
  • Der Onlineservice steht Ihnen rund um die Uhr zur Verfügung.
  • Sie erhalten eine Stellungnahme im PDF-Format per E-Mail.
  • Ist die Firma rechtlich problematisch, hilft Ihnen die IHK, eine Lösung zu finden.
  • Die Eintragung in das Handelsregister kann beschleunigt werden.
  • Der Service ist für Sie komplett kostenfrei.
Über uns

Die Kandidatinnen und Kandidaten stellen sich vor

Über 300 Unternehmerinnen und Unternehmer kandidieren für die ehrenamtlichen Gremien der IHK Vollversammlung und der fünf Bezirksversammlungen. Hier präsentieren sie sich mit Foto, persönlichen Angaben sowie den Motiven zu ihrer Kandidatur.
Zu besetzen sind die 100 Sitze der Vollversammlung der IHK Region Stuttgart, sowie 140 weitere Sitze, die sich auf die fünf Bezirksversammlungen in den  umliegenden Landkreisen der Region Stuttgart verteilen.
Jedes wahlberechtigte Unternehmen erhält die Briefwahlunterlagen zum Beginn der Wahlfrist am 6. Juli per Post. Unabhängig von der eigenen Beschäftigtenzahl können dann die Kandidatinnen und Kandidaten aus dem zugehörigen Wahlbezirk und der zugehörigen Branche gewählt werden. Den Wahlunterlagen ist ebenfalls eine Präsentation der zur Wahl stehenden Kandidatinnen und Kandidaten beigefügt.
Die Kandidatinnen und Kandidaten in dieser Onlinepräsentation sind nach den Wahlgruppen/Branchen, den sechs Wahlbezirken Böblingen, Esslingen-Nürtingen, Göppingen, Ludwigsburg, Rems-Murr und Stuttgart sowie nach Vollversammlungswahl bzw. Bezirksversammlungswahlen selektierbar. Die Kandidatenliste ist alphabetisch und ggf. nach Betriebsgrößenklasse sortiert.

Verkehrswirtschaft

Coronavirus-Info für Verkehrsunternehmen

Eine Übersicht der pandemiebedingten Ausnahme- und Sonderegelungen für die Verkehrswirtschaft finden Sie auf der Webseite der IHK Rhein-Neckar.
Bei Rückfragen wenden Sie sich als Mitgliedsunternehmen der IHK Region Stuttgart bitte nicht an die Kolleginnen und Kollegen in Mannheim, sondern an folgende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der IHK Region Stuttgart:

Sach- und Fachkundeprüfungen Taxi/Mietwagen, Omnibus oder Güterverkehr

Claudia Bürkle
Telefon 0711 2005-1281
claudia.buerkle@stuttgart.ihk.de

Berufskraftfahrerqualifikation Prüfung LKW oder Omnibus

Karin Gruber
Telefon 0711 2005-1438
karin.gruber@stuttgart.ihk.de

Güterverkehr, Sonn- und Feiertagsfahrverbot, Fahrerlaubnisrecht

Julia Klett-Carré
Telefon 0711 2005-1462
julia.klett-carre@stuttgart.ihk.de

Personenverkehr, Berufskraftfahrerqualifikation

Jörg Schneider
Telefon 0711 2005-1282
joerg.schneider@stuttgart.ihk.de

Gefahrgut, Abfall

Erhan Kavuncu
Telefon 0711 2005-1316
erhan.kavuncu@stuttgart.ihk.de

Sonstiges

Götz Bopp
Telefon 0711 2005-1240
goetz.bopp@stuttgart.ihk.de

Die EU-Kommission informiert auf Ihrer Webseite im Bereich Mobilität über die Auswirkungen des Coronavirus auf die Mobilität in der EU.
Die Deutschen Auslandshandelskammern (AHKs) haben umfangreiche Informationen zu den coronabedingten Sonderregelungen und Einschränkungen in vielen Staaten weltweit, zum Beispiel bezüglich Entsendevorschriften oder im Kontext des Warenverkehrs, zusammengetragen und zugänglich gemacht.
Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) hat auf seiner Webseite diverse Regelungen dargestellt und diese auch in eine Übersicht der straßengüterverkehrsrechtlichen Ausnahmeregelungen aufgrund von Covid-19 zusammengeführt.
Die Corona-Verordnung der baden-württembergischen Landesregierung wird regelmäßig angepasst. Auf www.baden-wuerttemberg.de finden Sie in aller Regel die aktuellste Fassung.
Für die Unternehmen ist es besonders wichtig, Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu ergreifen. Auf der Webseite der BG Verkehr sind diverse Informationen zu konkreten betrieblichen Maßnahmen für nahezu alle Verkehrsträger und Dienstleistungsbereiche im Bereich Transport und Logistik zu finden.
Die Fachverbände der Frachtführer, Spediteure, Taxi-/Mietwagen- sowie Omnibusunternehmen stehen ebenso in engem Austausch mit den Behörden und sind wichtige Ansprechpartner für von der Krise betroffene (Mitglieds-) Unternehmen.
Unternehmen aus Baden-Württemberg, die aufgrund der Corona-Krise Probleme in den internationalen Lieferketten feststellen, können sich an die jüngst bei der IHK Region Stuttgart eingerichtete Kontaktstelle Lieferketten wenden, die ggf. Impulse für die Lösung der Unzulänglichkeiten geben und die zugrundeliegende Störung an die Landespolitik weitergeben kann, um von dieser Stelle aus ggf. zu einer Lösung beizutragen.
Stand: April 2021


Aktuelle Informationen

Ferienfahrverbot für Fahrzeuge zur Güterbeförderung

Zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße dürfen zusätzlich zum ganzjährigen Sonn- und Feiertagsfahrverbot an allen Samstagen im Juli und August* von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen (ab 2,8 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs) auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen nicht verkehren. Rechtsgrundlage ist die Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße ( Ferienreiseverordnung). Die Details der Regelung orientieren sich eng an den Vorschriften zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot, auch was die Thematik Ausnahme- bzw. Dauerausnahmegenehmigung anbelangt. Weitere Informationen dazu finden Sie unserem Artikel Sonn- und Feiertagsfahrverbot.
Der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. hat auf seinen Internetseiten ebenso weiterführende Informationen zu diesem Thema hinterlegt und bietet auch eine jedes Jahr aktualisierte Straßenkarte mit den gesperrten Streckenabschnitten.
* der genaue Zeitraum variiert von Jahr zu Jahr geringfügig, in aller Regel gilt das Ferienfahrverbot an allen Samstagen zwischen dem 1. Juli und dem 31. August.
Weitere Informationen des Baden-Württembergischen Verkehrsministeriums finden Sie in diesem Dokument.
Stand: Oktober 2020

Überblick

Luftreinhaltung und Fahrverbote

Luftreinhalteplan für den Regierungsbezirk Stuttgart

Am 27. März 2020 wurde die 5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart bekanntgemacht. Auf dieser Grundlage wurde am 1. Juli 2020 ein flächendeckendes Fahrverbot für Dieselfahrzeuge bis einschließlich Euro-Norm 5/V in einer verkleinerten Umweltzone des Stuttgarter Talkessels und der Stadtgebiete Feuerbach, Zuffenhausen und Bad Cannstatt eingeführt (Details weiter unten).

Für Diesel-Pkw bis einschließlich Euro-Norm 5/V gelten seit dem 1. Januar 2020 zudem streckenbezogene Fahrverbote aufgrund der am 18. November 2019 veröffentlichten finalen Fassung der 4. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart (Details weiter unten).

Das Land Baden-Württemberg hat speziell für Unternehmen und Gewerbetreibende Fördertöpfe für den Ein- oder Umstieg in die E-Mobilität aufgelegt.
 
Wenn Sie Fragen zu Fahrverboten und Ausnahmen haben, können Sie sich direkt an das Ministerium für Verkehr oder an die Stadt Stuttgart wenden.
  • Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg (Grundsätzliches)
    Telefon: 0711 231-4, E-Mail: buergerreferent@vm.bwl.de
  • Landeshauptstadt Stuttgart (Durchführung/Ausnahmen vom Fahrverbot/Antragsverfahren)
    Soweit der Fragen- und Antwortenkatalog Fragen offen lässt, steht beim Amt für öffentliche Ordnung (Jägerstraße 14, 70174 Stuttgart) ein Team für persönliche, schriftliche oder telefonische Anfragen zur Verfügung.
    Die städtischen Mitarbeiter sind montags bis freitags von 8:30 bis 13:00 Uhr sowie donnerstags zusätzlich von 14:00 bis 15:30 Uhr persönlich und unter der Telefonnummer 0711 216-32120 erreichbar. Zudem nimmt das Service-Center der Stadt Stuttgart montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr unter der zentralen Behördennummer 115 Anrufe entgegen. Mailanfragen können an verkehrsverbot@stuttgart.de adressiert werden. Beim Amt für öffentliche Ordnung werden auch kostenfrei die Anträge auf eine Ausnahmegenehmigung bearbeitet. Für alle Antragssteller aus Stuttgart und der Region (zum Beispiel Pendler) ist ausschließlich die Landeshauptstadt Stuttgart zuständig.

5. Fortschreibung greift seit 1. Juli 2020

Die am 27. März 2020 bekanntgemachte 5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart enthält als einzige Maßnahme die Ausdehnung und Verschärfung des mit der 4. Fortschreibung eingeführten Fahrverbotes. Da die bislang ergriffenen Maßnahmen zur Luftreinhaltung nicht sicherstellen konnten, dass die europarechtlich vorgegebenen Stickstoffdioxid-Grenzwerte eingehalten werden, wird seit dem 1. Juli 2020 ein flächendeckendes Fahrverbot für Dieselfahrzeuge bis einschließlich Euro-Norm 5/V eingeführt.
Nachdem der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim eine Beschwerde des Landes gegen einen Vollstreckungsbeschluss im Verfahren um den Luftreinhalteplan in Stuttgart zurückgewiesen hat ( Beschl. v. 14.05.2020, Az. 10 S 461/20), wurden die Verkehrsverbote vorbereitet und eingeführt.
Die “verkleinerte” Umweltzone, in der das Fahrverbot gilt, umfasst den Innenstadtbereich innerhalb des Kessels und zudem die Stadtteile Feuerbach, Zuffenhausen und Bad Cannstatt (vgl. Abbildung 17 auf Seite 29 des Luftreinhalteplans).
Das Ausnahmenkonzept umfasst unter anderem (wenn eine grüne Umweltplakette vorliegt):
  • LIeferverkehre mit Quelle oder Ziel in der Fahrverbotszone
  • Fahrten von Handwerkern und handwerksähnlich tätigen Dienstleistern, die ihr Fahrzeug bzw. die beförderten Güter vor Ort zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit benötigen
  • Kraftfahrzeuge mit Hardwarenachrüstung zeitlich unbegrenzt
  • Kraftfahrzeuge mit einem Softwareupdate bis zum 30. Juni 2022 (schriftlicher Nachweis ist mitführungspflichtig)
  • Kraftfahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 4 und Euro 5, die im realen Fahrbetrieb weniger als 270 Milligramm Stickstoffoxide pro Kilometer ausstoßen
  •  auf Dauer Kraftfahrzeuge mit alternativem Antrieb, das heißt teilelektrischem Antrieb.
  • Die An- und Rückfahrt auf dem direkten Weg zu/von den Park+Ride-Anlagen „Zuffenhausen am Bahnhof”, „Zuffenhausen Parkplatz” und „Sommerrain” mit Diesel-PKW unterhalb Euro 6 von Personen, die Ihren Wohnsitz außerhalb der Gemarkung der Landeshauptstadt Stuttgart haben
Der vollständige und detaillierte Katalog an allgemein geltenden Ausnahmen und solchen, die nur per individueller Ausnahmegenehmigung (Beantragung bei der Stadt Stuttgart) in Anspruch genommen werden können, sind ab Seite 33 (Kapitel 5.6) des Luftreinhalteplans zu finden.
Sofern eine Erteilung der Ausnahmegenehmigung nicht im Wege der Allgemeinverfügung durch die Landeshauptstadt Stuttgart erfolgt, bedarf es der Beantragung bei der zuständigen Landeshauptstadt Stuttgart. Die Ausnahmegenehmigung bezieht sich auf den beantragten sowie genehmigten Fahrtzweck und Fahrtstrecke. Eine erteilte Ausnahmegenehmigung ist im Kraftfahrzeug mitzuführen.
In Stuttgart wurde mit Jahresmittelwerten für Stickstoffdioxid (NO2) von 39 und 38 µg/m³ im Jahr 2021 auch an den verbliebenen Straßenabschnitten Pragstraße und Talstraße der Grenzwert eingehalten. Der NO2-Grenzwert beträgt 40 µg/m³ im Jahresmittel. Im Jahr 2020 war dieser in den beiden Stuttgarter Straßen noch leicht überschritten worden. Das Verkehrsministerium Baden-Württemberg hält daher die Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge für weiterhin notwendig.

4. Fortschreibung greift seit 1. Januar 2020

Am 18. November 2019 wurde die  4. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart veröffentlicht. Als wesentliche Maßnahmen enthält sie streckenbezogene Fahrverbote für Diesel-PKW bis einschließlich Abgasnorm Euro 5/V ab 1. Januar 2020.
Folgende Straßenabschnitte sind betroffen (jeweils beide Fahrtrichtungen):
  • die B27 Heilbronner Straße – zwischen der Kreuzung Wolframstraße (Milaneo) und der Kreuzung Kriegsbergstraße (Hauptbahnhof)
  • die B27 Charlottenstraße, Hohenheimer Straße, Neue Weinsteige – zwischen Charlottenplatz und Kreuzung Obere Weinsteige/Jahnstraße
  • die B14 “Am Neckartor” – zwischen der “ADAC-Kreuzung” und der Kreuzung Cannstatter Straße/Heilmannstraße
  • die B14 Hauptstätter Straße – zwischen Österreichischer Platz und Marienplatz
Ausgenommen sind unter anderem (wenn eine grüne Umweltplakette vorliegt):
  • alle LKW (Achtung: in Stuttgart besteht ein Durchfahrtsverbot für LKW über 3,5 t zulässige Höchstmasse. Für die Praxis ist zu beachten, dass auch als PKW zugelassene Fahrzeuge im realen Betrieb, wenn das Fahrzeug eigentlich nur zur Güterbeförderung verwendet wird, als LKW anzusehen sind.)
  • alle PKW mit alternativem Antrieb (z.B. Hybridfahrzeuge, eine exakte Definition alternativer Antriebe liegt nicht vor)
  • alle Anlieger der Verbotsstrecken für zwei Jahre
  • alle Fahrzeuge mit einem vom KBA anerkannten Softwareupdate für zwei Jahre
  • Fahrzeuge mit einer Hardware-Nachrüstung
  • alle Fahrzeuge mit Euro 4 und 5, die im realen Betrieb weniger als 270 Milligramm Stockstoffoxide pro Kilometer ausstoßen
Die Details zu den Ausnahmen sind im Abschnitt 5.1 ff (ab Seite 33) des Stuttgarter Luftreinhalteplans enthalten.
Antworten zu den häufigsten Fragestellungen bezüglich der Ausnahmeregelungen sowie wichtige Informationen stellt die Stadt auf ihrer Internetseite unter dem Link www.stuttgart.de/diesel-verkehrsverbot bereit. Der Fragen- und Antwortenkatalog wird fortlaufend aktualisiert und erweitert.
Als weitere Maßnahme wurde auf allen Hauptstraßen (Vorbehaltsstraßen) im Stuttgarter Talkessel die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h reduziert. In der Pragstraße und in der Hohenheimer Straße wurden zudem weitere Filtersäulen installiert. In Bad Cannstatt, Untertürkheim, Vaihingen und Teilen des Stuttgarter Nordens wurde eine Bepreisung des Parkraums unter Zuhilfenahme eines Parkraummanagements begonnen. Außerdem wurde auf der B27 von der A8/Flughafen kommend die erlaubte Höchstgeschwindigkeit dauerhaft auf 80km/h reduziert.

Ergänzung der 3. Fortschreibung im Juni 2019

Am 21. Juni 2019 wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart bekanntgegeben, dass die Ergänzung der 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans veröffentlicht wurde und Geltung erlangt hat. Aufgrund dessen wird ein Sonderfahrstreifen für den Busverkehr am Neckartor im Bereich zwischen dem Wulle-Steg ( zwischen Planetarium und Innenministerium) und der Kreuzung Am Neckartor/Heilmannstraße (Schwabengarage) stadtauswärts eingerichtet. Das Versetzen des Straßenverkehrs von der Messstelle Am Neckartor soll eine weitere Reduzierung der Luftbelastung nach sich ziehen. Sollte sich die Maßnahme als nicht wirksam erweisen oder insbesondere für zusätzliche Rückstauungen sorgen, soll die Busspur rückgebaut werden und stattdessen ein  streckenbezogenes Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge unterhalb der Abgasnorm 6/VI an Feinstaubalarmtagen gelten. Stand Dezember 2019 ist nicht abschließend geklärt, ob diese Maßnahme durch die streckenbezogenen Fahrverbote der 4. Fortschreibung des Luftreinhalteplans ersetzt wird.

3. Fortschreibung greift seit 1. Januar 2019

Als Folge und unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 27. Februar 2018 hat das Regierungspräsidium Stuttgart den Luftreinhalteplan für die Landeshauptstadt fortgeschrieben und im Dezember 2018 öffentlich bekanntgemacht. Diese 3. Fortschreibung enthält Fahrverbotsregelungen für Dieselfahrzeuge bis einschließlich Euro 4/IV und ein Ausnahmenkonzept.
Seit 1. Januar 2019 gelten aufgrund der anhaltenden Überschreitung der Stickoxidgrenzwerte in Stuttgart Fahrverbote für Dieselfahrzeuge bis einschließlich Euro-Norm 4/IV. Für Personen mit Wohnsitz in Stuttgart gilt das Verbot seit dem 1. April 2019. Von den flächendeckenden Fahrverboten für Dieselfahrzeuge bis einschließlich Euro-Norm 4/IV NICHT betroffen sind unter anderem Unternehmen, die Lieferverkehre durchführen. Dadurch soll die Erreichbarkeit der Innenstadt für die Versorgung mit Waren und die rechtliche Verhältnismäßigkeit der Verbote sichergestellt werden. Diese wichtige Ausnahme von den Fahrverboten gilt allerdings befristet für einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren (gerechnet ab dem 1.1.2019). Ihre Verlängerung über den genannten Zeitraum hinaus wird seitens des Landesverkehrsministeriums an die Bedingung geknüpft, dass die von der Ausnahme profitierenden Unternehmen einen Beitrag zur Luftreinhaltung leisten und möglichst rasch Maßnahmen zur Flottenerneuerung angehen.
Am 4. August 2020 startete das Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur (BMVI) im Rahmen der Förderrichtlinie Elektromobilität den fünften Förderaufruf zur Beschaffung von Elektro-Nutzfahrzeugen und betriebsnotwendiger Infrastruktur. Dieser richtet sich gezielt an Handwerksunternehmen, handwerksähnliche sowie klein- und mittelständische Unternehmen, die zeitnah ihre konventionelle Fahrzeugflotte auf batterie-elektrische Fahrzeuge umstellen wollen. Dafür stehen 2020 Mittel in Höhe von 50 Millionen Euro zur Verfügung, die bis zum Jahresende bewilligt werden sollen. Die Förderaufrufe und weitergehende Informationen finden sich auf den Homepages der Programmgesellschaft NOW GmbH:
Generell können Unternehmen, die sich für die Inanspruchnahme von Fördermitteln zur Fahrzeugumrüstung interessieren, auch an die „ Kompetenzstelle für umweltfreundliche und klimaneutrale Fahrzeugantriebe Baden-Württemberg“ wenden und dort eine kostenfreie Beratung erhalten. 
Sofern Sie bzw. das Unternehmen einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung gestellt haben/hat und dieser ablehnend beschieden wurde, sollte geprüft werden, ob gegen den Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart Widerspruch eingelegt wird.
Eine Übersicht der Luftreinhaltepläne im Regierungsbezirk Stuttgart und der zugehörigen Wirkungsgutachten ist auf der Website des Regierungspräsidium Stuttgart zu finden.

Klage der Deutschen Umwelthilfe e. V. gegen das Land Baden-Württemberg

Am 28. Juli 2017 gab das Verwaltungsgericht Stuttgart der Klage der Deutschen Umwelthilfe e. V. gegen das Land Baden-Württemberg statt. Die Deutsche Umwelthilfe habe danach einen Anspruch auf Fortschreibung des Luftreinhalteplanes Stuttgart um Maßnahmen, die zu einer schnellstmöglichen Einhaltung der überschrittenen Immissionsgrenzwerte für Stickoxide in der Umweltzone Stuttgart führen.
Das Land Baden-Württemberg entschied sich, das Urteil vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig überprüfen zu lassen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde am 27. Februar 2018 gesprochen und die Sprungrevision gegen die erstinstanzliche Gerichtsentscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart dabei überwiegend zurückgewiesen.
Fahrverbote für Dieselfahrzeuge mit grüner Plakette – sowohl streckenbezogen als auch in Umweltzonen – sind demnach dem Grunde nach zulässig. Die Einhaltung der europaweit geltenden Grenzwerte verpflichte dazu. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts auch dann, wenn keine Plakettenregelung („Blaue Plakette“) eingeführt wird und obwohl die Richter anerkennen, dass der Vollzug solcher Verbote ohne eine Plakettenregelung deutlich erschwert ist.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt jedoch auch hohe Hürden an die Einführung und widerspricht dabei den Verwaltungsgerichten. Die inhaltlichen Voraussetzungen gehen weit über das beispielsweise vom Verwaltungsgericht Stuttgart beschriebene Maß hinaus. So muss nach der Urteilsbegründung für zonale Fahrverbote eine „phasenweise Einführung dergestalt zu prüfen sein, dass in einer ersten Stufe nur ältere Fahrzeuge (etwa bis zur Abgasnorm Euro 4) von Verkehrsverboten erfasst werden. Für die neueren Euro-5-Fahrzeuge kommen zonale Fahrverbote jedenfalls nicht vor dem 1. September 2019 in Betracht." Ferner seien Ausnahmen für bestimmte Nutzergruppen wie zum Beispiel Handwerker oder Anlieger zulässig. Überhaupt müsse im Rahmen der Abwägung bei der Ausgestaltung eines Verkehrsverbots auch die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft berücksichtigt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat im November 2018 in einem Beschluss festgestellt, dass das Land verpflichtet sei, bei der Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart bereits jetzt ein Verkehrsverbot auch für Euro-5-Dieselfahrzeuge verbindlich vorzusehen. 

Situation am Neckartor – Vergleich zwischen Stuttgarter Bürgern und Land Baden-Württemberg

Am 19. Dezember 2017 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart dem Land Baden-Württemberg eine Frist bis zum 30.04.2018 gesetzt, um seine Verpflichtung aus einem mit zwei Stuttgarter Bürgern geschlossenen Vergleich zu erfüllen. In dem Vergleich hatte sich das Land verpflichtet, den Luftreinhalteplan für die Landeshauptstadt Stuttgart bis 31. August 2017 so fortzuschreiben, dass darin ab 1. Januar 2018 bei  Feinstaubalarm mindestens eine rechtmäßige verkehrsbeschränkende Maßnahme für das Neckartor ergriffen wird, die eine Reduzierung des Verkehrsaufkommens am Neckartor um circa 20 Prozent bewirkt. Für den Fall, dass das Land dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommt, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro angedroht.
Das Gericht entsprach dem Vollstreckungsantrag, weil das Land der eingegangenen Verpflichtung zu Unrecht nicht nachgekommen sei. Das Land kann gegen diesen Beschluss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.

Veröffentlichungen und Aktivitäten der IHK

Die IHK Region Stuttgart ist von Anbeginn der Diskussion dafür eingetreten, dass es Ausnahmen nicht nur für den Lieferverkehr, sondern für den gesamten Wirtschaftsverkehr ohne Branchen- oder Tätigkeitsbeschränkung geben müsse. Dies hat sie auch im Rahmen ihrer Stellungnahme zur 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans deutlich gemacht.
Hier finden Sie einen Überblick zu den Positionen, Aktivitäten und Veröffentlichungen der IHK Region Stuttgart sowie des Baden-Württembergischen Industrie- und Handelskammertags e. V. (BWIHK).

IHK-Position

Veröffentlichungen und Aktivitäten des Landes

Veröffentlichungen und Aktivitäten der Stadt

Bürgerinitiativen/Verbände/Vereine

Hier finden Sie Links zu verschiedenen Bürgerinitiativen, Verbänden und Vereinen mit deren Positionen.

Weiterführende Informationen

Hier finden Sie eine Sammlung weiterer Informationen im Internet.
Stand: April 2022
Wir haben diese Übersicht mit großer Sorgfalt zusammengestellt. Eine Gewähr für die Vollständigkeit können wir nicht übernehmen.
Stand 30.3.2020

GefahrstoffV: Asbest Sachkunde in Coronazeiten

Angesichts der COVID-19-Pandemie werden derzeit viele Fortbildungslehrgänge nach TRGS 519 Anlage 5 abgesagt. Daraus ergibt sich für Sachkundeinhaber das Problem, dass die Geltungsdauer des Sachkundenachweises bei einem nicht fristgerecht absolvierten Fortbildungslehrgang abläuft. Das baden-württembergische Umweltministerium hat daher einen Erlass zum „Vollzug der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) – Übergangsregelung zur Geltungsdauer der Asbest-Sachkundenachweise aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie“ erlassen.
Der Erlass ist auf der Homepage des Umweltministeriums Baden-Württemberg abrufbar:
Corona-Update

Corona-Update für Unternehmen

Mit Informationen zu Hilfsprogrammen und wichtigen Updates zu Ihrer Branche sowie zu rechtlichen und steuerlichen Themen, hilft Ihnen Ihre IHK während der Corona-Krise.

Kontakt

Servicecenter Existenzgründung
IHK hilft

Firmenadressen zur Geschäftsanbahnung

Bei der IHK-Firmenauskunft erhalten Sie Firmenadressen zur Anbahnung von Geschäftskontakten. Damit wirkt die IHK gemäß ihrem Auftrag für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft. Folgende Leistungen können wir Ihnen anbieten:
Wir beraten Sie gerne, rufen Sie uns einfach an!
In der IHK-Firmendatenbank im Internet können Sie nach Unternehmen aus Baden-Württemberg suchen.
IHK hilft

Aktuelle Konjunktur

Verlässliche, aktuelle und zukunftsgerichtete Antworten auf konjunkturelle Fragen bietet die IHK-Konjunkturberichterstattung. In ihren Analysen im Internet zeigt die IHK Region Stuttgart Wirtschaftslage und -erwartungen der Unternehmen auf.
Hier finden Sie die Berichte für die Region Stuttgart und die Landkreise Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg und Rems-Murr sowie für das Land Baden-Württemberg.
Die IHK-Konjunkturberichte erscheinen dreimal pro Jahr: Zu Jahresbeginn, im Frühsommer und im Herbst. Basis ist jeweils die Befragung einer repräsentativen Auswahl an IHK-Mitgliedsunternehmen.
Haben Sie Interesse, an den IHK-Konjukturumfragen teilzunehmen?
Hier erfahren Sie, wie Sie mitmachen können.
Alle Unternehmen, die an der Umfrage teilnehmen, erhalten auf Wunsch eine pdf-Version der IHK-Konjunkturanalyse, werden zum jährlichen IHK-Konjunkturgespräch eingeladen und können auf Anfrage eine individuelle Auswertung der Umfrageergebnisse bekommen.
Wir bieten auch weitere aktuelle Infos zur wirtschaftlichen Entwicklung an:
Die IHK unterstützt

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fit halten

Die demografische Entwicklung stellt Unternehmen vor große Herausforderungen. Das Durchschnittsalter der Belegschaft steigt, das Potenzial an Nachwuchskräften nimmt spürbar ab. Um ihren Personalbedarf zu sichern, werden sich insbesondere kleine und mittlere Unternehmen stärker um die Gesundheit ihrer Belegschaft sorgen müssen.
Die IHK berät Sie gerne zum Thema Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM). Dabei ist es wichtig, sowohl Aufgaben aus der Betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) wie z. B. Bewegungs- und Ernährungsangebote, Maßnahmen aus dem Arbeitsschutz z. B. psychische Belastungen am Arbeitsplatz und  Voraussetzungen für den Wiedereinstieg nach langer Krankheit zu einem sinnvollen Ganzen zu vereinen.
In der BeneFit-Datenbank erhalten Sie Kontaktdaten und Informationen zu Anbietern aus der Region Stuttgart  in den Bereichen Betriebliche Gesundheitsförderung und Betriebliches Gesundheitsmanagement.
Übrigens: Mit Hilfe des Internet-Tools Gesundheitsbewusster Betrieb der IHKs in Baden-Württemberg können Sie Ihr Unternehmen in wenigen Minuten kostenlos analysieren und sehen, wie Sie im Gesundheitsmanagement im Vergleich zu anderen Betrieben aufgestellt sind.
Mit unserem BGM-Erfahrungskreis bieten wir Personen, die in regionalen Betrieben mit BGM beauftragt sind, Platz für Austausch und Information – kostenfrei. Zielgruppe sind Verantwortliche für Gesundheitsförderung, geschäftsführende und personalverantwortliche Personen.
Nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf!
Verkehrswirtschaft

Gefahrgutregelungen der Eurotunnel

Gefahrgut durch den Kanaltunnel

Bei Ankunft am jeweiligen Frachtterminal in Großbritannien und Frankreich müssen den ADR-Bestimmungen unterliegende gefährliche Güter bei Eurotunnel Fracht gemeldet werden. Dazu hat die Eurotunnel ihre Richtlinien für den Transport von Gefahrgut im Eurotunnel auf den Stand des ADR 2021 angepasst.
Zum konkreten Prozedere finden Sie auf dem Internetauftritt der Eurotunnel Fracht Anleitungen für Transportunternehmer und das Fahrpersonal. Faltblätter und kleinere Filmsequenzen unterstützen das Fahrpersonal mit weiteren Sicherheitsanweisungen.
In den Richtlinien wird festgelegt, wie die Anmeldung erfolgen muss und welche Gefahrgüter in welcher Menge und unter welchen Bedingungen befördert werden dürfen. In einer Stoffliste, geordnet nach Klassen und UN-Nummern sind die uneingeschränkten oder mit Einschränkungen zugelassenen Güter aufgeführt.
Zwischenstand der Energiewende

Energiewendebarometer 2021 (DIHK)

Die Unternehmen im Land sehen bei den Auswirkungen der Energiewende auf die eigene Wettbewerbsfähigkeit wieder stärker die Risiken. Das ergab die Baden-Württemberg-spezifische Auswertung des bundesweiten DIHK-Energiewendebarometers 2021.
Auf einer Skala von -100 bis +100 bewerten die am heimischen Standort befragten Unternehmen die Auswirkungen auf die eigene Wettbewerbsfähigkeit mit -5,5; für Deutschland liegt dieser Wert bei -6,7. Die Industrie bewertet mit -17,3 die Lage noch pessimistischer.

Politische Maßnahmen/Forderungen an die Politik

Bei den baden-württembergischen Betrieben steht die Forderung nach Beschleunigung der Genehmigungsverfahren beim Übertragungsnetzausbau verbunden mit der Unterstützung des Netzausbaus durch die Politik klar an erster Position. Anknüpfend an das Thema der Versorgungssicherheit wird auch die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die aktive Teilnahme von Nachfragern am Strommarkt gefordert.

Maßnahmen, die die Unternehmen ergreifen

Wie in den Vorjahren ergreifen oder planen die baden-württembergischen Unternehmen auch im Jahr 2021 häufiger klimaschutzbezogene Maßnahmen als im Bundesschnitt. Klarer Spitzenreiter sind Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, die am häufigsten als realisiert, laufend oder geplant genannt werden. Auf den nächsten Plätzen folgen Maßnahmen, die Elektrofahrzeuge und die Nutzung Erneuerbarer Energien betreffen.

Bewertung der CO2-Bepreisung auf Brennstoffe ab 2021

In der CO2-Bepreisung sieht die Hälfte der Unternehmen aus Baden-Württemberg ein geeignetes Instrument, um den Klimaschutz in der Wirtschaft voranzubringen. Ebenfalls die Hälfte nimmt dies zum Anlass, bei Investitionen verstärkt auf klimafreundliche Technologien zu setzen. Allerdings rechnet nur ein Viertel daraus mit Chancen für das eigene Unternehmen. Angesichts steigender Energie- und Stromkosten für eine große Mehrheit der Befragten sieht insbesondere die Industrie in Teilen ihre Wettbewerbsfähigkeit gefährdet und fordert entsprechend Entlastung

Entwicklung der Energiepreise und Energiekostenanteile

Im Vergleich zum Vorjahr zeigt sich eine sehr deutliche Entwicklung hin zu steigenden Energie- und Strompreisen. Dies gilt für Deutschland und Baden-Württemberg sowie auch jeweils für die Industrie. Mehr als 65 Prozent der Unternehmen in Baden-Württemberg und mehr als 74 Prozent der Betriebe aus der Industrie geben an, dass ihre Strompreise und Energiepreise in den vergangenen 12 Monaten gestiegen sind.

Energieeffizienz, Eigenerzeugung, Mobilität, Klimaschutz

Für 46 Prozent der Betriebe in Baden-Württemberg und 49 Prozent Industriebetriebe hat die Einsparung von Energie gegenüber dem Vorjahr an Bedeutung gewonnen. 88 Prozent der Unternehmen in Baden-Württemberg und sogar 92 Prozent der Industriebetriebe beschäftigen sich mit Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Energieeffizienz. Neben Investitionen in effiziente Technik und der Mitarbeiterinformationen hat die Effizienz in der Mobilität enorm an Bedeutung gewonnen und wird als TOP-1-Maßnahme gelistet.
Nicht verwunderlich ist demnach, dass fast drei Viertel der Betriebe sich mit der Anschaffung von Elektrofahrzeugen beschäftigen. Beim Aufbau von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge zeigen die Betriebe in Baden-Württemberg ein noch größeres Engagement.
Fast zwei Drittel der Unternehmen in Baden-Württemberg befassen sich mittlerweile mit dem Aufbau eigener Energieversorgungskapazitäten, obwohl die energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen (unsichere Förderkulisse, Belegung von Eigenerzeugung mit Umlagen, Unklarheit über zukünftige Regelungen etc.) dies weiterhin nicht begünstigen.
Mehr als die Hälfte der Betriebe in Baden-Württemberg (54 Prozent) hat es sich zum Ziel gesetzt, ähnlich wie die hiesige Politik (Entwurf des Klimaschutzgesetzes BW vom Juli 2021: Netto-Treibhausgasneutralität bis 2040) bis spätestens 2040 klimaneutral zu werden oder ist es bereits. Bei der Industrie in Baden-Württemberg beträgt der Anteil sogar 61 Prozent.

Konkrete Probleme mit der Energieversorgungssicherheit

Die Versorgungssicherheit mit Strom/Energie ist für die weit überwiegende Zahl der Unternehmen weiterhin hoch. Tendenziell ist die Industrie durch mehr Störungen beeinträchtigt, in Baden-Württemberg etwas mehr als im Bundesgebiet und mit leicht zunehmendem Trend. Die Politik ist gefordert, die Versorgungssicherheit zu erhalten, insbesondere durch den Netzausbau.
Die Befragung zum DIHK-Energiewendebarometer wurde vom 7. bis 25. Juni 2021 durchgeführt. Deutschlandweit haben 2589 Unternehmen auf die Befragung geantwortet, in Baden-Württemberg waren es 359 Unternehmen, davon sind die Hälfte Industrie-Unternehmen.
Hier finden Sie die kompletten Ergebnisse von Baden-Württemberg des DIHK-Energiewendebarometers. (PDF-Datei · 323 KB)
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Einstieg ins internationale Geschäft

Sie wollen Ihre Produkte ins Ausland exportieren oder Waren aus anderen Ländern importieren, suchen Geschäftspartner im Ausland oder wollen dort eine Produktionsstätte aufbauen? Wer sich international engagieren möchte, muss sich gut informieren. Wir unterstützen Sie beim Einstieg in das internationale Geschäft.

Außenhandel

Erfahren Sie,
  • was beim Export von Waren zu beachten ist.
  • wann Sie Zoll zahlen müssen.
  • warum ausländische Kunden wissen möchten, in welchem Land Ihre Waren hergestellt wird.

Vertrieb im Ausland

Erfahren Sie,
  • wie Sie Käufer für Ihr Produkt finden.
  • welche länderspezifischen Besonderheiten es gibt.
  • welche rechtlichen und steuerlichen Gegebenheiten zu beachten sind.

Investieren im Ausland

Erfahren Sie,
  • was Sie bei der Dienstleistungserbringung im Ausland beachten sollten.
  • welche Förderungen oder Finanzierungshilfen es für Ihre Auslandsinvestitionen gibt.

100 Stunden Morgen

Themenwoche zur digitalen Zukunft und Innovation im Mittelstand

Über 100 Top-Referenten aus Wirtschaft und Wissenschaft – neue Impulse und Trends zur digitalen Zukunft und Innovation im Mittelstand. Antworten zu den großen, aktuellen Technologiethemen.
Die Themenwoche 2020 war für Ende September geplant. Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie ist es jedoch nicht absehbar, ob und in welchem Umfang die Themenwoche stattfinden kann. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
#Innovationsmethoden #neuartige Geschäftsmodelle #Technologien von Morgen #Experimentierräume #Open Innovation #Workshops #Märkte und #Startups – Themen, die Unternehmen in Zeiten des digitalen Wandels umtreiben sind die Grundlage dieser Themenwoche.
Im Rahmen einer Woche, die 100 Stunden entspricht, steht der technologisch-innovative Wandel in Unternehmen in verschiedenster Form im IHK Haus im Mittelpunkt.
  • Impulse von Taktgebern der Digitalisierung und zur Entwicklung neuartiger Geschäftsmodelle
  • Über 100 Impulsgeber, über 30 verschiedene Zukunftstechnologien
  • Praxisberichte zeigen auf, wie Lösungen für kleine und mittlere Unternehmen aussehen können
  • Workshops, Work Camps und Experimentierräume zum selber aktiv werden
  • Branchenübergreifender Austausch zu den Auswirkungen der Technologien und Digitalisierung

Themenwoche 2019

Die Themenwoche gliederte sich in fünf spannende Thementage und wurde von einer Ausstellungslandschaft begleitet. Sie fand unter der Schirmherrschaft von Dr. Nicole Hoffmeister–Kraut MdL, Ministerin für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau des Landes Baden–Württemberg statt. Eine Übersicht finden Sie folgend.

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Als junger Unternehmer Kontakte knüpfen

Sie haben sich gerade selbstständig gemacht und möchten Kontakte zu anderen Unternehmerinnen und Unternehmern knüpfen? Gründungsinterressierte, Existenzgründer und Jungunternehmer finden bei der IHK und ihren Bezirkskammern die Möglichkeit, sich zu treffen, zu netzwerken und Erfahrungen auszutauschen.
Die IHK Region Stuttgart bietet zusammen mit den Wirtschaftsjunioren und auch anderen Einrichtungen entsprechende Plattformen und Veranstaltungen an, unter anderem:
Weitere Veranstaltungen finden Sie auf der  IHK-Veranstaltungsseite zur Unternehmensgründung.
Um potenzielle Kunden, Lieferanten oder Kooperationspartner zu finden, können Sie die IHK-Firmenauskunft nutzen.
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Unternehmen präsentieren und Kooperationspartner finden

Die Industrie- und Handelskammern bieten Unternehmen die Möglichkeit, ihr Firmenprofil in der IHK-Firmendatenbank zu veröffentlichen.
Die Datenbank enthält rund 80.000 Leistungsprofile von baden-württembergischen Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen mit Angaben über Produkte, Dienstleistungen und Auslandsbeziehungen. Das Ziel der Datenbank ist es, Unternehmen bei der Gewinnung neuer Kunden oder der Suche nach Lieferanten schnell und aktuell zu helfen
Um Ihr Unternehmen kostenlos in unserer Firmendatenbank eintragen zu lassen, dürfen Sie gerne anrufen. Die Kontaktdaten finden Sie unter dem Punkt „Kontakt”.
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So bilden Sie Ihre Mitarbeiter weiter

Von Weiterbildungen profitieren sowohl Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als auch Unternehmen. Um den Erfolg von Weiterbildungsmaßnahmen zu gewährleisten, ist die Auswahl des passenden Angebots und eine sorgfältige Planung nötig.

Passende Weiterbildung finden

Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung werden in der Region Stuttgart von zahlreichen Bildungseinrichtungen und Institutionen angeboten. In diesen Datenbanken können Sie nach passenden Bildungsangeboten und Anbietern recherchieren:
Sie wünschen eine Beratung zum Thema Weiterbildung? Dann wenden Sie sich an die Weiterbildungsexperten der IHK Region Stuttgart.

Aufstiegsfortbildung mit IHK-Abschluss

Mit einem IHK-Abschluss sind verschiedene Aufstiegsfortbildungen oder die Ausbilder-Eignungsprüfung (AEVO) möglich. Auch gibt es Möglichkeiten, mit einem IHK-Abschluss ein Studium zu beginnen.

Fördermöglichkeiten

Weiterbildungen lassen sich durch verschiedene Programme fördern, wie durch Stipendien, Prämien oder Zuschüsse.
Sie haben noch mehr Interesse an dem Thema? Dann empfehlen wir Ihnen unseren Artikel „Rund um die Weiterbildung“ zu lesen.
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Zollhinterlegung sparen

Sie müssen beruflich ins (Nicht-EU-)Ausland, zum Beispiel zur Montage oder zu einer Warenmesse und nehmen Berufsausrüstung, Warenmuster oder Messegut mit? Dafür sind an der Grenze Sicherheitsleistungen oder Zoll zu hinterlegen – einschließlich der dafür notwendigen Zollformalitäten.
Hier hilft Ihnen ein von der IHK ausgestelltes Carnet ATA, ein internationales Zollpassierscheinheft. Dieses erleichtert die vorübergehende Ausfuhr von Waren in 78 Länder. Voraussetzung ist, dass die Waren nach der vorübergehenden Ausfuhr in unverändertem Zustand wieder in die EU eingeführt werden. 
Das Carnet ATA dient als Zollpapier sowohl für den deutschen Zoll als auch für den Zoll im Zielland. Dadurch ist eine zügige Grenzabfertigung möglich. Weitere Zollformalitäten sind nicht erforderlich. Die Zahlung von Zöllen oder die Hinterlegung von Sicherheitsleistungen in den Einfuhrländern entfällt. Zollbürge ist die IHK-Organisation. Ein Carnet ATA können Sie bei Ihrer IHK ausstellen lassen.
Mit Hilfe der IHK-Export-App können Sie ganz einfach prüfen, ob ein Carnet für Ihre Reise möglich ist.
Hier finden Sie weitere Informationen:
Die nächste Infoveranstaltung zum Thema Carnet ATA findet am 19. Oktober 2021 statt.
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Personalbedarf vorausplanen

Mithilfe des IHK-Demografierechners Baden-Württemberg können Sie Ihre betriebliche Altersstruktur analysieren und sehen, welchen Ersatzbedarf an Mitarbeitern, Fach- und Führungskräften Sie in den nächsten Jahren haben werden. Die interaktive Webanwendung zeigt Ihnen außerdem, wie Sie im Vergleich innerhalb Ihrer Region oder Branche dastehen.
Sie können sich mit wenigen Angaben zu Ihrem Unternehmen (Beschäftigtenzahl, Branche, Region) einen raschen Überblick verschaffen, oder durch die Eingabe detaillierter Daten (Anzahl der Beschäftigten nach Berufen und Altersgruppen) einen genauen Überblick über die Auswirkungen des demografischen Wandels auf Ihre Belegschaft erhalten. Der Demografierechner ist kostenfrei und intuitiv bedienbar.
Aufgrund von Datenschutzbestimmungen werden Ihre Eingaben nicht gespeichert. Sie können diese jedoch sichern und Ihre Eingaben jederzeit hochladen um die Analyse fortzusetzen. Ihre Analyseergebnisse können Sie sich zudem auch als pdf-Datei ausgeben lassen.
Der Demografierechner bietet Ihnen damit fundierte Erkenntnisse als Basis für Ihre Personalstrategie. So können Sie sich rechtzeitig auf das künftige Ausscheiden von Fachkräften und Leistungsträgern vorbereiten, indem Sie zum Beispiel Aus- und Weiterbildung von Beschäftigten zu Fach- und Führungskräften forcieren oder diese von außen dazugewinnen.
Neben dem IHK-Demografierechner gibt es bei der IHK weitere Instrumente und Angebote zum Thema Personalplanung:
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Geschäftsessen, Geschenke und Incentives steuerlich behandeln

Sie laden Geschäftspartner zum Mittagessen ein? Sie möchten Ihren Kunden zur Pflege des Geschäftskontakts etwas schenken oder Ihre Mitarbeiter für ihr Engagement belohnen?
Inwieweit können Sie Bewirtungskosten, Geschenke und Incentives als Betriebsausgaben absetzen und wie sind sie zu besteuern? Bei Geschenken stellt sich auf Seiten des Zuwendenden die Frage, ob und in welcher Höhe er die entstandenen Ausgaben als Betriebsausgaben absetzen kann – auf der Seite des Empfängers, ob er die Zuwendung als Einnahme oder geldwerten Vorteil versteuern muss. Bei Einladungen zum Essen geht es neben der Frage „Arbeitsessen oder Privatvergnügen“ um die Anforderungen an die Bewirtungsbelege.
Hier finden Sie Informationen zur steuerlichen Behandlung von
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Attraktiver Arbeitgeber

Sie suchen neue Mitarbeiter oder Auszubildende auf dem Arbeitsmarkt und möchten sich als attraktiver Arbeitgeber präsentieren? Die IHK gibt Ihnen Hilfestellung zu den Themen: 
Ein großes Potenzial gut qualifizierter Fachkräfte liegt nach wie vor bei den Frauen. Was können Sie in Ihrem Unternehmen tun, um dieses Potenzial besser zu nutzen? Besonders wirksam ist es, die Beschäftigten bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu unterstützen. Übrigens interessieren sich auch Männer zunehmend dafür, wie sich Beruf und Privatleben besser vereinbaren lassen.
Angebote des betrieblichen Gesundheitsmanagements erhalten die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten und können dazu beitragen, als attraktiver Arbeitgeber wahrgenommen zu werden.
Vielfältige Möglichkeiten der Ausbildung und Weiterbildung, die Sie Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bieten, tragen ebenfalls zu einem positiven Image als Arbeitgeber bei.
Klimaschutzmaßnahmen

Klimaschutz: Auswirkungen auf Unternehmen

Energieeffizienz vor Ort dient dem Klimaschutz

Die Kompetenzstelle Ressourceneffizienz (KEFF+) der IHK Region Stuttgart dient als Treiber für Ressourceneffizienz und Klimaschutz. Die IHK Region Stuttgart ist seit 2016 in den von der EU und dem Land Baden-Württemberg geförderten Projekten KEFF und KEFF+ aktiv tätig und sensibilisiert die Unternehmen in der Region Stuttgart für die Themen Ressourceneffizienz und Klimaschutz. Vor allem kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden über weiterführende Möglichkeiten der Energieeinsparung, Energieberatung sowie Kooperationsmöglichkeiten und beispielhafte Lösungen auch vor Ort informiert.
Bei einem Unternehmensbesuch können Ihnen die Experten der  Regionale Kompetenzstelle Ressourceneffizienz (KEFF+) viele Impulse zur Energie- und Materialeffizienz geben und passende Förderprogramme für die Umsetzung benennen. So schaffen Sie sich die zukünftigen Voraussetzungen für ein erfolgreiches Bestehen am Markt. Ihr Invest: 4-5 Stunden Zeit.
Vereinbaren Sie jetzt einen Termin für einen kostenfreien und unverbindlichen KEFF+Check.
Alle regionalen Kompetenzstellen für Ressourceneffizienz in Baden-Württemberg finden Sie auf www.keffplus-bw.de.

Bund fördert innovative Klimaschutzprojekte

Das Bundesumweltministerium fördert umsetzungsorientierte nicht-investive Projekte zur Entwicklung und Erprobung innovativer Ansätze im Klimaschutz sowie deren bundesweite Verbreitung.
Der novellierte Förderaufruf zielt darauf ab, innovative Ansätze im Klimaschutz zu entwickeln und pilothaft zu erproben (Modul 1) sowie die Wirkungen von bereits pilothaft erprobten, erfolgreichen Ansätzen durch eine bundesweite Verbreitung zu verstärken und nachhaltig zu sichern (Modul 2). Die bundesweite Anwendbarkeit und Sichtbarkeit dieser Ansätze spielt dabei in beiden Modulen eine bedeutende Rolle.
Antragsberechtigt sind erstmalig alle juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechts. Weitere Informationen und einen Förderaufruf finden Sie auf der Webseite der Nationalen Klimaschutz Initiative im Artikel Förderaufruf für innovative Klimaschutzprojekte.
 

IHK-Preisrechner zur CO2-Bepreisung

Im Rahmen des Klimapakets der Bundesregierung wurde das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) mit einer CO2-Bepreisung für fossile Brennstoffe wie Erdgas und Diesel beschlossen. Sie beginnt 2021 mit einem Preis von 25 Euro je Tonne CO2. Dieser Preis wird bis 2025 jährlich erhöht. Der eigentliche Emissionshandel beginnt 2026 mit einem Preiskorridor von 55-65 Euro pro Tonne CO2. Parallel zur Einführung der CO2-Bepreisung soll eine Reduzierung der EEG-Umlage erfolgen, diese ist aber gesetzlich noch nicht umgesetzt . Wie sich das Vorhaben in den kommenden Jahren auf die Energiekosten Ihres Unternehmens auswirkt, können Sie mit dem neuen CO2-Preisrechner der IHK-Organisation abschätzen. Sie finden den Rechner unter www.ihk.de/co2-preisrechner.

CO2- Fußabdruck ermitteln

Transparenz über die eigenen CO2-Emissionen wird für Unternehmen immer wichtiger.
Ecocockpit ist ein kostenloses Online-Tool, das die eigenen CO2-Emissionen mit wenig Aufwand ermittelt – ob unter dem Aspekt der Ressourcen- und Kosteneinsparung oder der Erfüllung von Kundenanforderungen. Das Tool liefert die IHK-Organisation in Baden-Württemberg unter Regie der Federführung Umwelt des Baden-Württembergischen Industrie- und Handelskammertages (BWIHK).
Der UBA-CO2-Rechner unterstützt Privatpersonen bei der eigenen Bestandsaufnahme der CO2-Emissionen und an welchen Stellschrauben man etwas verändern kann.

Veranstaltungen

Die IHK-Organisation in Baden-Württemberg hat deshalb eine landesweite Veranstaltungsreihe für Unternehmen rund um CO2-Bilanzierung und Klimaschutz gestartet.

Nationaler CO2-Emissionshandel und CO2-Zertifikate

Über die geplante Ausgestaltung des Brennstoffemissionshandels informiert ein Merkblatt des DIHK (Stand 03/2020). Es erläutert unter anderem, wer Zertifikate kaufen muss, welche Brennstoffe unter den Zertifikatehandel fallen und wie das Verhältnis zum bereits bestehenden Europäischen Emissionshandel ist. Viele Details zur Ausgestaltung werden erst im Laufe der kommenden Monate beschlossen, daher wird das Merkblatt regelmäßig aktualisiert werden.

Energiescouts: Auszubildende für Energieeinsparung und Klimaschutz

Die IHK Region Stuttgart qualifiziert mit dem IHK Bildungshaus Grunbach Auszubildende zum „Energiescout”. Die Jugendlichen tragen dann in ihren Ausbildungsbetrieben dazu bei, Energieeinsparpotenziale zu erkennen, zu dokumentieren und Verbesserungen anzuregen. So erreichen die Unternehmen nicht nur eine energetische Optimierung, sie steigern gleichzeitig ihre Attraktivität als Ausbildungsbetrieb. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des IHK Bildungshauses.

Leitfaden: Klimaschutz + Energieeffizienz in Gewerbegebieten

Der von der Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz (MIE) veröffentlichte Leitfaden „Effizienzmanagement in Gewerbegebieten“ zeigt, wie Unternehmen betriebsübergreifende Synergien an einem Standort erfolgsbringend nutzen können. Davon profitiert nicht nur jeder Betrieb, sondern auch die Umwelt.
Der Klimaschutz, steigende Energiekosten und zunehmende Regulierungen, stellen immer größere Herausforderungen und Chancen für Unternehmen dar. Das eigene Energiemanagement und die Steigerung der Energieeffizienz rücken deshalb bereits seit Jahren in den Betrieben verstärkt in den Fokus. Zusätzliche Potentiale zur Kostensenkung und Klimaschutz bieten sich für Unternehmen aber auch in der Zusammenarbeit mit anderen Firmen am Standort. Die räumliche Nähe ermöglicht zahlreiche Synergieeffekte, vor allem in den Bereichen Wärmebereitstellung und -netze, Stromerzeugung, Mobilität und Ressourcenverbrauch.
Wie diese Potentiale erfolgsbringend genutzt werden könnten, wird in dem Leitfaden „Effizienzmanagement in Gewerbegebieten“ der Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz (MIE) dargestellt.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz (MIE).

Europäischer „Green Deal“: Verschärfungen der 2030-Ziele

Mitte Dezember 2020 haben sich die Staats- und Regierungschefs auf die Anhebung der 2030-Klimaziele auf 55 Prozent geeinigt.
Die Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament über das Klimagesetz, in dem das höhere Ziel verankert wird, gehen nun in die entscheidende Phase. Viele Unternehmen werden von 2021 anstehenden Gesetzesänderungen direkt betroffen sein. Weitere Informationen auf unserer Webseite im Artikel Green Deal: Verschärfung des 2030-Ziels.

Posten, liken, sharen – die IHK Region Stuttgart in den Sozialen Medien

Da sein, wo gesucht wird.

Und zwar zwischen Hashtags, Tweets, Daumen-hoch & Co. In der mobilen Nutzung des Internets ist Social Media nicht mehr wegzudenken. Viele Menschen sind jeden Tag im Social Web unterwegs, um sich zu vernetzen, gezielt nach Informationen zu suchen und sich unterhalten zu lassen. Deswegen informiert die IHK Region Stuttgart ihre Zielgruppen über LinkedIn, Twitter,  Facebook und Instagram mit relevanten Neuigkeiten aus der IHK-Welt – schnell und direkt.

Angebot speziell für Azubis

Für die rund 30.000 Auszubildenden in der Region gibt es ein spezielles Angebot: den „Azubi Guide“.
  • Wann stehen Prüfungstermine an?
  • Wie kann man während der Ausbildung ins Ausland?
  • Was ist beim Schreiben des Berichtshefts zu beachten?
  • Welche Weiterbildungsmöglichkeiten gibt es nach der Ausbildung?
Auf diese und viele andere Fragen gibt es auf Instagram Antworten aus erster Hand.
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Sozialvorschriften – Lückenschluss

Anmerkungen zum fahrpersonalrechtlichen Lückenschluss

Vorabanmerkung: Infolge des sogenannten Mobilitätspaket I der EU, das am 31. Juli 2020 veröffentlicht wurde, ergeben sich Änderungen hinsichtlich der hier thematisierten Fragestellungen insoweit, als:
  • seit dem 21. August 2020 gemäß Artikel 34 der VO (EU) Nr. 165/2014 Fahrtunterbrechungen, Ruhezeiten, Urlaub und Krankheit unter dem Symbol „Bett” zu erfassen sind (was nichts daran ändert, dass zumindest bis auf absehbare Zeit für längere Zeiträume unter den weiter unten beschriebenen Rahmenbedingungen das EU-Formblatt zum Nachweis von speziellen Zeiträumen verwendet werden kann/muss). Dadurch wird die in der Folge im Kontext analoger und digitaler Fahrtenschreiber angesprochene rechtliche Lücke im § 20 FPersV geschlossen und die deutsche Forderung, Urlaub und Krankheit als Ruhezeit zu erfassen, nachträglich EU-rechtlich legitimiert;
  • ab dem 31. Dezember 2024 die Mitführungspflicht von fahrpersonalrechtlichen Unterlagen bei aufzeichnungspflichitgen Fahrten gemäß Artikel 36 der VO (EU) Nr. 165/2014 von gegenwärtig 1 + 28 Tage auf 1 + 56 verdoppelt wird;
  • aufgrund einer Änderung des Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2006/22/EG die rechtliche Grundlage des im ersten Punkt bereits angesprochenen EU-Formblattes zum 02. Februar 2022 wegfällt bzw. bis dahin ein neues Verfahren zur Dokumentation von längeren Zeiträumen, in denen der Fahrer kein aufzeichnungspflichtiges Fahrzeug gelenkt hat, entwickelt worden sein soll.

Einführung

Das Fahrpersonalrecht fordert von Fahrern aufzeichnungspflichtiger Fahrzeuge beziehungsweise von den Unternehmen, die den Fahrzeugeinsatz verantworten, einen lückenlosen personenbezogenen Nachweis über die erbrachten Lenk-, Arbeits-, Pausen-, Ruhe-, und Bereitschaftszeiten sowie Tage des Urlaubs und der Krankheit, im Endeffekt also einen Nachweis aller (Nicht-) Tätigkeiten rund um die Uhr. Bei Straßenkontrollen müssen diese Nachweise für den aktuellen und die vorausgegangenen 28 Kalendertage vorgelegt werden können, im Falle von Betriebskontrollen werden die Daten aller Fahrer von bis zu zwölf Monaten in der Vergangenheit ausgewertet. 
Für die Praxis stellt vor allem der Lückenschluss eine besondere Problemlage dar. Lücken in fahrpersonalrechtlichen Aufzeichnungen ergeben sich beispielsweise durch:
  • tägliche oder wöchentliche Ruhezeiten,
  • Nicht-Fahr-Zeiten, die im Zusammenhang mit einer aufzeichnungspflichtigen Fahrt entstehen (Arbeitstätigkeit vor Ort, Fahrzeugreparatur, teilweise auch Wartezeiten oder Fahrverbote, … ),
  • Krankheits- oder Urlaubstage,
  • das (zwischenzeitliche) Führen von ausgenommenen Fahrzeugen,
  • den nur geringfügigen oder sporadischen Einsatz von Aushilfs- oder Teilzeitfahrern oder bei Werkverkehrsunternehmen, die nur selten oder an wenigen Tagen in der Woche Auslieferungs- oder Beschaffungsfahrten beziehungsweise nicht ausgenommene Fahrten durchführen.
Der europäische wie auch der nationale Gesetzgeber beschreibt in diversen Rechtsgrundlagen und ergänzenden Dokumenten nicht nur dass, sondern auch wie der Lückenschluss stattzufinden hat. Dabei muss man aber recht schnell feststellen, dass insbesondere beim „Wie“ nur eine Ergebnisbeschreibung und keine detaillierten Hinweise formuliert werden. Mit den folgenden Ausführungen unternehmen wir den Versuch, praxisrelevante Informationen zum „Wie“ des Lückenschlusses zu liefern. Dabei können wir aber grundsätzlich auch nur Empfehlungen aussprechen und zu manchen Sachverhalten Mutmaßungen anstellen. 
Da zumindest in Deutschland drei verschiedene Aufzeichnungsmedien (digitale und analoge Fahrtenschreiber sowie Tageskontrollblätter) vorhanden sind, finden Sie unsere Erläuterungen zum Lückenschluss in entsprechend aufgegliederter Form vor.
Die Ausführungen wurden im Frühjahr 2019 überarbeitet. Hintergrund ist die Veröffentlichung aktualisierter “ Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr” der obersten Behörden des Bundes und der Länder mit Stand vom 20. Februar 2019, die mittlerweile mit Stand vom Januar 2020 verfügbar sind (keine zwischenzeitliche Änderung bei den hier thematisierten Punkten).

Lückenschluss beim digitalen Fahrtenschreiber

Im Dokument Lückenschluss beim digitalen Fahrtenschreiber (PDF-Datei · 274 KB) können Sie nachvollziehen, wann ein manueller Nachtrag Pflicht ist und welche anderen Nachweisformen (Fahrtenschreiberausdrucke und Bescheinigung für berücksichtigungsfreie Tage) je nach Einzelfallumständen verwendet werden können.

Lückenschluss beim analogen Fahrtenschreiber

Das Dokument Lückenschluss beim analogen Fahrtenschreiber (PDF-Datei · 66 KB) gibt Hinweise, wie kleine und auch umfangreiche Lücken geschlossen werden können, wenn die Aufzeichnungen rund um die Lücken über Schaublätter (Tachoscheiben) erfolgen.

Lückenschluss beim Tageskontrollblatt

Im Dokument Lückenschluss beim Tageskontrollblatt (PDF-Datei · 61 KB) werden die wenigen Besonderheiten, die beim Einsatz von Fahrzeugen zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Höchstmasse von maximal 3.500 kg zu beachten sind, erläutert.

Lückenschluss im Mischbetrieb

Sind im Fuhrpark alle drei Aufzeichnungsformen (oder auch nur zwei davon) vorhanden, finden Sie Hinweise zu Möglichkeiten des Lückenschlusses, wenn die Aufzeichnungsart vor der Lücke von der nach der Lücke abweicht, im Dokument Mischbetrieb (PDF-Datei · 72 KB)

Allgemeine und ergänzende Hinweise zum Lückenschluss

 Außerdem gibt es zahlreiche allgemeine Fragestellungen, etwa zu den Themen:
  • Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage (Wer, Wie, Wie viele, ...)
  • Nebenpflichten des Fahrers beim Nachtrag
  • Schulung der Mitarbeiter
  • Sonderfälle
  • Ausgenommene Fahrten
Erläuterungen und Antworten dazu haben wir im Dokument Allgemeine und ergänzende Hinweise zum Lückenschluss (PDF-Datei · 99 KB) aufbereitet.
Selbstverständlich sind sämtliche Informationen der IHK Region Stuttgart zum fahrpersonalrechtlichen Lückenschluss ohne Gewähr. Wir sind bemüht, die Ausführungen stets aktuell zu halten – deshalb sind auch kurzfristige Aktualisierungen möglich.
Kritik, Anmerkungen und Verbesserungsvorschläge sind stets willkommen (siehe Kontakt).
Rechtsgrundlagen: VO (EG) Nr. 561/2006, VO (EU) Nr. 165/2014, Richtlinie 2006/22/EG, Leitlinie Nr. 5 und clarification note no 7 der EU-Kommission, Beschluss der EU-Kommission 2009/959/EU, Fahrpersonalverordnung (insbesondere § 20) und weitere.
Stand: August 2020
Sozialvorschriften

„Intelligente“ Fahrtenschreiber seit 15. Juni 2019

Vorabanmerkung: Durch das am 31. Juli 2020 veröffentlichte Mobilitätspaket I ergeben sich Änderungen rund um die EU-Sozialvorschriften und die zur Aufzeichnung verwendeten Fahrtenschreiber. Details zu den ab 21. August 2020 geltenden Neuerungen und auch den in den Jahren 2022 ff. sukzessive geltenden Änderungen entnehmen Sie bitte unserem Artikel zum Mobilitätspaket I.
Durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 (auch als „Anhang IC“ bezeichnet) werden die technischen Spezifikationen der „intelligenten“ oder „smarten“ Fahrtenschreiber festgelegt, die seit Mitte Juni 2019 in Neufahrzeuge eingebaut werden müssen. Im Weiteren werden diese Fahrtenschreiber als jene der zweiten Generation bezeichnet. Die seit Einführung der digitalen Fahrtenschreiber eingebauten Geräte, die auf dem Anhang IB der VO (EWG) Nr. 3821/85 basieren (VDO/Continental-Geräte bis Release-Version 3.0, Stoneridge-Geräte bis Release 7.6, Intellic bis EFAS 4.X), stellen somit die erste Generation dar (unabhängig davon, dass auch diese Geräte über die Jahre hinweg weiterentwickelt wurden). Unserer Kenntnis nach haben VDO, Stoneridge und Intellic Fahrtenschreiber der 2. Generation auf den Markt gebracht.
Interessierte Leser finden auf der Website der Generaldirektion Mobilität und Transport der EU-Kommission eine erläuternde „ tachograph guideline”, die rechtlich unverbindliche Hinweise zur Entwicklung des EU-Fahrtenschreibers enthält und zudem den Versuch unternimmt, die Frage zu beantworten, welches Fahrzeug mit welchem Fahrtenschreiber auszustatten ist.

Welche wesentlichen Neuerungen bringen die Fahrtenschreiber der 2. Generation mit sich?

Neue Fahrtenschreiberkarten

Da die Fahrtenschreiber der 2. Generation zusätzliche Informationen verarbeiten und auch speichern müssen, bedarf es neuer Fahrtenschreiberkarten. Mit Ausnahme der Werkstattkarten (zur Aktivierung und Kalibrierung eines Fahrtenschreibers der 2. Generation ist eine Werkstattkarte der 2. Generation zwingend notwendig) sind diese auf- und abwärtskompatibel - eine Fahrer, Unternehmens- oder Kontrollkarte der 1. Generation funktioniert also auch in einem Fahrtenschreiber der 2. Generation (und vice versa), bei der Werkstattkarte besteht lediglich eine Abwärtskompatibilität. „Funktionieren“ bedeutet dabei jedoch, dass Einschränkungen gegeben sind. So kann beispielsweise auf einer alten Fahrerkarte mangels vorhandener „Datenfelder“ keine Speicherung von Ortspunkten (GNSS-Koordinaten, siehe Folgepunkt) erfolgen sondern weiterhin nur die Länderkennung hinterlegt werden. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, eine gültige Fahrerkarte der 1. Generation vor Ablauf durch eine Fahrerkarte der 2. Generation zu ersetzen. Ein vorzeitiger Ersatz wird im Einzelfall lediglich bei Werkstattkarten notwendig sein.

Satellitenbasierte Positionsbestimmung und Ortspunktspeicherung

Die neuen Fahrtenschreiber verfügen über eine interne oder externe GNSS-Antenne und müssen bzw. können, wenn eine Fahrerkarte der zweiten Generation im Fahrteschreiber steckt, Positionsdaten im Massenspeicher und auf der Fahrerkarte hinterlegen. Die Ortspunkte werden jedoch beim Stecken und beim Entnehmen der Fahrerkarte nicht vollautomatisch hinterlegt (im Sinne der Rechtsgrundlage sind das die Zeitpunkte des Arbeitsbeginns und des Arbeitsendes, auch wenn das arbeitszeitrechtlich natürlich in den seltensten Fällen stimmt), sondern landen nur dann im Speicher, wenn der Fahrer manuell die Eingabe des Landes (wie auch bei den älteren Geräten) vornimmt.  Die Ortspunkte, die nach jeweils drei Stunden kumulierter Lenkzeit gespeichert werden, beziehen sich nicht auf die Lenkzeit des Fahrers sondern auf die Lenkstunden, die mit dem Fahrzeug zurückgelegt wurden. Wird eine Fahrerkarte Generation 1 in einem Fahrtenschreiber Generation 2 verwendet, wird weiterhin nur „das Land“ gespeichert. Gleiches gilt, wenn eine Fahrerkarte Generation 2 in einem Fahrteschreiber Generation 1 steckt.

DSRC – Dedicated Short Range Communication

Sofern die Kontrollorgane über entsprechendes Equipment verfügen, können diverse „fahrzeugbezogene“ Informationen per Fernabfrage ausgelesen werden. Wobei Fernabfrage nicht die richtige Begrifflichkeit ist. Vielmehr können die Daten auf einige wenige Meter Entfernung übertragen werden, also im Vorbeifahren oder wenn ein mobiler Kontrolltrupp „neben“ dem LKW/KOM herfährt. Unserer Kenntnis nach kommt die Technik bereits im Kontext der LKW-Maut-Kontrollen zum Einsatz. Bei der Datenabfrage geht es explizit nicht um personenbezogene Daten wie Lenk-, Arbeits-, Pausen- oder Ruhezeiten des Fahrers, die generell nicht übertragen werden dürfen, sondern um Daten, die auf eine missbräuchliche Verwendung oder eine Manipulation am Fahrtenschreiber hindeuten. Folgende Datensätze dürfen abgefragt werden (vgl. Artikel 9 Absatz 4 der VO (EU) Nr. 165/2014):
  • letzter Versuch einer Sicherheitsverletzung
  • längste Unterbrechung der Stromversorgung
  • Sensorstörung
  • Datenfehler Weg und Geschwindigkeit
  • Datenkonflikt Fahrzeugbewegung
  • Fahren ohne gültige Karte
  • Einstecken der Karte während des Lenkens
  • Zeiteinstellungsdaten
  • Kalibrierungsdaten einschließlich des Datums der zwei letzten Kalibrierungen
  • amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs
  • vom Fahrtenschreiber aufgezeichnete Geschwindigkeit
Intention des Systems ist es, Kontrollen zielgerichteter durchführen zu können. Ob dies gelingt oder ob zumindest einzelne der oben genannten Datensätze in vielen „sauberen“ Fahrzeugen auffällige Werte einnehmen, wird sich zeigen müssen. Wenn man beispielsweise bedenkt, dass viele LKW auf vermeintlichem Privatgelände regelmäßig ohne Fahrerkarte bewegt werden und man sich die Einstellung „OUT“ spart oder moderne Fahrzeuge teilweise über Tempomaten verfügen, die mit gewisser Regelmäßigkeit auch Geschwindigkeiten über 90 km/h „zulassen“, kommt gewisse Skepsis auf. Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren können allein auf Basis der fernabgefragten Daten jedenfalls nicht eingeleitet werden - dazu bedarf es stets einer „physischen“ Kontrolle. Erhärten sich die Verdachtsmomente in diesen Kontrollen nicht, müssen die fernabgefragten Daten binnen drei Stunden gelöscht werden.
Wichtig: Das Unternehmen muss den Fahrer darüber „informieren“, dass das Fahrzeug über die entsprechende Technik verfügt. Dass eine Information erfolgt ist, sollte in einer nachvollziehbaren Form dokumentiert werden.

Schnittstelle zu intelligenten Verkehrssystemen (ITS)

Der Gesetzgeber hat es den Herstellern freigestellt, ob sie die neuen Fahrtenschreiber mit einer genormten ITS-Schnittstelle versehen, die eine Nutzung der vom Fahrtenschreiber aufgezeichneten oder erzeugten Daten durch externe Geräte ermöglicht, zum Beispiel im Rahmen von Telematikanwendungen. Sofern hier personenbezogene Daten oder Ortsbestimmungsdaten übertragen werden sollen, muss der Fahrer der Übertragung nachweisbar zustimmen. Über die Benutzerführung findet diese Abfrage statt und ein erteiltes Einverständnis kann auch problemlos widerrufen werden. Kritisch ist anzumerken, dass es wohl aufgrund rechtlicher Inkonsistenzen im Regelwerk und/oder aufgrund von Interpretationsspielräumen seitens der Hersteller nicht gelungen ist, den Schutz personenbezogener Daten sicherzustellen. Wenn beispielsweise Remote-Download-Lösungen eingesetzt werden, kann es weiterhin trotz Nicht-Zustimmung des Fahrers dazu kommen, dass personenbezogene Daten ans Unternehmen übermittelt werden.

Neue Hardware-Architektur

Vor allem um die Manipulierbarkeit des Systems zu reduzieren, wird das „Zusammenspiel“ zwischen dem Fahrtenschreiber an sich und der Sensorik, hier insbesondere dem sogenannten KITAS (Geber, der am Getriebe sitzt und die Umdrehung der Getriebeausgangswelle registriert) verändert. Auch die Siegel und Verplombungen der Hardware wurden weiterentwickelt. Die Sicherheitszertifikate der Hardware der 2. Generation laufen grundsätzlich nach 15 Jahren ab. Sollte ein Fahrtenschreiber und dessen Hardware-Peripherie über diesen langen Zeitraum im Einsatz sein, muss ein Austausch erfolgen. Beim KITAS wurden diverse Veränderungen an der Sicherheitsarchitektur vorgenommen. Diese dienen insbesondere dazu, die Manipulation des Gebers zu erschweren, etwa indem besser erkennbar sein soll, wenn der Geber geöffnet wurde. Außerdem kann die Paarung zwischen KITAS und Fahrtenschreiber nur einmalig erfolgen. Ist nur der Geber defekt, kann auch nur dieser erneuert werden. Muss der Fahrtenschreiber selbst ersetzt werden, muss auch der Geber erneuert werden.

Thema Nachrüstung

Bitte beachten Sie besonders bei diesem Thema die Änderungen durch das Mobilitätspaket I.
Stand Herbst 2019 müssen bei rein innerdeutsch eingesetzten Fahrzeugen keine Nachrüstungen erfolgen, Generation 1-Fahrtenschreiber können demnach bis zum Ende ihrer Lebensdauer genutzt werden. Anders verhält es sich bei Fahrzeugen, die grenzüberschreitend eingesetzt werden. Hier müsste spätestens im Jahr 2034 eine Nachrüstung von Generation 1 auf Generation 2 vorgenommen werden. Diese bestehende Regelung dürfte aber im Zuge des „mobility package I“ der EU, das auch die Novellierung des Fahrpersonalrechts umfasst und aller Voraussicht nach im Jahr 2020 in geänderte Vorschriften münden wird, durch deutlich kürzere Fristen ersetzt werden. Hintergrund ist, dass die EU-Organe den Fahrtenschreiber zur datensprudelnden Kontrollwollmilchsau entwickeln wollen (also zum Beispiel auch für die Kontrolle der Kabotage- oder Entsendungsregularien, indem künftig beim Überfahren von Staatengrenzen gegebenenfalls Ortspunkte gesetzt werden) und deshalb bereits das Nachfolgemodell (nennen wir es mal Release 2) des „smarten“ Fahrtenschreibers skizziert haben. Über die konkreten Zeiträume kann nur spekuliert werden, es erscheint aber realistisch, dass binnen der kommenden fünf Jahre alle grenzüberschreitend eingesetzten Fahrzeuge einen Fahrteschreiber Generation 2 Release 2 eingebaut haben müssen (also auch jene Fahrzeuge, die aktuell oder in den vergangenen Monaten erstmalig zugelassen wurden und mit der Generation 2 ausgestattet sind, werden binnen weniger Jahre ein Tauschmodell (oder ein Update???) erhalten müssen).

Download-Tools

Allgemeine Aussagen, ob (Massenspeicher- und Fahrerkarten-) Download-Hardware, die auf Fahrtenschreiber bzw. Fahrerkarten der 1. Generation zugeschnitten ist, auch vollumfänglich im Zusammenspiel mit Fahrtenschreibern bzw. Fahrerkarten der 2. Generation funktioniert, können nicht erfolgen. Es ist jedoch in hohem Maße unwahrscheinlich, dass insbesondere autark operierende bzw. nicht updatefähige Tools die neuen Datensätze abrufen und speichern können. Im Zweifel erscheint es ratsam, mit dem Hersteller/Vertreiber der Tools in Kontakt zu treten.

Startschwierigkeiten nicht ausgeschlossen

Durch die Koexistenz von neuen und alten Fahrtenschreibern und neuen und alten Fahrtenschreiberkarten können sich je nach Einzelfallkonstellation Problemstellungen in der Praxis ergeben. Ein Beispiel wäre, dass ein Unternehmen selbst gar keine neuen Fahrzeuge mit Fahrtenschreibern der Generation 2 einsetzt, aufgrund eines Defektes jedoch ein Fahrzeug kurzzeitig anmietet, das mit einem Fahrteschreiber Generation 2 ausgestattet ist. Besitzt der Fahrer bereits eine Fahrerkarte Generation 2 und werden die Daten aus den Firmenfahrzeugen (und somit auch der Fahrerkarten) über eine Remote-Lösung „over the air“ ausgelesen, kann es vorkommen (insbesondere, wenn die eingesetzte Software kein Update bekommen hat oder ein solches nicht zur Verfügung steht), dass die Informationen der „Generation 2-Partition“ der Fahrerkarte nicht heruntergeladen werden, weil das Remote-Download-System nur in Generation 1-Daten „denkt“. Die Kerninformationen zu Lenk-, Pausen-, Ruhe- oder Bereitschaftszeiten gehen dabei nicht verloren (der Fahrtenschreiber Generation 2 schreibt bei einer Fahrerkarte Generation 2 untechnisch ausgedrückt diese Datensätze auch auf die Datenfelder Generation 1 der neuen Fahrerkarte), wohl aber die GNSS-Ortspunkte im Kontext Beginn und Ende Land oder nach jeweils drei Stunden Lenkzeit.
Stand: August 2020
IHK hilft

Langjährige Mitarbeitende ehren

Sie haben in Ihrem Unternehmen langjährige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ein rundes Betriebsjubiläum feiern? Diese können Sie mit einer Ehrenurkunde auszeichnen, die Sie bei der IHK bestellen können.
IHK-Ehrenurkunden für Arbeitnehmerjubiläen können im fünfjährigen Turnus ausgestellt werden (5, 10, 15, 20, ... Jahre Zugehörigkeit). Ausnahmsweise kann eine Urkunde auch für davon abweichende Unternehmenszugehörigkeit beantragt werden, wenn ein langjähriger Mitarbeiter in den Ruhestand tritt.
Möchten Sie Ihren Mitarbeitern zum Jubiläum eine Sach- oder Geldzuwendung machen, finden Sie hier Hinweise zur steuerlichen Behandlung von Geschenken und Incentives.
IHK hilft

Rechtliche Konflikte mit anderen Unternehmen lösen

Streitige Auseinandersetzungen sind unvermeidlich. Im Wirtschaftsleben sollte es darum gehen, entstandenen Streit vorgerichtlich zu erledigen. In einem außergerichtlichen Verfahren können die Parteien gemeinsam eine gütliche Einigung erarbeiten.
Die Gütestelle für kaufmännische Streitigkeiten kann in allen Streitigkeiten angerufen werden, die sich aus der
gewerblichen Tätigkeit beider Parteien ergeben. Sie kann auch bei Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern gewerblich tätiger Gesellschaften eingeschaltet werden. Das Güteverfahren zielt darauf ab, mit Hilfe einer neutralen, unparteiischen Person, der sogenannten Güteperson, zwischen den streitenden Parteien zu vermitteln und auf diese Weise eine interessengerechte Vereinbarung herbeizuführen.
Zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten in der gewerblichen Wirtschaft hat das Land Baden-Württemberg bei der IHK Region Stuttgart eine Einigungsstelle errichtet. Die Einigungsstelle wird auf Antrag tätig und bezweckt die Herbeiführung eines gütlichen Ausgleichs in Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund des UWG beziehungsweise des Unterlassungsklagegesetzes geltend gemacht wird.
IHK hilft

Diese Formulare benötigen Sie für den Außenhandel

Für den Außenhandel insbesondere mit Drittländern (also Nicht-EU-Ländern) sind unterschiedlichste Dokumente notwendig – dies gilt für den Import wie für den Export.
Neben Handelsrechnungen, Einfuhr- und Zollwertanmeldungen, Ursprungszeugnissen, Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1, A.TR) können dies auch Transport- und Versicherungsdokumente, technische Dokumentationen oder Gesundheitszeugnisse sein.
Die einzelnen Länder verlangen, abhängig von der Art der Waren, zahlreiche unterschiedliche Dokumente. Für 120 Länder ist die Recherche je nach Warenart im EU-Portal Access2Markets möglich. Halten Sie dafür die Warennummer (Zolltarifnummer, HS-Code) der für den Export bestimmten Ware bereit. Ein Erklärvideo zeigt Ihnen, wie die Datenbank funktioniert.
Die entsprechenden Formulare für den Außenhandel sind über den Online-Shop der IHK Region Stuttgart beziehbar. Dort finden Sie Warenverkehrsbescheinigungen, Carnet ATA, Ursprungszeugnisse und viele weitere Vordrucke.

Strom- und Gasmarkt

Marktstammdatenregister für Strom- und Gasmarkt

Wenn Ihre Anlage noch nicht ins Marktstammdatenregister eingetragen wurde, dann muss diese neu registriert werden, auch wenn Sie bereits bei der Bundesnetzagentur gemeldet sind. Die Übergangsfrist zur Eintragung von Bestandsanlagen, d.h. Anlagen die vor dem 01.07.2017 in Betrieb genommen wurden, ist am 31. Januar 2021 abgelaufen.
Das Marktstammdatenregister (MaStR) ist zum 31. Januar 2019 gestartet. Es gibt einen umfassenden Überblick über die Anlagen und Akteure des deutschen Strom- und Gasmarktes. Alle Anlagenbetreiber müssen sich und ihre Anlagen über das Webportal registrieren. Das gilt auch für Solaranlagen, Batteriespeicher und KWK-Anlagen. Somit werden verschiedene Meldepflichten gebündelt und die Kommunikation zwischen den Akteuren vereinfacht.

Meldefristen

Generell und vereinfachend gilt:
  • Bestehende EEG- und KWK-Anlagen mit einem Inbetriebnahmedatum vor dem 31. Januar 2019 hatten für die Registrierung im MaStR 24 Monate Zeit (bis zum 31. Januar 2021).
  • Neue EEG- und KWK-Anlagen mit einem Inbetriebnahmedatum ab dem 31. Januar 2019 haben für die Registrierung nur 1 Monat Zeit nach der Inbetriebnahme.
Bei allen anderen Einheiten und Anlagen gilt:
  • Bei Inbetriebnahme vor 1. Juli 2017 ist die Registrierungsfrist 24 Monate
  • Bei Inbetriebnahme ab 1. Juli 2017 ist die Registrierungsfrist 6 Monate
Andere Fristen ergeben sich nur in seltenen Ausnahmefällen. Auf der Webseite der Bundesnetzagentur finden Sie eine Darstellung der Fristen der MaStR-Verordnung, die bei der Registrierung zu beachten sind. Dazu zählen auch die Fristen, die von den Netzbetreibern bei der Netzbetreiberprüfung einzuhalten sind.

Hintergrund

Das neue Marktstammdatenregister soll als Online-Datenbank ein für jedermann zugängliches Register sämtlicher Erzeugungsanlagen in Deutschland sein. Meldepflicht besteht unter anderem für Lieferanten, Erzeuger, Netzbetreiber und Speicher sowohl im Strom- als auch im Gasbereich. Verantwortlich für das Register ist die Bundesnetzagentur. Das Anlagenregister für Erneuerbare-Energien-Anlagen, die ab August 2014 in Betrieb gegangen sind, sowie das Photovoltaik-Meldeportal, bei dem Betreiber ihre Solaranlagen melden müssen, sind in das neue Register integriert.
Die Registrierung von EEG- und geförderten KWK-Anlagen im neuen Marktstammdatenregister wird Voraussetzung dafür, dass Marktprämien, Einspeisevergütungen und Flexibilitätsprämien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie Zuschlagzahlungen und sonstige finanzielle Förderungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) gezahlt werden.
Zudem werden nach der „Stromlieferantendefinition“ in der Marktstammdatenregister-Verordnung (MaStRV) viele Unternehmen zukünftig ihre Daten der Bundesnetzagentur melden müssen. Das gilt beispielsweise für verbundene Unternehmen an einem Standort.
Die zum 21. November 2018 geänderte Marktstammdatenregisterverordnung finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur.
Verkehrswirtschaft

Kontrollpflichten des Auftraggebers

Nicht nur an den Frachtführer, auch an den Auftraggeber von Transporten (= Absender nach Handelsgesetzbuch) stellt das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) über den Paragraf 7c besondere Anforderungen. Um diesen Anforderungen zu genügen, muss der Auftraggeber grundsätzlich alles ihm zumutbare unternehmen, um sich Gewissheit zu verschaffen, dass der ausführende Frachtführer über:
  • eine Erlaubnis oder Berechtigung für den gewerblichen Güterkraftverkehr verfügt (insb. EU-Lizenz oder nationale Güterkraftverkehrserlaubnis, CEMT-Genehmigung oder bilaterale Genehmigung) und
  • über die erforderlichen Arbeitsgenehmigungen oder Fahrerbescheinigungen für das eingesetzte Fahrpersonal
verfügt. Diese Überprüfung sollte in regelmäßigen Abständen erfolgen und insbesondere dann durchgeführt werden, wenn erstmals ein Speditions- oder Frachtvertrag mit einem Unternehmen geschlossen wird. Um im Zweifel als Auftraggeber in ein mögliches Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen einer nicht bestehenden Erlaubnis einbezogen zu werden, reicht bereits fahrlässiges Nichtwissen aus. Bitte beachten Sie die ausführlichen Hinweise des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) zu dem Thema.
Seit Dezember 2008 wurde diese Prüfpflicht erweitert und umfasst auch die Fragestellung, ob der Frachtführer die Erlaubnis bzw. Lizenz ordnungsgemäß beziehungsweise nicht unzulässig einsetzt. Dies bezieht sich beispielsweise auf Kabotagebeförderungen, an die besondere rechtliche Anforderungen geknüpft sind. Sollten Sie ausländische Frachtführer für Binnentransporte einsetzen, müssen Sie sich darüber informieren, ob Ihr Auftrag noch im Rahmen der zulässigen Kabotagebeförderungen durchgeführt werden kann. Sollten Sie Sendungen ins Nicht-EU-Ausland per LKW transportieren lassen und der Frachtführer dafür eine bilaterale oder  CEMT-Genehmigung einsetzen, sind ebenso besondere Vorgaben einzuhalten, denen Ihre Weisungen an den Frachtführer nicht zuwiderlaufen dürfen.
Die bloße Zusicherung des Auftragnehmers, zu der Beförderung berechtigt zu sein, genügt nicht aus. Vielmehr sollten Sie sich die erforderliche Berechtigung/Genehmigung/Lizenz vorlegen lassen. Neben der Einforderung der Unterlagen beim ersten Vertragsschluss sollte grundsätzlich einmal jährlich eine Abfrage erfolgen. Auch kürzere Fristen sind denkbar.
Außerdem bietet es sich an, die hier thematisierten Regelungen auch in die in aller Regel mit einem Frachtführer oder Spediteur zu schließenden Rahmenverträge aufzunehmen. Beispielsweise enthalten die ADSp 2017 zahlreiche Regelungen im Kontext Paragraf 7c GüKG, die im Zweifel auf die individuellen Gegebenheiten angepasst werden können. Elementar ist letztlich, dass die Kontrollprozesse gelebt werden und die Abläufe, insbesondere die konkreten Kontrolltätigkeiten, aussagekräftig dokumentiert werden können.
Praxistipp für die Umsetzung: Über die Suchfunktion der Verkehrsunternehmensdatei, die das BAG führt, kann mit gewisser Sicherheit ermittelt werden, ob das jeweilige Unternehmen über eine entsprechende Genehmigung verfügt. Vom jeweiligen Suchergebnis sollte ein Screenshot oder Ausdruck der Website erfolgen.
Darüber hinaus sollte direkt beim jeweiligen Frachtführer nachgefragt werden, ob eine Genehmigung besteht. Davon sollte eine Kopie/Fax/Scan eingefordert werden. Diese Dokumentation wird zusammen mit dem Screenshot der BAG-Website „abgelegt". Dieser Vorgang sollte mindestens ein Mal im Jahr wiederholt werden. Um auch das Thema Arbeitsgenehmigung und/oder Fahrerbescheinigung abzudecken, sollte die Anfrage beim Unternehmen in Textform, also zum Beispiel per Mail, erfolgen und auch diese Unterlagen anfordern (sofern ein entsprechender Fahrer beschäftigt wird, was von einem Außenstehenden nicht in jedem Fall eindeutig beurteilt werden kann).
Oberflächliche Hinweise zu den Begrifflichkeiten:
Frachtführer ist das Unternehmen, das einen Transport tatsächlich selbst durchführt - im hiesigen Kontext also über das Fahrzeug verfügt und den Transport auf eigene Rechnung bewerkstelligt. Frachtrechtlich besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass ein Frachtführer einen Unterfrachtführer beauftragt, der dann als dessen Subunternehmer in Erscheinung tritt. In diesem Fall muss sich der (Haupt-) Frachtführer beim Subunternehmer erkundigen, ob dieser wiederum Inhaber einer entsprechenden Genehmigung ist.
Spediteur ist das Unternehmen, das einen Transport lediglich organisiert. Ein („Sofa-") Spediteur nach Handelsgesetzbuch ist kein Frachtführer, da er nur den Transport eines Gutes für seinen Auftraggeber, den sogenannten Versender, „besorgt" und dazu seinerseits einen Frachtführer beauftragt. In diesem Fall ist der Spediteur der Auftraggeber des Frachtführers und insoweit Adressat der Pflichten nach § 7c GüKG. In der Realität gibt es viele Einzelfallkonstellationen, aus denen sich ergibt, dass der Spediteur frachtrechtlich wie ein Frachtführer haftet und leisten muss, zum Beispiel wenn es sich um einen sogenannten Fixkostenspediteur handelt. Ist der Spediteur im sogenannten Selbsteintritt tätig, besitzt er eigene Transportfahrzeuge und wird dadurch in jeder Hinsicht, also auch in Sachen der benötigten Genehmigung, zum Frachtführer.
Absender ist immer der direkte Vertragspartner des Frachtführers. Der Absender kann also beispielsweise ein produzierendes Unternehmen sein, das einen Frachtführer oder einen Spediteur im Selbsteintritt damit beauftragt, ein Gut zum Kunden XY zu liefern. Aber auch der Empfänger eines Gutes kann als Absender in Erscheinung treten, etwa wenn hier der Kunde XY sich nicht beliefern lässt sondern seinerseits einen Frachtführer damit beauftragt, ein Gut beim Produzenten abzuholen und zu sich anzuliefern. Hier wäre also der Empfänger der Ware verpflichtet, sich nach § 7c GüKG Gewissheit darüber zu verschaffen, ob sein Transportdienstleister über die benötigte Genehmigung verfügt.
Stand: Januar 2023
System zur Risikoeinstufung im gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr

Rechtsverstöße gefährden Existenz von Logistikern und Busbetrieben

Vorabanmerkung: Die Verordnung (EU) 2020/1055, die am 31. Juli 2020 als Teil des Mobilitätspaket I veröffentlicht wurde, führt zu Änderungen an den Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und (EG) Nr. 1072/2009, die ab dem 21. Februar/Mai 2022 Geltung erlangen. Im Zusammenhang mit dem hier behandelten Risikoeinstufungsverfahren werden auch ein paar Details angepasst – etwa in der Hinsicht, dass weitere Rechtsgebiete beziehungsweise Verstöße gegen diese Eingang in die Risikobewertung finden (zum Beispiel Kabotageverstöße). Für die Rehabilitierung einer verantwortlichen Person, die ihre persönliche Zuverlässigkeit eingebüßt hat, werden ebenso Änderungen kommen. Die Anpassungen werden zu einem späteren Zeitpunkt in diesen Artikel eingearbeitet.

Einführung

Die auch als „Todsündenliste“ bezeichnete EU-Verordnung 2016/403 ist 2017 in Kraft getreten und basiert auf Regelungen, die bereits in der VO (EG) Nr. 1071/2009 enthalten sind. Unternehmen, die genehmigungspflichtig Personen oder Güter befördern, müssen damit rechnen, dass eine Häufung von Verstößen nicht nur dazu führt, dass sie als „Risiko-Betriebe“ eingestuft und somit häufiger kontrolliert werden, sondern dass je nach Schwere der Verstöße früher oder später seitens der Genehmigungsbehörden die persönliche Zuverlässigkeit der im Betrieb verantwortlichen Personen, insbesondere des Verkehrsleiters, angezweifelt wird. Als schärfste Maßnahme, insbesondere wenn aktenkundig wird, dass keine wirksamen Maßnahmen zur Vermeidung von Verstößen ergriffen wurden, kann die Behörden die Genehmigung „entziehen”.
Das hier behandelte Thema kann massive Wirkung auf den Markt des gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehrs entfalten. Die IHK hat sich in der Entstehungsphase der Regulierung dafür eingesetzt, dass Formulierungen getroffen werden, die möglichst keine Interpretationsspielräume offen lassen und die die Verhältnismäßigkeit zwischen den jeweiligen Verstößen und der Kategorisierung des Schweregrades des Verstoßes berücksichtigen. In einigen Punkten ist dies gelungen, teilweise haben unsere Argumente kein Gehör gefunden.
In der Praxis ist die Umsetzung der Vorgaben in den jeweiligen unteren Verwaltungsbehörden kein einfaches Unterfangen - dies insbesondere dann, wenn die Kompetenzen auf mehrere Behördenbereiche verteilt sind (Bußgeldstelle, Aufsichtsbehörde, Genehmigungsbehörde). Zwischen den Behörden sind gut funktionierende Kommunikationskanäle elementar. Hinzu kommt, dass nur jene Verstöße, die den verantwortlichen Personen (und darunter insbesondere dem Verkehrsleiter) direkt persönlich zugeordnet werden können, für die Risikoeinstufung relevant sein sollen. Dies impliziert hohe ordnungswidrigkeiten-, straf- und verwaltungsrechtliche Hürden, die die Arbeit der Behörden nicht unbedingt einfacher gestalten. Außerdem ist in Baden-Württemberg das Ahndungsinstrument „Einziehung des Wertes von Taterträgen" nach § 29a OWiG - auch als „Verfall(sverfahren)" oder „Abschöpfung" bekannt - behördenseitig durchaus beliebt. Verfehlungen, die auf diesem Wege geahndet werden, fließen unserer Kenntnis nach nicht in das Risikoeinstufungsverfahren ein. Aufgrund der Verwaltungsstrukturen in BW kann zudem davon ausgegangen werden, dass „angewandte Wirtschaftspolitik" auf Ebene der Landkreise bzw. Städte die freie Entfaltung des Risikoeinstufungsverfahrens nicht in jedem Fall zulässt.
Bitte beachten Sie für weitere Details den Vortrag (PDF-Datei · 657 KB), den Frau Steudel, Leiterin der BAG-Außenstelle Stuttgart, am 11. Oktober 2016 bei einer IHK-Gemeinschaftsveranstaltung in Sulz am Neckar gehalten hat.
Außerdem finden Sie weiterführende Informationen zum Thema in den Dokumenten Risikoeinstufungsverfahren aus Behördensicht und Risikoeinstufungsverfahren im Bußgeldkatalog (PDF-Datei · 402 KB).

Grundlagen

Unternehmen des gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehrs müssen zum Erwerb und auch zur Aufrechterhaltung ihrer gewerberechtlichen Genehmigung diverse Voraussetzungen erfüllen. Kernbestandteil dieser „Marktzugangsvoraussetzungen“ ist der Nachweis:
  • der finanziellen Leistungsfähigkeit,
  • der fachlichen Eignung und
  • der persönlichen Zuverlässigkeit.
Diese Anforderungen müssen jederzeit erfüllt werden und können von den (unteren) Verwaltungsbehörden, die die Genehmigung ausgeben und verlängern, auch jederzeit in Gänze oder in Teilen überprüft werden.
Durch Verstöße der im Unternehmen Verantwortlichen beziehungsweise der dort Beschäftigten gegen die unten genannten Vorschriften, kann seitens der Genehmigungsbehörde die persönliche Zuverlässigkeit der im Betrieb Verantwortlichen (zum Beispiel Unternehmensinhaber, Geschäftsführer, Verkehrsleiter) in Zweifel gezogen werden oder (auch mittelfristig) als nicht mehr gegeben angesehen werden. Eine mögliche Folge ist, dass die Genehmigung entzogen oder im Zuge des Verlängerungsverfahrens nicht mehr erteilt wird. Natürlich sind auch mildere Mittel möglich, so etwa eine Erteilung der Genehmigung unter Auflagen (beispielsweise die Begrenzung auf einen reduzierten Fuhrparkumfang) oder ein im Dialog mit der Behörde auszuarbeitender Maßnahmenkatalog. Dieser soll kurz- bis mittelfristig dazu führen, dass die geltenden Vorschriften vom Unternehmen ausnahmslos eingehalten werden (was in aller Regel eine zeitnahe Nachkontrolle im Rahmen einer Betriebskontrolle umfasst).
In der beim Bundesamt für Güterverkehr geführten Verkehrsunternehmensdatei (VUDat) sind diverse unternehmensbezogene Daten hinterlegt. Hier werden (nichtöffentlich) die einem Verkehrsleiter zuzuordnenden Verstöße bis zu einem Betrag von 200 Euro hinterlegt. Alle Verstöße, die zu höreren Bußgeldern geführt haben, werden im Gewerbezentralregister vermerkt.

Welche Vorschriften sind Gegenstand der „Todsündenliste“?

Themenbereich Rechtsgrundlage(n) der EU
Sozialvorschriften
VO (EG) Nr. 561/2006 und VO (EU) Nr. 165/2014
Arbeitszeitvorschriften (PDF-Datei · 1893 KB)
Richtlinie 2002/15/EG
Maße und Gewichte
Richtlinie 96/53/EG
Technischer Fahrzeugzustand
Richtlinien 2014/45/EU und 2014/47/EU
Geschwindigkeitsbegrenzer
Richtlinie 92/6/EWG
Berufskraftfahrerqualifikation
Richtlinie 2003/59/EG
Fahrerlaubnisrecht
Richtlinie 2006/126/EG
Gefahrgutrecht
Richtlinie 2008/68/EG
VO (EG) Nr. 1072/2009 und 1073/2009
Tiertransportrecht
VO (EG) Nr. 1/2005

Systematik der Risikoeinstufung

Die Auflistung in der zugrundeliegenden Verordnung unterscheidet die Verstöße nach Kategorien, Art und Schweregrad und systematisiert EU-weit die Risikoeinstufung aller Verkehrsunternehmen in der jeweiligen nationalen VUDat. In der Durchführungsverordnung (EU) 2016/480 wird die EU-weite Vernetzung dieser nationalen VUDat geregelt, was seit 30. Januar 2019 der Fall sein soll.
Die Verordnung unterscheidet drei Schweregrade:
  • MSI (Most Serious Infringement  – Schwerster Verstoß)
    Beispiel: Fehlen oder Nichtbenutzung eines Fahrtenschreibers
  • VSI (Very Serious Infringement – sehr schwerwiegender Verstoß)
    Beispiel: Verwendung eines nicht einwandfrei funktionierenden Fahrtenschreibers
  • SI (Serious Infringement – schwerwiegender Verstoß)
    Beispiel: Überschreitung der täglichen Lenkzeit um maximal eine Stunde
Dabei ergeben 3 SI pro Jahr pro Fahrer = 1 VSI. In der nächsthöheren Stufe gilt dasselbe Prinzip: 3 VSI pro Jahr pro Fahrer = 1 MSI. Ein MSI veranlasst grundsätzlich die (unverzügliche) Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung der Zuverlässigkeit.
Aus Sicht der Behörden ist die schwere des oder der Verstöße und deren Häufigkeit zu beachten. Die Häufigkeit wird auf Basis einer „Erstkontrolle" auf ein ab diesem Zeitpunkt laufendes rollierendes Jahr bezogen (also wenn am 16. Mai 2017 bei einer Kontrolle ein relevanter Verstoß (rechtskräftig) festgestellt wurde, sind alle weiteren festgestellten (und rechtskräftigen) Verstöße bis zum 15. Mai 2018 zu berücksichtigen). Außerdem spielt die Anzahl der Fahrer, die im Jahresdurchschnitt bei einem Unternehmen beschäftigt waren, eine Rolle.
Für die Risikoeinstufung ist von einem Ampelsystem auszugehen.
Grüne Ampel: Hier besteht kein (erhöhtes) Risiko und behördenseitige Maßnahmen sind nicht notwendig.
Gelbe Ampel: Hier sind Personen/Unternehmen anzusiedeln, bei denen innerhalb von zwei Jahren (unabhängig von der Anzahl der beschäftigten Fahrer, wodurch große gegenüber kleinen Unternehmen potenziell benachteiligt werden) mehr als ein VSI oder mehr als drei SI festgestellt wurden. Hier SOLL binnen zwei Jahren eine Überprüfung der Marktzugangsvoraussetzungen erfolgen.
Beispiel: Bei zwei Fahrern des Unternehmens werden vom Verkehrsleiter zu verantwortende Verstöße der Kategorie VSI festgestellt.
Rote Ampel: Hier sind Personen/Unternehmen anzusiedeln, bei denen drei VSI pro Jahr pro Fahrer oder ein MSI (der nicht direkt zum Entzug der Genehmigung geführt hat) begangen wurde. Hier IST eine unverzügliche Überprüfung der Marktzugangsvoraussetzungen angezeigt.
Beispiel: Ein Unternehmen mit 10 Fahrern kommt in Summe in einem Jahr auf dreißig rechtskräftig festgestellte (und in der Verantwortung des Verkehrsleiters liegende) Verstöße der Kategorie VSI. Es würde aber auch genügen, wenn ein einziger schwerster Verstoß festgestellt wird.

Handlungsempfehlungen

Um die rechtskonforme Abwicklung der Beförderungen sicherzustellen, bietet es sich an, die Abläufe, Zuständigkeiten, Pflichten und im Verstoßfall abzuleitenden Maßnahmen im Unternehmen im Rahmen eines Qualitätsmanagementsystems beziehungsweise in Prozessen abzubilden.
Neben grundlegenden Ausführungen, etwa zur Qualifizierung aller Beteiligten in den oben genannten Rechtsgebieten und der Fixierung unternehmenspolitischer Grundsätze, die insbesondere auf die jederzeitige Einhaltung der Vorschriften abzielen, muss in den Prozessen dargestellt werden, wie die Beförderungen geplant, durchgeführt und nachkontrolliert werden. Darüber hinaus sollte festgelegt werden, wie auf Situationen reagiert wird, die aller Voraussicht nach zu Verstößen führen. Dabei sind folgende Faktoren beziehungsweise Verstoßursachen zu berücksichtigen (nicht abschließende Aufzählung):
  • Unzureichende Disposition: Das Unternehmen ist verpflichtet, die Beförderungen zu planen. Die Planung hat so zu erfolgen, dass alle Vorschriften (vom Fahrer) eingehalten werden können. Ergeben sich während der Beförderungsdurchführung (beeinflussbare oder auch nicht beeinflussbare) Änderungen, muss seitens der Disposition darauf reagiert werden und eine Anpassung erfolgen. Oft sind zu optimistische Vorgaben der Verantwortlichen im Unternehmen (Unternehmer, Verkehrsleiter, Disponent), zum Beispiel die Kalkulation mit zu hohen Durchschnittsgeschwindigkeiten, zu geringen Wartezeiten, zu geringe Pufferzeiten für Be- und Entladevorgänge oder Staus der eigentliche Hintergrund, weshalb die Fahrer auf der Straße etwa gegen die Lenk- und Ruhezeiten verstoßen.
  • Unzureichende Qualifikation und Kenntnisse: Bekanntermaßen sind die Vorschriften von hoher Komplexität im Detail gekennzeichnet. Deshalb kommt Qualifizierungs- und Schulungsmaßnahmen eine besondere Bedeutung zu. Adressat sind dabei aber bei weitem nicht nur die Fahrer - vielmehr müssen alle Personen, die direkt oder indirekt Einfluss auf die Planung und Durchführung von Beförderungen haben, qualifiziert und (nach-) geschult werden, zum Beispiel die Disponenten über das Fahrpersonalrecht oder Verladepersonal über die Ladungssicherungs- oder Gefahrgutvorschriften. Auch stellt sich die Frage, ob alle Unternehmensbereiche in Sachen Verstoßvermeidung an einem Strang ziehen. Nicht selten führen zum Beispiel die Zusagen, die von einem allzu kundenorientierten Vertrieb abgegeben werden dazu, dass Verstöße entstehen.
  • Unzureichende Abstimmung mit Verladern und Empfängern, allgemein Kunden: Werden Absprachen oder Termine von Verladern und/oder Empfängern nicht eingehalten, wird die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeitvorschriften oft zu einer großen Herausforderung. Sensibilisierung bei der Industrie und im Handel (und bei allen anderen möglichen Kunden und Geschäftspartnern) spielt deshalb für die (künftige) Optimierung der Abläufe eine große Rolle. Dass man als Dienstleister hier gegenüber dem Kunden nicht zwingend in einer starken Verhandlungsposition ist, ist klar. Dennoch sollte mehr als nur ein Versuch unternommen werden, um die an der Beförderungskette Beteiligten mit in die Verantwortung zu nehmen. Hilfreich können in diesem Zusammenhang neben handels- und transportrechtlichen Vorschriften gegebenenfalls die Ausführungen im Artikel 10 der VO (EG) Nr. 561/2006 oder im § 20a der Fahrpersonalverordnung sein.
In diesem Zusammenhang ist eine hinreichende Dokumentation besonders wichtig. Sämtliche Anstrengungen, die unternommen worden sind, um eine Verbesserung in den Abläufen und zur Reduzierung von Verstößen zu erreichen, sollten belegt werden können. Wenn etwa bei einer X Monate später stattfindenden Betriebskontrolle Vorwürfe erhoben werden, kann diesen letztlich nur dann etwas entgegengesetzt werden, wenn Informationen zu den wesentlichen W-Fragen vorhanden sind. Deshalb sind nicht nur die Fahrer angehalten, lieber einmal zu oft als einmal zu selten Papier und Stift in die Hand zu nehmen und zu notieren, weshalb es zum Verstoß gekommen ist. Spätestens wenn „der Fall" vor Gericht landet, sind allein mündliche Beteuerungen in aller Regel wertlos.

Bewertung

Unternehmen, die durch die Nichteinhaltung der Vorschriften nicht nur die Gesundheit ihrer Mitarbeiter, sondern vielmehr „Leib und Leben“ Dritter gefährden, sollten schnellstmöglich über ein solches System zum Marktaustritt gezwungen werden. Die Flut täglicher Presseberichte über das Ausmaß der bei Kontrollen festgestellten Verstöße und auch die offiziellen Kontrollstatistiken lassen hieran keinerlei Zweifel. Auch für den Wettbewerb ist derartiges Verhalten extrem schädlich und bestraft Unternehmen, die ihren Pflichten nachkommen und Verantwortung für Mitarbeiter und Gesellschaft übernehmen.
Dass kleinere und kleinste Verstöße, die sich in unserer hochverdichteten Arbeitswelt und dem zumindest in und um die Ballungsgebiete hoffnungslos überlasteten Straßennetz leider nicht immer vermeiden lassen, letztlich die Existenz der Unternehmen gefährden, steht nicht zu befürchten. Insoweit muss heute davon ausgegangen werden, dass die Systematik tatsächlich nur gegenüber den „Schwarzen Schafen“ greift. Bleibt zu hoffen, dass sich diese Prognose bewahrheitet.

Klarstellungen

Werkverkehr: Gegenüber Unternehmen, die keine genehmigungspflichtigen Beförderungen durchführen, sondern nur für eigene Zwecke des Unternehmens Werkverkehr betreiben, sind im Rahmen des Risikoeinstufungssystems keine Maßnahmen vorgesehen. Insoweit besteht hier eine Ungleichbehandlung. Diese wird aber dadurch relativiert, dass die Gewerbeaufsichtsbehörden das Instrumentarium der (Teil-)Gewerbeuntersagung nutzen können, um allzu großen Missständen auch in Werkverkehrsunternehmen Einhalt zu gebieten.
Fachliche Eignung: Die fachliche Eignung eines Verkehrsleiters kann von den Behörden nicht in Zweifel gezogen werden. Eine durch Prüfung oder anderweitig erworbene fachliche Eignung zur Führung eines Unternehmens des gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehrs (mit Omnibussen) gilt grundsätzlich lebenslang. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch der Artikel 14 der VO (EG) Nr. 1071/2009. Dort steht im Absatz 2: „Sofern und solange keine Rehabilitierungsmaßnahme nach Maßgabe der einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften erfolgt ist, ist die in Artikel 8 Absatz 8 genannte Bescheinigung der fachlichen Eignung des Verkehrsleiters, der für ungeeignet erklärt wurde, in keinem Mitgliedstaat mehr gültig." Nach Ansicht der obersten Behörden des Bundes und der Länder in Deutschland orientiert sich die zeitliche Frist, nach der eine Rehabilitierung des Verkehrsleiters erfolgen kann, an den Löschfristen in den einschlägigen Zentralregistern, in denen die Verstöße hinterlegt sind. Da Verstöße, die mit einem Bußgeld von mehr als 200 Euro geahndet wurden, im Gewerbezentralregister hinterlegt werden, sind die dafür relevanten Löschfristen von besonderem Interesse.
Stand: Juli 2021
Jährliches Branchen-Highlight

Tourismustag Region Stuttgart

In regelmäßigen Abständen trifft sich die Tourismusbranche mit Wirtschaftsvertretern und Experten aus Wissenschaft und Politik zum Erfahrungsaustausch – vor allem nach der Corona-Krise, die die Branche besonders hart getroffen hat.
Im Mittelpunkt stehen neben praxisnahen Informationen zu Themen, die die Branche bewegen vor allem auch das persönliche Netzwerken.
Das Netzwerktreffen Tourismus Region Stuttgart im Frühjahr 2021 fand wegen der Corona-Pandemie leider erneut nicht statt.
Der Netzwerktreff Tourismus ist eine Gemeinschaftsinitiative des Hotel- und Gaststättenverbands DEHOGA Baden-Württemberg, Kreisstelle Stuttgart, der Regio Stuttgart Marketing- und Tourismus GmbH und der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart.
Suchdienst

Öffentlich bestellte Sachverständige

Hier finden Sie geballten Sachverstand: Das bundesweite Sachverständigenverzeichnis enthält Namen und Kontaktdaten von gut 8.000 Sachverständigen. Sie sind von IHKs, von Architekten-, Ingenieur- und Landwirtschaftskammern sowie von Landesregierungen öffentlich bestellt und vereidigt.
Öffentlich bestellte Sachverständige sind Fachleute, die über Erfahrung auf Ihrem jeweiligen Sachgebiet verfügen und besonders zuverlässig sind. Sie genießen Vertrauen, weil ihre Fachkompetenz und Zuverlässigkeit nach gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien überprüft und ihre Tätigkeit überwacht wird. Sie können von Gerichten, Behörden, der Wirtschaft aber auch von Privatpersonen beauftragt werden.
Auch die IHK Region Stuttgart ist berechtigt, im Rahmen des § 36 Gewerbeordnung Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen. Voraussetzungen und das Verfahren im Einzelnen regelt die Sachverständigenordnung der IHK Region Stuttgart (PDF-Datei · 171 KB).
Die öffentliche Bestellung und Vereidigung ist nicht zwingend Voraussetzung für eine Tätigkeit als Sachverständiger. Sie ist insbesondere keine Zulassung zu einem Beruf, sondern die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation, die allerdings im Wirtschaftsleben einen hohen Stellenwert aufweist.

Sozialvorschriften

Anmerkungen zur Fahrzeugübernahme fernab vom Unternehmensstandort

Grundsätzlich muss die Anreise zu einem Fahrzeug, das ein LKW- oder Busfahrer nicht am Unternehmensstandort übernimmt, als Arbeitszeit erfasst werden. Gegebenenfalls kann die Zeit aber auch als Bereitschaftszeit gelten.
Hintergrund und Rahmenbedingungen der hier behandelten Thematik: Sowohl bei der Beförderung von Personen als auch beim Transport von Gütern gibt es Abläufe, die bedingen, dass ein Fahrer das Fahrzeug nicht an der Betriebsstätte, der er „normalerweise“ zugeordnet ist* übernimmt oder „zurücklässt“, sondern an einer x-beliebigen Stelle im Irgendwo. Fahrzeugabstell- oder -übernahmeorte sind in aller Regel Parkplätze in Industriegebieten, auf Rastplätzen neben Bundesfernstraßen, vom Unternehmen angemietete Flächen oder auch irgendwie geartete Außenposten des Unternehmens, also Orte, die man gemeinhin als Betriebsstätte bezeichnen würde (auch wenn sie dies im engeren Sinne nicht sind - insbesondere dann, wenn der einzelne Fahrer dieser Örtlichkeit arbeitsrechtlich nicht zuzuordnen ist).
Die Strecke zwischen der Wohnung des Fahrers und diesem Ort (oder andersherum) wird mit einem Fahrzeug** (im weiteren „Shuttlefahrzeug“) bewältigt, das nicht einer fahrpersonalrechtlichen Aufzeichnungspflicht unterliegt*** - also ein Fahrzeug mit maximal 2.800 kg zulässiger Höchstmasse und mit maximal acht Fahrgastsitzplätzen. Wesentliche Rechtsgrundlage ist der Artikel 9 Absatz 3 der VO (EG) Nr. 561/2006 und ergänzend dazu die Leitlinie Nr. 2 der EU-Kommission.
Für die straßengebundene An- oder Rückreise zu oder von dem Fahrzeugstandort gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
a)    Der (spätere) Fahrer lenkt das Shuttlefahrzeug selbst
In diesem Fall dürfte es unstrittig sein, dass der Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber aktiv ist. Die Anreise und auch die Rückreise erfolgen den Ausführungen des Artikel 9 Absatz 3 der VO (EG) Nr. 561/2006 und auch des Artikel 3 Buchstabe a) der Richtlinie 2002/15/EG zufolge im Interesse des Arbeitgebers und sind definitiv nicht der privaten Lebenssphäre des Arbeitnehmers zuzuordnen (wie es nach allgemeiner Auffassung der Fall wäre, wenn die Strecke zwischen der Wohnung und der „Betriebsstätte“ des Fahrers zu überbrücken wäre). Er übt während der Fahrten seine Tätigkeit oder Funktion für den Arbeitgeber aktiv aus - würde er hinterm Steuer inaktiv werden, könnte (und würde) dies schlimme Folgen für ihn haben. Das „Fahren“ im Sinne von „aktiv das Steuer eines Fahrzeugs führen“ wird in der Richtlinie 2002/15/EG ja explizit der Arbeitszeit zugeordnet.
Fazit: Nach der Ankunft am aufzeichnungspflichtigen Fahrzeug muss der Fahrer für die Anreise Arbeitszeit nachtragen. Gleiches gilt, wenn er vom Fahrzeug aus nach Hause gefahren ist und am nächsten Tag oder bei der nächsten aufzeichnungspflichtigen Fahrt im Zuge des Lückenschlusses Nachträge vornimmt. Auch in der betrieblichen Arbeitszeitaufzeichnung nach §21a Absatz 7 ArbZG sind diese Zeiträume als Arbeitszeit zu erfassen. Im Zuge der Disposition des maximal zur Verfügung stehenden Zeitrahmens der täglichen Arbeits- beziehungsweise Lenkzeit von zehn Stunden sind die An- und Rückreisezeiten zu berücksichtigen.
b)    Der (spätere) Fahrer befindet sich nur als Passagier an Bord des Shuttlefahrzeugs
Warum soll es einen großen Unterschied machen, ob der Fahrer selbst fährt oder nur „danebensitzt“ und zum Fenster rausschauen kann. Unstrittig dürfte sein, dass er die An- oder Rückreisezeit nicht zum „Privatvergnügen“ verbringt. Daraus ergibt sich, dass die Zeiten nicht als Freizeit im Sinne von Ruhezeit angesehen werden können. Vom Thema „nicht frei über die Zeit verfügen können“ mal ganz abgesehen. Der fahrpersonalrechtliche 24-Stunden-Zeitraum beginnt also auch hier in dem Moment, in dem der Fahrer im „Shuttlefahrzeug“ platznimmt. Auch eine Pause kann nicht vorliegen, da eine solche erst dann eingelegt werden kann, wenn zuvor (in nennenswertem Umfang) gearbeitet wurde bzw. im weiteren Verlauf noch Arbeitszeit anfällt. Dies wäre ein höchst unwahrscheinlicher Ablauf - üblicherweise ist das Arbeitszeit- und/oder Lenkzeitkontingent des Fahrers in dem Moment, in dem er das Fahrzeug abstellt, erschöpft.
Ob es sich bei „Passagierzeiten“ aber gleich um Arbeitszeit handeln muss, ist strittig. Im Artikel 9 Absatz 3 der VO (EG) Nr. 561/2006 wird die hier praktizierte Differenzierung zwischen a) „selber fahren“ und b) „gefahren werden“ nicht angestellt. Dieser Vorschrift zufolge sind alle derartigen Zeiträume als „andere Arbeit“ anzusehen. Nun kommt aber die Leitlinie Nr. 2 ins Spiel, die genau diese Differenzierung aufmacht. Wie immer im juristischen Kontext muss man sehr genau hinschauen und die gewählten Begrifflichkeiten würdigen. Im ersten Spiegelstrichabsatz der Leitlinie ist davon die Rede, dass der Fahrer zu einem Ort „gelangt“ beziehungsweise von einem solchen „zurückkehrt“. Diese Worte drücken ein doch hohes Maß an Passivität aus, insbesondere in Abgrenzung zu den Begrifflichkeiten, die im zweiten Spiegelstrichabsatz gewählt wurden. Hier wird nämlich (allem Anschein nach vom Fahrer selbst) „gefahren“ und „weggefahren“. Für den Fall, dass der Fahrer passiv bleibt, sagt die Richtlinie, dass die Zeiten „entweder als ‚Bereitschaftszeiten‘ oder als ‚andere Arbeiten‘ erfasst werden“. Ein klassischer Fall von Wahlmöglichkeit.
Was also tun? Klar muss sein, dass vor Gericht die Leitlinien (guidance notes) oder auch Klarstellungen (clarification notes) der EU-Kommission gewürdigt werden können - letztlich zählen aber nur die Gesetze und Verordnungen. Ein Richter kann sich der Meinungsäußerung der EU-Kommission in der Leitlinie Nr. 2 anschließen, muss dies aber nicht tun. Adressat der Leitlinien sind in allererster Linie die EU-Mitgliedstaaten und deren Verwaltungsbehörden. Gerichte sind als davon unabhängig anzusehen. Merke: Der Einzelfall wird entscheidend sein!
Wie ist die Wirkung dieser Wahlmöglichkeit im Sinne des Arbeitsschutzes zu beurteilen? Aus Sicht des abhängig beschäftigten Fahrers erscheint es, je nach individueller Einstellung, günstiger, wenn die Zeit der Arbeitszeit zuzurechnen ist. Darüber hinaus würde die Zeit voll entlohnt werden müssen. Erfolgt eine Erfassung als Bereitschaftszeit, beginnt zumindest der relevante 24-Stunden-Zeitraum zu laufen. Auch wenn das Arbeitszeitkontingent von maximal zehn Stunden also nicht gemindert wird, geht die An- oder Rückreise zumindest von der „Schichtzeit“ ab, was wiederum bei längeren Reisezeiten auch eine Minderung der Maximalarbeitszeit zur Folge haben kann. Entlohnungsseitig kann individuell eine Schlechterstellung gegenüber einer Aufzeichnung als Arbeitszeit gegeben sein.
Fazit: Wer Rechtssicherheit erreichen will, dokumentiert die An- und Rückreise als Arbeitszeit. Wer ein nicht von der Hand zu weisendes Restrisiko in Kauf nehmen will, beruft sich bei passenden Rahmenbedingungen auf die Leitlinie Nr. 2 und kann die Zeiten dieser zufolge auch als Bereitschaftszeit dokumentieren. In der betrieblichen Arbeitszeitaufzeichnung sind die Zeiten ebenfalls entsprechend zu hinterlegen.
Gesamtfazit: Die hier behandelte Thematik ist eine von vielen im Fahrpersonalrecht, die die Betroffenen (und dazu zählen nicht nur die Fahrer und Unternehmen, sondern auch die Aufsichts- und Ahndungsbehörden) in Unklarheit darüber belässt, wie rechtskonformes Verhalten aussieht. Der EU-Gesetzgeber äußert sich widersprüchlich und so bleibt es nicht aus, dass sowohl im Unternehmen zwischen Fahrern und Verantwortlichen als auch infolge von Kontrollen mit den Aufsichts- und Ahndungsbehörden unschöne Diskussionen und Auseinandersetzungen zu beobachten sind. Da es hier ja nicht immer nur um die Fälle geht, in denen ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer anstatt der Strecke von vielleicht 10 Kilometern zwischen Wohnung und Unternehmensstandort auch mal 50 oder 100 Kilometer bis zum in der Pampa stehenden Fahrzeug überbrücken muss sondern auch die Fälle zum Alltag gehören, in denen der in Rumänien sesshafte Fahrer 1.XXX Kilometer ins Ruhrgebiet zu „seinem“ LKW fährt oder gefahren wird, ist insbesondere unter Arbeitsschutzgesichtspunkten ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich an dem Thema die Gemüter erhitzen und es zwischen Fahrern, Unternehmern und Behörden und auch „der Allgemeinheit“ (stark) abweichende Interessen gibt.
Dass es nach geltendem Rechtsstand für die Behörden nur sehr schwer möglich ist, die genauen Abläufe durchzuermitteln, ist der allgemeinen Straßenverkehrssicherheit nicht zuträglich. In gewisser Weise ändern könnte sich dies, wenn ab Mitte 2019 die ersten Fahrzeuge mit „smarten“ Fahrtenschreibern in den Markt kommen. Diese hinterlegen mit gewisser Regelmäßigkeit einen GPS-Koordinatenpunkt in den Aufzeichnungen. Den Kontrollorganen wird es dadurch möglich, im Zuge von Ermittlungen relativ einfach herauszufinden, ob der Übernahme- oder Abstellpunkt des Fahrzeugs „die“ Betriebsstätte war oder ein anderer Ort. Das erleichtert es schon einmal, Spreu und Weizen auseinanderzuhalten. Nichts ändert sich aber wohl an der Tatsache, dass die Anreise zum Fahrzeug, das eben nicht in der Pampa steht sondern an der Betriebsstätte, der der Fahrer zuzuordnen ist, der Freizeit des Fahrer zugerechnet werden kann/soll. In diesem Fall kann der Fahrer ja - die „Vision Zero“ lässt grüßen - auch gerne die stunden- oder gar tagelange Anreise von Rumänien oder Serbien oder Estland aus als Privatvergnügen deklarieren. Wären da nicht die Anforderungen allgemeiner Straßenverkehrsvorschriften in Punkto „Verkehrstüchtigkeit“ oder die unternehmerischen Vorsichtsmaßnahmen, die sich hinter dem Begriff „Gefährdungsbeurteilung“ verbergen, könnte es doch tatsächlich passieren, dass der angereiste Fahrer direkt in den LKW oder Bus steigt und „unbeschwert“ in einen vollständigen Arbeitstag startet.
Folgewirkungen durch das Mobilitätspaket I

Die ab Ende August 2020 Geltung erlangenden Regelungen zur vierwöchigen Rückkehrpflicht des Fahrers an seinen Wohnort oder an die Betriebsstätte, der er normalerweise zugeordnet* ist, hat losgelöst oder auch in Kombination mit der ebenso neu geschaffenen Sonderregel im grenzüberschreitenden Güterkraftvekehr (zwei verkürzte Wochenruhezeiten hintereinander) einen sehr engen Bezug zu der zuvor beschriebenen Thematik.

Wenn beispielsweise ein in Rumänien ansässiger Fahrer, der „nur” in Zentral- und Westeuropa arbeitet, im Zuge der Rückkehrpflicht mit einem selbstgefahreren PKW von Bremerhaven nach Sofia fährt, ergibt sich die Situation, dass die reine Fahrzeit nach Sofia nicht nur als Arbeitszeit aufgezeichnet (nachgetragen) werden muss, sondern aufgrund der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften nach jeweils zehn Fahrstunden natürlich auch diverse (in aller Regel elfstündige) Tagesruhezeiten (außerhalb des PKW!) einzulegen sind, die vom Unternehmen, das die Rückreise des Fahrers zu planen hat, in der Gesamtdisposition zu berücksichtigen sind. Wenn man eine rund dreißigstündige Fahrzeit zwischen Deutschland und Rumanien ansetzt, entstehen mit den notwenidgen arbeitszeit- und fahrpersonalrechtlichen Ruhezeiten schnell Zeiträume von 80 bis 90 Stunden für die Bewältigung der Strecke. Wenn dann noch ein Ausgleich für verkürzte Wochenruhezeiten in den Vorwochen hinzukommt, endet die Arbeistwoche in Bremerhaven in einem derartigen Beispiel durchaus 110 bis 130 Stunden vor dem Beginn der Wochenruhezeit in Sofia.

Ob eine Rückreise nach Sofia in einem Fernlinienbus als Bereitschaftszeit oder Arbeitszeit gilt oder wie eine Rückreise nach Sofia mit dem Flugzeug einzusortieren wäre sind Fragestellungen in zwei von sehr vielen möglichen Einzelfallkonstellationen, die allesamt aufgrund des Präzisionsniveaus, auf dem in den Trilogverhandlungen das Mobilitätspaket I „gezimmert” wurde, nicht ohne weiteres beantwortet werden können.
Stand: Juli 2020

* Im Zusammenhang mit der hier behandelten Thematik werden regelmäßig zwei EuGH-Urteile herangezogen ( C-124/09 vom 29. April 2010 und C-297/99 vom 18. Januar 2001), die sich inhaltlich mit An- und Rückreisezeiten zu einem dem Fahrpersonalrecht unterliegenden Fahrzeug befassen und insbesondere dazu beigetragen haben, offene Fragen rund um die „Betriebsstätte, der der Fahrer „normalerweise“ zuzuordnen ist“, zu beantworten. Eine wesentliche Schwierigkeit, diese Urteile für die Beurteilung des Themas vollumfänglich zu berücksichtigen sieht der Autor aber darin, dass beide Urteile sich auf die nicht mehr gültige VO (EWG) Nr. 3820/85 beziehen, die den Sachverhalt „Fahrzeugübernahme oder -abstellen fernab vom Unternehmensstandort“ wesentlich rudimentärer beziehungsweise im Vergleich zu ihrer Nachfolge-VO (EG) Nr. 561/2006 eigentlich garnicht explizit geregelt hatte. Außerdem schwitzt die Leitlinie Nr. 2, die für die Beurteilung dieses Themas Aussagen bereithält, Formulierungen der EuGH-Urteile aus mancher Pore und insoweit erscheint es legitim, diese Urteile eher nur zur Kenntnis zu nehmen als daraus zu schließen, dass sich die EU-Kommission die Veröffentlichung der (mit den Mitgliedstaaten abgestimmten?!) Leitlinie Nr. 2 hätte sparen können.

** Hier nicht behandelt werden die Fahrten zum Fahrzeug hin oder von diesem zurück, die ausschließlich im Rahmen des Artikel 9 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 erfolgen - also durchgängig und ausnahmslos per Bahn oder Fähre bewerkstelligt werden und bei denen der Fahrer Zugang zu einer Koje oder einem Liegewagen hat. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Reisezeit als Ruhezeit oder Fahrtunterbrechung erfasst werden. Hierzu sind weiterführende Informationen in der Leitlinie Nr. 6 der EU-Kommission enthalten.

*** Ob das eingesetzte Fahrzeug einer Aufzeichnungspflicht unterliegt oder nicht, macht nur dann einen Unterschied, wenn der Fahrer selbst auf dem Fahrersitz Platz nimmt. Ist er selbst Fahrer eines aufzeichnungspflichtigen Fahrzeugs, muss die Fahrzeit natürlich als Lenkzeit erfasst werden. Ist er Passagier in einem aufzeichnungspflichtigen Fahrzeug (wobei wir davon ausgehen, dass keine Mehrfahrerbesatzung vorliegt!), hat die Frage „in-scope“ oder „out-of-scope“ zunächst einmal keine rechtliche Folgewirkung. Generell ist festzuhalten, dass für die Praxis in erster Linie die Beantwortung der Frage, ob es sich bei der Reisezeit um Arbeitszeit oder Bereitschaftszeit handelt, relevant ist. Das verwendete Verkehrsmittel hingegen nicht wirklich. Der Fahrer könnte grundsätzlich auch zu Fuß, mit dem Fahrrad oder in einer wie auch immer ausgestalteten Kombination aller möglichen Verkehrsmittel zum Fahrzeug gelangen oder von diesem zurückreisen. Ob die Diskriminierung des (umweltfreundlichen) Langsamverkehrs und des Flugverkehrs im Artikel 9 der VO (EG) Nr. 561/2006 bewusst oder unbewusst erfolgt, entzieht sich der Kenntnis des Autors. Interessant wäre aber insbesondere, ob man, wenn die Distanz zu Fuß zurückgelegt wird, seitens der EU-Kommission eher als aktiver oder als passiver Verkehrsteilnehmer angesehen wird.
Photovoltaik

Betrieb einer PV-Anlage zum Ende der Förderdauer

Viele PV-Anlagen Besitzer stehen vor Fragen zu rechtlichen Rahmenbedingungen, Stromspeichern, Reinigung und Wartung, Versicherung, steuerlichen Fragen und nicht zuletzt der IHK-Mitgliedschaft.
In dem Merkblatt des DIHK wird auf Gefahren, die von einer PV-Anlage ausgehen können eingegangen, genauso wie zu der Melde- und Prüfpflicht auf dem Marktstammdatenregister Portal, das seit Dezember 2018 online ist.
In diesem Merkblatt finden Sie Hinweise, was zu beachten ist. Viele Tipps können aber auch für Anlagenbesitzer sinnvoll sein, deren Förderdauer noch nicht abgelaufen ist.

IHK-Service-Tipp

Wie gelange ich an Zahlen und Fakten für meine strategische Planung?

Preisindices, Arbeitsmarktzahlen, Branchenkennziffern, Berichte über die Konjunkturentwicklung – diese statistischen Basisinformationen sind eine wichtige Grundlage für Ihre unternehmerischen Entscheidungen.
Die IHK bereitet wirtschaftsstatistische Daten auf und stellt sie den Unternehmen zur Verfügung. In Standortanalysen und -berichten für die Region Stuttgart und das Land Baden-Württemberg untersucht sie den Wirtschaftsstandort und macht Vorschläge zu dessen Fortentwicklung. Aktuelle Wirtschaftslage und -entwicklung analysiert sie mithilfe ihrer Konjunkturumfragen und -berichte:
Folgende Informationen bietet Ihnen die IHK:
IHK-Service-Tipp

Was müssen Unternehmen zur Datenschutzgrundverordnung wissen und beachten?

Seit dem 25. Mai 2018 gilt in allen EU-Staaten die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Unternehmen müssen sich an die Regelungen der Verordnung halten, wenn sie personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und speichern. Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich direkt oder indirekt (zum Beispiel über eine Kennung) auf eine Person beziehen lassen.
Die IHK Region Stuttgart bietet Informationsveranstaltungen zu Datenschutzthemen an, nimmt  Stellung zu Gesetzesentwürfen zum Datenschutz und regt Verbesserungen im Interesse der Wirtschaft an.
IHK hilft

Ausländische Mitarbeiter beschäftigen

Wer Mitarbeiter aus anderen EU-Staaten oder aus Drittländern außerhalb der EU beschäftigt, muss einige Regeln beachten. Die IHK informiert und hilft bei der Überwindung bürokratischer Hürden für die Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter.
Für die Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter gelten besondere Regelungen. Insbesondere qualifizierte Fachkräfte können seit März 2020 leichter einwandern. Darüber informieren wir Sie in unserem Merkblatt Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer. Auch Flüchtlinge können unter bestimmten Voraussetzungen beschäftigt werden. Dafür gilt das Duldungsgesetz.
Wer Unterstützung bei der Suche nach ausländischen Fachkräften benötigt, findet hier entsprechende Anlaufstellen oder kann sich an den Welcome Service Region Stuttgart wenden.
Wer Jugendliche mit Flucht- oder Zuwanderungsgeschichte ausbilden möchte, findet Unterstützung bei den Kümmerern des Projekts „Integration durch Ausbildung – Perspektiven für Zugewanderte“ bei der IHK.

Verkehrswirtschaft

LKW-Maut in Deutschland

Aufgrund der seit 1. Juli 2018 umgesetzten Ausweitung der LKW-Maut auf alle Bundesstraßen in Deutschland empfehlen wir allen Unternehmen, die zumindest mit gewisser Regelmäßigkeit mautpflichtige Fahrten durchführen, die Fahrzeuge mit Mauterfassungsgeräten (OBU, On-Board Unit) ausrüsten zu lassen. Das Unternehmen muss dabei „lediglich” die Kosten für den Einbau des Geräts übernehmen. Details dazu auch im Abschnitt 11 „Wie funktioniert das automatische System mittels OBU?”.
Soweit nur sehr selten und mit entsprechendem Planungsvorlauf Fahrten auf mautpflichitgen Straßen durchgeführt werden, kann eine manuelle einzelfallbezogene Buchung (über entsprechende Mautterminals, online oder per App) eine adäquate Lösung darstellen.
Bei Fragen rund um die „Abwicklung” der LKW-Maut wenden Sie sich bitte direkt an Toll Collect:
www.toll-collect.de
Telefon 0800 222 26 28 (kostenfrei, Mobilfunkpreise können abweichen)
Online-Kontaktformular
Bei rechtlichen Fragen zur LKW-Maut wenden Sie sich bitte direkt an das Bundesamt für Güterverkehr (BAG):
www.bag.bund.de
poststelle@bag.bund.de
Telefon 0221/5776-0

Das „Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen” – Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) sieht für Deutschland eine streckenbezogene Gebühr für die Benutzung von Bundesfernstraßen mit schweren Nutzfahrzeugen vor.
Auch auf der Website des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) sind Informationen zur LKW-Maut in Deutschland hinterlegt.

1. Welche Straßen sind mautpflichtig?

Mautpflichtig sind mit wenigen Ausnahmen alle bundesdeutschen Autobahnen und alle Bundestraßen. Davon ausgenommen sind nur die folgenden zwei Strecken:
  • A 6 von der deutsch-französischen Grenze bis zur Anschluss­stelle Saarbrücken-Fechingen in beiden Fahrtrichtungen
  • A 5 von der deutsch-schweizerischen Grenze und der deutsch­ französischen Grenze bis zur Anschlussstelle Müllheim/Neuenburg in beiden Fahrtrich­tungen
Hier finden Sie eine Übersicht des mautpflichtigen Straßennetzes. Insgesamt beträgt die Länge des mautpflichtigen Streckennetzes knapp 53.000 Kilometer.

2. In welchem Fall und von wem wird die Maut erhoben?

Lastkraftwagen (LKW) und Fahrzeugkombinationen (zum Beispiel LKW mit Anhänger, Sattelzüge) mit einer zulässigen Höchstmasse (zHm) ab 7.500 Kilogramm werden bei der Benutzung der mautpflichtigen Straßen mautpflichtig. Bei der Berechnung der zulässigen Höchstmasse von Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen dürfen Stütz- und Aufliegelasten nicht berücksichtigt werden, maßgeblich sind demnach ausschließlich die entsprechenden Werte, die den Zulassungsdokumenten zu entnehmen und zu addieren sind. Außerdem ist es unerheblich, ob die Fahrzeuge im gewerblichen Güterkraftverkehr oder im Werkverkehr eingesetzt werden, ob tatsächlich Güter befördert werden oder das betreffende Kraftfahrzeug von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist. Das bedeutet, dass auch Leerfahrten der Mautpflicht unterliegen. Betroffen sind alle entsprechenden Fahrzeuge, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden.
Mautpflichtig sind In- und Ausländer.
Mautschuldner sind sowohl Disponent, Eigentümer, Fahrer und Halter des mautpflichtigen Fahrzeugs. Sie haften als Gesamtschuldner für die korrekte Entrichtung der Maut.

3. Welche Fahrzeuge sind von der Maut befreit?

  • Fahrzeuge, die der Personenbeförderung dienen.
  • Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste sowie Fahrzeuge des Bundes.
  • Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden.
  • Beförderungen und Leerfahrten mit land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen gemäß Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes.
  • Elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne des Paragraf 2 Nummer 1 Elektromobilitätsgesetz.
  • Mit Erdgas betriebene Fahrzeuge im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020. Ab 1. Januar 2021 unterliegen derartige Fahrzeuge weitestgehend der Maut (zu entrichten sind dann die Infrastruktur- und Lärmbelastungskosten). Im Mai 2020 zeichnet sich ab, dass die Ausnahme bis zum 31. Dezember 2023 verlängert wird.
  • Fahrzeuge, die ausschließlich im Straßenerhaltungs- und -instandsetzungsdienst und zur Straßenreinigung eingesetzt werden und auch als solche erkennbar sind (gilt auch für Kraftfahrzeuge privater Unternehmen, die im Auftrag der öffentlichen Hand zu diesen Zwecken Fahrten durchführen). Auch Fahrten im Zuge des (von der zuständigen Behörde beauftragten) Winterdienstes sind in aller Regel in der Ausnahme des Straßenunterhalteungsdienstes inbegriffen.
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, zum Beispiel Kranfahrzeuge, Kanalreinigungsfahrzeuge und Betonpumpen (nicht Betonmischer) - maßgeblich ist jeweils die Eintragung in den Kraftfahrzeugpapieren. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die auch Güter befördern können, sind im „beladenen” Zustand mautpflichtig, zum Beispiel Reinigungsfahrzeuge, die einen Tank für Reinigungsrückstände besitzen. Die Leerfahrten sind auch bei diesen Fahrzeugen mautfrei.
  • Erprobungsfahrzeuge sind von der Mautpflicht befreit, sofern Sie nicht für normale Gütertransporte und Fahrten im regulären Werkverkehr eingesetzt werden. Sie dienen der Erprobung der Fahreigenschaften schwerer Nutzfahrzeuge. Hierzu werden die Fahrzeuge (Lastkraftwagen, Sattelzugmaschinen) regelmäßig mit Messtechnik ausgestattet. Aufgrund dieser objektiven Merkmale sind diese Fahrzeuge nicht dafür bestimmt, dauerhaft am Wettbewerb im Güterkraftverkehr teilzunehmen.
    Erprobungsfahrzeuge unterliegen auch nicht der Mautpflicht, wenn die Fahrzeuge zu Erprobungszwecken mit Ballast (zum Beispiel Wassertanks) beladen sind. Gleiches gilt, sofern die Erprobungsfahrten in Kombination mit Anhängern für Versuchszwecke durchgeführt werden.
    Werden die Fahrzeuge für normale Gütertransporte oder Fahrten zu Werkstätten (regulärer Werkverkehr des Unternehmens) genutzt, besteht hingegen Mautpflicht.
    Ob es sich tatsächlich um ein Erprobungsfahrzeug handelt, kann – bei einer Zulassung in Deutschland – anhand folgender Unterlagen kontrolliert bzw. nachgewiesen werden:
    • Eintragung im Fahrzeugschein als Erprobungsfahrzeug gemäß Paragraf 19 Absatz 6 StVZO, in den neuen EU-einheitlichen Fahrzeugscheinen zumeist unter Ziffer 21 (Sonstige Vermerke).
    • Vorlage einer Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraf 70 Absatz 1 StVZO. Darin muss ausdrücklich bestimmt sein, dass das betreffende Fahrzeug nur zur Erprobung eingesetzt werden darf. Eine Kopie bzw. Ausfertigung der Ausnahmegenehmigung muss entweder bei der Erprobungsfahrt mitgeführt oder die Ausnahmegenehmigung in den Fahrzeugschein eingetragen werden.
  • Fahrzeuge, die auf eine zulässige Höchstmasse von weniger als 7.500 Kilogramm abgelastet sind. Allerdings ist in diesem Fall dringend anzuraten, eine so genannte Negativregistrierung bei Toll Collect vornehmen zu lassen (siehe Folgeabschnitt). Da die Kontrollbrücken an den Autobahnen mautpflichtige Fahrzeuge lediglich anhand ihres äußeren Erscheinungsbildes „erkennen”, ist nicht ausgeschlossen, dass es auch in diesen Fällen zu Fahrzeugnachkontrollen durch die Kontrollbehörden kommen kann.
Je nach Einzelfall erscheint es empfehlenswert, aussagekräftige Unterlagen mitzuführen, die im Falle mobiler Kontrollen die Argumentationsbasis, weshalb eine Mautpflicht nicht gegeben sein soll, bereichern.

4. Registrierung mautbefreiter Fahrzeuge

Nach dem BFStrMG sind bestimmte Kraftfahrzeuge von der Mautpflicht befreit. Um unnötige Kontrollen zu vermeiden, ist für dauerhaft mautbefreite Kfz eine freiwillige Registrierung bei Toll Collect möglich. Die Registrierung gilt für maximal zwei Jahre und muss insoweit regelmäßig verlängert werden. Registrierungen, die bis zum Ablauftermin nicht verlängert wurden, laufen automatisch aus.
Soweit sich seit der erstmaligen Registrierung keine inhaltliche Änderung der Fahrzeugpapiere ergeben hat, brauchen diese für die Folgeregistrierung nicht erneut in Kopie eingereicht werden. Dies gilt auch, soweit zwischenzeitlich lediglich ein „Umtausch” in EU-einheitliche Fahrzeugpapiere stattgefunden hat, ohne weitere inhaltliche Änderungen gegenüber den bisherigen Papieren. In diesem Fall sind im Wesentlichen nur die Angaben zum Nutzer und der zur Verlängerung anstehenden Kraftfahrzeugkennzeichen erforderlich. Sofern in der Zwischenzeit inhaltliche Änderungen der Fahrzeugpapiere eingetreten sind, wie beispielsweise eine Änderung der zulässigen Höchstmasse, müssen Kopien der veränderten Fahrzeugpapiere eingereicht werden. Dies gilt auch dann, wenn unter dem ursprünglich bei Toll Collect gemeldeten Kraftfahrzeugkennzeichen zwischenzeitlich ein anderes mautbefreites Fahrzeug zugelassen wurde.

5. Besondere Fragestellungen infolge der Mautausweitung auf alle Bundesstraßen

Viele Unternehmen werden durch die Ausweitung seit 1. Juli 2018 erstmals mit dem Thema LKW-Maut konfrontiert.
Besondere Fragestellungen ergeben sich unter anderem aus dem Umstand, dass zuvor eigentlich nur außerorts gelegene Bundesstraßen „mit autobahnähnlichem Charakter" mautpflichitg waren - nun aber auch innerörtliche Bundesstraßen, die vielfältigere verkehrliche Erschließungs- und Verbindungsfunktionen wahrnehmen, der Mautpflicht unterliegen. Nach Auskunft des BAG und von Toll Collect ist an diesem Punkt festzuhalten, dass eine Mautberechnung nur dann erfolgen SOLL, wenn eine Bundesstraße über ein Länge von mindestens rund 100 Metern in Langsrichtung befahren wird. Das reine Queren einer Bundesstraße oder das Befahren der Bundesstraße in Längsrichtung auf kürzeren Distanzen SOLL nicht mautpflichtig sein. Einschränkend ist anzumerken, dass aus Sicht des BAG jedoch stets auch die „örtlichen Verhältnisse" für die Beurteilung des Einzelfalls ausschlaggebend sind. Die genannte „100-Meter-Grenze" ist also nicht schwarz-weiß, sondern grau und kann sowohl zu gunsten als auch zu ungunsten des Betroffenen angenommen werden oder auch nicht.
Kritisch sind auch die Fälle, in denen ein 7,5-Tonner (also hier ein 7,499-Tonner) mit einem Anhänger eingesetzt wird, vor allem wenn „untertags" mit und ohne Anhänger gefahren wird. Dazu zunächst folgende Tatsache (Zitat BAG): „Jedem Nutzer mautpflichtiger Strecken obliegt rechtlich die Pflicht, sich rechtzeitig über die Gebührenpflicht des beabsichtigten Streckenverlaufs zu informieren und für eine ordnungs­gemäße Mautentrichtung zu sorgen." Wenn derartige Fahrzeugeinsätze zum Regelfall im jeweiligen Unternehmen gehören, empfiehlt sich der Einbau einer OBU (siehe Anschnitt 11). Die OBU kann je nach dem, ob eine Mautpflicht aufgrund der tatsächlichen zulässigen Höchstmasse gegeben ist oder nicht, sozusagen ein- oder ausgeschaltet werden (über die Auswahl der Gewichtsklasse im Menü der OBU) und dadurch den legalen Fahrzeugeinsatz erleichtern. Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass jeweils die korrekte Achsanzahl eingegeben werden muss. Beim Übergang vom Solo- zum Anhängerbetrieb (und vice versa) muss also eine Anpassung erfolgen.
Weiterführende Infos zum Thema auf der Website von Toll Collect.

6. Wie errechnet sich die Maut?

Die Mauthöhe wird unter Berücksichtigung von Wegstrecke, zulässiger Höchstmasse des Fahrzeugs, Achszahl (nur bei Fahrzeugen mit einer zHm über 18 Tonnen) und Emissionsklasse festgelegt.  

7. Wie wird die Maut erhoben?

Der Mauptpflichtige hat prinzipiell die Wahl zwischen
  • manueller Einbuchung (Registrierung möglich),
  • Einbuchung per App (Registrierung möglich),
  • Interneteinbuchung (Registrierung möglich) oder
  • automatischem Erhebungsverfahren per OBU (Registrierung notwendig).
Nicht registrierten Nutzern stehen als Zahlungsverfahren zur Verfügung:
  • Tank- und Kreditkarten
  • Bargeld
  • Paysafecard
Registrierten Nutzern stehen als Zahlungsverfahren zur Verfügung:
  • Guthabenabrechnung (Vorab-Überweisung )
  • Lastschriftverfahren Guthabenservice (Abbuchung per SEPA-Firmenlastschrift)
  • Kreditkarten
  • Tankkarten
  • LogPay-Verfahren

8. Was bedeutet „Registrierung“?

Die Registrierung erfolgt beim Mautbetreiber oder bei bestimmten von ihm beauftragten Servicegesellschaften (zum Beispiel einige Emittenten von Tankkarten) für das Unternehmen und die jeweils eingesetzten Fahrzeuge. Die Registrierung ist an eine Bonitätsprüfung gebunden. Die Registrierung umfasst zwei Schritte: zunächst wird das Unternehmen registriert, danach die von diesem eingesetzten Fahrzeuge.
Um Fahrzeuge mit einer OBU austatten zu können, muss das Unternehmen zunächst registriert worden sein (siehe Abschnitt 11). Für die Einbuchung per Mautstellen-Terminal, online oder per App (siehe Folgeabschnitte 9 und 10) muss keine Registrierung erfolgt sein.

9. Wie erfolgt die manuelle Einbuchung?

Auf der Website von Toll Collect finden Sie ausführliche Infomationen über die manuelle Einbuchung an sogenannten Mautstellen-Terminals. Diese Terminals sind im grenznahen Ausland in der Nähe der Anschlussstellen, in Deutschland auf Autohöfen, Rastplätzen und an Tankstellen zu finden. Auf der Website von TollCollect gibt es auch eine kartenbasierte Suche.

10. Wie erfolgt die Einbuchung über das Internet oder per App?

Auf der Website von Toll Collect finden Sie ausführliche Infomationen über die Online-Einbuchung über ein spezielles Portal. Alternativ bietet Toll Collect eine Smartphone-/Tablet-App für die Einbuchung an.

11. Wie funktioniert das automatische System mittels OBU?

Voraussetzung für die Teilnahme an der automatischen Einbuchung ist die Registrierung des Transportunternehmens und seiner mautpflichtigen Fahrzeuge bei Toll Collect und der Einbau einer On-Board Unit (OBU) in das Fahrzeug bei einem Servicepartner.
Den Einbau, die Initialisierung und Personalisierung sowie die Inbetriebnahme der OBUs nehmen von Toll Collect ausgesuchte und geschulte Servicepartner vor. Das Gerät wird kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Fahrzeughalter trägt unter anderem die Aufwendungen für
  • den Einbau des Geräts,
  • den Ausbau bei Stilllegung oder Verkauf des Fahrzeugs und bei Beendigung der Geschäftsverbindung mit Toll Collect,
  • einen Kennzeichenwechsel sowie für die Änderung der mautrelevanten Fahrzeugdaten bei einem Servicepartner,
  • An- und Abfahrt sowie Standzeiten im Rahmen dieser Arbeiten.
Weiterführende Informationen, zum Beispiel auch die Betriebsanleitung der OBU, entnehmen Sie bitte der Website von Toll Collect.

12. Praxistipp

Vor der Umstellung auf eine zentrale Mauterfassung bzw. -erhebung haben die OBUs bezogen auf einzelne Fahrten die dabei angefallene Maut angezeigt. Einige Unternehmen haben diese Information genutzt, um die Maut an den Auftraggeber „durchzureichen”. Seit der Umstellung kann diese Information nur noch über Umwege gewonnen werden.
Möglichkeit 1: Für registrierte Kunden besteht über das Kundenportal die Möglichkeit, mit geringem Zeitverzug (von bis zu 48 Stunden) Einsicht in die noch nicht abgerechneten Fahrten zu nehmen. Dort müssten die einzelnen Fahrten mit den zugehörigen Mautkosten aufgeführt sein.
Möglichkeit 2: Über die App können die Mautkosten für eine x-beliebige Strecke „simuliert” werden. Durch Angabe der notwendigen Parameter und der Start- und Zielpunkte wird der Mautbetrag in der App angegeben.

13. Wie werden Verstöße kontrolliert und geahndet?

Um sicherzustellen, dass die LKW-Maut ordnungsgemäß entrichtet wird, stehen mehrere Kontrollsysteme und -instrumente zur Verfügung. Neben automatisierten Kontrollen über  Kontrollbrücken bzw. -säulen werden auch stationäre (zum Beispiel auf Rastplätzen oder am Straßenrand) und mobile Kontrollen durchgeführt. Außerdem kann das BAG Betriebskontrollen durchführen. Detaillierte Informationen zur Mautkontrolle sind auf der Website von Toll Collect hinterlegt.
Bei eindeutig festgestellter Nichtentrichtung der Maut wird die Gebühr für die gefahrene Strecke nachträglich erhoben und es kann ein Bußgeld (Fahrer zwischen 120 und 240 Euro, Unternehmen 240 bis 480 Euro) verhängt werden. Sofern die tatsächliche Wegstrecke nicht festgestellt werden kann, findet eine Nacherhebung der Maut für eine Wegstrecke von 500 Kilometern statt. Bei der Kontrolle werden die erforderlichen Eingabedaten, wie Kraftfahrzeugkennzeichen oder Gebührenklasse erhoben.
Weiterführende Informationen zu Verwarnungs- und Bußgelder können auch dem spezifischen Bußgeldkatalog entnommen werden. Die darin aufgeführten Regelbußgeldsätze beziehen sich auf die vorsätzliche Falsch- oder Nichtentrichtung der Maut. Bei Fahrlässigkeit werden in aller Regel 50 Prozent der angegebenen Sätze veranschlagt. Wiederholungsfälle werden auch nicht mit den Regelsätzen geahndet - die Bußgelder können in Einzelfällen bis zu 20.000 Euro betragen.

14. Was passiert mit der Eurovignette?

Die Eurovignette ist seit dem 30. August 2003 in Deutschland nicht mehr erforderlich. Für die übrigen Verbundstaaten (Dänemark, Luxemburg, Niederlande und Schweden) wird sie jedoch weiterhin benötigt. Detailinformationen auf eurovignettes.eu
Stand: Juli 2021
Überwachungspflichten auch beim Auftraggeber

Haftung bei Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeitverstößen

Auf Basis des Artikel 10 der VO (EG) Nr. 561/2006 wurden im § 20a der Fahrpersonalverordnung (FPersV) Regelungen vorgenommen, durch die alle am Zustandekommen und an der Durchführung eines Transports oder einer Personenbeförderung Beteiligten, also auch die Auftraggeber, in die Verantwortung zur Einhaltung der Lenk- und Ruhezeitvorschriften eingebunden werden. Die Auswirkungen dieser Verantwortungsausweitung werden in der Praxis regelmäßig unterschätzt.
Nach dem Willen des Gesetzgeber sollen auch Unternehmer, Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturen dafür Sorge tragen, dass die Beförderungspläne nicht gegen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verstoßen. Somit ist der Kreis der Verantwortlichen wesentlich erweitert. Besonders betont wird die Verantwortung des (ausführenden) Unternehmers, die Fahrten so zu planen, dass die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben sichergestellt ist. Auch aus dieser Vorschrift folgt, dass der Fahrer vom Unternehmer grundlegend eingewiesen und regelmäßig überprüft werden muss, also insbesondere dahingehend, ob die Sozialvorschriften verinnerlicht sind und auch eingehalten werden*.
Gemäß FPersV müssen die an der Beförderungskette beteiligten Unternehmen die Einhaltung der Vorschriften gewährleisten und sich dazu abstimmen und zusammenarbeiten. Auftraggeber haben sogar dafür Sorge zu tragen, dass das beauftragte Verkehrsunternehmen die Vorschriften einhält, was vor dem Vertragsabschluss und während der Vertragslaufzeit bedingt, sich regelmäßig darüber zu vergewissern und darauf hinzuwirken, dass das beauftragte Verkehrsunternehmen aufgrund seiner personellen und sachlichen Ausstattung sowie seiner betrieblichen Organisation in der Lage ist, die vorgesehenen Transportaufträge unter Einhaltung der Vorschriften durchzuführen. Offen ist in diesem Zusammenhang, wie sich diese fahrpersonalrechtlichen Anforderungen beziehungsweise Vorschriften mit anderen rechtlichen Regelungen, vor allem dem (Mitarbeiter-) Datenschutz, vereinbaren lassen. Egal in welcher Form ein solcher Informationsfluss stattfindet, sollte stets eine entsprechende Dokumentation stattfinden und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben sichergestellt sein.
Verstoßauswertung und Verbesserungsmaßnahmen sind besonders wichtig
Insbesondere wenn die Verstöße über einen längeren Zeitraum hinweg stattfinden oder wenn die Organisation einer Beförderung einen Verstoß „erzwingt”, sind neben Bußgeldern auch verwaltungsrechtliche und auch strafrechtliche Konsequenzen zu erwarten. Besondere Bedeutung hat in diesem Zusammenhang das Risikoeinstufungsverfahren, das Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs beziehungsweise Personenverkehrs** im Fokus hat. In diesem Überwachungs- und Sanktionierungssystem spielen neben dem Fahrpersonalrecht viele weitere Rechtsgebiete eine Rolle (unter anderem Arbeitszeitrecht, Marktzugangsrecht, Gefahrgutrecht, Berufskraftfahrerqualifikationsrecht, Straßenverkehrsrecht (Maße und Gewichte)).
Um im Fahrpersonalrecht den Anforderungen nachzukommen, ist neben einer rechtskonformen und konservativen bzw. die jeweiligen verkehrlichen Gegebenheiten berücksichtigenden Disposition vor allem das Auswerten ausgelesener Fahrerkarten- und Massenspeicherdaten eine wesentliche Pflicht des Unternehmens. Die Daten müssen auf Verstöße, Kenntnis- oder Bedienfehler und auch auf Manipulationsanzeichen hin überprüft werden. Dazu ist in aller Regel eine leistungsfähige Software einzusetzen. Neben vielen weiteren Punkten sollten bei der Verstoßauswertung und fahrzeugbezogenen Kontrollen auch folgende Fragestellungen eine Rolle spielen:
  • Gibt es „unbekannte” Zeiten und Fahrten, die ohne gesteckte Fahrerkarte durchgeführt wurden? Warum finden solche Fahrten statt? Dazu sind die Massenspeicher- und die Fahrerkartendaten „übereinanderzulegen”.
  • Tauchen unbekannte Fahrzeuge (also Kfz-Kennzeichen) in den Daten auf? Handelt es sich um Nebentätigkeiten der Fahrer, von denen der Unternehmer nichts weiß?
  • Sind Fahrerkartendaten vorhanden, die es eigentlich nicht geben dürfte? Werden Fahrerkarten illegal eingesetzt? Sind Fahrerkartendaten eines Fahrers vorhanden, der in diesem Zeitraum abwesend (Urlaub oder Krankheit) oder anderweitig, zum Beispiel im Lager, eingesetzt war?
  • Sind die Massenspeicherdaten von gegebenenfalls eingesetzten Mietfahrzeugen vorhanden?
  • Bestehen Verdachtsmomente für Manipulationen an Fahrtenschreibern (einschlägige Störungs- oder Ereignismeldungen, sprunghaft ansteigende Geschwindigkeiten, anderweitig unplausible Daten, ...)?
  • Sind bei den Fahrtenschreibern, die über ein zweites Geschwindigkeitssignal verfügen müssten, diese Informationen vorhanden? Wenn nicht – Warum?
Sofern eine Ursache für Verstöße identifiziert werden kann, sind (unverzüglich/zeitnah/kurzfristig) wirksame Maßnahmen zu entwickeln und umzusetzen, die geeigent erscheinen, die Verstoßursache zu beseitigen. Adressaten dieser Maßnahmen können insbesondere Unternehmensleitung, Verkehrsleiter, Fuhrparkleiter, Disponenten und Fahrer des Unternehmens sein.
Maßnahmen können auch Gespräche mit Kunden/Verladern sein, die Änderungen in den Abläufen zum Ziel haben. Oder eine Schulung der im Unternehmen Verantwortlichen bezüglich der Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeitvorschriften. Bei Fahrern und Disponenten besteht zudem oft die Möglichkeit, oberflächliches Wissen durch Detailwissen zu ersetzen. Stets spielt für die Fahrer die Kenntnis der richtigen Bedienung des im Einzelfall verwendeten Fahrtenschreibers eine wichtige Rolle – die Präzisierung der Unternehmerpflichten in diesem Zusammenhang im Artikel 33 der VO (EU) Nr. 165/2014 sollte sehr ernst genommen werden.
Die Auswertung sollte monatlich erfolgen
Anhaltspunkte für diese recht kurzen Fristen sind etwa im Artikel 10 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 oder im just angesprochenen Artikel 33 der VO (EU) Nr. 165/2014 im Absatz 1 nachzulesen. Klare gesetzliche Vorgaben bestehen nicht - unsere Empfehlung orientiert sich an einer Auslegung des Begriffs „regelmäßig” im Sinne der Obliegenheiten eines ordentlichen Kaufmanns.
Alle Prozessschritte, Erkenntnisse und Maßnahmen (samt ihrer Umsetzung) sind zu dokumentieren. Alles, was nicht dokumentiert ist, hat (bis zum Beweis des Gegenteils) nicht stattgefunden ...
Ob es sinnvoll ist, Fahrern Verstoßauswertungen zur Unterschrift vorzulegen***, muss jeder Verantwortliche selbst entscheiden. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dürfte jedem klar sein, dass dieser Vorgang für sich gesehen keine Maßnahme zur Beseitigung von Verstoßursachen darstellt.
Nach den §§ 8 und 8a des Fahrpersonalgesetzes können Bußgelder von bis zu 30.000 Euro festgesetzt werden. Dies ist natürlich der Maximalsatz, der bei geringfügigen oder erstmaligen Verstößen sicher nicht zum Ansatz kommen wird. Finden Pflichtverletzungen im Bereich der Aufsichtsmaßnahmen vorsätzlich oder fahrlässig statt, können die Behörden eine Ahndung über den § 130 OWiG anstreben, dessen Strafrahmen Bußgelder von bis zu einer Million Euro vorsieht.  Den „Bußgeldkatalog” für fahrpersonalrechtliche Verstöße, der auch sehr viele interessante Hintergurndinformationen und Berechnungsbeispiele bereithält, finden Sie auch auf der Website des BAG. Verstöße gegen arbeitzeitrechtliche Vorschriften werden, soweit der Arbeitnehmer diese nicht vorsätzlich (entgegen der Weisungen des Arbeitgebers) begangen hat, grundsätzlich nur gegenüber dem Arbeitgeber geahndet. Für fahrpersonalrechtliche Verstöße, für die neben dem Unternehmer auch der Fahrer Verantwortung trägt (was den Regelfall darstellt), wird der Unternehmer gegenüber dem Fahrer in aller Regel mit dem dreifachen Bußgeldbetrag konfrontiert.
Grundsätzlich erscheint es ratsam, sich als Unternehmen proaktiv mit den zuständigen Aufsichtsbehörden in Verbindung zu setzen und einen möglichst vertrauensvollen und professionellen Austausch zu pflegen.
Stand: September 2020
* Bei „Berufskraftfahrern”, also Personen, deren Haupttätigkeit im Lenken aufzeichnungspflichtiger Fahrzeuge besteht, sollten die Daten innnerhalb kurzer Fristen (in aller Regel wöchentlich) ausgelesen werden. Das hat insbesondere damit zu tun, dass beispielsweise die Lenkzeit in der Doppelwoche reglementiert ist und eine rechtskonforme Disposition nur dann möglich ist, wenn dem Unternehmen die Daten der Vorwoche bzw. der relavanten Zeiträume bekannt sind. Bei Fahrern die unregelmäßig/nur selten/nur in geringem Umfang aufzeichnungspflichitge Fahrten durchführen, können die Auslesefristen auch länger sein. Das gesetzliche Maximum von 28 Kalendertagen seit dem letzten aufgezeichneten Ereignis muss aber in jedem Fall eingehalten werden. Weiterführende Informationen zum Thema Auslesen von Fahrerkarten- und Massenspeicherdaten finden Sie im spezifischen Artikel. Die Überprüfung der Daten im Sinne einer detaillierten Auswertung sollte monatlich erfolgen. Dazu gehört in den entsprechenden Abständen auch das „Übereinanderlegen” von Fahrerkarten- und Massenspeicherdaten.
** Unternehmen, die Güter im Sinne eines Werkverkehrs befördern oder Personen im Rahmen rein nationaler Regelungen bzw. aufgrund von Freistellungen ohne Genehmigung befördern, unterliegen nicht dem spezifischen Risikoeinstufungsverfahren. Hier sind jedoch (Teil-) Gewerbeuntersagungen möglich.
*** Wenn, dann bitte als qualifiziertes Dokument in dem Sinne, dass die Beteiligten/Betroffenen auf dem Papier schriftlich darlegen, warum es zum Verstoß gekommen ist und welche Maßnahme deshalb nun ergriffen wird.

Die Wellness-Pauschale macht den Unterschied

Die EU­-Pauschalreiserichtlinie macht aus Hotels schnell Veranstaltungsbetriebe

Mit der Umsetzung der europäischen Pauschalreiserichtlinie in nationales Recht wurde der Begriff „Veranstaltung“ neu gefasst. Wichtig ist, das eigene Angebot mit Blick auf die geltende Rechtslage zu prüfen.
Grundsätzlich ist eine Pauschalreise ein „Paket“ von mindestens zwei Reiseleistungen. Die Gesetzgebung unterscheidet dabei nach Beförderung, Beherbergung, Vermietung von Kraftfahrzeugen sowie den „weiteren touristischen Leistungen“. Wenn zum Beispiel eine Übernachtung und ein Mietwagen zu einem Paket-Preis angeboten werden, ist das Angebot rein rechtlich eine Reiseveranstaltung. Das gilt auch für Geschäftsreisen, sofern diese nicht über einen Rahmenvertrag gebucht wird.

Reiseveranstaltende haben größere Informations- und Haftungspflichten

Unter „weitere touristischen Leistung“ fallen zum Beispiel Stadtführungen, Eintrittskarten oder Wellnessbehandlungen. Jedoch erkennt die Legislative an, dass es sich zum Beispiel bei einer günstigen Eintrittskarte im Paket mit einer teureren Übernachtung lediglich um eine relativ unbedeutende Zusatzleistung handeln kann. Entscheidend für die Einstufung als Pauschalreise ist für diesen Sonderfall, ob eine weitere Leistung wesentlich für das Angebot ist. Hier greift ein Schwellenwert von 25 Prozent. Liegt der anteilige Wert der weiteren Leistung am Gesamtpreis darüber, greift die Ausnahme nicht und dem Anbieter droht der Veranstaltungsstatus.

Vorsicht bei den Begriffen Paket, Pauschale oder Arrangement

Wenn Leistungen aus Kundensicht als Pauschalreise aufgefasst werden könnten, riskieren Anbieterinnen und Anbieter als reiseveranstaltendes Gewerbe eingestuft zu werden. Das passiert besonders leicht bei Bezeichnungen wie: Paket, Pauschale oder Arrangement. Um hier sicherzugehen, sollten Namensgebungen bei Angeboten wie „Wellness-Pauschale“ oder „Romantik-Arrangement“ vermieden werden.
Als Veranstaltungsunternehmen übernimmt man gegenüber dem Kunden eine besondere rechtliche Stellung. Das zeigt sich insbesondere bei der Haftungsfrage, die sich auf Leistungen von Dritten erstrecken kann. Auch ist eine Insolvenzabsicherung erforderlich. Der Kunde muss gegen den Ausfall des veranstalteten Unternehmen abgesichert werden, sofern der Reisepreis vor Beendigung der Reise bezahlt wird. Es gibt dazu spezielle Versicherungsverträge, über deren Abschluss der Kunde mit der Übergabe eines Sicherungsscheins informiert werden muss.

Insolvenzabsicherung auch bei „verbundenen Reiseleistungen“

Um nicht als Reiseveranstaltungsunternehmens zu gelten, wurden in der Vergangenheit auch gerne separate Verträge für verschiedene Leistungen einer Reise abgeschlossen. Die Gesetzgebung hat hierfür den Status Vermittlung „verbundener Reiseleistungen“ geschaffen. Sofern z. B. ein Hotel diese Lösung wählt, ist die Haftung nicht so ausgeprägt wie für ein  Veranstaltungsbetrieb. Die Insolvenzabsicherung wird dennoch erforderlich. Anbietende müssen insbesondere darauf achten, Kunden durch getrennte Buchungsschritte klar zu machen, dass es sich um separate Verträge handelt.
Corona schärfte Rücktrittsrecht und Insolvenzsicherung

Die Pandemie hatte insbesondere Einfluss auf die Auslegung der im BGB (§ 651 h) festgehaltenen Vorschrift zum Rücktritt vor Reisebeginn. Im Mittelpunkt stand die Frage, wann man von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe ausgehen darf. Denn dann kann ein entschädigungsloses Rücktrittsrecht des Reisenden (§ 651 h III BGB) bestehen.

Darüber hinaus wurde im Zuge der Corona-Pandemie ersichtlich, dass die bestehenden Regelungen zur Insolvenzsicherung im Pauschalreiserecht ungenügend waren. Das neue Reisesicherungsfondsgesetz, das im Juni 2020 beschlossen und im Juni 2021 verabschiedet wurde, schloss diese Lücke, die zulasten der Pauschalreisenden gegangen war.

Vor Vertragsschluss ein entsprechendes Informationsblatt übergeben

Die Gesetzgebung hat Informationspflichten geschaffen. Diese betreffen z. B auch den Status des vermittelnden Unternehmens für „verbundene Reiseleistungen“. Dafür wäre dann dem Kunden vor Vertragsschluss ein entsprechendes Informationsblatt zu übergeben. Darüber hinaus ist der Kunde auch umfassend über die Reise zu informieren, zum Beispiel über die Eignung des Angebots für Menschen mit eingeschränkter Mobilität.

Informationen zum Reisevertragsrecht

Mit Blick auf diese Entwicklungen hat der DIHK seine