Neuerungen im Zoll- & Außenwirtschaftsrecht 2026
Auch im Jahr 2026 wird es wie immer einige Anpassungen und Neuerungen im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht geben, die Unternehmen im internationalen Handel berücksichtigen sollten. Wir haben eine Übersicht für Sie vorbereitet, damit Sie frühzeitig Maßnahmen zur Einhaltung der neuen Vorgaben einplanen können.
Die Aufstellung wird fortlaufend aktualisiert und erhebt keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit.
Zollanmeldung
Info: Die Generalzolldirektion stellt eine Änderungsübersicht zum 01. Januar 2026 zur Verfügung.
Einfuhr
Das Release ATLAS 10.2, welches insbesondere die Einführung des neuen IT-Verfahrens Zentrale Zollabwicklung in Einfuhrverfahren / Centralised Clearance for Import (CCI) beinhaltet, wird gem. Atlas Infos 0851/25 erst am 28. Februar 2026 in den Echtbetrieb überführt und nicht wie ursprünglich mitgeteilt am 15. November 2025. Das erste Wartungsfenster ist für 25. April 2026 geplant. Beachten Sie dazu bitte das unter Zoll online - Merkblätter bereits veröffentlichte Merkblatt zum Atlas Release 10.2 sowie die Aufstellung der wesentlichen Änderungen.
Der Bundesrat hat am 19.12.2025 das Steueränderungsgesetz 2025 verabschiedet. Dieses beinhaltet unter anderen die Einführung des neuen §21b UStG für "Sonderregelungen bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung nach Art. 179 des UZK". Für die Nutzung der CCI wird ein EUSt-Aufschubkonto benötigt. Detaillierte Infos und die praktischen Anforderungen finden Sie im Info-Artikel Zentrale Zollabwicklung: Neuer §21b UStG.
Der Bundesrat hat am 19.12.2025 das Steueränderungsgesetz 2025 verabschiedet. Dieses beinhaltet unter anderen die Einführung des neuen §21b UStG für "Sonderregelungen bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung nach Art. 179 des UZK". Für die Nutzung der CCI wird ein EUSt-Aufschubkonto benötigt. Detaillierte Infos und die praktischen Anforderungen finden Sie im Info-Artikel Zentrale Zollabwicklung: Neuer §21b UStG.
Der Rat der Europäischen Union hat am 13. November 2025 den Beschluss gefasst, dass die bisherige Zollfreigrenze von 150 Euro für kleine Warensendungen („small parcels“) aus Drittländern entfallen soll. Ab Juli 2026 wird in der EU ein Zollsatz von 3 Euro pro Sendung auf E-Commerce-Pakete mit einem Wert von weniger als 150 Euro eingeführt. Dies soll die Lücke bis zur Einrichtung der EU-Zolldatenplattform im Jahr 2028 im Rahmen der EU-Zollreform schließen. Der vorübergehende Zollsatz von 3 Euro je Sendung gilt für Pakete, die direkt aus Drittländern an Verbraucherinnen und Verbraucher versandt werden. Diese Maßnahme ist unabhängig von den laufenden Verhandlungen über eine EU-Bearbeitungsgebühr für E-Commerce-Pakete. Für Logistik- und Zolldienstleister könnte es durch die neue Zollpflicht zu höheren administrativen Anforderungen kommen, sowie zu Verzögerungen bei Zollabfertigung aufgrund des steigenden Abfertigungsaufkommens. Auf Verbraucherseite ist mit steigenden Kosten zu rechnen.
Die Europäische Kommission hat am 09.12.2025 schärfere Kontrollen von Lebensmitteln, tierischen und pflanzlichen Erzeugnissen, die in die EU eingeführt werden, angekündigt. Die angekündigten Maßnahmen umfassen:
- 50 Prozent mehr Prüfungen in den nächsten zwei Jahren in Nicht-EU-Ländern, das Kontrollniveau in den EU-Ländern wird beibehalten;
- 33 Prozent mehr Audits der Europäischen Grenzkontrollstellen, um zu überprüfen, ob die Mitgliedstaaten Grenzkontrollen im Einklang mit den EU-Anforderungen durchführen;
- eine engere Überwachung nicht konformer Rohstoffe und Länder, wobei die Kontrollhäufigkeit bei Bedarf erhöht wird;
- die EU-Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser zusätzlichen Kontrollen;
- Einrichtung einer speziellen EU-Taskforce, um die Effizienz der Einfuhrkontrollen zu verbessern. Sie wird sich insbesondere auf Pestizidrückstände, die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit und den Tierschutz konzentrieren und koordinierte EU-Überwachungsmaßnahmen für bestimmte eingeführte Erzeugnisse erwägen;
- Schulung von rund 500 Bediensteten der nationalen Behörden zu amtlichen Kontrollen im Rahmen eines speziellen EU-Programms;
- Aktualisierte Vorschriften für die Zulassung der Einfuhr von Erzeugnissen mit Spuren besonders gefährlicher Pestizide, die in der EU verboten sind, im Einklang mit kürzlich aktualisierten internationalen Standards.
Zudem tritt zum 01.01.2026 die neue Spielzeugsicherheitsverordnung in Kraft. Alle Spielzeuge, die in der EU in Verkehr gebracht werden, müssen einen digitalen Produktpass mit Sicherheits- und Konformitätsinformationen enthalten, der für Verbraucherinnen und Verbraucher online über einen QR-Code oder einen anderen Datenträger zugänglich ist. Bei Spielzeugen, die online verkauft und in die EU importiert werden, können die Zollbehörden den Produktpass überprüfen. Die neuen Vorschriften gelten dann ab dem 1. August 2030, nutzen Sie die Zeit zur Vorbereitung.
ICS2
Ab dem 3. Februar 2026 treten im ICS2 wichtige Änderungen in Kraft. Die bisherige Version (v2) wird vollständig außer Betrieb genommen, sodass ab diesem Datum ausschließlich die neue Version (v3) genutzt werden darf. ENS-Anmeldungen, die vor dem Stichtag mit v2 eingereicht wurden, können danach nicht mehr geändert werden. Sollte eine Anpassung erforderlich sein, muss die ursprüngliche Meldung ungültig gemacht und vollständig neu in v3 eingereicht werden. Die EU-Kommission stellt auf ihrer Website zu ICS2 Informationen zur Verfügung.
Die Entry Summary Declaration (ENS) muss auch bei Wiedereinfuhr mit einem Carnet A.T.A. abgegeben werden, sofern der Warentransport durch eine Spedition, einen Frachtführer oder einen Paketdienstleister durchgeführt wird. Dann müssen folgende Daten zur Verfügung gestellt werden:
- zollrechtliche Warenbeschreibung
- 6-stelliger HS-Code
- Angaben zu den beteiligten Parteien
- EORI-Nummer
Ausfuhr
Ab dem 17. März 2026 wird gem. ATLAS – Info 0896/2026 die Dienstleistung „Internet-Ausfuhranmeldung-Plus (IAA-Plus)” über das Zoll-Portal bereitgestellt. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Zugriff auf die IAA-Plus über den bekannten und bisher genutzten Zugang direkt über den Internet-Browser nicht mehr möglich. Ab 17.03. ist dann in der Dienstleistungsübersicht des Zollportals die Dienstleistung „Internetausfuhranmeldung Plus (IAA-Plus)“ für Wirtschaftsbeteiligte unter der Kategorie „Warenverkehr“ und für Privatpersonen unter der Kategorie „Übergreifende Leistungen“ ersichtlich. Alle Beteiligten, die die IAA-Plus seit Juli 2024 genutzt haben und noch kein Geschäftskunden- oder Bürgerkonto im Zoll-Portal besitzen, werden am 02.02.2026 per E-Mail informiert. In dieser E-Mail befindet sich ein Link, über den das Konto im Zoll-Portal vereinfacht angelegt werden kann.
Das Nachforschungsverfahren zur manuellen Erledigung offener Ausfuhren kann unternehmensseitig mittlerweile bereits nach 20 Tagen statt bisher 70 Tagen gestartet werden. Die Frist zur Vorlage eines Alternativnachweises zur Erledigung des Ausfuhrvorgangs verkürzt sich damit ebenfalls auf 20 Tage, Atlas Info 0835/2025.
Stets zu beachten ist das Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung, das Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen sowie die betreffenden weiteren Merkblätter in der jeweils aktuellen Fassung.
Versandverfahren
Österreich: Gemäß Punkt III.I.2 (Communication between the Office of Transit and the External Domain) der „Design Documentation for National Transit Application“ (DDNTA) hat sich die österreichische Zollverwaltung zu einer verpflichtenden Abgabe einer elektronischen Voranmeldung für die Durchgangszollstelle (Office of Transit) ab Beginn des Kalenderjahrs 2026 entschieden. Das bedeutet, dass ab dem 1. Januar 2026 für alle NCTS-Vorgänge, bei denen die Durchgangszollstelle in Österreich liegt, elektronische Voranmeldungen hinsichtlich des Durchgangs (Office of Transit) über die IT-Applikation „Smart Border Austria” (derzeitiger Titel: „Zoll Korridorverkehr Vorarlberg”) vor der Ankunft bei der Durchgangszollstelle abzugeben sind. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung wird das Beförderungsmittel von der Durchgangszollstelle zurückgewiesen.
Statistik & Aufbewahrungspflichten
Zolltarif und statistische Warennummern
Alle Änderungen zum 1. Januar 2026 gegenüber dem Warenverzeichnis 2025 sind in einer Gegenüberstellung der alten und der geänderten Warennummern verfügbar (als pdf oder xsls). Auf der Seite des statistischen Bundesamtes ist das Warenverzeichnis für 2026, aber auch noch die Vorgängerversion Warenverzeichnis für 2025 zum Download hinterlegt. Alternativ werden die Zolltarifnummern in Form der sogenannten SOVA-Leitdatei (ZIP, Excel) bereitgestellt. Sie enthält alle gültigen Warennummern und Warenbeschreibungen. Eine kurze Beschreibung der Änderungen finden Sie im Artikel Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2026.
Ein reiner Vergleich der Warennummern ist nicht ausreichend, weil sich zumeist auch inhaltliche Änderungen ergeben. So kann es durchaus möglich sein, dass die in der Vergangenheit genutzte Warennummer im neuen Jahr zwar weiterhin besteht, die Ware aber aufgrund geänderter Inhalte einer anderen Nummer zugeordnet werden müsste. Einzelne Warennummern können auch komplett entfallen, was eine Neueinreihung zur Folge hat. Dann ändern sich auch Folgeprozesse wie die Präferenzkalkulation.
Ein reiner Vergleich der Warennummern ist nicht ausreichend, weil sich zumeist auch inhaltliche Änderungen ergeben. So kann es durchaus möglich sein, dass die in der Vergangenheit genutzte Warennummer im neuen Jahr zwar weiterhin besteht, die Ware aber aufgrund geänderter Inhalte einer anderen Nummer zugeordnet werden müsste. Einzelne Warennummern können auch komplett entfallen, was eine Neueinreihung zur Folge hat. Dann ändern sich auch Folgeprozesse wie die Präferenzkalkulation.
Intrastat
Der Leitfaden zur Intrastat wird jährlich aktualisiert und ist Grundlage für die korrekte Abgabe der Meldung. Die Veröffentlichung der Version 2026 wird in Kürze erwartet. Die Meldegrenzen bleiben gleich: Eingang 3 Mio € / Versendung 1 Mio €.
Warenursprung und Präferenzen
Lieferantenerklärung
2025 sind bislang keine neuen Handelsabkommen in Kraft getreten. Ob das Abkommen mit Mercosur im Lauf des Jahres 2026 anwendbar sein wird, ist noch nicht absehbar. Die letzten Neuerungen stammen aus 2024: Seither ist das Abkommen mit Neuseeland sowie das Abkommen mit Kenia anwendbar.
Ab 2026 entfallen alle Vermerke wie “revised rules” endgültig. Wichtig: Lieferantenerklärungen mit dem alten Vermerk „Transitional Rules“ sollen weiter anerkannt werden.
Pan-Euro-Med-Freihandelszone
Ab dem 1. Januar 2025 sollte nur noch das revidierte PEM-Übereinkommen und somit nur noch diese Version von Ursprungsregeln im gesamten PEM-Raum gelten. Aufgrund langwieriger Gesetzgebungsverfahren in den einzelnen Ländern konnten bis Ende 2024 nicht alle Freihandelsabkommen angepasst werden, sodass auch im Jahr 2025 noch zwei Varianten an Regeln bestanden. Eine parallele Anwendung der beiden Systeme entfällt 2026. Die reformierten Ursprungsregeln umfassen u.a. modernisierte bzw. reduzierte Listenregeln, die Möglichkeit zur vollen Kumulation oder die Kalkulation mit Durchschnittswerten.
Da die notwendige Aktualisierung der bilateralen Beschlüsse und die Ratifizierung des revidierten RÜ auch nach Ablauf des Übergangszeitraums am 31.12.2025 nicht im gesamten PEM-Raum erfolgt sein werden, ergibt sich ab dem 01.01.2026 folgende Situation:
Im PEM-Raum gibt es zwischen den Vertragsparteien jeweils nur noch ein anwendbares Abkommen für die Ursprungsregeln. Dieses ist entweder das revidierte RÜ oder das alte RÜ (bzw. das dem RÜ vorausgehende alte Protokoll).
In der Mitteilung der Kommission über die Möglichkeiten der diagonalen Kumulierung („Matrix”), die im Amtsblatt C veröffentlicht wird, ist jeweils angegeben, welches Abkommen zwischen zwei Vertragsparteien angewendet wird. Die EU wird mit der überwiegenden Mehrheit der Partnerstaaten das revidierte RÜ anwenden. Nach mündlicher Vorabinformation durch die Europäische Kommission wird die EU ab dem 01.01.2026 lediglich mit Algerien, Israel und dem Libanon vorübergehend noch das alte RÜ bzw. das alte, dem RÜ vorausgehende Protokoll anwenden.
Für Details zur Präferenznachweisen und Kumulierung informieren Sie sich bitte in der Zoll online Fachmeldung - Regionales Übereinkommen vom 16.12.2025.
Die Europäische Kommission veröffentlichte auf ihrer Webseite eine Information zur Verwendung von TARIC-Codes. Diese Codes sind ab Januar 2026 bei Zollanmeldungen zu Abkommen mit den PEM-Vertragsparteien zu verwenden.
INDIEN, INDONESIEN, KENIA: Aussetzung bestimmter APS-Zollpräferenzen
Für Indien, Indonesien und Kenia werden bestimmte APS-Zollpräferenzen ausgesetzt. Diese Maßnahme gilt vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2028, alternativ bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 falls diese zuvor ausläuft.
Die EU-Kommission hat dazu am 25. September 2025 die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1909 zur Festlegung der Regeln für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 hinsichtlich der Aussetzung bestimmter Zollpräferenzen, die bestimmten APS-begünstigten Ländern gewährt wurden, für die Jahre 2026 bis 2028 im Amtsblatt Serie L veröffentlicht. Die Liste der betroffenen Waren kann der verlinkten DVO entnommen werden.
Die EU-Kommission hat dazu am 25. September 2025 die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1909 zur Festlegung der Regeln für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 hinsichtlich der Aussetzung bestimmter Zollpräferenzen, die bestimmten APS-begünstigten Ländern gewährt wurden, für die Jahre 2026 bis 2028 im Amtsblatt Serie L veröffentlicht. Die Liste der betroffenen Waren kann der verlinkten DVO entnommen werden.
Freihandelsabkommen EU - Indonesien
Am 23. September 2025 haben die EU und Indonesien die Verhandlungen über ein umfassendes Wirtschaftspartnerschafts- und ein Investitionsschutzabkommen abgeschlossen. Laut Angaben der EU werden europäische Exporteure jährlich 600 Millionen Euro an Zöllen einsparen, da die Einfuhrzölle auf 98,5 Prozent der Zolltarifpositionen abgeschafft werden. Darüber hinaus werden 221 geografische Angaben für Produkte aus der EU und 72 für Produkte aus Indonesien geschützt. Nach der Rechtsförmlichkeitsprüfung müssen der Rat und das Europaparlament dem Abkommen zustimmen, damit es in Kraft treten kann. Das Ziel beider Seiten ist ein Inkrafttreten bis zum 01.01.2027. Der Text des EU-Indonesia Comprehensive Economic Partnership Agreement (CEPA) ist zur Vorbereitung bereits einsehbar. Präferenzerklärungen werden auf Basis des REX (Registrierter Ausführer) erstellt.
Mercosur
Mit dem Abkommen zwischen der EU und den Mercosur-Staaten (Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay) entsteht die größte Freihandelszone der Welt. Zielsetzung ist, Vorteile für die heimischen Industrien (v.a. Automobil, Lebensmittel und Getränke) durch Abbau von Zöllen zu schaffen und vereinfachte Verfahren zu implementieren. Das Abkommen enthält Schutzmechanismen für sensible Agrargüter, steht aber seitens der Agrarverbände stark in der Kritik. Mit einer Unterzeichnung darf voraussichtlich in 2026 gerechnet werden. Die Zustimmung des Rates erfolgte am 09.01.2026.
Der englische Wortlaut des Mercosur-Abkommens inkl. aller Anhänge steht zur Vorbereitung bereits zur Verfügung. Um eine zollfreie Einfuhr zu ermöglichen muss ein Präferenznachweis (Erklärung zum Ursprung REX) auf Grundlage der Regelungen des Ursprungsprotokolls oder der produktspezifischen Ursprungsregeln des Annex ll erstellt werden können. Die Ursprungsregeln sind wie bereits bekannt: hauptsächlich hergestellt oder gewonnen, chemische Reaktion, (Unter-)Positionswechsel, Wertschöpfungsregel oder eine Kombination. Präferenzerklärungen werden auf Basis des REX (Registrierter Ausführer) erstellt.
Das Abkommen hat Symbolcharakter, zum einen will man sich von China und den anderen BRICS-Staaten unabhängiger machen (Diversifizierung!), anderseits in Richtung USA und der kommenden Trump-Regierung zeigen, dass eine Abschottung von Märkten mit neuen Zöllen und anderen Handelsbarrieren nicht die Zukunft ist.
Ursprungszeugnis & Carnet
Das volldigitale Ursprungszeugnis (dUZ)
Mit dem volldigitalen Ursprungszeugnis (dUZ) steht deutschen Unternehmen seit dem 15.09.2025 eine vollständig digitale öffentliche Urkunde zur Verfügung! Unternehmen können das Ursprungszeugnis einfach downloaden und per Mausklick weltweit an Behörden und Handelspartner senden – rechtsverbindlich und international verifizierbar, komplett ohne physische Dokumente.
Ein Dokument zur Unterstützung und Anerkennung im Drittland stellen wir gerne auf Anfrage zur Verfügung.
Das volldigitale Carnet (eCarnet)
Ab April 2026 sollen alle EU-Zollstellen in der Lage sein, elektronische Carnets ATA (eCarnets) abzufertigen. Sukzessive werden auch einzelne Zielländer wie die Schweiz das eCarnet akzeptieren. Die Testphase dient dazu, zahlreiche Prozessfragen zu klären. Wie bisher auch wird die Antragstellung für das eCarnet über das Online-Portal der jeweiligen IHK erfolgen.
Die ICC hat sich die weltweite Volldigitalisierung des Carnets für 2028 zum Ziel gesetzt.
Die ICC hat sich die weltweite Volldigitalisierung des Carnets für 2028 zum Ziel gesetzt.
Carnet: Saudi Arabien
Wichtig für Carnet-Inhaber in Saudi-Arabien: Bei der elektronischen Vorabgenehmigung über ZATCA muss ab sofort eine Kopie des ATA-Carnets sowie gegebenenfalls ein Vollmachtsschreiben für den Vertreter hochgeladen werden.
Für weitere Informationen fordern Sie gerne das entsprechende Ländermerkblatt an.
Für weitere Informationen fordern Sie gerne das entsprechende Ländermerkblatt an.
Antidumping / Antisubvention
Die EU-Kommission hat beschlossen, alle Einfuhren von Waren, die Gegenstand von Antidumping- oder Antisubventionsuntersuchungen sind, zollamtlich zu erfassen, einschließlich der laufenden Untersuchungen, in denen noch keine vorläufigen Feststellungen getroffen wurden. Dies zielt darauf ab, den Einsatz handelspolitischer Schutzinstrumente zu stärken und ist Teil der laufenden Bemühungen der Kommission, unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen. Bislang wurden die Einfuhren in der Regel nur auf begründeten Antrag von in der EU ansässigen Unternehmen oder Wirtschaftszweigen zollamtlich erfasst. Laut EU-Kommission soll die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Waren, die im Rahmen von Antidumping- oder Antisubventionsverfahren untersucht werden, Verfahren vereinfachen und Unternehmen entlasten. Gleichzeitig erhält die Kommission präzise und genaue Informationen über die Herkunft und die Mengen der Einfuhren einer untersuchten Ware sowie über die allgemeinen Marktentwicklungen. Dies würde auch einen drastischen Anstieg der Einfuhren der untersuchten Waren im Vorfeld der Einführung der Maßnahmen verhindern. Verantwortlich sein werden die Zollbehörden der Mitgliedstaaten gemäß den Anweisungen der Europäischen Kommission sowie den einzelnen Durchführungsverordnungen.
Laufende Antidumping Untersuchungen können unter unter Trade defence investigations veröffentlicht. Prüfen Sie von Zeit zu Zeit ob Ihre Import-Waren betroffen sind und beteiligen Sie sich ggf. an den Untersuchungen. Nur aktive eingebrachte Belange können auch berücksichtigt werden.
Bitte beachten Sie die Sonderregelungen für den Stahlsektor: Neue EU-Stahlschutzmaßnahmen ab 2026. Das Verhandlungsmandat wurde Anfang Dezember erteilt: Steel overcapacity: Council adopts mandate on new rules to protect EU steel industry from global overcapacity.
Exportkontrolle
Ausblick generell
2026 soll eine umfangreiche Evaluierung der Dual-Use-Verordnung erfolgen, sowie die Veröffentlichung einer aktualisierten Zusammenstellung nationaler Kontrolllisten (Art.9/10). Zudem werden Guidelines zu unverkörperter Ausfuhr “ITT” (Art.2 Nr.2 lit.. Dual-Use-VO) erarbeitet.
Ebenfalls sind für das kommende Jahr zusätzliche Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen in Planung.
"Newsletter Sanktionsdurchsetzung" des BMWE
Sie können sich für diesen Newsletter per Email an sanktionsoutreach@bmwe.bund.de anmelden. Wir empfehlen allen Unternehmen, sich regelmäßig über aktuelle Entwicklungen und regulatorische Änderungen zu informieren, um Compliance-Risiken zu vermeiden und ihre Geschäftstätigkeiten entsprechend anzupassen. Der Newsletter kann einen wichtigen Beitrag dazu leisten.
Verlängerung der AGG Nr. 42 und 30
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 – Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht sensitive Empfänger und die Allgemeine Genehmigung Nr. 30 – zu nicht sensitiven Iran-Geschäften wurden am 17.12.2025 neu bekannt gegeben bzw. verlängert.
Gemeinsame Mitteilung über eine europäische Strategie für wirtschaftliche Sicherheit
Die Europäische Kommission und die Hohe Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik, Kaja Kallas, haben ein strategisches Konzept zur Stärkung der wirtschaftlichen Sicherheit der Europäischen Union vorgelegt. Ein Teil davon ist das Programm „RESourceEU”, mit dem die Abhängigkeit Europas von ausländischen Lieferanten kritischer Rohstoffe und Halbleiter verringert werden soll.
Verlängerung der Sanktionen in Bezug auf chemische Waffen
Die restriktiven Maßnahmen der Europäischen Union gegen den Einsatz und die Verbreitung chemischer Waffen wurden mit Beschluss (GASP) 2025/2072 bis zum 16. Oktober 2026 verlängert. Derzeit sind 25 Personen sowie sechs Organisationen von den Sanktionen betroffen. Gegen sie bestehen Einreiseverbote in die EU, zudem werden deren Vermögenswerte eingefroren und es ist verboten, den gelisteten Personen und Organisationen Finanzmittel zur Verfügung zu stellen.
Aktualisierung der FAQs der EU-Kommission zu Russland Sanktionen
Am 19. Dezember hat die EU-Kommission ihre FAQs zu den Russland-Sanktionen aktualisiert: Consolidated version - Finance - European Commission. Darin befinden sich u.a. auch Aussagen zu den Sonderwirtschaftszonen nach Artikel 5ah der EU VO 833/2014.
UK: Umstellung auf konsolidierte Sanktionsliste
Das britische Außenministerium (FCDO) stellt ab dem 28. Januar 2026 auf eine einzige konsolidierte Sanktionsliste um. Bisher werden die britischen Listungen in der UK Sanctions List (UKSL) des FCDO und der Consolidated List of Asset Freeze Targets - Liste vom Office of Financial Sanctions Implementation (OFSI) veröffentlicht. Ab dem 28. Januar 2026 wird die OFSI-Liste geschlossen.
Chinesische Exportkontrolle
Ab dem 1. Januar 2026 dürfen Elektrofahrzeuge der chinesischen Zolltarifnummer 8703.80.10.90 nur noch mit Exportlizenz ausgeführt werden. Die Antragstellung richtet sich nach dem üblichem Antragsverfahren. China möchte mit der Maßnahme den ruinösen Preiswettbewerb chinesischer Hersteller kontrollieren.
Ab dem 1. Januar 2026 unterliegen zudem weitere Stahlwaren der Exportlizenzpflicht. Betroffen sind dann alle Waren des HS-Kapitels 72. Bislang war dies nur für Ferrolegierungen der HS-Position 7202 der Fall. Auch Stahlwaren der HS-Positionen 7301 bis 7307 dürfen ab diesem Zeitpunkt nur noch mit Lizenz aus China exportiert werden. Die Exportlizenzen müssen von den in China ansässigen Exporteuren bei den örtlichen Niederlassungen des MOFCOM beantragt werden.
Seit 01. Dezember 2025 gibt es bereits verschärfte Kontrollen für seltene Erden: Dokument 61 zu Exportkontrollen auf im Ausland verwendete seltene Erden und Dokument 62 zu Exportkontrollen für Technologien im Zusammenhang mit seltenen Erden. Diese sind aktuell pausiert.
Unternehmen erhalten zunehmend Endverbleibserklärungen (End Use Certificates) von chinesischen Lieferanten zur Unterzeichnung. Hintergrund sind neuen Exportkontrollvorgaben des chinesischen Handelsministeriums (MOFCOM). Inhalt, Formulierungen und Anforderungen der EVE sind nicht einheitlich und können je nach zuständiger lokaler Behörde in China variieren. Häufig fordern chinesische Behörden eine Unterschrift oder Nennung einer zuständigen Behörde („Government Department/Authorized Agency“) in Deutschland. Weder da BAFA noch das BMWE sehen die Zuständigkeit bei sich. Bis zur abschließenden Klärung der Zuständigkeit kann die IHK gebeten werden, die Bescheinigung der EVE übergangsweise auszustellen.
Nachhaltigkeit
CBAM
Ab 2026 befinden wir uns in der Regelphase. Es greifen die Erleichterungen des Omnibus Pakets: Zentraler Punkt ist die Einführung eines Schwellenwerts von 50 Tonnen CBAM-Waren pro Importeur und Jahr. Ab dem 01.01.2026 dürfen CBAM-Waren nur eingeführt werden, wenn bei Einfuhrmengen über 50 Tonnen/Jahr eine Bewilligung zum "zugelassenen CBAM-Anmelder" vorliegt. Dann greift auch die Berichtspflicht für die gesamte Ware. Der Bericht ist künftig nicht mehr quartalsweise sondern erst zum September des Folgejahres abzugeben. Bei Mengen unterhalb der Schwelle wird keine Zulassung oder ein Bericht verlangt, genauso wie bei laufendem Zulassungsantrag (gestellt bis 31.03.2026) bis zur Entscheidung. Liegt die Zulassung nicht vor, wird aber benötigt, wird die Sendung an der Grenze gestoppt und ist erst einfuhrfähig wenn die Zulassung abgeschlossen wurde. Die Kommission hat einen Quick Guide veröffentlicht, der den aktuellen Stand zusammen fasst.
Ein fortlaufendes Monitoring der Einfuhrmengen CBAM-pflichtiger Güter wird dringend empfohlen, denn auch bei der Verwendung der Negativcodierung Y137 werden im Hintergrund Ihre bisher importierten Mengen abgeglichen.
Relevant ist die Schwelle pro Einführer – nicht z.B. pro Unternehmensgruppe. Konzerne profitieren also von einer einzelnen Prüfung je Gesellschaft. Führen drei Gesellschaften eines Konzerns jeweils 49 Tonnen CBAM-Waren ein, wird die Gruppe dennoch nicht CBAM-pflichtig; auch wenn sie insgesamt 147 Tonnen importiert hat. Ein künstliches Aufsplitten von Beschaffungsmengen kann wie im Zollrecht als Umgehung gewertet werden.
Ab dem 01.01.2026 sind folgende Codierungen in der Einfuhrzollanmeldung zu verwenden:
- Y128 – CBAM-Kontonummer
Nachweis des zugelassenen CBAM-Anmelders. Die CBAM-Kontonummer ist zwingend im Datenfeld „Nummer der Unterlage (Position)“ anzugeben. - Y134 – Waren mit Ursprung in Büsingen, Helgoland oder Livigno
Ausnahmen von der Erfassung durch die CBAM-Verordnung. - Y135 und Y136 – Befreiungen für militärische Tätigkeiten sowie für Strom/Wasserstoff
spezielle Befreiungstatbestände - Y137 – De-Minimis-Regelung
Unternehmen, die jährlich weniger als 50t der erfassten Waren einführen, sind von den Vorgaben des CBAM vollständig befreit (gilt nicht für Strom und Wasserstoff) - Y237 – Waren mit Ursprung in der EU
Befreiungstatbestand - Y238 – Antrag auf Zuerkennung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders wurde bis zum 31. März 2026 gestellt
Gültig bis zum 27. September 2026 aufgrund der Verfahrensfrist. - Y422 - für in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführte Waren, die in das Zollverfahren aktive Veredelung übergeführt werden
Für Warensendungen, die bis 31.12.2025 importiert wurden, muss nach wie vor unverändert ein CBAM-Bericht im Übergangsregister eingereicht werden. Frist für den CBAM-Quartalsbericht Q4/2025 ist der 31. Januar 2026.
Weitere News unter CBAM Update Q4|2025.
Achtung, ab 26. Februar 2026 ist für den Zugang zu CBAM und dem EU-Traderportal eine höhere Vertrauensstufe (Elster/IdentApp) erforderlich! Zugang mit Mail und Passwort reicht dann auch hier nicht mehr aus.
EUDR
Nachdem das EU-Parlament bereits den Ergebnissen der Trilogverhandlungen vom 10. Dezember 2025 zugestimmt hatte, ist mit der formalen Annahme des Europäischen Rats am 17.12.2025 nun sicher: Die EUDR wird um ein weiteres Jahr verschoben und inhaltlich angepasst. So soll ihre Umsetzung vereinfacht werden und sichergestellt werden, dass Marktteilnehmer, Händler und Behörden angemessen auf ihre Anwendung vorbereitet sind.
Die Kernpunkte der Änderungen im Überblick:
- Der Anwendungsstart der EUDR für große Marktbeteiligte ist der 30. Dezember 2026.
- Kleine Unternehmen müssen ab dem 30. Juni 2027 EUDR-konform handeln.
- Nur Erstinverkehrbringer müssen eine Sorgfaltserklärung abgeben.
Nur der erste nachgelagerte Marktbeteiligte muss deren Referenznummern sammeln. - Neue Kategorie: „Kleine und kleinste Primärerzeuger“. Diese müssen nur eine einmalige und vereinfachte Erklärung abgeben.
- Vereinfachungsüberprüfung : Bis zum 30. April 2026 muss die EU-Kommission die Auswirkungen der Vereinfachungen überprüfen und den Verordnungstext gegebenenfalls anpassen.
- Der HS-Code „ex 49” (Bücher, Zeitungen und Druckerzeugnisse) wird aus Anhang I gestrichen.
Ländermeldungen
FRANKREICH: Verpackungs-Meldepflichten bei B2B Handel
Ab 1. Januar 2026 gilt in Frankreich eine erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) auch für gewerbliche und industrielle Verpackungen. Bisher waren Sammel- oder Transportverpackungen im B2B-Bereich nicht von einer EPR-Meldung umfasst. Diese Lücke soll nun geschlossen werden. Mit dieser Neuregelung werden viele deutsche Unternehmen in Frankreich EPR-pflichtig werden. Die endgültige Durchführungsverordnung wurde noch nicht veröffentlicht. Ziel der EPR ist es, Recyclingquoten zu steigern.
BULGARIEN: Beitritt zum EURO-Raum
Ab dem 1. Januar 2026 ist der Euro in Bulgarien offizielles Zahlungsmittel und ersetzt den bulgarischen Lew zum festen Wechselkurs von 1 Euro = 1,95583 Lew. Damit wird Bulgarien das 21. Mitglied der Eurozone. Bereits seit Anfang 2025 profitieren deutsche Unternehmen von den Vorteilen des vollständigen Beitritts Bulgariens zum Schengenraum.
SCHWEIZ: neues Zollsystem „Passar“
Mit „Passar“ modernisiert die Schweizer Zollverwaltung ihre Verfahren für den grenzüberschreitenden Warenverkehr. Das neue elektronische System ersetzt schrittweise die bisherigen Anwendungen wie e-dec. Ziel ist eine durchgängig digitale Abwicklung, weniger Medienbrüche und eine bessere Verknüpfung von Zoll- und Steuerprozessen. Unternehmen profitieren von mehr Transparenz, schnelleren Abläufen und einer höheren Datenqualität. Für deutsche Exporteure, die in die Schweiz liefern, ergeben sich daraus wichtige Punkte: Prüfen Sie rechtzeitig die Zusammenarbeit mit Spediteuren oder Zollagenten und hinterfragen Sie, ob diese bereits mit Passar arbeiten. Achten Sie auf vollständige und korrekte Daten in Rechnungen und Zollunterlagen, da das neue System stärker strukturierte Angaben verlangt. Da die Umstellung ab 2026 weiter schrittweise erfolgt, empfiehlt es sich, den Rollout-Plan der Eidgenössischen Zollverwaltung im Blick zu behalten.
TÜRKEI: Änderung im türkischen Einfuhrverfahren für bestimmte Lebensmittelprodukte
Ab dem 1. Januar 2026 dürfen Milch- und Milchprodukte, Fischerei- und Aquakulturwaren sowie Gelatine- und Kollagenprodukte aus nicht zugelassenen Ländern und Betrieben nicht mehr in die Türkei eingeführt werden. Betroffen sind Waren der HS Pos. 0208, 0302 bis 0309, 1504, 1516, 1518, 1603 bis 1605, 0401 bis 0406, 1702, 2105, 3501 bis 3504 und 9602, sowie 3917 (Verpackungen von Kollagen). Bereits im April 2025 informierte das türkische Ministerium die Handelsvertreter betroffener Staaten und stellte ein offizielles Schreiben mit detaillierten Vorgaben bereit. Exportierende Unternehmen müssen die darin geforderten Unterlagen einreichen. Je nach Registrierung im EU-System TRACES NT sind bestimmte Anlagen auszufüllen. Betroffene Firmen sollten die Anforderungen zeitnah prüfen und umsetzen, um den Export dieser Produkte ab 2026 sicherzustellen.
ÄGYPTEN: ACI-Anmeldung für Luftfracht
Ab 1. Januar 2026 ist die Vorabanmeldung für Luftfracht über ACI verpflichtend. Seefrachtsendungen sind bereits seit Oktober 2021 über ACI anzumelden. Expresssendungen (max. 50 Kilogramm und max. 2.000 USD) sind vom ACI-Verfahren ausgenommen. Die ACID-Nummer muss auf allen Dokumenten angegeben werden, u.a. auch auf dem Ursprungszeugnis. Wenn die ACID-Nummer nicht in den Frachtdokumenten enthalten ist, wird die Ware nicht verzollt. Vielmehr wird die Ware ohne Entladung in den ägyptischen Häfen auf Kosten des Frachtführers oder seines Vertreters zurückgeschickt. Nähre Infos finden Sie unter Advanced Cargo Information (ACI) für die Einfuhr.
ALGERIEN: Nur noch Einfuhrlieferungen über Incoterm „FOB“
Aus den letzten Veröffentlichungen des algerischen Außenhandelsministeriums geht hervor, dass neu zu beantragende Importgenehmigungen nur noch auf FOB-Basis (Free on Board) möglich sind. Bereits erteilte vorläufige Importgenehmigungen, die Ende 2025 für 2026 beantragt wurden, ermöglichen auch noch andere Lieferbedingungen. Alle neuen Anträge für vorläufige Importgenehmigungen müssen künftig auf FOB-Basis ausgestellt werden.
KANADA: Federal Plastic Registry
Die Umweltbehörde Kanadas startete ab September 2025 die Einführung eines Plastikregisters (Federal Plastics Registry (FPR)), in diesem müssen Unternehmen ihre Aktivitäten hinsichtlich bestimmter Plastikprodukte gemeldet werden, die seit 2024 auf den kanadischen Markt gebracht wurden. In der ersten Phase galt die Meldepflicht zunächst für Plastikverpackungen, elektronische Geräte aus Plastik sowie Einwegplastik. Ab 2026 startet Phase 2: Die Meldepflicht wird auf Hersteller und Importeure von Kunststoffharzen und weiteren Kunststoffprodukten ausgeweitet. Zudem müssen Unternehmen erstmals Angaben zu Kunststoffabfällen machen, die in Industrie-, Gewerbe- und Institutionseinrichtungen anfallen, sowie zu Kunststoffen, die gesammelt und zur Verwertung oder Entsorgung weitergeleitet wurden – allerdings nur für bestimmte Produktgruppen. Die Kanadische Regierung stellt einen Guide for reporting to the Federal Plastics Registry – phase 1 und FAQs zur Verfügung.
KANADA: Einfuhrbeschränkungen für Stahl
Seit dem 26.12.2025 werden bestimmte nach Kanada eingeführte Stahlderivate mit einer Sonderabgabe von 25 Prozent des Zollwerts gemäß der Steel Derivative Goods Surtax Order belegt. Der Zollwert richtet sich nach den Bestimmungen der Abschnitte 47 bis 55 des Zollgesetzes. Die Surtax von 25 Prozent wird zusätzlich zu allen anderen bestehenden Zöllen und Abgaben fällig. Bereits zur Jahresmitte 2025 hatte die kanadische Regierung ein Maßnahmenpaket mit Stahlkontingenten zum Schutz der heimischen Stahlbranche vorgelegt. Die kanadische Regierung stellt Berechnungsbeispiele zur Verfügung.
INDIEN: BIS-Deadline aufgehoben
Die indische Regierung hat die bisherige Deadline zur BIS-Zertifizierung von Maschinen und Anlagen aus den HS-Code-Bereichen 84 und 85 nach dem Scheme X bis auf Weiteres aufgehoben. Ursprünglich sollte die Verordnung am 1. September 2026 in Kraft treten.
MEXIKO: Aktualisierung der Regeln für den Außenhandel
Die mexikanische Steuer- und Zollbehörde SAT hat die allgemeinen Regeln für den Außenhandel für das Jahr 2026 veröffentlicht. Diese beinhalten grundlegende Verfügungen zur Wareneinfuhr in Mexiko. Dazu zählen beispielsweise die der Warenabfertigung vorgeschalteten Abläufe wie die elektronische Vorabweitergabe von Informationen über Warensendungen, die Abfertigung zum freien Verkehr und Vorschriften zu Zollagenten. Darüber hinaus sind dort besondere Zollverfahren wie die vorübergehende Verwendung sowie Vorgaben zu den Einfuhrabgaben und zum Zollwert geregelt.
Die Überarbeitung bzw. Modernisierung des Freihandelsabkommen EU-Mexiko ist im Laufe des Jahres 2026 geplant.
SAUDI-ARABIEN: Änderungen im Zolltarif
Saudi-Arabien erhöht zahlreiche Zollsätze und führt neue Tarifpositionen ein. Mit dem Ministerialbeschluss Nr. 5-88-1447 hat der saudi-arabische Finanzminister zahlreiche Anpassungen des Zolltarifs offiziell genehmigt. Die Anpassungen umfassen Erhöhungen und Senkungen von Zollsätzen sowie die Einführung neuer und die Überarbeitung bestehender Zolltarifpositionen. Der Beschluss wurde im Amtsblatt Umm al Qura Nr. 5124 veröffentlicht und ist am 27. November 2025 in Kraft getreten.
Durch den Beschluss steigen die Zollsätze für mehr als 900 HS-Codes, insbesondere in den Schlüsselbranchen Maschinenbau, Chemie und Stahl. Auch zahlreiche Produkte aus der Lebensmittel- und Landwirtschaftsbranche sind betroffen. Die Umstrukturierung des Zolltarifs umfasst eine Vielzahl neu eingeführter HS-Codes, die darauf abzielen, die Klassifizierungsgenauigkeit zu verbessern. Zusätzliche Unterpositionen wurden geschaffen, um eine höhere Präzision zu ermöglichen und eine bessere Unterscheidung zwischen Produktvarianten sowie den jeweiligen Compliance-Anforderungen sicherzustellen.
Durch den Beschluss steigen die Zollsätze für mehr als 900 HS-Codes, insbesondere in den Schlüsselbranchen Maschinenbau, Chemie und Stahl. Auch zahlreiche Produkte aus der Lebensmittel- und Landwirtschaftsbranche sind betroffen. Die Umstrukturierung des Zolltarifs umfasst eine Vielzahl neu eingeführter HS-Codes, die darauf abzielen, die Klassifizierungsgenauigkeit zu verbessern. Zusätzliche Unterpositionen wurden geschaffen, um eine höhere Präzision zu ermöglichen und eine bessere Unterscheidung zwischen Produktvarianten sowie den jeweiligen Compliance-Anforderungen sicherzustellen.
Zusätzliche Hinweise
Bitte denken Sie zum Jahreswechsel auch an die Anpassung Ihrer Arbeits- und Organisationsanweisungen bzw. Bewilligungsfragebögen. Anpassungen im Zolltarif oder Neuerungen im Präferenzbereich müssen u.U. in die AuO und Fragebögen eingearbeitet werden. Auch Änderungen in der Zollabteilungen oder der Geschäftsleitung, sowie Umstellungen in den internen Prozessen sollten proaktiv kommuniziert werden um Ihre Zuverlässigkeit zu untermauern.
Wir unterstützen gern mit individuellen Beratungen und unserem kostenfreien Schulungsangebot unter Veranstaltungen International.