USA: Aussetzung der De-Minimis Regelung & höhere Zollabfertigungsgebühren

Die USA setzen die De-Minimis-Ausnahme weltweit aus. Ab dem 29. August unterliegen daher alle Sendungen, die nicht über das internationale Postnetz versendet werden, den regulären Zöllen und Abgaben. Die Zollbehörde Customs and Border Protection (CBP) wird ab Oktober 2025, also zu Beginn des Haushaltsjahres 2026, die Zollabfertigungsgebühren für bestimmte Dienstleistungen erhöhen.

Aussetzung der De-Minimis -Regelung

Mit der Executive Order 14324 vom 30. Juli 2025 wird die sogenannte De-minimis-Behandlung gemäß § 1321(a)(2)(C) des US-Zollgesetzes für alle Länder aufgehoben. Bisher erlaubte diese Regelung, dass Waren unter einem bestimmten Wert (US$ 800) ohne Zahlung von Zollabgaben in die USA eingeführt werden durften.
Ab dem 29. August 2025 | 00:01 Uhr Eastern Daylight Time (EDT) müssen sämtliche Einfuhrsendungen, die nicht unter 50 U.S.C. § 1702(b) fallen, unabhängig von ihrem Wert, ihrem Herkunftsland, ihrer Transportart und der Art der Einfuhr regulär deklariert und verzollt werden.
Dementsprechend unterliegen alle diese Sendungen – mit Ausnahme derjenigen, die über das internationale Postnetz versandt werden – allen anwendbaren Zöllen, Steuern, Gebühren und Abgaben.
Für bestimmte internationale Postsendungen gelten eigene, gesonderte zollrechtliche Vorschriften. Für deren Zollberechnung stehen zwei Modelle zur Verfügung. Transportunternehmen müssen entweder
  • einen Wertzoll (Ad-valorem-Methode) gemäß dem effektiven IEEPA-Tarif für das Ursprungsland oder
  • einen pauschalen Artikelzoll (Specific Duty) entrichten.
Die Pauschalzölle richten sich nach dem effektiven IEEPA-Tarif des Ursprungslandes und betragen zwischen 80 und 200 US-Dollar pro Paket. Liegt der IEEPA-Zollsatz unter 16% , werden US$ 80 fällig. Bei einem IEEPA-Satz von 16 - 25% werden US$ 160 fällig und bei einem IEEPA-Satz über 25% werden US$ 200 fällig. Das Ursprungsland muss aus den Handelsdokumenten hervorgehen und bei der CBP angegeben werden.
Die Methode der Pauschalzölle gilt lediglich für sechs Monate, danach ist nur die Ad-valorem-Methode zulässig.
Ausnahme: amerikanische Reisende dürfen nach wie vor persönliche Gegenstände im Wert von bis zu US$ 200 zollfrei mitbringen und Einzelpersonen dürfen weiterhin unentgeltliche Geschenke im Wert von bis zu US$ 100 zollfrei erhalten.
Um die Einhaltung der neuen Vorgaben sicherzustellen, erhält die Zollbehörde (CBP) erweiterte Befugnisse. So darf die CBP bei informellen Sendungen bis US$ 2.500 eine Art Sicherheitsleistung (Basic Importation and Entry Bond) verlangen. Darüber hinaus sind internationale Transportdienstleister zur Hinterlegung von sogenannten Carrier-Bonds verpflichtet, mit denen die Entrichtung der vorgeschriebenen Zölle abgesichert wird.
Info: Die Deutsche Post und DHL Paket haben vorerst den Versand von Paketen und Warenpost International von Geschäftskunden in die USA eingestellt. Der Warenversand über DHL Express ist weiter möglich.
Päckchen und Pakete, die ausschließlich Geschenke von Privatpersonen an Privatpersonen mit einem Warenwert bis 100 US-Dollar enthalten und auch als "Geschenk / gift" deklariert sind, sowie Dokumente können weiter wie gewohnt versendet werden.

Höhere Zollabfertigungsgebühren

Die Zollabfertigungsgebühr, auch Merchandise Processing Fee (MPF) genannt, beträgt für Warensendungen mit einem Wert von mehr als US$ 2.500 (sogenannte „formal entries”) weiterhin 0,3464% des Zollwertes. Dabei gelten immer ein Minimal- und ein Maximalbetrag. Diese erhöhen sich von US$ 32.71 auf US$ 33.58 und von US$ 634.62 to US$ 651.50.
Ab Oktober 2025 wird die CBP mindestens US$ 33,58 (zuvor US$ 32,71) und maximal US$ 651,50 (zuvor US$ 634,62) berechnen. Der Ad-Valorem-Prozentsatz von 0,3464% bleibt bestehen.
Auch die Gebühren für „Informal Entries” (Warensendungen mit einem Wert von unter US$ 2.500) und für die zollamtliche Behandlung von im Postverkehr eingeführten Paketen werden ab dem 1. Oktober 2025 steigen. Zusätzlich erhöhen sich die Abgaben für die Einreise von Handelsschiffen und deren Passagieren sowie die Gebühren für gewerblich genutzte Lastkraftwagen.