Zölle USA-EU: Fragen & Antworten
Vor dem Hintergrund der wechselseitigen Strafzölle ist es mittlerweile schwer geworden, den Überblick zu behalten. Wir haben den aktuellen Stand sowie Hilfsmittel und weiterführende Infos zusammengestellt.
Stand KW 29/25
Am Wochenende hat US-Präsident Trump auf Truth Social einen Brief an die EU veröffentlicht, in dem er Zölle von 30% auf EU-Waren ab dem 1. August ankündigt. Die Europäische Kommission kritisierte diesen disruptiven Schritt, signalisierte aber nach wie vor Gesprächsbereitschaft. Sie kündigte an, die erste Welle der EU-Gegenzölle auf bereits bestehende US-Zölle weiterhin auszusetzen, aber gleichzeitig Gegenzölle auf die neu angekündigten US-Zölle vorzubereiten, die man nutzen könne, wenn bis zum 1. August keine Verhandlungslösung gefunden würde.
Stand KW 28/25
US-Präsident Donald Trump hat das Inkrafttreten der angedrohten hohen Einfuhrzölle auf den 1. August verschoben: Executive Order 14316 Extending the Modification of the Reciprocal Tariff Rates.
Trump zufolge stehen die USA kurz vor dem Abschluss mehrerer Handelsabkommen in den kommenden Tagen. Bis zum 9. Juli würden verschiedene Länder über höhere Zölle informiert. Es sollen sog. „Zollbriefe“ an diese Länder versendet werden, sie sollen neue Zollmaßnahmen ankündigen mit Start 01.08.
Laut der EU-Kommission strebt Brüssel weiterhin eine grundsätzliche Einigung mit der US-Regierung bis Mittwoch an. Ohne Einigung treten die zuvor angekündigten Zölle in Kraft, für die EU z.B. pauschal 20%.
Den BRICS Staaten und Staaten die sich den BRICS Staaten annähern werden aktuell zusätzliche Zölle seitens des US Regierung angedroht.
Trump zufolge stehen die USA kurz vor dem Abschluss mehrerer Handelsabkommen in den kommenden Tagen. Bis zum 9. Juli würden verschiedene Länder über höhere Zölle informiert. Es sollen sog. „Zollbriefe“ an diese Länder versendet werden, sie sollen neue Zollmaßnahmen ankündigen mit Start 01.08.
Laut der EU-Kommission strebt Brüssel weiterhin eine grundsätzliche Einigung mit der US-Regierung bis Mittwoch an. Ohne Einigung treten die zuvor angekündigten Zölle in Kraft, für die EU z.B. pauschal 20%.
Den BRICS Staaten und Staaten die sich den BRICS Staaten annähern werden aktuell zusätzliche Zölle seitens des US Regierung angedroht.
US-Zölle
Die Zusatz-Importzölle auf Waren aus Eisen, Stahl und Aluminium sind seit den Veröffentlichungen 10895 und 10896 vom 10. Februar 2025 in Kraft und wurden zum 4. Juni 2025 verdoppelt auf nun 50%, die reziproken Zölle gelten anteilig. Die Zusatzzölle in Höhe von 50% betreffen Ursprungswaren aller Länder außer Ursprungswaren aus dem Vereinigten Königreich (25%).
Für Waren die Eisen, Stahl oder Aluminium enthalten und nicht in den Kapiteln 72, 73 bzw. 76 einzureihen sind (bspw. sind einzelne Zolltarifnummern der Kapitel 66, 84, 85, 87, 88, 90, 94, 95, 96 genannt, aber nicht pauschal alle dieser Kapitel!), werden die Zusatzzölle anteilig auf das Gewicht des Metallanteils erhoben. Die Angaben muss der Exporteur bereit stellen. ACHTUNG: Ist Ihre Zolltarifnummer dort nicht genannt, ist die Handhabung mit den anteiligen Zöllen auch nicht relevant!
Für Waren die Eisen, Stahl oder Aluminium enthalten und nicht in den Kapiteln 72, 73 bzw. 76 einzureihen sind (bspw. sind einzelne Zolltarifnummern der Kapitel 66, 84, 85, 87, 88, 90, 94, 95, 96 genannt, aber nicht pauschal alle dieser Kapitel!), werden die Zusatzzölle anteilig auf das Gewicht des Metallanteils erhoben. Die Angaben muss der Exporteur bereit stellen. ACHTUNG: Ist Ihre Zolltarifnummer dort nicht genannt, ist die Handhabung mit den anteiligen Zöllen auch nicht relevant!
Info: Vermehrt wird von US-Importeuren aktuell verlangt, dass die Daten zu Metall- und Aluminium-Anteilen bereits eindeutig auf der Rechnung vermerkt werden sollen.
Die US-Zollbehörde (CBP) stellt klar, dass bei unbekanntem Wertanteil des Stahl- bzw. Aluminiumgehalts der volle Einfuhrwert mit nun 50 Prozent verzollt werden muss.
Die Zölle verstehen sich zusätzlich zu den normalen Drittlandszöllen. Die Zolltarifnummern und weiterführende Infos finden Sie hier:
- Implementation of Duties on Aluminum Pursuant to Proclamation 10895 Adjusting Imports of Aluminum Into the United States
Erläuterungen: GTAI Update - USA Aluminium Zölle - Implementation of Duties on Steel Pursuant to Proclamation 10896 Adjusting Imports of Steel Into the United States
Erläuterungen: GTAI Update - USA Stahl Zölle - FAQs: Section 232 Tariffs on Steel and Aluminum Frequently Asked Questions
NEU seit 5. Juni: Für Folgeerzeugnisse (derivatves) aus Stahl und/oder Aluminium, die dem Section-232-Zoll auf Grundlage ihres Stahl- bzw. Aluminiumgehalts unterliegen, wird zusätzlich der reziproke Zoll von aktuell 10 Prozent (s.u.) auf den Wertanteil ohne Stahl- bzw. Aluminiumgehalt erhoben. Die US-Zollbehörde CBP (Customs and Border Protection) hat in mehreren CSMS-Nachrichten konkretisiert, dass die im Rahmen von Section 232 erhobenen Zölle ausschließlich auf den Wert des Metallanteils der eingeführten Ware zu berechnen sind. Entscheidend ist eine klare Abgrenzung des Metallanteils vom restlichen Warenwert. Nur bei entsprechender Dokumentation und getrennter Erfassung in der US-Zollanmeldung ("two-line entry") wird der Zoll nur auf den Metallanteil erhoben. Erfolgt keine getrennte Erfassung, wird der Strafzoll auf den Gesamtwarenwert angewendet. Sofern eine saubere Wertaufteilung zwischen Metall- und Nicht-Metallanteil vorliegt, wird auf den Nicht-Metallanteil kein Section 232-Zoll, sondern ein "reciprocal tariff" erhoben.
NEU ab dem 28. Juni 2025: Schmelz- und Gießland bei Aluminiumimporten und betroffenen Produkten daraus
Laut Mitteilung der CBP (CSMS #65340246 vom 13. Juni 2025) müssen ab dem 28. Juni 2025 für aluminiumhaltige Waren das Primär- und Sekundärschmelzland ("country of smelt") sowie das Gießland ("country of cast") angegeben werden. Ist eine dieser Angaben nicht verfügbar, ist soll die Codierung "UN" (unknown) in der Anmeldung angegeben werden. Für derart deklarierte Waren wird ein Strafzoll von 200 % erhoben, da sie automatisch den Sanktionsregelungen für russisches Aluminium unterliegen. Dies gilt unabhängig davon, ob tatsächlich ein Bezug zu Russland besteht. Infos dazu enthält die CSMS #65340246.
Handlungsempfehlung: Sollten Sie die Schmelz- und Gießland bei Aluminium nicht ermitteln können, ist es ratsam dies dem US-Importeur vorab mitzuteilen und auf die wahrscheinlichen Ursprungsländer zu referenzieren. Dokumentieren Sie auch hier den Anteil an Aluminium- und Nicht-Aluminium-Anteilen und damit in der Zollerklärung eine "two-line entry" erfasst werden kann.
Laut Mitteilung der CBP (CSMS #65340246 vom 13. Juni 2025) müssen ab dem 28. Juni 2025 für aluminiumhaltige Waren das Primär- und Sekundärschmelzland ("country of smelt") sowie das Gießland ("country of cast") angegeben werden. Ist eine dieser Angaben nicht verfügbar, ist soll die Codierung "UN" (unknown) in der Anmeldung angegeben werden. Für derart deklarierte Waren wird ein Strafzoll von 200 % erhoben, da sie automatisch den Sanktionsregelungen für russisches Aluminium unterliegen. Dies gilt unabhängig davon, ob tatsächlich ein Bezug zu Russland besteht. Infos dazu enthält die CSMS #65340246.
Handlungsempfehlung: Sollten Sie die Schmelz- und Gießland bei Aluminium nicht ermitteln können, ist es ratsam dies dem US-Importeur vorab mitzuteilen und auf die wahrscheinlichen Ursprungsländer zu referenzieren. Dokumentieren Sie auch hier den Anteil an Aluminium- und Nicht-Aluminium-Anteilen und damit in der Zollerklärung eine "two-line entry" erfasst werden kann.
Importe von Kraftfahrzeugen in die USA werden seit dem 3. April 2025 mit zusätzlichen Wertzöllen in Höhe von 25% belastet. Betroffen sind Personenkraftwagen wie Limousinen, SUVs, Crossover, Minivans, Transporter sowie leichte Nutzfahrzeuge. Die Einführung der Zusatzzölle auf Autoteile wurde für den 3. Mai 2025 terminiert. Bei den Automobilteilen handelt es sich um Waren wie Motoren, Getriebe, Antriebsstrangteile und elektrische Komponenten dazu. Eine Erweiterung des betroffenen Produktportfolios ist durchaus möglich. Ausnahmen gelten nur für USMCA-präferenzberechtigte Waren, der Zollsatz gilt nur für nicht-US-amerikanische Komponenten. Automobilhersteller, die KFZ-Teile in die USA importieren, um diese dort zu montieren, sollen für ein Jahr lang eine Zollrückerstattung beantragen können. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach dem Wert der Automobilproduktion in den USA. Die maximale Erstattung beträgt 3,75 % des Wertes der in den USA gefertigten Fahrzeuge. Diese Obergrenze wird im zweiten Jahr (1. Mai 2026 bis 30. April 2027) auf 2,5% gesenkt und danach ganz abgeschafft. Nur Automobile, die in den USA endmontiert werden, können in diese Berechnung einbezogen werden. Für alle anderen Automobilimporte gilt weiterhin der Zollsatz von 25%.
Betroffene Zolltarifnummern und weitere Infos entnehmen Sie bitte der Proclamation 10908 Adjusting Imports of Automobiles and Automobile Parts Into the United States. Der Zollsatz ist hierbei kumulativ zu verstehen, also bspw. 2,5% ursprünglicher allgemeiner Zoll + 25% Sonderzölle. Die neuen Regelungen zu den Autoteilen sind im Amendment zur Proclamation 10908 zu finden.
Betroffene Zolltarifnummern und weitere Infos entnehmen Sie bitte der Proclamation 10908 Adjusting Imports of Automobiles and Automobile Parts Into the United States. Der Zollsatz ist hierbei kumulativ zu verstehen, also bspw. 2,5% ursprünglicher allgemeiner Zoll + 25% Sonderzölle. Die neuen Regelungen zu den Autoteilen sind im Amendment zur Proclamation 10908 zu finden.
Die Infos zu den reziproken Zöllen finden Sie im Federal Register: Regulating Imports With a Reciprocal Tariff To Rectify Trade Practices That Contribute to Large and Persistent Annual United States Goods Trade Deficits
→ Generell gelten ab 05.04.2025 Zusatzzölle von 10% weltweit. Sie verstehen sich zusätzlich zum Regelzollsatz.
→ Diese sollten ab 09.04.2025 durch länderspezifische Sonderzölle ersetzt werden, die EU ist aktuell mit 20% für alle Waren betroffen. Diese verstehen sich ebenfalls zusätzlich zum Regelzollsatz. Die Länderliste mit zugehörigen Prozentsätzen finden Sie im Anhang l. Für alle nicht genannten Länder gilt der Zollsatz von 10%. Ausnahmen gelten für Waren im Anhang ll, insbesondere Rohstoffe (einzelne Zolltarifnummer der HS-Kapitel 05, 25-32, 34, 36, 38-40, 44, 48, 49, 71, 72, 74, 75, 79, 81, 85). Weitere Ausnahmen gelten für Ergänzung des Anhangs 2 um Produkte mit Halbleitern, wie Mobiltelefone, Rechner und ähnliches sowie Waren die unter das USMCA fallen und Waren mit mindestens 20% US-Anteil (z.B. auch bei passiver Veredelung mit anschließendem Import).
→ Die angekündigten, länderspezifischen Importzölle, die ab dem 09.04.2025 greifen sollten, wurden für voraussichtlich 90 Tage ausgesetzt (Ausnahme: China). Es werden damit weiter die generellen Zusatzzölle in Höhe von 10% erhoben, sie gelten weiterhin zusätzlich zum Regelzollsatz. Die Aussetzung wurde bis 01.08. verlängert.
→ Für Waren, die vor dem 5. bzw. 9. April 2025 versandt wurden und sich im Transit (im Hauptlauf!) befanden, galten Ausnahmen mit spätester Verzollung bis 16.06.2025.
→ Die aktuelle Grenze für zollfreie Einfuhren von Paketsendungen mit einem Warenwert unter 800 USD bleibt vorerst bestehen, wird aber überarbeitet. Bereits ausgenommen sind Pakete aus China und Hongkong, hier wurde bereits veröffentlicht, dass ab 02.05.2025 Zölle von 120% erhoben werden oder ein pauschaler Zollsatz von 100 USD pro Sendung (ab 01.06. dann 200 USD). Sendungen aus Macau unterliegen einem Monitoring-Verfahren und könnten künftig auch von dieser Maßnahme betroffen sein.
Klarstellung zur kumulativen Anwendung der Zölle, die auf derselben gesetzlichen Grundlage beruhen, gem. Executive Order 14289 vom 29.04.2025:
KFZ und KFZ-Teile: Für KFZ und KFZ-Teile, die den Zöllen gemäß Proklamation 10908 vom 26. März 2025 unterliegen, fallen keine zusätzlichen Zölle gemäß der E.O. gegenüber Kanada (E.O. 14193 und in den jeweils geänderten Fassungen) und Mexiko (E.O. 14194 und in den jeweils geänderten Fassungen) sowie gemäß der Proklamationen für Stahl (Proklamation 9705 vom 8. März 2018 und in den jeweils geänderten Fassungen) und Aluminium (Proklamation 9704 vom 8. März 2018 und in den jeweils geänderten Fassungen) an.
Waren mit Ursprung Kanada und Mexiko: Waren, die bereits den Zöllen gemäß der E.O. gegenüber Kanada (E.O. 14193 und in den jeweils geänderten Fassungen) oder der E.O. gegenüber Mexiko (E.O. 14194 und in den jeweils geänderten Fassungen) unterliegen, unterliegen nicht zusätzlich den Stahl- und Aluminiumzöllen.
Stahl und Aluminium: Stahlartikel, die gemäß der Proklamationen für Stahl (Proklamation 9705 vom 8. März 2018 und in den jeweils geänderten Fassungen) zollpflichtig sind, können zusätzlich den Aluminiumzöllen der entsprechenden Proklamation 9704 unterliegen, sofern alle Bedingungen für deren Anwendung erfüllt sind. Dies gilt auch analog für Aluminiumartikel.
Falls ein importierter Artikel sowohl einem der oben aufgeführten Zusatzzölle gemäß Abschnitt 2 dieser E.O. unterliegt als auch weiteren Zöllen aufgrund von anderen Maßnahmen, die nicht in Abschnitt 2 dieser Anordnung aufgeführt sind, werden alle diese Zölle kumulativ erhoben. Das bedeutet, dass Zusatzzölle aus Abschnitt 2 dieser E.O. zusätzlich zu anderen anwendbaren Zöllen auf den Artikel aufgeschlagen wird. Dazu gehören unter anderem die in Spalte 1 des Harmonisierten Zolltarifs der USA (HTSUS) festgelegten Zölle, Zölle gemäß Sec. 301 des Trade Act von 1974, Zölle gemäß E. O. 14195 vom 1. Februar 2025 sowie Antidumping- und Ausgleichszölle.
KFZ und KFZ-Teile: Für KFZ und KFZ-Teile, die den Zöllen gemäß Proklamation 10908 vom 26. März 2025 unterliegen, fallen keine zusätzlichen Zölle gemäß der E.O. gegenüber Kanada (E.O. 14193 und in den jeweils geänderten Fassungen) und Mexiko (E.O. 14194 und in den jeweils geänderten Fassungen) sowie gemäß der Proklamationen für Stahl (Proklamation 9705 vom 8. März 2018 und in den jeweils geänderten Fassungen) und Aluminium (Proklamation 9704 vom 8. März 2018 und in den jeweils geänderten Fassungen) an.
Waren mit Ursprung Kanada und Mexiko: Waren, die bereits den Zöllen gemäß der E.O. gegenüber Kanada (E.O. 14193 und in den jeweils geänderten Fassungen) oder der E.O. gegenüber Mexiko (E.O. 14194 und in den jeweils geänderten Fassungen) unterliegen, unterliegen nicht zusätzlich den Stahl- und Aluminiumzöllen.
Stahl und Aluminium: Stahlartikel, die gemäß der Proklamationen für Stahl (Proklamation 9705 vom 8. März 2018 und in den jeweils geänderten Fassungen) zollpflichtig sind, können zusätzlich den Aluminiumzöllen der entsprechenden Proklamation 9704 unterliegen, sofern alle Bedingungen für deren Anwendung erfüllt sind. Dies gilt auch analog für Aluminiumartikel.
Falls ein importierter Artikel sowohl einem der oben aufgeführten Zusatzzölle gemäß Abschnitt 2 dieser E.O. unterliegt als auch weiteren Zöllen aufgrund von anderen Maßnahmen, die nicht in Abschnitt 2 dieser Anordnung aufgeführt sind, werden alle diese Zölle kumulativ erhoben. Das bedeutet, dass Zusatzzölle aus Abschnitt 2 dieser E.O. zusätzlich zu anderen anwendbaren Zöllen auf den Artikel aufgeschlagen wird. Dazu gehören unter anderem die in Spalte 1 des Harmonisierten Zolltarifs der USA (HTSUS) festgelegten Zölle, Zölle gemäß Sec. 301 des Trade Act von 1974, Zölle gemäß E. O. 14195 vom 1. Februar 2025 sowie Antidumping- und Ausgleichszölle.
Die Bemessungsgrundlage für US-Zölle ist immer der FOB-Wert. Es empfiehlt sich immer, diesen eindeutig auf den Handelspapieren anzugeben, damit verhindert werden kann, dass auch noch die Frachtkosten komplett mitverzollt werden. Vermeiden Sie den Incoterm DDP, sonst gehen die Zusatzzölle zu Ihren Lasten.
Seit dem 4. März 2025 wird ein Einfuhrzoll von 25% auf Importe aus Mexiko und Kanada erhoben. Es gelten Ausnahmen für Waren, die im Rahmen des USMCA eingeführt werden, USMCA-Präferenzberechtigte Waren unterliegen dem Zollsatz 0%. Weitere Infos finden Sie unter GTAI Update Zölle USA Mexico und GTAI Update Zölle USA Kanada.
Die neue Proklamation vom 04.06.2025 ändert die Reihenfolge der bisherigen Zollberechnung. Bisher galt folgende Prioritätenreihenfolge: Automobile, Kanada/Mexiko IEEPA, dann Stahl/Aluminium. Nun lautet die Reihenfolge: Automobile (25 %), Stahl/Aluminium (50 %), Kanada/Mexiko IEEPA (25 %, 10 % für bestimmte Produkte). Das bedeutet, dass nun auch Stahl/Aluminium Produkte aus Mexiko und Kanada von dem 50 % Zollsatz betroffen sind.
Waren mit Ursprung in China und Hongkong werden bei der Einfuhr in die USA ebenfalls mit einem erhöhtem Zollsatz belegt, seit 01.02.haben die USA schrittweise Zollerhöhungen auf Importe aus der Volksrepublik China bekanntgegeben. Von 10% im Februar, wurden sie bereits ab 03.März auf 20% erhöht. Ab dem 09.April sollte zunächst ein Zollsatz von 34% gelten, der allerdings nach heftiger Reaktion aus China am Vorabend zunächst auf 104% und am Abend des 09.April mit sofortiger Wirkung auf 125% erhöht wurde. Rechnet man 20 % Einfuhrzoll vom Februar hinzu, gilt somit seit 09.April ein US-Einfuhrzoll von insgesamt 145 % auf Waren aus China. Ausgenommen wurden davon am 11.April bestimmte Elektronikprodukte aus China, wie Smartphones und Halbleiter. Weitere Infos finden Sie unter GTAI Update Zölle USA China.
Derzeit laufen Gespräche zur beidseitigen Herabsetzung der aktuellen Höchstzollsätze. In den Verhandlungen am 10. und 11. Mai 2025 in Genf haben sich die USA und China darauf geeinigt, die jeweils verhängten Zölle um 115 Prozentpunkte zu reduzieren. Für die kommenden 90 Tage erhebt China noch 10% Zusatzzölle auf Waren mit Ursprung USA. Die nicht-tarifären Maßnahmen gegen die USA werden für ebenfalls 90 Tage ausgesetzt. US-Zölle auf chinesische Importe sollen auf 30% sinken.
Derzeit laufen Gespräche zur beidseitigen Herabsetzung der aktuellen Höchstzollsätze. In den Verhandlungen am 10. und 11. Mai 2025 in Genf haben sich die USA und China darauf geeinigt, die jeweils verhängten Zölle um 115 Prozentpunkte zu reduzieren. Für die kommenden 90 Tage erhebt China noch 10% Zusatzzölle auf Waren mit Ursprung USA. Die nicht-tarifären Maßnahmen gegen die USA werden für ebenfalls 90 Tage ausgesetzt. US-Zölle auf chinesische Importe sollen auf 30% sinken.
Ursprungsnachweise
Nicht das Versendungsland sondern das Ursprungsland (handelspolitischer / nichtpräferenzieller Ursprung der Ware) ist maßgeblich dafür, welche länderspezifischen Zölle angewendet werden.
Aktuell gibt es besonders große Verunsicherung wie genau der handelspolitische Ursprung von Waren in den USA definiert wird und welche Dokumente für den Nachweis verwendet werden (z.B. Ursprungszeugnisse). Der nichtpräferenzielle Ursprung (handelspolitischer Ursprung) basiert auf der WTO-Grundregel der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung. Dieses Prinzip wird sowohl in der EU als auch in den USA angewendet. Die Beurteilung aus EU-Sicht bindet aber den US Zoll nicht.
Mill Test Certificates der Stahl- und Aluminiumwerke sind nicht immer zu erhalten. Besonders kritisch ist die Situation im Bereich Aluminium: Wenn das Ursprungsland nicht zweifelsfrei belegt werden kann, kann es dazu kommen, dass 200% Zoll erhoben werden, da dann das Prinzip gilt, dass russischer Ursprung nicht ausgeschlossen werden kann.
Mill Test Certificates der Stahl- und Aluminiumwerke sind nicht immer zu erhalten. Besonders kritisch ist die Situation im Bereich Aluminium: Wenn das Ursprungsland nicht zweifelsfrei belegt werden kann, kann es dazu kommen, dass 200% Zoll erhoben werden, da dann das Prinzip gilt, dass russischer Ursprung nicht ausgeschlossen werden kann.
Sobald wir genauere Informationen hierzu haben, finden Sie diese hier ergänzt.
Da auch die US-Zolladministration keine klaren Instruktionen vorliegen hat, ist mit Abfertigungsverzögerungen und Nachfragen nach Nachweisdokumenten - in welcher Form auch immer - zu rechnen! Aktuelle Infos der US-Zollbehörde finden Sie unter Basic Importing and Exporting | U.S. Customs and Border Protection.
Gegenmaßnahmen der EU
Am 14. April 2025 erfolgte die Veröffentlichung der DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/778, mit gestaffeltem Inkrafttreten (Mitte April, Mitte Mai und Mitte Dezember). Zeitgleich wurde aber eine Aussetzung um ebenfalls 90 Tage bekanntgegeben um weitere Konsultationen und Verhandlungen zu ermöglichen. Die Anwendung der neu eingeführten bzw. wieder eingeführten zusätzlichen Zölle wird also gleich wieder bis zum voraussichtlich 14. Juli 2025 ausgesetzt. Eine vorzeitige Beendigung ist möglich, sollte es zu keiner zufriedenstellenden Verhandlungslösung kommen.
Hinweis: Die Zusatzzölle werden nach Inkrafttreten im elektronischen Zolltarif hinterlegt.
Hinweis: Die Zusatzzölle werden nach Inkrafttreten im elektronischen Zolltarif hinterlegt.
Betroffen sind unter anderen Produkte aus den Bereichen:
- Gemüse, Getreide, Lebensmittel und Getränke
- Tabak
- Körperpflegemittel
- Papierwaren
- Spezialgarne und spezielle Gewebe
- Kleidung und Schuhe
- Keramik
- Glaswaren
- Eisen- und Stahl und Waren daraus
- Aluminium und Waren daraus
- Werkzeuge
- Maschinen, Anlagen und Teile dafür
- Fahrzeuge
- Wasserfahrzeuge
- Möbel
- Spielzeuge
→ die konkreten Zolltarifnummern sind der VO 2025/778 zu entnehmen!
Die EU-Kommission hatte eine weitere Konsultation gestartet, die bis zum 10. Juni 2025 offen war. Betroffene EU-Unternehmen haben die Möglichkeit, ihre Meinung und ihren Standpunkt einzubringen. Auch nach der Konsultation können Sie uns gern unter ptak@regensburg.ihk.de mitteilen, in welchem Umfang Sie betroffen sind, wir kommunizieren Ihre Praxisbeispiele dann anonymisiert an die richtigen Stellen weiter. Bitte geben Sie nicht nur an, dass Sie betroffen sind, sondern auch in welchem Umfang und dass es beispielsweise keine alternativen Beschaffungsmöglichkeiten gibt.
Den Standpunkt der EU finden Sie auch in der Erklärung der Kommission zur Zollpolitik der USA. Die EU setzt sich weiterhin für ein offenes und berechenbares globales Handelssystem ein, von dem alle Partner profitieren. Auf ungerechtfertigte Zölle auf EU-Waren wird die Europäische Union entsprechend mit proportionalen und eindeutigen Gegenmaßnahmen antworten.
Bitte beachten Sie auch die Infos des deutschen Zolls: Handelsstreitigkeiten USA: Zusätzliche Zölle (Schutzzölle und Strafzölle):
→ aktuelle Abgabensätze werden über den TARIC automatisiert im EZT eingepflegt
→ Umgehungsstrategien werden risikobasiert verfolgt
→ die 150 EUR Grenze für die zollfreie Einfuhr von Kleinsendungen bleibt bestehen
→ aktuelle Abgabensätze werden über den TARIC automatisiert im EZT eingepflegt
→ Umgehungsstrategien werden risikobasiert verfolgt
→ die 150 EUR Grenze für die zollfreie Einfuhr von Kleinsendungen bleibt bestehen
Gegenmaßnahmen China und Kanada
Mit dem 12. April 2025 führte die Zollkommission des chinesischen Staatsrats eine neue Maßnahme zur Erhöhung der chinesischen Gegenzölle auf US-Importe nach China von 84% auf 125 % ein. Derzeit laufen Gespräche zur beidseitigen Herabsetzung der aktuellen Höchstzollsätze. In den Verhandlungen am 10. und 11. Mai 2025 in Genf haben sich die USA und China darauf geeinigt, die jeweils verhängten Zölle um 115 Prozentpunkte zu reduzieren. Für die kommenden 90 Tage erhebt China noch 10% Zusatzzölle auf Waren mit Ursprung USA. Die nicht-tarifären Maßnahmen gegen die USA werden für ebenfalls 90 Tage ausgesetzt.
Kanada kontert mit Zöllen von 25% auf US-Importe, sowie Zusatzzöllen auf Stahl- und Aluminiumprodukte aus den USA. Aktuell sind u.a Elektrofahrzeuge, Obst und Gemüse, Rindfleisch, Schweinefleisch, Milchprodukte, Elektronik, Stahl, Aluminium, Lastwagen und Busse betroffen. Der Ursprung der Waren ist nachzuweisen, dies gilt auch für US-Ware, die aus einem anderen Drittland importiert werden soll. Die Gegenmaßnahmen bleiben bestehen, bis die USA ihre Zölle auf Stahl- und Aluminiumprodukte aufheben.
Beide Länder haben sich an die WTO gewandt.
Weitere Infos
Der Fragen-Antworten-Katalog zur gegenseitigen Zollpolitik der USA (bisher nur Englisch) beantwortet unter anderem Fragen zum aktuellen Wert des Handels und der Investitionen zwischen der EU und den USA, zum Handelsüberschuss, zur Mehrwertsteuer und zu den durchschnittlichen Zollsätzen, die beide Seiten erheben sowie zur kritisierten Asymmetrie der Zölle.
Bei der GTAI finden Sie stets eine Auflistung der aktuellen Entwicklungen unter Zollmeldungen USA und ein FAQ zu den US-Handelsmaßnahmen.
Bereits in Kraft getretene bzw. aktuell geltende Zölle finden Sie in der Datenbank Access2Markets oder in der Datenbank der US International Trade Commission: Harmonized Tariff Schedule.
Aufgrund der aktuellen Dynamik in der US-Handels- und Zollpolitik ist davon auszugehen, dass zukünftig weitere Maßnahmen in Kraft treten werden. Nach Angaben eines US-Regierungsvertreters plant die Trump-Administration weitere Importzölle auf folgende Bereiche:
- Halbleiter
- Pharmazeutika
- Mineralien
Für Kupfer- sowie Holzimporte und kritische Mineralien sowie Lastkraftfahrzeuge und Flugzeuge/Antriebe hat das Handelsministerium bereits Untersuchungen eingeleitet. Ob, wann und in welchem Ausmaß Zölle in diesen Bereichen eingeführt werden, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht ersichtlich.
Für eCommerce Sendungen wurde von der US Zollbehörde ein E-Commerce Frequently Asked Questions zur Verfügung gestellt.
Quelle: EU Kommission / Federal Register / GTAI