Einfuhr in die EU

Neue EU-Stahlschutzmaßnahmen ab 2026

Am 7. Oktober 2025 hat die EU-Kommission einen Vorschlag zum Schutz des europäischen Stahlsektors vor den unlauteren Auswirkungen globaler Überkapazitäten vorgelegt. Am 13. April 2026 haben der Rat und das Europäische Parlament nun eine vorläufige Einigung über eine Verordnung erzielt, mit der die negativen handelsbezogenen Auswirkungen globaler Überkapazitäten auf den EU-Stahlmarkt bekämpft werden sollen. Die Verordnung soll die derzeitigen Schutzmaßnahmen der EU für Stahl ersetzen, die am 30. Juni 2026 auslaufen.
Die Kommission betont, dass der Stahlsektor zentral für die Wettbewerbsfähigkeit, den Klimaschutz und die strategische Autonomie Europas ist, doch aufgrund globaler Überkapazitäten gerät der EU-Stahlsektor zunehmend unter Druck: Überimporte und niedrige Auslastung gefährden Investitionen und Arbeitsplätze. Die vorläufige Einigung behält die Kernstruktur des Kommissionsvorschlags aus Oktober bei und führt gleichzeitig mehrere Anpassungen ein, die dem Ziel Rechnung tragen, die strukturellen weltweiten Überkapazitäten im Stahlsektor abzubauen und gleichzeitig die Stabilität der Lieferketten in der EU zu gewährleisten.
  • Mit der Verordnung wird ein überarbeitetes Zollkontingentssystem (TRQ) für Stahleinfuhren in die EU eingeführt. Im Vergleich zu den Schutzmaßnahmenkontingenten für 2024 (18,3 Millionen Tonnen Importvolumen pro Jahr) reduziert das neue System das Gesamtvolumen der Stahlimportkontingente um etwa 47% (18,3 Millionen Tonnen pro Jahr) und erhöht den Zollsatz außerhalb des Kontingents auf 50%.
    • Die Vereinbarung sieht vor, dass nicht ausgeschöpfte Einfuhrkontingente für alle Produktkategorien im ersten Anwendungsjahr von einem Quartal auf das nächste übertragen werden können. Dadurch sollen die Wirtschaftsakteure flexibler werden und die Lieferketten sollen unterstützt werden.
    • Ab dem zweiten Jahr wird die Kommission auf Basis bestimmter Kriterien darüber entscheiden, ob eine solche vierteljährliche Übertragung für bestimmte Produktkategorien zugelassen wird. Zu diesen Kriterien zählen der Importdruck, die Quote der Kontingentauslastung sowie die Verfügbarkeit von Lieferungen für nachgelagerte Industrien.
  • Einführung einer Melt-and-Pour-Verpflichtung (Schmelz- und Gießpflicht): Importeure müssen belegen, in welchem Land das Rohstahlmaterial zum ersten Mal geschmolzen und in seine erste feste Form gebracht wurde. Damit sollen Umgehungen vermieden werden.
    • Gemäß dem von den Mitgesetzgebern erzielten Kompromiss wird das Land, in dem der Stahl geschmolzen und gegossen wird, als Faktor bei der Zuteilung von Kontingenten an Drittländer herangezogen.
    • Die Kommission muss innerhalb von zwei Jahren prüfen, ob das Land der Schmelze und des Gießens als Grundlage für die Zuteilung länderspezifischer Zollkontingente herangezogen werden soll. Gegebenenfalls wird sie einen entsprechenden neuen Legislativvorschlag vorlegen.
  • Überprüfungsmechanismus:
    • Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung wird die Kommission prüfen, ob der Geltungsbereich auf weitere Stahlerzeugnisse – einschließlich Rohre, bestimmter Arten von Draht und geschmiedeter Stäbe – ausgeweitet werden sollte. Gegebenenfalls wird sie Gesetzesänderungen vorschlagen.
    • Eine zweite Überprüfung findet innerhalb von zwölf Monaten statt, damit die Kommission beurteilen kann, ob weitere Anpassungen, insbesondere in Bezug auf Erzeugnisse, die aus Stahl bestehen oder einen erheblichen Anteil an Stahl enthalten, erforderlich sind. Dabei werden die Marktentwicklungen und mögliche Umgehungsrisiken berücksichtigt.
    • Danach erfolgen alle zwei Jahre weitere Überprüfungen des Anwendungsbereichs.
  • Die Verordnung führt Überwachungs-, Berichterstattungs- und Überprüfungsbestimmungen ein. Damit soll sichergestellt werden, dass das Instrument im Laufe der Zeit wirksam und verhältnismäßig bleibt. Die Kommission wird die Funktionsweise der Maßnahme regelmäßig bewerten und bei Bedarf Anpassungen vorschlagen, um auf Marktentwicklungen oder sich ändernde globale Überkapazitäten reagieren zu können.
  • Ausnahmen gelten für Importe aus Norwegen, Island und Liechtenstein – diese Länder sind vom Kontingent- und Zollmechanismus ausgeschlossen.
Die betroffenen HS Codes finden Sie im Annex I des Vorschlags zum Schutz des europäischen Stahlsektors.
In der der Verordnung beigefügten gemeinsamen Erklärung bekräftigen die Mitgesetzgeber und die Kommission ihre Befürwortung für den Abbau wirtschaftlicher Abhängigkeiten von Russland. Sie heben zudem die laufenden Bemühungen zur Diversifizierung der Stahlimporte hervor, die mit dem schrittweisen Auslaufen russischer Stahlprodukte einhergehen.
Die vorläufige Einigung wird nun den Vertretern der Mitgliedstaaten im Rat sowie dem Europäischen Parlament zur Billigung vorgelegt. Sobald beide Institutionen die Verordnung förmlich angenommen haben, tritt sie am 1. Juli 2026 in Kraft.