CBAM-Update Q2|2025
Das Verfahren zur Zulassung als CBAM-Anmelder ist gestartet und gleichzeitig fordert die DEHSt nun auch erste Korrekturen bzw. fordert Unternehmen, die ihren CBAM-Pflichten nicht nachgekommen sind, auf dies kurzfristig nachzuholen.
DEHSt mahnt fehlende Berichte an
Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) verschickt derzeit erste Schreiben an Unternehmen, die ihrer CBAM-Berichtspflicht bislang nicht nachgekommen sind. Als zuständige Behörde in Deutschland nutzt sie damit ihre neue Zuständigkeit, die ihr durch die Novelle des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) übertragen wurde. Mit den Schreiben wird das in der CBAM-Verordnung vorgesehene Berichtigungsverfahren eingeleitet. Gleichzeitig setzt die DEHSt verbindliche, meist sehr kurze Fristen zum Nachreichen der CBAM-Berichte und kündigt bei Nichteinhaltung ein entsprechendes Sanktionsverfahren an. Die Schonfrist ist also vorbei, die CBAM Verordnung wird nun aktiv kontrolliert und durchgesetzt.
Für betroffene Unternehmen bedeutet das: Es ist dringend erforderlich, fehlende CBAM-Berichte der vorangegangenen Quartale über das Übergangsregister nachzureichen. Zusätzlich ist damit zu rechnen, dass im weiteren Verlauf auch die inhaltliche Qualität der eingereichten CBAM-Berichte geprüft wird. Im Falle von Verstößen drohen Bußgelder in Höhe von 50 € pro Tonne nicht korrekt gemeldeter CO²-Emissionen – ein Risiko, das sich bei hohem Importvolumen bzw. wenn mehrere Berichte fehlen oder unvollständig sind, erheblich potenzieren kann. Kommen Sie der Korrekturaufforderung nicht nach, besteht das Risiko, dass Ihrem Unternehmen der Status des zugelassenen CBAM-Anmelders verwehrt wird, denn die Verordnung sieht vor, dass die Einhaltung bisheriger Berichtspflichten Voraussetzung ist. Ein (nicht korrigierter) Verstoß kann also weitreichende Folgen habe: Ohne die Zulassung wären dann Importe CBAM-pflichtiger Waren ab 2026 nicht mehr möglich.
Ausweitung des Anwendungsbereichs
Neben den Vereinfachungen durch die Omnibus-Initiative verfolgt die Europäische Kommission weiterhin das Ziel, den Anwendungsbereich von CBAM zu erweitern. Weitere betroffene Produktgruppen sollen im letzten Quartal 2025 bekanntgegeben werden.
Zudem wird aktuell an einer Regelung zur CBAM-Befreiung von Exporten in Zielmärkte ohne CO²-Bepreisung gearbeitet. Erste Entwürfe dieser Regelungen sollen im Sommer 2025 veröffentlicht werden.
Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass der CBAM-Compliance-Prozess intern gut strukturiert ist. Insbesondere die Dokumentation zur Beschaffung von Emissionsdaten sollte vollständig, nachvollziehbar und jederzeit verfügbar sein.
Zugelassener CBAM-Anmelder
Das Verfahren zur Beantragung des Status als zugelassener Anmelder im Rahmen des CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) hat begonnen. Das Authorisation Management Module ist live geschalten und über das CBAM-Register abrufbar – aktuell zumindest für Unternehmen mit Sitz in Deutschland. In einigen EU-Mitgliedstaaten, insbesondere in Österreich, bestehen vereinzelt noch technische Probleme beim Zugriff auf das System. Die zuständigen Behörden haben für die Bearbeitung eines CBAM-Antrags eine Frist von 120 bzw. 180 Kalendertagen. Unternehmen sollten daher frühzeitig handeln und den Antrag rechtzeitig stellen.
Auch wenn Ihr Unternehmen perspektivisch durch die Omnibus-Initiative aus dem CBAM-Anwendungsbereich herausfallen könnte, kann ein Antrag dennoch sinnvoll sein. So lassen sich mögliche Importverbote bei steigendem Importvolumen vermeiden. Außerdem ist die neue Bagatellgrenze bisher lediglich ein Vorschlag und könnte sich theoretisch auch noch ändern. Die Risikoabwägung ist natürlich Unternehmensentscheidung.
Eine Entscheidung zu Omnibus wird bereits für Mai angestrebt, nachdem der Ausschuss für internationalen Handel des Europäischen Parlaments am 23. April dem Vorschlag zugestimmt hat, kann sich jedoch aufgrund der Komplexität auch länger hinziehen. Neben dem Handelssausschuss (INTA) muss noch der federführende Umweltausschuss (ENVI) den Vereinfachungen im Rahmen des Omnibuspakets I zustimmen, bevor dann im EP-Plenum über den Vorschlag entschieden werden kann. Bis zum Inkrafttreten gilt die bisherige Rechtlage unverändert fort.
Eine Entscheidung zu Omnibus wird bereits für Mai angestrebt, nachdem der Ausschuss für internationalen Handel des Europäischen Parlaments am 23. April dem Vorschlag zugestimmt hat, kann sich jedoch aufgrund der Komplexität auch länger hinziehen. Neben dem Handelssausschuss (INTA) muss noch der federführende Umweltausschuss (ENVI) den Vereinfachungen im Rahmen des Omnibuspakets I zustimmen, bevor dann im EP-Plenum über den Vorschlag entschieden werden kann. Bis zum Inkrafttreten gilt die bisherige Rechtlage unverändert fort.
Weitere Infos zur Beantragung auch unter: Startschuss für den zugelassenen CBAM-Anmelder
Neue KN-Codes für Harnstoff
Zum 1. Januar 2025 trat im Düngemittelsektor eine Änderung der Kombinierten Nomenklatur (KN) in Kraft. Diese Änderung ist für die CBAM-Berichterstattung im ersten Quartal 2025 relevant. Der bislang verwendete KN-Code 3102 1010 wird durch drei neue Codes ersetzt: 3102 1012, 3102 1015 und 3102 1019. Ziel ist eine genauere Differenzierung von Harnstoff-Importen. Unternehmen, die ab dem ersten Quartal 2025 Harnstoff unter CBAM melden, müssen die neuen KN-Codes verpflichtend berücksichtigen. Es wird empfohlen, eine aktualisierte Betroffenheitsanalyse durchzuführen, um sicherzustellen, dass alle relevanten Änderungen im CBAM-Meldeverfahren korrekt erfasst und umgesetzt werden.
Die Berichte für Q1/2025 können bis 31.01.2025 korrigiert werden.
Quelle: DEHSt