Anforderungen und Umsetzung des Lieferkettensorfgalts­pflichtengesetz

2021 wurde das deutsche Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten, das sogenannte Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), verabschiedet. Mit diesem Gesetz wurden große Unternehmen in Deutschland verpflichtet, ausgewählte Aspekte der Nachhaltigkeit in der Lieferkette zu verankern.
Bereits seit dem 1. Januar 2023 gelten die Anforderungen des Gesetzes für Unternehmen mit 3000 Arbeitnehmenden im Inland, ab dem 1. Januar 2024 für Unternehmen mit 1000 Mitarbeitenden. Doch was fordert das LkSG genau und warum sind auch Unternehmen davon betroffen, die diese Schwellen nicht überschreiten?
Das LkSG fordert von den Unternehmen die Umsetzung der unternehmerischen Sorgfaltspflicht in Lieferketten. Damit verbunden ist eine Analyse der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken.
Folgende menschenrechtliche Pflichten sind im LkSG verankert:
  • Verbot der schlimmsten Form der Kinderarbeit (Arbeit, die die Gesundheit oder die Sittlichkeit von Kindern gefährdet, wie zum Beispiel Sklaverei, Prostitution oder der Handel mit Drogen), Einschränkung der weiteren Kinderarbeit
  • Verbot der Zwangsarbeit und Sklaverei
  • Einhaltung des Arbeitsschutzes
  • Koalitionsfreiheit
  • Verbot der Ungleichbehandlung in Beschäftigung
  • das Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns
  • Verbot der Herbeiführung einer schädlichen Umweltverschmutzung oder eines übermäßigen Wasserverbrauchs
  • Verbot des widerrechtlichen Entzugs von Land, von Wäldern und Gewässern
  • Verbot der Nutzung von Sicherheitskräften, die zu Folter führen könnten, Leib und Leben verletzen oder die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit beeinträchtigen
  • Konkrete Verbote im Umgang mit Quecksilber und Quecksilberverbindungen sowie ausgewählter, besonders gefährlicher Chemikalien
  • Einschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr besonders gefährlicher Abfälle

Die Risikoanalyse

Für die genannten Aspekte müssen Unternehmen ab 3000 (bzw. 1000) Mitarbeitenden analysieren, ob bei ihren direkten Zulieferern das Risiko der Verletzung der o. g. menschenrechtlichen Pflichten besteht.
Diese Risikoanalyse muss regelmäßig durchgeführt, betriebsinterne Zuständigkeiten benannt, Präventations- und Abhilfemaßnahmen (im eigenen Geschäftsbetrieb und bei unmittelbaren Zulieferern) festgelegt sowie ein Risikomanagement eingeführt werden. Zusätzlich müssen Unternehmen eine verantwortliche Person benennen (Menschenrechtsbeauftragte/r) und ein Beschwerdeverfahren etablieren. Das LkSG sieht außerdem die Veröffentlichung eines jährlichen Berichts über die Tätigkeiten und Ergebnisse vor. Mittelbare Zulieferer müssen nur anlassbezogen betrachtet werden, dass LkSG fokussiert sich auf direkte, unmittelbare Zulieferer.
Im Rahmen der Risikoanalyse sind viele Unternehmen von den Anforderungen des LkSG betroffen, die eigentlich nicht in den Anwendungsbereich fallen, sondern nur als direkte Zulieferer der großen Unternehmen agieren. Das führt dazu, dass aktuell viele (auch kleinere) Zulieferer Fragebögen ihrer Kunden ausfüllen und die Anforderungen des LkSG indirekt umsetzen müssen. Auch bei kleineren Unternehmen erfragen Kunden, wie Menschenrechte in der Lieferkette umgesetzt werden. Jene müssen sich somit ebenso mit den genannten Anforderungen beschäftigen, dafür notwendige Prozesse entwickeln und umsetzen.

Ausweitung der menschenrechtlichen Pflichten für Unternehmen

Als Hilfsmittel zur Umsetzung hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Vielzahl von Dokumenten zur Verfügung gestellt. Darunter auch eine Handreichung, welche die Anforderungen des LkSG beschreibt, die von den verpflichteten Unternehmen auf die Zulieferer weitergereicht werden können. Weitere Informationen zur Zusammenarbeit in der Lieferkette finden Sie auf der Internetseite des BAFA.
Unabhängig vom LkSG plant die EU eine Ausweitung der menschenrechtlichen Pflichten auf eine Vielzahl von Unternehmen und mit strengeren Anforderungen (Entwurf der CSDDD – Corporate sustainability due diligence). Details liegen somit noch nicht fest.
Es ist aber auch für kleinere Unternehmen schon jetzt sinnvoll oder notwendig, sich mit den menschenrechtlichen und umweltrechtlichen Risiken in der Lieferkette zu beschäftigen.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Initiiert von:
Dr. Julia Norden, AGIMUS GmbH Umweltgutachterorganisation & Beratungsgesellschaft;
Sabine Sternberg, Jenko Sternberg Design GmbH;
Anna-Careen Urban, pionira GmbH