Gesetzliche Anforderungen der Nachhaltigkeit – eine Begriffsbestimmung

Nachdem wir durch die Wesentlichkeitsanalyse nun die für uns relevanten Themen im Kontext der Nachhaltigkeit kennen und den Grundstein für unsere Kommunikation innerhalb des Unternehmens gelegt haben, geht unsere Reise der Nachhaltigkeitstransformation in die nächste Runde.
Die vergangenen Jahre haben auf EU-Ebene sowie im deutschen Recht viele neue Regelungen und Gesetze im Kontext der Nachhaltigkeit gebracht. Die wichtigsten Anforderungen erläutern wir in dieser Ausgabe.
Bisher haben wir viel darüber gesprochen, was eine Organisation machen KANN, um nachhaltiger zu wirtschaften. Heute geht es um die PFLICHT, also was bereits gesetzlich gefordert ist bzw. in naher Zukunft gefordert wird. Die Vielzahl an Neuerungen und Abkürzungen macht es nicht immer leicht, den Überblick zu behalten.
Der „European Green Deal“ (Europäischer grüner Deal) und die „Sustainable Finance Strategy“ (Nachhaltige Finanzwirtschaft) bilden die rechtliche Basis für diese neuen Anforderungen, die sowohl die ökologische, als auch die soziale Verantwortung europäischer Unternehmen stärker in den Mittelpunkt rücken. 
Die drei wichtigsten EU-Regularien sind dabei die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD, Verordnung (EU) 2022/264 des europ. Parlamentes und des Rates), die Taxonomieverordnung (Verordnung (EU) 2020/852) und die Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR bzw. Offenlegungsverordnung; Verordnung (EU) 2019/2088). 
Das große gemeinsame Ziel der Europäischen Union ist eine Reduktion der Treibhausgas-(THG-)Emissionen um 55 Prozent bis 2030 (im Vergleich zum Basisjahr 1990) sowie die Netto-Treibhausgasneutralität bis 2050. Dabei soll  wirtschaftliches Wachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt werden und niemand, weder Menschen noch Regionen, im Stich gelassen werden. Die sich daraus ergebenden wirtschaftlichen CHANCEN sollen uns und künftigen Generationen ein besseres und gesünderes Leben ermöglichen.

Pflicht zur Veröffentlichung eines Nachhaltigkeitsberichtes (CSRD)

Durch die CSRD werden große Unternehmen, die zwei der drei Kriterien erfüllen (Bilanzsumme > 20 Mio. Euro; Nettoumsatzerlöse > 40 Mio. Euro; > 250 Mitarbeitende) zukünftig (voraussichtlich ab 2025) verpflichtet, Angaben zu Nachhaltigkeitsaspekten zu veröffentlichen. Die Themenbereiche werden oft auch mit ESG bezeichnet, dabei steht „E“ für Environment (Umwelt), „S“ für Social“ (Soziale Nachhaltigkeitsaspekte) und „G“ für Governance (Unternehmenspolitik). Dabei muss nicht über alle Aspekte berichtet werden, sondern nur über wesentliche Themen (siehe unseren Text zur Wesentlichkeitsanalyse in der Ausgabe 3/2023).
In den dazugehörigen European Sustainable Reporting Standards (ESRS) werden die geforderten Angaben und das dazugehörige Vorgehen bei der Berichterstattung konkretisiert. Neu ist die Prüfpflicht durch einen Wirtschaftsprüfer sowie die Pflicht zur Veröffentlichung im Lagebericht. Damit erhält die Berichterstattung zu ESG-Kriterien dieselbe Relevanz wie der jährliche finanzielle Geschäftsbericht. 
Die CSRD muss noch in deutsches Recht umgesetzt werden. Auf die Details zur Berichtspflicht und die ESRS gehen wir in einer der kommenden Ausgaben ein.

Nachhaltige Finanzwirtschaft

Ein bedeutender Aspekt zur Erreichung der Ziele des europäischen grünen Deals ist die Förderung einer nachhaltigen Finanzwirtschaft, dabei sollen  die Finanzströme in nachhaltigere Aktivitäten umgelenkt werden, um so die Transformation der Wirtschaft in Richtung Nachhaltigkeit finanzieren zu können.
a.    EU-Taxonomie
Die EU-Taxonomie ist ein gemeinsames Klassifizierungssystem innerhalb der EU, um eindeutig festzulegen, welche Aktivitäten als ökologisch nachhaltig angesehen werden. Hierbei geht es um konkrete Kennzahlen wie z. B. die THG-Emissionen pro Tonne Produkt. Damit schafft die EU-Taxonomie eine einheitliche Sprache für nachhaltiges Wirtschaften und legt den Grundstein zur gemeinsamen Zielerreichung. Die EU-Taxonomie umfasst sechs Umweltziele. 
Eine Tätigkeit ist „taxonomiekonform“, wenn sie den technischen Anforderungen zu einem der sechs Umweltziele entspricht (diese sind teilweise sehr detailliert und entsprechen der „Besten Verfügbaren Technik“ (BVT)) und gleichzeitig keinem anderen Umweltziel schadet sowie soziale Mindestanforderungen einhält.
b.    Offenlegungsverordnung (SFDR)
Da unser Finanzsystem ein wesentlicher Hebel für die Nachhaltigkeitstransformation ist, sollen zukünftig Nachhaltigkeitskriterien in die Entscheidungsprozesse für Investitionen und Finanzierungen einbezogen werden. Die SFDR oder Offenlegungsverordnung bezieht sich daher vor allem auf Anbieter von Finanzprodukten und Finanzberater, wie z. B. Banken, Vermögensverwalter, institutionelle Investoren oder Versicherungen. Sie werden damit verpflichtet, die Nachhaltigkeit ihrer Angebote offenzulegen. 
In den folgenden Ausgaben gehen wir weiter auf die CSRD sowie weitere für Unternehmen relevante Gesetze und Regelungen im Einzelnen ein. Sollten Sie in der Zwischenzeit Fragen hierzu haben, melden Sie sich jederzeit gerne bei uns.
Initiiert von:
Dr. Julia Norden, 
AGIMUS GmbH Umweltgutachterorganisation & Beratungsgesellschaft;
Sabine Sternberg, 
Jenko Sternberg Design GmbH;
Anna-Careen Urban, 
pionira GmbH

CSR, ESG und EU Taxonomie – Was Sustainable Finance bedeutet: Inhalte und Veranstaltungen
Der Begriff Sustainable Finance beschreibt die Umlenkung der Finanzströme in nachhaltige Unternehmen durch Finanzintermediäre, also vor allem Banken. Dabei geht das Konzept der Europäischen Kommission für „Nachhaltigkeit“ deutlich über die Verringerung von CO2-Emissionen hinaus: Neben den klassischen Zielen im Umweltbereich sind langfristig auch Sozialstandards sowie Standards zur Unternehmensführung geplant. Alle diese Aspekte werden mit dem Begriff „ESG“ (für Environment, Social, Governance) zusammengefasst. 

Die wichtigsten Abkürzungen in diesem Zusammenhang:
CSRD = Corporate Sustainability Reporting Directive, regelt erweiterte Berichtspflichten zur Nachhaltigkeit im Jahresabschluss

ESRS = European Sustainablilty Reporting Standards, konkretisieren Sachverhalte und Format der nachhaltigkeitsbezogenen Berichtspflichten nach der CSRD

Nachdem wir am 30. August zum Thema CSR und Nachhaltigkeitsberichterstattung in unserer IHKN-Umweltwebinarreihe informierten und ganz operativ zusammen mit Giovanna Lobsien von der Arqum Gesellschaft für Arbeitssicherheits-, Qualitäts- und Umweltmanagement mbH in die Anwendung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) für betroffene Unternehmen geschaut haben, hat die DIHK am 27. September für Sie noch einmal die Zusammenhänge zwischen CSRD, ESRS, SFRD und allen in diesem Zusammenhang kursierenden Abkürzungen aufgezeigt.

Die Dritte Veranstaltung unserer CSR-Informationsveranstaltungsreihe folgt am Dienstag, den 7. November ab 16 Uhr im Kongresssaal der IHK Braunschweig.

In der Präsenzveranstaltung wird Ihnen Heiko Brabandt, Geschäftsführer des norddeutschen Bankenverband e. V., zum Thema „ESG Kriterien – nachhaltige Unternehmensführung“ einen Einblick geben und für Ihre Rückfragen zur Verfügung stehen.

Eine Anmeldung kann auch noch kurzfristig erfolgen unter:
https://veranstaltungen.braunschweig.ihk.de/esg-unternehmensfinanzierung