Verordnungen über kurzfristige Energieeinsparmaßnahmen

Das Bundeskabinett hat eine Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) beschlossen, nach der für Unternehmen ab dem 1. September eine Reihe neuer Vorschriften gelten. In diesem Rahmen hat das Kabinett mit einer Änderungsverordnung verschiedene Anpassungen vorgenommen (EnSikuMaÄV), die zum 29. September in Kraft getreten sind. Die Maßnahmen zielen auf Einsparungen ab, die bereits in dieser Heizsaison zur Verringerung des Energiebedarfs beitragen können, und sind bis Ende Februar 2023 befristet. Insbesondere die Energie-, Immobilien-, Tourismuswirtschaft sowie Handel und öffentliche Unternehmen sind betroffen.
So ist in beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, untersagt. Eine Ausnahme ist möglich, sofern das Offenhalten des Ein- und Ausganges als Fluchtweg notwendig ist.
Branchenunabhängig ist der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages untersagt. Ausnahmen gelten aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren, wenn dies kurzfristig nicht durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann. Die Verordnung nennt als Beispiele Anlagen „an Fahrgastunterständen oder Wartehallen, Haltepunkten und Bahnunterführungen, die aus Gründen der Betriebssicherheit und öffentlichen Ordnung wie Straßenbeleuchtung zu behandeln sind“. Eine Ausnahmeregelung gilt weiterhin für Werbeanlagen, die während der Öffnungszeiten auf Gewerbe und Beruf am selben Ort hinweisen (beispielsweise Firmen- oder Ladenschilder), sowie für Werbeanlagen, die während Sport- und Kulturveranstaltungen betrieben werden.
Auch die Beleuchtung von öffentlichen Nichtwohngebäuden und Baudenkmälern von außen ist untersagt. Ausgenommen sind Sicherheits- und Notbeleuchtungen sowie kurzfristige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten als auch die Gebäudebeleuchtungen anlässlich traditioneller oder religiöser Feste (beispielsweise an Weihnachten).
In öffentlichen Nichtwohngebäuden gelten eine Reihe von Vorschriften, die kurzfristige Energieeinsparmaßnahmen betreffen. Öffentliche Gebäude sind definiert als „im Eigentum oder in der Nutzung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts“. Dazu gehört auch ein Unternehmen, das „öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge erbringt und unter der finanziellen oder politischen Kontrolle von einer Gebietskörperschaft steht.“ Zu den wichtigsten Vorschriften gehören:
  • Gemeinschaftsflächen, die nicht dem Aufenthalt von Personen dienen, dürfen nicht beheizt werden. Ausnahmen gelten für sensible Einrichtungen (beispielsweise Schulen, Kindertagesstätten, medizinische Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen). Auch aus technischen Gründen kann ein Abweichen zulässig sein.
  • In Arbeitsräumen darf die Lufttemperatur zudem – je nach Art und Schwere der Arbeit – Temperaturen von 12 bis 19 Grad nicht übersteigen. Das ist durchschnittlich ein Grad weniger als die Mindesttemperatur, die in der Arbeitsschutzrichtlinie für Raumtemperaturen vorgesehen ist.
  • Dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen (Durchlauferhitzer oder Boiler) müssen abgeschaltet werden, wenn der Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist. Bei zentralen Trinkwasser­erwärmungsanlagen muss die Temperatur auf ein Maß reduziert werden, „das nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich ist, um ein Gesundheitsrisiko durch Legionellen im Wasser zu vermeiden.“ Ausnahmen gelten für Anlagen, bei denen der „Betrieb von Duschen zu den gewöhn­lichen betrieblichen Abläufen gehört.“
In Arbeitsräumen in Arbeitsstätten (außerhalb der öffentlichen Nichtwohngebäude) gelten die oben genannten Maximaltemperaturen für öffentliche Gebäude als Mindesttemperaturen. Unternehmen können also von den Vorgaben der Arbeitsschutzrichtlinie im Durchschnitt um einen Grad nach unten abweichen, müssen es jedoch nicht. An Büroarbeitsplätzen sind zum Beispiel also auch 19 Grad statt wie bisher 20 Grad zulässig.

Informationspflichten für Gas- und Wärmelieferanten sowie für die Immobilienwirtschaft

Für Gas- und Wärmelieferanten gelten eine Reihe von Informationspflichten, wenn sie Eigentümer von Wohngebäuden oder Nutzer von Wohneinheiten leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefern. Bis zum 30. September mussten sie Energieverbrauch und die Energiekosten der vorangegangenen und künftigen Abrechnungsperiode sowie das rechnerische Einsparpotenzial des Gebäudes bei Absenkung der Durchschnittstemperatur um ein Grad mitteilen.
Während Eigentümer von Wohngebäuden mit weniger als zehn Wohneinheiten die Informationen der Lieferanten an die Nutzer weiterleiten konnten, mussten Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten den Nutzern diese Informationen bis zum 31. Oktober mit spezifischen Angaben zu der jeweiligen Wohneinheit mitteilen. Erhalten sie vom Lieferanten nur allgemeine Informationen, müssen sie eine individualisierte Mitteilung mit allgemeinen Informationen zu dem Einsparpotenzial einzelner Haushalte anhand typischer Verbräuche bis zum 31. Januar 2023 versenden. Sie müssen zudem über Kontaktinformationen und eine Internetadresse einer Verbraucherorganisation, einer Energieagentur oder sonstigen Einrichtungen informieren oder auf die Kampagne „80 Millionen gemeinsam für Energiewechsel“ mit entsprechenden Informationen über Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung oder -einsparung hinweisen.
Quelle: BMWK/DIHK