Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM): Gesetzliche Meldepflicht ab 1. Oktober

Was bedeutet das für Unternehmen: Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) soll das EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS) ergänzen und sicherstellen, dass für Importe die gleichen Emissionspreise anfallen wie für Produkte, die innerhalb der Europäischen Union hergestellt wurden. Betroffen sind derzeit alle Unternehmen innerhalb der Europäischen Union (EU), die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoff sowie einige vor- und nachgelagerte Produkte (vor allem Eisen- und Stahlprodukte in reiner oder verarbeiteter Form) aus Nicht-EU Staaten importieren.
Darum geht es
CBAM wirkt dem sogenannten „Carbon Leakage“ entgegen, also der Verlagerung CO2-intensiver Produktion in Drittländer mit einem weniger strengen Klimaschutzregime als in der EU. Dies geschieht durch einen CO2-Preis, den Importeure von besonders CO2-intensiven Produkten aus Drittländern in die EU zahlen müssen. Die Kosten dieser Drittlandsimporte werden auf das gleiche Niveau wie die heimische Produktion angehoben, um Wettbewerbsnachteile der heimischen Produktion zu vermeiden. CBAM spiegelt also das EU-Emissionshandelssystem nach außen auf Drittländer.
Anwendungsbereich
Gemäß Anhang I der CBAM-Verordnung VO (EU) 2023/956 werden die betroffenen Waren anhand der Zolltarifnummer eindeutig festgelegt. Neben Wasserstoff, Strom und Zement betrifft dies bei Eisen und Stahl weitgehend Kapitel 72 und 73 sowie bei Aluminium Kapitel 76, welche auch einige nachgelagerte Produkte wie Schrauben oder Unterlegscheiben beinhalten. Bei Düngemitteln sind unter anderem Salpetersäure, Ammoniak, Kaliumnitrat sowie mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel betroffen. Ausgenommen von der CBAM-Verordnung sind Waren, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden und/oder einen Wert von 150 Euro nicht überschreiten.
Bis 2030 sollen alle Güter einbezogen werden, die unter den EU-Emissionshandel fallen. Die Kommission wird auch die Methode für das Erheben indirekter Emissionen überprüfen und sich die Möglichkeit vorbehalten, weitere Produkte einzubeziehen.
Rückblick:
Durch die EU-Kommission wurde im Juni 2021 ein erster Vorschlag zur Einführung eines CO2-Grenzausgleichmechanismus vorgelegt. Im Dezember 2022 konnten sich EU-Kommission, Europäischer Rat und EU-Parlament auf einen gemeinsamen Entwurf einigen. Am 10. Mai 2023 wurde die Verordnung (EU) 2023/956 (CBAM-Verordnung) im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die zur genauen Umsetzung der Verordnung erforderlichen Durchführungsrechtsakte sollen nach der Sommerpause veröffentlicht werden.
Übergangsphase ab dem 1. Oktober 2023:
Für Importeure gelten ab dem 1. Oktober 2023 quartalsweise Berichtspflichten. Sie müssen ihre Einfuhren zunächst dokumentieren und dabei folgende Angaben aufzeichnen:
  • Gesamtmenge der Warenart
  • Emissionen in Tonnen CO2-Emissionen pro Tonne Warenart
  • CO2-Preis, der im Ursprungsland entrichtet wurde
Die Abgabefrist endet jeweils einen Monat nach Quartalsende, das heißt, betroffene Unternehmen müssen ihren ersten CBAM-Bericht zum 31. Januar 2024 einreichen. Wo und wie genau wird in den Durchführungsrechtsakten bekanntgegeben.
Um CBAM-Produkte zu erwerben und zu importieren, müssen sich die Importeure spätestens bis zum 31. Dezember 2025 (Ablauf der Übergangsphase) als zugelassener CBAM-Anmelder („autorisierter Anmelder“) registrieren. CBAM-Zertifikate können dann über eine zentrale europäische Plattform erworben werden. Welche Stelle dafür in Deutschland zuständig sein wird, ist aktuell noch nicht bekannt. Möglicherweise wird die Zuständigkeit auf die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) beim Umweltbundesamt fallen.
Implementierungsphase ab dem 1. Januar 2026:
Kostenpflichtige CBAM-Zertifikate für den Import müssen ab dem 1. Januar 2026 erworben werden. Importeure müssen bis zum 31. Mai eines jeden Jahres eine CBAM-Erklärung abgeben, in der folgende Angaben über den Vorjahreszeitraum zu machen sind:
  • Gesamtmenge der Einfuhren
  • Gesamtmenge der Emissionen in Tonnen CO2-Emissionen pro Tonne Warenart
  • Gesamtzahl der entsprechenden CBAM-Zertifikate
  • Prüfberichte akkreditierter Prüfer, die die Angaben zu den Emissionen überprüfen
Bis zum 30. Juni jedes Jahres können im vergangenen Jahr nicht verwendete CBAM-Zertifikate über die Plattform zurückgegeben werden. Am 1. Juli jedes Jahres werden diese nicht verwendeten CBAM-Zertifikate von der EU-Kommission gelöscht.
Benötigte, aber zum Stichtag der Berichtspflicht (31. Mai) nicht vorgelegte CBAM-Zertifikate müssen nachgekauft werden. Für jedes fehlende CBAM-Zertifikat (pro Tonne CO2) wird darüber hinaus eine Sanktion von ca. 121 Euro (Stand für das Jahr 2022) fällig. Führen nicht zugelassene Personen CBAM-pflichtige Waren in die EU ein, wird als Sanktion das Drei- bis Fünffache des oben genannten Betrages fällig.
Wie berechnet sich der CO2-Preis für die eingeführten CBAM-Produkte?
Der Preis je CBAM-Zertifikat soll sich nach dem durchschnitt­lichen Wochenpreis für EU-Emissionszertifikate (EU-ETS) richten. Ein CBAM-Zertifikat entspricht einer Tonne der beim Herstellungsprozess der importierten Güter ausgestoßenen Emissionen an CO2 (Kohlenstoffdioxid), N2O (Distickstoffmonoxid) oder FKW (Perfluorierte Kohlenwasserstoffe). Die genauen Formeln zur Berechnung der Emissionen finden sich im Anhang IV der CBAM-Verordnung ((EU) 2023/956). Wird im Herkunftsland bereits ein CO2-Preis gezahlt, kann dieser bei der Zollanmeldung in die EU geltend gemacht werden, um eine Doppelbelastung zu vermeiden. Die nationalen Zollbehörden übernehmen die Einfuhrkontrolle der von CBAM betroffenen Güter. Die vom Importeur vorgehaltenen CBAM-Zertifikate müssen jederzeit mindestens 80 Prozent der eingeführten Waren abdecken.
Ausnahmen:
Von der CBAM-Verordnung ausgenommen sind Drittstaaten, die sich am EU-Emissionshandelssystem beteiligen oder ein ähnliches System besitzen. Aktuell sind dies Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.
Wie können sich Unternehmen jetzt vorbereiten:
Prüfung der Betroffenheit: Wenn Sie in Anhang I der EU-Verordnung 2023/956 genannte Ware importieren und diese Ware ihren Ursprung nicht in der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein hat und auch keine Rückware ist, fallen Sie unter die CBAM-Verordnung.
Die nächsten Schritte:
  • Innerbetriebliche Zuständigkeiten für Prüfung und Einhaltung der Meldepflichten festlegen.
  • Übergangszeitraum: Importe nach Ursprungsland, ggf. Produktionsstätte sowie technischen Rahmen der Meldung und maßgebliche Standardwerte zusammenstellen.
  • Mit Lieferanten Kalkulation der CO2-Emissionen klären: Liegen keine Werte vor oder ist der Aufwand unverhältnismäßig, können Standardwerte herangezogen werden. Diese müssen von der EU-Kommission noch bereitgestellt werden.
  • Prüfen: Lohnt sich eine Berechnung/exakte Ermittlung gemäß Anhang IV der EU-Verordnung 2023/956 oder ist die Verwendung (höherer) Standardwerte sinnvoller?
  • Der nichtpräferenzielle Ursprung Ihrer Waren muss bekannt sein.
tp

Quellen:
DIHK, EU-Kommission, IHK Stuttgart, Deloitte