Wettbewerbsrecht

Was ist neu in der Preisangabenverordnung?

Am 28. Mai 2022 trat die neue Preisangabenverordnung in Kraft und löste damit die alte Verordnung ab. Für Unternehmen bedeutet dies möglicherweise eine Veränderung ihrer Preisangaben.
Neu ist die in § 11 PangV n.F. enthaltene Vorschrift zur Preisangabenpflicht bei Preisermäßigung für Waren. Nach § 11 Abs. 1 PangV n.F. muss gegenüber dem Verbraucher bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware der niedrigste Gesamtpreis angegeben werden, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Erhebung der Preisermäßigung Anwendung fand. Wird hingegen die Ware seit weniger als 30 Tagen angeboten, so ist auf den niedrigsten Gesamtpreis seit dem Tag des erstmaligen Angebots abzustellen.
Allerdings gibt es eine Sonderregelung für den Fall einer schrittweisen, ohne Unterbrechung ansteigenden Preisermäßigung des Gesamtpreises einer Ware (bspw. Lagerräumungen). In diesen Fällen darf der Unternehmer während der Dauer der Preisermäßigung den Gesamtpreis angeben, der vor Beginn der schrittweisen Preisermäßigung angewendet wurde.
Generelle Ausnahmen sieht der Verordnungsgeber hier lediglich in zwei Fällen vor. Ausgenommen von dieser Pflicht sind Preisermäßigung für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit und für individuelle Preisermäßigung (wenn der Unternehmer in Preisverhandlungen mit dem Kunden steht und dann den Preis ermäßigt.)
Um für Verbraucher eine bessere Preistransparenz zu gewährleisten, müssen künftig nach § 5 Abs. 1 PAngV nF einheitlich 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als Mengeneinheit für die Angabe von Grundpreisen genutzt werden. Ohne Ersatz gestrichen wurde hingegen die bisherige Möglichkeit einer Abweichung von der einheitlich Mengeneinheit 1 Kilogramm bzw. 1 Liter für die Angabe von Grundpreisen bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen. 
Neu ist auch die in § 2 Abs. 1 Nr. 7 PangV n.F. geregelte Vorschrift zur Mengenangabe für den Verkauf von flüssiger loser Ware zur sogenannten „Selbstabfüllung“. In der neuen Verordnung muss auch hierfür ein Preis angegeben werden. Bei diesem darf nun abweichend von der allgemeinen Verkehrsauffassung zusätzlich zum Grundpreis gemäß § 5 Abs. 2 PAngV auch der Grundpreis nach Gewicht angegeben werden.
Überdies fällt das Anbieten von Ladestrom für Elektroautos auf entsprechend ausgewiesenen Parkplätzen nun unter die Preisangabenverordnung. Nach dem § 14 Abs. 2 und Abs. 3 PangV muss an dem Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe der Preis angegeben sein. und zwar mittels:
  • eines Aufdrucks, Aufklebers oder Preisaushangs (diese sollten witterungsbeständig und wischfest sein),
  • einer Anzeige auf dem Display des Ladepunktes oder
  • einer registrierungsfreien und kostenlosen mobilen Webseite oder Abrufoption für eine Anzeige auf dem Display eines mobilen Endgerätes, auf die am Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe hingewiesen wird.
Mit dem Begriff des „punktuellen Aufladens“ ist hier ausdrücklich nicht das vertragsbasierte Laden gemeint, bei dem der Anbieter mit einem Verbraucher einen Vertrag in Gestalt eines Dauerschuldverhältnisses abgeschlossen hat.
Veröffentlicht am 22. Februar 2022