Ermittlungsverfahren darf im Arbeitszeugnis erwähnt werden
Bei einem Sozialarbeiter darf ein laufendes Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes kinderpornographischer Bilder im Arbeitszeugnis erwähnt werden, auch wenn das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Der Kläger war bei der Beklagten als Sozialarbeiter beschäftigt. Dabei war er unter anderem für die Wahrnehmung des Kinderschutzes verantwortlich. Ende Dezember 2023 kam es zu einer Durchsuchung der dienstlichen Räume sowie der Wohnung des Klägers durch die Kriminalpolizei. Bei der Durchsuchung wurde das Diensthandy des Klägers beschlagnahmt. Die Durchsuchung erfolgte aufgrund des Verdachts, dass der Kläger im Besitz kinderpornographischer Schriften ist. Die Beklagte erhielt daraufhin einen Polizeibericht, worin empfohlen wurde, dem Kläger jeglichen Zugriff auf Kinder und Jugendlichen zu verweigern. Daraufhin kündigte die Beklagte den Kläger und erteilte ihm ein Arbeitszeugnis, in dem das Ermittlungsverfahren und der Vorwurf ausdrücklich erwähnt wurde.
Mit der Klage beim Arbeitsgericht verlangte der Kläger die Berichtigung des Zeugnisses, sowie die Entfernung derjenigen Passagen, in denen das gegen ihn geführte Ermittlungserfahren erwähnt worden ist. Er war der Ansicht, dass es sich bei dem Ermittlungsverfahren um keine Tatsachen handle, welche in einem Arbeitszeugnis aufzunehmen seien. Das Ermittlungsverfahren ließe den zugrundeliegenden Verdacht nicht bereits zur Tatsache werden. Arbeitszeugnisse würden etwas „Endgültiges“ darstellen, dass dem betroffenen Arbeitnehmer in der Regel während der Dauer seines weiteren Berufslebens anhaften würde.
Das Arbeitsgericht war jedoch anderer Ansicht. Das Arbeitsgericht Siegburg stellte fest, dass mehrere Kinder- und Jugendpornographische Dateien auf dem Diensthandy des Klägers festgestellt worden sind. Der effektive Schutz der Kinder gebietet es deshalb, dass bei derartigen feststehenden Verfehlungen sowohl diese als auch laufende Ermittlungsverfahren in ein Zeugnis aufgenommen werden dürfen. Denn weder das Fragerecht des neuen Arbeitgebers noch ein etwaiger Widerruf des Zeugnisses, führen zu einem annähernd effektiven Schutz vor einem berufsbedingten Zusammentreffen des Klägers mit Kindern, wie ein wahrheitsgemäßes Zeugnis (Quelle: ArbG Siegburg, Urteil vom 23. Januar 2025 – 5 Ca 1465/24).
Veröffentlicht am 23. April 2025.