Arbeitsrecht

Ausgleichsabgabe bei Nicht­beschäftigung von Schwer­behinderten

Vom 1. Januar 2024 an sind Unternehmen ab einer Betriebsgröße von 20 Arbeitsplätzen verpflichtet, 5 Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen.
Erreicht ein Unternehmen diese Quote nicht, ist für jeden unbesetzten "Pflichtarbeitsplatz" eine Ausgleichsabgabe zu zahlen, deren Höhe sich nach der Zahl der besetzten Pflichtarbeitsplätze richtet: Sind zwischen 3 bis 5 Prozent, der Belegschaft schwerbehindert, werden 140 Euro pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz fällig; bei einem Anteil von 2 bis unter 3 Prozent sind es 245 Euro und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent 360 Euro.
Beschäftigt ein Unternehmen trotz entsprechender Pflicht keinen einzigen schwerbehinderten Menschen, beträgt die Ausgleichsabgabe sogar 720 Euro pro Monat. Geringer fällt sie allerdings aus für Arbeitgeber mit weniger als 60 beziehungsweise weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen: Dann beträgt sie 410 respektive 210 Euro.
Die Abgabe ist erstmals zum 31. März 2025 zu zahlen, wenn sie für das Jahr 2024 fällig geworden ist.
Mehr Informationen hält das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf seiner Website bereit (Quelle: DIHK).
Veröffentlicht am 14. Dezember 2023