Rückzahlung von Fortbildungskosten: Unzulässige Klauseln

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung klargestellt, dass eine Rückzahlungsklausel in einem Fortbildungsvertrag unwirksam ist, wenn sie den Arbeitnehmer zur Rückzahlung der Fortbildungskosten verpflichtet, auch wenn er das Arbeitsverhältnis aus unverschuldeten Gründen – etwa aufgrund einer dauerhaften Leistungsunfähigkeit – kündigt.
Im Streitfall war eine Altenpflegerin bei der Klägerin beschäftigt und hatte einen Fortbildungsvertrag unterzeichnet, der eine Rückzahlung der Fortbildungskosten vorsah, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 24 Monaten nach Abschluss der Fortbildung durch den Arbeitnehmer oder die Arbeitgeberin aus Gründen, die der Arbeitnehmer zu vertreten hatte, beendet wurde. Nachdem die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, forderte die Arbeitgeberin die Rückzahlung der Fortbildungskosten. Die Arbeitnehmerin verweigerte die Zahlung, und es kam zu einem Rechtsstreit.
Das Arbeitsgericht hatte die Klage der Arbeitgeberin abgewiesen. Das LAG Nürnberg bestätigte diese Entscheidung und stellte fest, dass die Klausel im Fortbildungsvertrag die Arbeitnehmerin unangemessen benachteilige. Nach der Auffassung des LAG war die Formulierung „aus vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen“ zu unklar, da sie mehrere Auslegungsvarianten zulasse. Eine mögliche Auslegung hätte auch eine Rückzahlungspflicht für den Fall einer unverschuldeten Eigenkündigung der Arbeitnehmerin (z.B. wegen Leistungsunfähigkeit) zur Folge gehabt – eine solche Regelung sei jedoch laut einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) von 2023 unzulässig.
Das LAG argumentierte, dass Klauseln, die eine Rückzahlungspflicht ohne klare Differenzierung zwischen verschuldeter und unverschuldeter Kündigung des Arbeitnehmers auslösen, gegen das Gesetz verstoßen. Gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind solche Klauseln dann unwirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer unverhältnismäßig schaden. Da der Vertrag hier keine klare Unterscheidung traf und die Rückzahlungspflicht auch bei einer unverschuldeten Kündigung auslösen könnte, wurde die Klausel nach § 307 BGB für unwirksam erklärt.
Die Entscheidung stellt klar, dass Arbeitgeber ihre Vertragsbedingungen im Hinblick auf Fortbildungskosten anpassen müssen, um rechtskonforme und faire Regelungen zu treffen. Insbesondere muss eindeutig festgelegt werden, dass eine unverschuldete Kündigung nicht zu einer Rückzahlungspflicht führt.
Das LAG Nürnberg hat die Revision zugelassen, da die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hat, was die Rechtsklarheit zur Rückzahlung von Fortbildungskosten betrifft. Arbeitgeber sollten ihre Fortbildungsverträge daher dringend überprüfen und gegebenenfalls anpassen, um rechtlichen Problemen vorzubeugen ((Quelle: LAG Nürnberg, Urteil vom 14. August 2024 – 2 SLa 101/24).
Veröffentlicht am 27. Januar 2025.