Arbeitsrecht

Unterschriebener Arbeitsvertrag reicht nicht

Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis wird erst ab Beginn der Entgeltfortzahlung und nicht schon mit Abschluss des Arbeitsverhältnisses begründet.
Ein 36-jähriger Arbeitsloser, dessen Arbeitslosengeld Ende Oktober 2023 auslief, unterschrieb Anfang Oktober 2023 einen Arbeitsvertrag als Lagerist bei einem Reinigungsunternehmen zu einem Monatslohn von 3.000,00 Euro brutto. Der Mann meldete sich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses krank, so dass er die Arbeit nie antrat. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis noch innerhalb der Probezeit. Die Krankenkasse des Mannes verweigerte die Zahlung von Krankengeld mit der Begründung, es habe kein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis bestanden, da kein Einkommen erzielt worden sei.
Daraufhin verklagte der Mann das Unternehmen und verlangte die Anmeldung zur Sozialversicherung ab dem Beginn des Arbeitsvertrags. Er war der Meinung, dass bereits durch den Arbeitsvertrag, der eine Entgeltzahlung vorgesehen hat, ein Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen sei. Dies sei auch dann der Fall, wenn ihm der Arbeitsantritt krankheitsbedingt, nicht möglich gewesen sei.
Das Landessozialgericht war aber anderer Meinung. Der Arbeitgeber muss den Kläger nicht zur Sozialversicherung anmelden, da ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht schon mit dem Beginn des Arbeitsvertrags entstanden ist. Es sei vielmehr erforderlich, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habe. Dieser Anspruch entstehe bei neuen Arbeitsverhältnissen jedoch erst nach einer vierwöchigen Wartezeit. Der Gesetzgeber habe es nämlich als unbillig angesehen, dass Arbeitgeber die Kosten der Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer tragen müssen, die direkt nach der Einstellung erkrankten (Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. Januar 2025, L 16 KR 61/24.).
Veröffentlicht am 18. März 2025