Geschenkte Gesellschaftsanteile sind kein Arbeitslohn
Der geldwerte Vorteil von per Schenkung an Beschäftigte übertragenen Geschäftsanteilen ist kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Denn er wird nicht als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit gewährt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Darum geht es
Eine Führungskraft eines kleineren Familienbetriebes hatte zur Sicherung der Unternehmensfortführung gemeinsam mit weiteren Mitgliedern der Führungsebene 5,08 Prozent der Geschäftsanteile als Schenkung erhalten.
Das Finanzamt (FA) sah den in der schenkweisen Übertragung liegenden geldwerten Vorteil als Arbeitslohn an, der versteuert werden müsste.
Das sagt das Gericht
Dieser Einschätzung erteilten zunächst das Finanzgericht (FG) und schließlich der BFH eine Absage: Der Vorteil aus der Übertragung der Gesellschaftsanteile sei bei objektiver Betrachtung kein Ertrag aus nichtselbständiger Arbeit.
Zwar bestehe ein Zusammenhang zwischen der schenkweisen Übertragung der Geschäftsanteile und dem Arbeitsverhältnis der Klägerin. Das entscheidende Motiv für die Übertragung war allerdings erkennbar die Regelung der Unternehmensnachfolge. Der in der schenkweisen Übertragung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen liegende Vorteil, also die Verbilligung gegenüber dem marktüblichen Preis, stelle in dieser Situation keine Entlohnung der leitenden Mitarbeiter für in der Vergangenheit erbrachte oder in Zukunft zu erbringende Dienste dar. Arbeitslohn setzt voraus, dass der Vorteil dem Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung gewährt wird.
Als maßgebliche Indizien gegen Arbeitslohn sah der BFH auch an, dass die Anteilsübertragung nicht an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft gewesen war und der vom Finanzamt angenommene Vorteil im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten deutlich aus dem Rahmen fiel (Quelle: Pressemitteilung Nummer 4/25 des BFH vom 16. Januar 2025).
Veröffentlicht am 23. Mai 2025