Internetrecht

EU-Parlament beschließt Urheberrechtsreform

Am 12. September 2018 hat das Europäische Parlament seine Position zur Urheberrechtsreform für das Internetzeitalter festgelegt.
Das nun folgendes bedeutet:
  • Künstler und Journalisten, müssen zukünftig von Plattformanbietern bezahlt werden, wenn diese ihre Arbeit nutzen.
  • Faire Bezahlung von Künstlern und Journalisten bei gleichzeitiger Förderung von Start-ups. Für die Praxis heißt das, dass Rechteinhaber für urheberrechtlich geschütztes Material, welches sie zur Verfügung stellen, entlohnt werden müssen. Gleichzeitig sollen nicht nur die Verlage von einer Vergütung profitieren sondern auch die Journalisten selbst. Start-ups und Innovationen sollen dabei besonders gefördert werden.
  •  Schutz der Freiheit zur Meinungsäußerung: Es soll Bestimmungen geben, die sicherstellen, dass das Urheberrecht online eingehalten wird, ohne die Freiheit der Meinungsäußerung zu beeinträchtigen. Das Teilen von "bloßen Hyperlinks, neben denen einzelne Wörter stehen", um einen Artikel zu beschreiben, zu denen sie hinführen, soll frei von urheberrechtlichen Einschränkungen sein.

Maßnahmen von Plattformen, die überprüfen, ob Uploads nicht gegen Urheberrechtsbestimmungen verstoßen, sollten jedoch nicht dazu führen, dass Werke, bei denen keine Verstöße vorliegen, nicht verfügbar sind. Gleichwohl verpflichten sich diese Plattformen, schnelle Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismen einzurichten, über die Beschwerden eingereicht werden können, wenn ein Upload zu Unrecht gelöscht wurde.
  • Wikipedia und Open-Source-Software-Plattformen sind nicht betroffen, denn diese werden von der Verpflichtung zur Einhaltung der Urheberrechtsbestimmungen ausgenommen.
  • Stärkere Verhandlungsrechte für Autoren und Interpreten: Es wird den Urhebern und ausübenden Künstlern ermöglicht, "eine zusätzliche, angemessene und faire Vergütung von der Partei zu verlangen, mit der sie einen Vertrag über die Verwertung ihrer Rechte geschlossen haben, wenn die ursprüngliche vereinbarte Vergütung im Vergleich zu den späteren einschlägigen direkten oder indirekten Einnahmen und Gewinnen aus der Verwertung der Werke oder Darbietungen unverhältnismäßig niedrig ist". Hieraus folgt auch, dass Autoren und Interpreten in der Position sein werden, eine "ausschließliche Lizenz" für die Recht an ihrem Werk zu widerrufen oder zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die Partei, die die Nutzungsrechte besitzt, dieses Recht nicht ausübt bzw. das Werk nicht verwertet wird.