Schadenersatz bei Rauchen im Firmenfahrzeug
Der Arbeitnehmer ist nach § 241 Abs.2 BGB zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers verpflichtet. Er muss bei der Überlassung eines Fahrzeugs, den Arbeitgeber über Unfälle und auftretende Mängel unverzüglich informieren, damit dieser die notwendigen Maßnahmen in die Wege leiten kann. Zu den Pflichten gehört es aber auch, dass ihm überlassene Fahrzeug pfleglich zu behandeln und keine Schäden zu verursachen, die über die üblichen Gebrauchsspuren hinausgehen.
Die Klägerin betreibt eine Kraftfahrzeugwerkstatt und verfügt über unternehmenseigene Fahrzeuge, die sie bei Bedarf auch an ihre Mitarbeiter überlässt. Auch dem Beklagten überließ die Klägerin ein Fahrzeug für die Fahrt von seiner Wohnung zum Betrieb. Bei der Rückgabe war das Fahrzeug stark verschmutzt. Im Teppichboden, im Dachhimmel, der A-Säulen- Verkleidung und im Sitz- sowie Lehnenbezug des Sitzes sind Brandlöcher erkennbar gewesen. Auch ein starker Zigarettengeruch im Innenraum war wahrnehmbar. Die Klägerin ließ daraufhin das Fahrzeug reinigen und stellte die Reinigungs- und Reparaturkosten dem Beklagten in Rechnung. Der Beklagte verweigerte jedoch die Zahlung.
Die Klägerin legte daraufhin Klage ein. Das Arbeitsgericht Bonn gab der Klägerin teilweise Recht und verurteilte den Beklagten zur Zahlung der Reinigungskosten. Das Arbeitsgericht begründete dies damit, dass der Beklagte seine arbeitsvertragliche Nebenpflicht, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und in diesem nicht zu rauchen, verletzt habe.
Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die vorliegenden Schäden gehen über den alltäglichen Gebrauch hinaus und können der normalen, üblichen Nutzung nicht mehr zugerechnet werden. Es brauchte dafür auch kein ausdrückliches Rauchverbot durch die Klägerin, denn es stellt sich als Selbstverständlichkeit dar, dass man fremdes Eigentum sorgsam und pfleglich behandelt. Dies verstößt auch nicht gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beklagten, da als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beklagte zwar selbst entscheiden kann, ob und wie viel er raucht.
Dieses Recht findet jedoch seine Grenzen in den Gesetzen und Rechten anderer Personen. Auf den vorliegenden Fall finden die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung keine Anwendung, da es sich bei den Fahrten nicht um ein betrieblich veranlasstes Handeln des Beklagten gehandelt hat. Das Fahrzeug wurde dem Beklagten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zur Verfügung gestellt und sind somit dem privaten Lebensbereich des Beklagten zugeordnet (Quelle: LAG Köln, Urteil vom 14. Januar 2025 – 7 SLa 175/24).
Veröffentlicht am 23. Mai 2025