Freiwilligkeitsvereinbarung im Arbeitsvertrag

Unwirksam ist ein auf Sonderzahlungen und einmalige Zahlungen beschränkter arbeitsvertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt, wenn er auch so ausgelegt werden kann, dass er auch spätere Individualabreden über solche Zahlungen erfasst. Ein wirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt ist aber gegeben, wenn das Weihnachtsgeld in der betreffenden Entgeltabrechnung mit dem Hinweis versehen wird, dass die Zahlung "unter Vorbehalt und ohne Präjudiz für die Zukunft" erfolgt.
Der Kläger war seit 2012 als gewerblicher Maler bei der Beklagten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag stand unteranderem, dass "Sonderzahlungen sowie einmalige Zahlungen (zum Beispiel Gratifikationen, Prämien u.ä. stellen freiwillige Leistungen der Firma dar, auf die auch bei Wiederholung kein rechtlicher Anspruch besteht". In den Jahren 2014 bis 2020 Jahren zahlte die Beklagte dem Kläger Weihnachtsgeld in verschiedener Höhe aus. Auf den Lohnabrechnungen stand "Weihnachtsgeldzahlungen erfolgen unter Vorbehalt und ohne Präjudiz für die Zukunft. Krankheitsbedingte bzw. unentschuldigte Fehltage führen zu einer Kürzung gemäß § 4a EFZG, endet das Beschäftigungsverhältnis, egal aus welchem Grund, vor dem 1. April des Folgejahres, so ist das Weihnachtsgeld zurückzuzahlen". Die Beklagte staffelte die Höhe des Weihnachtsgelds anhand der Betriebszugehörigkeit. Im Jahr 2021 erfolgte keine Weihnachtsgeldzahlung. Für die Jahre 2022 und 2023 kürzte die Arbeitgeberin das Weihnachtsgeld wegen krankheitsbedingter Fehltage. Daraufhin reichte der Kläger Klage bei Gericht ein, und verlangte die Zahlung des ausstehenden Weihnachtsgeldes.
Bei Gericht hatte der Kläger jedoch keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat entscheiden, dass der Kläger keinen Anspruch auf weitere Weihnachtsgeldzahlungen hat. Der Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag ist zwar unwirksam gemäß § 307 Abs.1 S.1 BGB, da die Klausel nicht auf den Entstehungsgrund etwaiger Ansprüche auf Sonderzuwendungen abstellt und nach Maßgabe des § 305c Abs.2 BGB die Auslegung zulässt, dass der Vorbehalt auch spätere Individualabreden über die Zahlung von Sonderzuwendungen erfassen soll. Ein durchschnittlicher Arbeitnehmer könnte also davon ausgehen, dass auf Sonderzahlungen und einmalige Zahlungen generell kein Rechtsanspruch besteht, und dies auch dann der Fall sein soll, wenn den Leistungen eine (spätere) mündliche, schriftliche oder konkludente Individualvereinbarung der Parteien zugrunde liegt. Der Anspruch auf das Weihnachtsgeld scheitert jedoch an dem immer wiederkehrenden Hinweis in den Gehaltsabrechnungen, der das Entstehen einer betrieblichen Übung infolge der jährlich erbrachten Weihnachtsgeldzahlungen verhindert.
Der Hinweis auf die Kürzung gemäß § 4a EFZG ist auch nicht widersprüchlich, denn eine Kürzung nach § 4a EFZG ist auch bei "echten" freiwilligen Leistungen, die der Arbeitgeber unter Freiwilligkeitsvorbehalt gewährt möglich. Gewährt der Arbeitgeber ohne Rechtspflicht und ohne Rechtsbindung für die Zukunft eine Sonderzahlung als freiwillige Leistung, so darf er bei Arbeitnehmern, die im Bezugszeitraum krankheitsbedingte Fehlzeiten aufwiesen, die Leistungen nicht vollständig einstellen, sondern ist auch in diesem Fall an die Grenzen von § 4a S. 2 EFZG gebunden. Einer vorherigen Vereinbarung bedarf es nicht, weil auch die Sonderzahlung nicht vereinbart ist und deshalb ein Anspruch bis zur Zahlung des Arbeitgebers ohnehin nicht bestand (Quelle: LAG-Hamm, Urteil vom 30. Januar 2025 – 15 SLA 925/24 ).
Veröffentlicht am 23. Mai 2025