Arbeitsrecht
Schadenersatzanspruch nach Art. 82 I DS-GVO
Schadenersatz wird nicht pauschal bei jedem Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach der Datenschutzgrundverordnung gewährt.
In einer jüngst veröffentlichten Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) erneut wichtige Grundsätze zur Darlegung und dem Nachweis des Schadens im Zusammenhang mit Schadenersatzansprüchen nach Art. 82 I der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) formuliert. Diese Entscheidung betrifft einen Fall, in dem ein Kläger Schadenersatz aufgrund der vermeintlichen Verletzung seiner Auskunftsrechte nach Art. 15 DS-GVO forderte. Es wird deutlich, dass das bloße Vorbringen von Gefühlen wie Unsicherheit oder Angst nicht ausreicht, um einen Schaden im Sinne der DS-GVO zu begründen.
Im vorliegenden Fall forderte der Kläger von seinem ehemaligen Arbeitgeber, einem Fitnessstudio, Auskunft über seine bei diesem gespeicherten personenbezogenen Daten, einschließlich jener Daten, die auf einem von ihm privat genutzten USB-Stick gespeichert waren. Die Beklagte hatte diesen USB-Stick aufgrund des Verdachts einer unzulässigen Speicherung von Mitgliederdaten an sich genommen. Der Kläger argumentierte, dass die unklare Datenverarbeitung und die Missachtung seines Auskunftsanspruchs ihn in erheblichem Maße verunsichert hätten. Er gab an, unter Schlafstörungen und Ängsten zu leiden, auch aufgrund des negativen Rufs der Beklagten und der Nähe eines weiteren Beklagten, des Studioinhabers.
Der Kläger forderte Schadenersatz in Höhe von 5.000 EUR und machte geltend, dass die verweigerte Auskunft über die Datenverarbeitung einen immateriellen Schaden, insbesondere in Form von Ängsten und Schlafstörungen, verursacht habe. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hatte in erster Instanz noch einen Schadenersatzanspruch bejaht und die Beklagte zur Zahlung verurteilt, doch die Revision der Beklagten war erfolgreich.
Das BAG stellte klar, dass ein Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 I DS-GVO nicht ohne die Darlegung eines tatsächlichen Schadens besteht. Ein solcher Schaden muss im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung und dem Kausalzusammenhang zwischen diesem Verstoß und dem erlittenen Schaden stehen. Die Entscheidung betonte, dass es für die Annahme eines immateriellen Schadens, wie etwa psychischer Belastung oder Unsicherheit, mehr als nur eine subjektive Gefühlslage des Klägers erfordert. Negative Gefühle wie Angst oder Unsicherheit, die durch die unklare Datenverarbeitung ausgelöst werden, können einen Schaden nicht allein begründen.
Das BAG hob hervor, dass ein Schadenersatzanspruch insbesondere dann nicht gerechtfertigt ist, wenn die Beweislage nicht ausreicht, um den Schaden zu konkretisieren. Auch wenn der Kläger von Schlafstörungen und Ängsten berichtete, reichte dies nicht aus, um einen Schaden zu belegen, der als Konsequenz des Verstoßes gegen Art. 15 DS-GVO angesehen werden kann. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass die bloße Unsicherheit über die Speicherung der Daten auf dem USB-Stick für sich genommen keine ausreichende Grundlage für einen Schadenersatzanspruch darstellt.
Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass ein Schadenersatzanspruch nach Art. 82 I DS-GVO keine Straffunktion erfüllt und daher nicht allein durch die rechtswidrige Handlung – wie etwa die unberechtigte Wegnahme eines USB-Sticks – begründet werden kann. Es müsse ein konkreter Schaden nachgewiesen werden, etwa durch Hinweise auf einen möglichen Datenmissbrauch oder einen schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre. (Quelle: BAG Urt. v. 17. Oktober 2024 – 8 AZR 215/23 (LAG Baden-Württemberg Urt. v. 28.7.2023 – 9 Sa 73/21).
Veröffentlicht am 27. Januar 2025.