Arbeitsrecht

Feiertagszuschlag: Welcher Beschäftigungsort ist maßgeblich?

Laut Bundesarbeitsgericht ist der regelmäßige Beschäftigungsort maßgeblich.
Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst der Länder gilt grundsätzlich die Feiertagsregelung des Bundeslandes, in welchem der Arbeitnehmer seinen regelmäßigen Beschäftigungsort hat. Auf andersartige Beschäftigungsverhältnis, z.B. im Rahmen der Privatwirtschaft, ist diese Entscheidung hingegen nicht einfach übertragbar.
Der Kläger war als Techniker in einem Klinikum in Nordrhein-Westfalen beschäftigt. Im Zuge dessen hatte er eine mehrtägige Fortbildung zu absolvieren, die im benachbarten Hessen stattfand. Vom Zeitraum war auch das Allerheiligenfest erfasst. Diese ist in Nordrhein-Westfalen ein Feiertag, in Hessen hingegen nicht. Sein Arbeitgeber schrieb ihm die im Rahmen der Fortbildung geleisteten Stunde zwar als Arbeitszeit gut, zahlte jedoch keinen Feiertagszuschlag. Dies wollte der Kläger so nicht hinnehmen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass im vorliegenden Fall der regelmäßige Beschäftigungsort maßgeblich ist. Dies ergibt sich aus den tariflichen Regelungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder. Folglich war dem Kläger der Feiertagszuschlag nachträglich auszuzahlen.
Das BAG betonte aber auch, dass diese Entscheidung zunächst nur für den Tarifvertrag der Länder gelte und damit nicht auf andere Bereiche, wie z.B. Unternehmen mit vielen Arbeitnehmern im mobilen Einsatz, einfach übertragbar sei (Quelle: BAG Urteil vom 1. August 2024 – 6 AZR 38/24).

Veröffentlicht am 18. Oktober 2024.