"Digital Native"- Altersdiskriminierung

Als "Digital Native" wird eine Person bezeichnet, die mit digitalen Technologien aufgewachsen ist und in ihrer Benutzung geübt ist. Mit der Formulierung in einer Stellenanzeige "Als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media, der Datengetriebenen PR, des Bewegtbilds und allen gängigen Programmen für DTP, CMS, Gestaltung und redaktionelles Arbeiten zu Hause", möchte ein Arbeitgeber Bewerber ansprechen, die mit digitalen Technologien, Computern, dem Internet und Smartphones aufgewachsen sind und diese von klein auf in ihr Leben integriert haben. Eine solche Stellenausschreibung stellt ein Indiz für eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters im Sinne von § 3 Abs.1 AGG dar.
Der 1972 geborene Kläger ist ausgebildeter Diplom-Wirtschaftsjurist. Die Beklagte ist ein international agierendes Handelsunternehmen im Bereich Sportartikel. Im April schrieb die Beklagte auf zahlreichen Internetplattformen eine Position als "MANAGER CORPORATE COMMUNICATIONS (M/W/D) UNTERNEHMENSSTRATEGIE" aus. In der Stellenanzeige heißt es unter der Überschrift "WIR LIEBEN" u.a. wie folgt: "Als Digital Native fühlst du dich in der Welt der Social Media, der Datengetriebenen PR, des Bewegtbilds und allen gängigen Programmen für DTP, CMS, Gestaltung und redaktionelles Arbeiten zu Hause. Du bist ein absoluter Teambuddy…". Der Kläger bewarb sich auf die ausgeschriebene Stelle über das Online Karriere-Portal der Beklagten. Die Beklagte erteilte dem Kläger jedoch eine Absage. Daraufhin machte der Kläger mit seiner Klage einen Entschädigungsanspruch. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Ablehnung seiner Bewerbung auf einer Benachteiligung wegen seines Alters beruhe.
Das Arbeitsgericht gab dem Kläger in diesem Punkt Recht. Das Landesarbeitsgericht bestätigte das Arbeitsgericht. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 15 Abs.2 AGG in Höhe von 7.500,00 € zu. Der Kläger ist nämlich wegen seines Alters und damit wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt worden. Nach Auffassung der Berufungskammer wird mit dem Begriff "Digital Native" unmittelbar an das Lebensalter angeknüpft. Als "Digital Native" wird eine Person bezeichnet, die mit digitalen Technologien aufgewachsen ist und ihrer Benutzung geübt ist. Verstärkt wird die Bezugnahme auf das Alter noch durch weitere Passagen in der Stellenausschreibung, in welcher die/der gesuchte Bewerber/in als "absolute Teambuddy" bezeichnet wird und ihm/ihr Aufgaben in einem "dynamischen Team" angeboten werden (LAG Baden- Württemberg Urteil vom 7. November 2024 – 17 Sa 2/24 ).
Veröffentlicht am 23. Mai 2025