Fälligkeit einer Sozialplanabfindung

Abfindungsansprüche aus einem durch Spruch der Einigungsstelle beschlossenen Sozialplan, der erfolglos gerichtlich angefochten wurde, werden zu dem im Sozialplan bestimmten Zeitpunkt fällig.
Die Klägerin ist bei der Beklagten bis Sommer 2019 beschäftigt gewesen. Nach dem durch Spruch der Einigungsstelle im Frühjahr 2019 beschlossenen Sozialplan hat der Klägerin ein Abfindungsanspruch zu gestanden. Dieser sollte mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden. Daraufhin hat die den Einigungsstellenspruch angefochten. Der auf die Unwirksamkeit des Sozialplans gerichteten Feststellungsantrag hatte vor Gericht jedoch keinen Erfolg.
Erst nach der gerichtlichen Klärung zahlte die Beklagte im Frühjahr 2021 der Klägerin die ihr zustehende Sozialplanabfindung. Mit ihrer Klage fordert die Klägerin Verzugszinsen auf diesen Betrag ab Sommer 2019. Sie vertrat dabei die Auffassung, dass die erfolglose Anfechtung des Sozialplans keinen Einfluss auf den im Sozialplan festgelegten Fälligkeitszeitpunkt habe.
Die Vorinstanzen hatten die Klage noch abgewiesen, vor dem Bundearbeitsgericht hatte die Klägerin jedoch Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht hat der Klägerin den Anspruch auf Verzugszinsen zugesprochen. Die erfolglose gerichtliche Anfechtung des Einigungsstellenspruchs hat nicht zu einer Verschiebung des Fälligkeitszeitpunkt geführt, da die gerichtliche Entscheidung lediglich feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung hat. Die Beklagte trifft auch ein Verschulden bezüglich der verspäteten Leistung, da die bloße Unsicherheit über die Wirksamkeit des Sozialplans, keinen unverschuldeten Rechtsirrtum begründet (Quelle: Bundearbeitsgericht Urteil vom 28. Januar 2025 – 1 AZR 73/24).
Veröffentlicht am 18. März 2025.