Erstattungspflicht von Detektivkosten
Die Kosten für Detektive zur Arbeitszeitüberwachung kann der Beschäftigte bei überführtem Arbeitszeitbetrug auferlegt bekommen.
Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Pflicht zur korrekten Dokumentation der Arbeitszeit ist ein wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 BGB. Der Arbeitnehmer hat die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber aufgrund konkreten Verdachts einen Detektiv beauftragt hat und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Pflichtverletzung überführt wird. (Leitsätze LAG Köln, Urteil vom 11. Februar 2025 – 7 Sa 635/23 (ArbG Köln), BeckRS 2025, 6571).
Veröffentlicht am 26. Juni 2025.