"Catch-all-Klausel" unwirksam

Umfassende arbeitsvertragliche Vertraulichkeitsklauseln sind unwirksam. Diese Entscheidung zeigt, wie schwer es ist nachvertragliche Verschwiegenheitspflichten durchzusetzen.
Die Parteien haben über die Unterlassung der Weitergabe von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gestritten. Der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers enthielt eine sogenannte “Catch-All Klausel”, also eine formularmäßig vereinbarte Klausel, die den Arbeitnehmer bezüglich aller internen Vorgängen beim Arbeitgeber über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus zeitlich unbegrenzt zum Stillschweigen verpflichtet.
Die Streitigkeit durchlief die gerichtlichen Instanzen, sodass das Bundesarbeitsgericht entschied und feststellte, dass solche „Catch-all-Klauseln“ als AGB gemäß §§ 310, 307 III S.1, I S.1 BGB unwirksam sind. Eine Bindung ohne zeitliche Begrenzung und ohne inhaltliche Konkretisierung berücksichtigte nicht ausreichend die grundsätzlich geschützte Position des Arbeitnehmers aus Art.12 GG. Das Interesse des Arbeitgebers an der Geheimhaltung überwiegt nicht bei einer umfassenden Stillschweigensverpflichtung. Fehlt es an einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot im Sinne des §§ 74 ff. HGB ist der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr verpflichtet, dem Arbeitgeber keinen Wettbewerb zu machen. „Catch-all-Klauseln“ sind zudem so weit gefasst, dass sie in unzulässiger Weise einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot gleichkommen und dabei die Interessen des Arbeitnehmers überhaupt nicht beachten ((Quelle: BAG, Urteil vom 17. Oktober 2024 – 8 AZR 172/23; LAG Köln 28. September 2022 – 11Sa 128/22; ArbG Aachen, Urteil vom 13. Januar 2022 – 8 CA 1229/20).
Veröffentlicht am 19. Februar 2025