"Kleinerer“ Betriebsrat darf errichtet werden
Es kann ein "kleinerer“ Betriebsrat errichtet werden, wenn sich bei einer Betriebsratswahl weniger Arbeitnehmer um einen Betriebsratssitz bewerben als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.
Die Klägerin ist Trägerin einer Klinik mit in der Regel 170 beschäftigten Arbeitnehmern. § 9 BetrVG sah bei dieser Betriebsgröße einen aus sieben Mitgliedern bestehenden Betriebsrat vor. Bei der Betriebsratswahl im Jahr 2022 kandidierten jedoch nur drei Arbeitnehmerinnen. Es wurde daraufhin ein Betriebsrat mit drei Mitgliedern gewählt. Die Arbeitgeberin hielt die Wahl für nichtig und begehrte die Feststellung der Nichtigkeit.
Die Arbeitgeberin hatte in keiner Instanz Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass es der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegensteht, wenn sich nicht genügend Bewerber für das Betriebsratsamt finden. Der Fall ist zwar nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt. Aus dem in § 1 Abs.1 S.1 BetrVG ausgedrückten Willen des Gesetzgebers folgt jedoch, dass in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden. Wenn es also weniger Kandidaten als zu besetzende Betriebsratssitze gibt, ist auf die jeweils nächstniedrigere Stufe des § 9 BetrVG so lange zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreicht (Quelle: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24. April 2024 – 7 ABR 26/23).
Veröffentlicht am 23. April 2025.