Arbeitsrecht

Elektronische Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung

Seit dem 1. Januar 2023 gehört die Arbeitsunfähigkeits­bescheinigung (AU) in Papierform der Vergangenheit an. Sie wurde durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ersetzt. Damit soll unter anderem der bürokratische Aufwand für Arbeitgeber reduziert werden. Bei der Umstellung haben Arbeitgeber jedoch einiges zu beachten.

Was ändert sich bei der eAU für Arbeitgeber/Ausbildungsbetriebe?

Für Arbeitgeber ändert sich, dass sie von gesetzlich Versicherten keine physische AU mehr verlangen können. Wenn der Arzt die AU digital an die Krankenkasse übermittelt hat, muss der Arbeitgeber sie bei der zuständigen Krankenkasse elektronisch abrufen. Eine Abfrage durch den Arbeitgeber ist frühestens ab dem Folgetag der Arbeitsunfähigkeit sinnvoll. Wenn ein Arbeitnehmer drei Tage lang ohne Krankschreibung von der Arbeit fernbleiben darf, empfehlen die Krankenkassen die Abfrage frühestens ab dem fünften Tag der Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitgeber wird nach seiner Anfrage informiert, sobald die AU bereitsteht.

Was ändert sich für gesetzlich Versicherte?

Anders als bisher muss man die Krankschreibung nach einem Arztbesuch seinem Arbeitgeber nicht mehr selbst vorlegen, stattdessen fragt der Arbeitgeber die AU elektronisch bei der Krankenkasse ab.
Der kranke Arbeitnehmer erhält vom Arzt eine AU in Papierform ausschließlich für seine Unterlagen. Es empfiehlt sich, die Bescheinigung für eventuelle Beweiszwecke gut aufzubewahren und nicht voreilig wegzuwerfen. Privatversicherte erhalten die Krankmeldung dagegen weiterhin in Papierform und müssen sie bei ihrem Arbeitgeber abgeben.
Weiterführende Informationen zum Thema elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bieten die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV).