Arbeitsrecht

Ausbildungsvertrag in Textform

Auch im Bereich der Berufsbildung schreitet die Digitalisierung voran.
Seit dem 1. August 2024 muss die Vertragsabfassung keine Unterschriften der Vertragsparteien mehr enthalten. Stattdessen genügt, wenn der Ausbildungsbetrieb dem Auszubildenden (und gegebenenfalls dessen gesetzlichen Vertretern) die elektronische Vertragsabfassung unverzüglich übermittelt und der Auszubildende den Empfang bestätigt.
Veröffentlicht am 16. Dezember 2024.