Gehaltsabrechnungen können nur online bereitgestellt werden

Der Arbeitgeber kann seiner Pflicht aus § 108 Abs.1 S.1 GewO auch dadurch gerecht werden, wenn er die Gehaltsabrechnungen als elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt.
Vorliegend hatte ein Lebensmittel Discounter die Gehaltsabrechnungen der Beschäftigten auf Grundlage einer Konzernbetriebsvereinbarung aus dem Jahr 2022 ausschließlich in einem digitalen Mitarbeiterpostfach zur Verfügung gestellt. Eine Beschäftigte klagte dagegen und wollte ihre Gehaltsabrechnungen weiterhin in Papierform übersandt bekommen.
Am Landesarbeitsgericht Niedersachen hatte die Arbeitnehmerin noch Erfolg und der Klage wurde stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht Niedersachen stellte fest, dass die Entgeltabrechnungen der Klägerin durch Einstellen in das Online-Portal nicht ordnungsgemäß erteilt worden seien. Da es sich bei Entgeltabrechnungen um zugangsbedürftige Erklärungen handeln würde, sei ein digitales Mitarbeiterpostfach nur dann als Empfangsvorrichtung geeignet, wenn der Empfänger es für den Erklärungsempfang im Rechts- und Geschäftsverkehr bestimmt hat.
Das Bundesarbeitsgericht war jedoch anderer Meinung und verwies die Sache an das Landesarbeitsgericht zurück. Das Bereitstellen der Entgeltabrechnungen auf einem Online-Portal wahre grundsätzlich die von § 108 Abs.1 Satz 1 GewO vorgeschriebene Textform. Das Bundesarbeitsgericht stufte den Anspruch auf Abrechnung des Entgelts als Holschuld ein. Diese könne der Arbeitgeber erfüllen, indem er die Abrechnung an einer elektronischen Ausgabestelle bereitstellt. Der Arbeitgeber ist für den Zugang bei den Beschäftigten nicht verantwortlich. Es dürfen bei der Bereitstellung aber nicht diejenigen Beschäftigten vergessen werden, welche keinen Online-Zugang haben (Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Januar 2025 – 9 AZR 48/24; Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts; FD-ArbR 2025, 801673).
Veröffentlicht am 19. Februar 2025