Rückzahlung von Fortbildungskosten
Die in einem Fortbildungsvertrag enthaltene Klausel, wonach der Arbeitnehmer Fortbildungskosten auch dann zu erstatten hat, wenn er das Arbeitsverhältnis innerhalb einer Bindungsdauer kündigt, weil es ihm unverschuldet dauerhaft nicht möglich ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, ist unwirksam.