Wege- und Umkleidezeiten vergütungspflichtig?

Wege- und Umkleidezeiten auf dem Flughafengelände sind keine vergütungspflichtige Arbeitszeit im Sinne des § 611a Abs. 2 BGB.
Wegezeiten auf dem Flughafengelände – etwa vom Kontrollpunkt bis zum Arbeitsplatz – sind keine fremdnützige Tätigkeit, sondern erfolgen im Eigeninteresse des Arbeitnehmers. Daher sind sie grundsätzlich nicht zu vergüten. Arbeitsbeginn ist nicht das Betreten des Betriebsgeländes, sondern das tatsächliche Aufnehmen der Arbeit, hier konkret das Einstechen an der Zeiterfassung in einem bestimmten Gebäude. Sicherheitsvorgaben wie Kontrollen, das Tragen einer Warnweste oder die Nutzung eines Shuttle-Services ändern nichts an dieser Bewertung, da sie öffentlich-rechtlich beziehungsweise organisatorisch bedingt und nicht rein betriebsbezogen sind.
Umkleidezeit ist ebenfalls nicht vergütungspflichtig, da das Umkleiden im Betrieb nicht verpflichtend angeordnet war. Eine Pflicht zur Nutzung der Dienstkleidung vor Ort bestand nicht.
Zusammenfassend: Wegezeiten auf großen Betriebsgeländen bleiben vergütungsrechtlich grundsätzlich irrelevant, selbst wenn sie durch betriebliche Abläufe geprägt sind. Umkleidezeiten sind nur dann zu vergüten, wenn das Umkleiden zwingend im Betrieb erfolgen muss – etwa bei spezieller Schutzkleidung. Voraussetzung bleibt stets die Fremdnützigkeit der Tätigkeit (Urteil des LAG Hessen vom 31. Januar 2025 (10 SLa 564/24).