Justizbeamter wegen Nazi-Chats aus Dienst entfernt
Ein Justizbeamter wurde wegen extremistischer Inhalte in WhatsApp-Chats aus dem Dienst entfernt, da das Oberverwaltungsgericht Münster seine Verfassungstreue als dauerhaft beschädigt ansah. Seine Relativierungsversuche und die fehlende Distanzierung von den Inhalten genügten dem Gericht nicht. Die Teilnahme galt als stilles Einverständnis, Vertraulichkeit konnte er nicht beanspruchen.
Der Kläger war Justizbeamter auf Lebenszeit. Ein anonymer Hinweis führte zur Beschlagnahme seines Mobiltelefons, auf dem die Ermittler über 100 menschenverachtende, rassistische und nationalsozialistisch verherrlichende Inhalte in WhatsApp-Gruppen und Einzelchats fanden – darunter Darstellungen dunkelhäutiger Menschen in entwürdigenden Szenarien sowie Beiträge mit antisemitischem und nationalsozialistischem Bezug.
Neben dem Strafverfahren leitete man auch ein Disziplinarverfahren ein. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, wogegen sich der Mann vor dem OVG Münster wehrte. Er räumte zwar die Unanständigkeit seiner Inhalte ein und behauptete, keine verfassungsfeindliche Gesinnung zu vertreten, doch das OVG sah die Eignung für den öffentlichen Dienst als dauerhaft zerstört an – unabhängig von der Anzahl strafrechtlich relevanter Beiträge oder seinem Versuch, diese als „humoristische Mischung“ zu relativieren.
Relevant war dabei die Pflicht zur Verfassungstreue der Beamtinnen und Beamten gemäß § 33 BeamtStG, wonach einerseits ein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und andererseits ein Eintreten für deren Erhaltung erforderlich war. Zusätzlich ergab sich daraus die aktive Pflicht zur Distanzierung von verfassungsfeindlichen Elementen. Eine bloße verfassungsfeindliche Gesinnung reichte für einen Verstoß nicht. Wenn jedoch tatsächlich verfassungsfeindlich gehandelt worden war, so war eine zusätzliche verfassungsfeindliche Gesinnung nicht nötig. Die inneren Motive waren daher grundsätzlich für die Einordnung unerheblich.
Die Beiträge des Beamten waren mit dem Menschenbild des Grundgesetzes unvereinbar, verharmlosten das NS-Unrechtsregime und enthielten diskriminierende Inhalte gegen bestimmte Gruppen. Das Gericht sah darin ein deutliches Fehlen der nötigen Distanz zu extremistischen Bestrebungen.
Auch die Mischung mit anderen Inhalten (humoristisch oder pornografisch) entlastete ihn nicht. Der verstörende Charakter der Beiträge war offensichtlich. Die aktive Beteiligung in einem kontextlosen Gruppenchat wurde als stilles Einverständnis gewertet. Ein Austritt, Widerspruch oder eine Löschung wäre notwendig gewesen, um sich klar zu distanzieren.
Auf die Vertraulichkeit der Chats konnte sich der Kläger nicht berufen, da er die Inhalte unter anderem in Gruppen teilte, bei denen er nur wenigen Personen nahestand. Aufgrund dieses Verbreitungsverhaltens hätte der Kläger nicht mit Vertraulichkeit rechnen können (Quelle: OVG Münster, Urteil vom 25. Juni 2025 – 31 A 1775/23.O).