Keine Lohnfortzahlung bei Krankheit durch Tätowierung
Wenn jemand wegen einer Hautentzündung nach einer Tätowierung arbeitsunfähig ist und die Entzündung selbst verschuldet hat, besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Die Klägerin, als Pflegehilfskraft tätig, verlangte Entgeltfortzahlung wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nach einer Hautentzündung infolge einer Tätowierung am Unterarm. Die Beklagte kürzte das Gehalt und wertete die Fehltage als unbezahlte Freizeit, obwohl die Klägerin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlegte. Nach Abweisung der Klage durch das Arbeitsgericht verfolgte die Klägerin ihr Zahlungsbegehren in der Berufungsinstanz weiter und argumentierte, dass bei einem Entzündungsrisiko von unter 5 % keine vorhersehbare Erkrankung vorgelegen habe.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) wies die Berufung der Klägerin ab, da sie ihre Arbeitsunfähigkeit durch eigenes Verschulden verursacht habe. Zwar sei sie krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen und die Bescheinigung habe ihren Beweiswert behalten, doch die Entzündung nach der freiwilligen Tätowierung gelte als Komplikation einer kosmetischen Maßnahme.
Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht laut Gericht nicht, wenn ein „Verschulden gegen sich selbst“ vorliegt. Die Klägerin habe durch die Tätowierung und das damit verbundene Risiko einer Hautentzündung gegen das Verhalten eines verständigen Menschen im eigenen Interesse verstoßen. Besonders wegen ihres körperlich belastenden Berufs sei das Risiko erhöht gewesen.
Die Entscheidung entspricht der Rechtsprechung zu sportbedingten Verletzungen und der Regelung des § 52 Abs. 2 SGB V, wonach bei medizinisch nicht indizierten ästhetischen Eingriffen kein Anspruch auf Krankengeld besteht (Quelle: LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Mai 2025 – 5 Sa 284 a/24 (ArbG Flensburg 24. Oktober 2024 – 2 Ca 278/24).