Kündigung wegen Betriebsratsgründung und Schadensersatz

Das LAG München erklärte eine fristlose Kündigung für unwirksam, sprach dem Kläger umfangreiche Zahlungsansprüche zu, verurteilte den Geschäftsführer zur persönlichen Haftung und verpflichtete die Arbeitgeberin zu einer schriftlichen Entschuldigung.
Der Kläger war als Kellner in einer Gaststätte bei der beklagten Arbeitgeberin angestellt.
Der Kläger beabsichtigte die Gründung eines Betriebsrats. Infolgedessen wurde der Kläger zuerst nicht mehr eingeteilt und später sollte er in der Küche arbeiten. Als sich der Kläger weigerte in der Küche zu arbeiten, wurde dieser wegen „angeblicher Arbeitsverweigerung“ fristlos gekündigt. Die Kündigung wurde u.a. damit begründet, dass der Kläger nur Teilzeitkraft, jung sei (24 Jahre alt) und keine Unterhaltsverpflichtungen habe.
Der Student stellte 36 Klageanträge, darunter Forderungen wie Kündigungsschutz, entgangene Trinkgelder, Gläsergeld, Wäschekosten, die Wiederaufnahme in die betriebliche WhatsApp-Gruppe und eine schriftliche Entschuldigung. Vor dem Arbeitsgericht München hatte er zunächst nur mit der Kündigung Erfolg.
Im Rahmen seiner Berufung beim LAG München, erklärte das Gericht die Kündigung für unwirksam und sprach dem Kläger rund 25.000Euro Annahmeverzugslohn für 2020 und 2021 gemäß §§ 611, 615, 293, 296 BGB zu. Für 2022 und 2023 erhielt er zusätzlich etwa 65.000Euro Schadensersatz nach § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 20 Abs.2 BetrVG wegen entgangener Vergütung und Trinkgeldern. Zudem muss die Beklagte sich schriftlich für altersdiskriminierende Äußerungen entschuldigen.
Die angebliche Arbeitsverweigerung sei nur vorgeschoben gewesen, um Druck auszuüben und eine Kündigung zu provozieren. Der zeitliche Zusammenhang zur Betriebsratsinitiative wurde vom Gericht bejaht, da der Kläger bereits seit August 2021 nicht mehr eingeteilt worden war, nachdem der Kläger Mitte 2021 einen Betriebsrat installieren wollte. Der daraus entstandene Schaden umfasst laut §252 BGB auch entgangene Trinkgelder in Höhe von 100Euro pro Schicht sowie Sachbezüge wie vergünstigte Speisen und Getränke.
Das LAG entschied, dass der Geschäftsführer ausnahmsweise persönlich mit seinem Privatvermögen haftet. Die Berufung auf die Haftungsbeschränkung einer GmbH greife nicht, da durch die Kündigung ein Schutzgesetz verletzt wurde. In solchen Fällen wird die grundsätzliche Haftungsbegrenzung durchbrochen.
Zusätzlich entschied das LAG, dass der Arbeitgeber dem Kläger eine schriftliche Entschuldigung schuldet. Anders als die Vorinstanz wertete das Gericht die Bezugnahme auf Kinder, Unterhaltspflichten und Minijob in den Schriftsätzen als altersdiskriminierend. Aufgrund dieser Äußerungen wurde der Beklagte zur schriftlichen Entschuldigung verurteilt (Quelle: LAG München, Versäumnis- und Schlussurteil vom 4. Juni 2025 - 11 Sa 456/23).