Abfindung in Höhe von 68.000 EUR wegen Machtmissbrauch
Die Klägerin erhält infolge von sexuellen Belästigungen, Beleidigungen, Unberechenbarkeiten des Geschäftsführers und einer sozialwidrigen Kündigung neben der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zusätzlich eine Abfindung von über 68.000 EUR.
Die Klägerin war Arbeitnehmerin und der Beklagte war der Arbeitgeber. Im Rahmen des vierjährigen Arbeitsverhältnisses schickte der Arbeitgeber immer wieder anzügliche Nachrichten mit sexuellen Inhalten an die Klägerin, wie z.B. "Gaaaaaaanz wichtig. Nichts unter dem Rock anziehen" oder "Morgen Chefin, Morgen schöne Frau, Morgen mein Kopfschmerz, Morgen mein Aspirin, Morgen Dumpfbacke, Morgen Tippex". Daneben kam es auch immer wieder zu Wutausbrüchen. Als die Klägerin mal auf eine Nachricht des Beklagten mit „Ja, in Ordnung" antwortete, reagierte er mit einem Messer-Emoji und schrieb "Du lernst es nie. Das heißt 'Ja gerne, mein Schatz'. Oder 'Kann es kaum abwarten, meinen Traummann zu sehen." Sie nannte ihn daraufhin in einer Nachricht "mein Bester", was einen weiteren Wutausbruch heraufbeschwor: "(…) Deine Einstellung kotzt mich sowas von an. (...) Du müsstest auf die Knie fallen und Danke sagen. Was bist du bloß für ein Mensch. (...)".
Das Geschehen eskalierte, indem der Arbeitgeber er ihr u.a. ihr mit Homeoffice und der Zurücknahme bisheriger, persönlicher Geschenke drohte. Nach erfolglosem Versöhnungsversuch mit Blumenstraß und Thermengutschein kündigte er sie.
Die Klägerin klagte vor dem Arbeitsgericht Bonn auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und einer Abfindung von 70.000 Euro.
Das Arbeitsgericht Bonn gab der Klage der Arbeitnehmerin statt, und die 4. Kammer bestätigte im Berufungsverfahren, dass nicht nur die Kündigung sozialwidrig war, sondern auch eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sei. Ausschlaggebend war das Verhalten des Geschäftsführers, der nach einer abgelehnten privaten Einladung rechtswidrig Geschenke und Arbeitsmittel zurückforderte und zuvor durch sexuell anzügliche sowie beleidigende Kommunikation auffiel. Die Kammer sah darin eine klare Grenzüberschreitung und bezweifelte die Ernsthaftigkeit seiner Entschuldigung. Auch die vom Arbeitgeber behaupteten Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin wurden nicht überzeugend nachgewiesen, sodass die Kündigung als willkürlich eingestuft wurde und eine weitere Zusammenarbeit als nicht zumutbar galt.
Die Kammer hielt eine Abfindung von zwei Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr für angemessen, da die Kündigung grob sozialwidrig war und die Arbeitnehmerin erhebliche psychische Belastungen, in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung erlitt. Insgesamt wurde ihr eine Abfindung von 68.153,80 Euro zugesprochen (Entscheidung: LAG Köln, Urteil vom 9. Juli 2025 - 4 SLa 97/25).
Veröffentlicht am 25. September 2025.