Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
Die Übertragung einer internen Meldestelle gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz auf eine externe Rechtsanwaltskanzlei unterliegt der Mitbestimmungspflicht.
Antragssteller ist der Betriebsrat und Antragsgegnerin ist die Arbeitgeberin, welches ein Verpackungsunternehmen ist. Die Antragsgegnerin hatte eine Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) bei einer externen Rechtsanwaltskanzlei statt intern eingerichtet, ohne dass der Betriebsrat vorher beteiligt wurde.
Vor dem Arbeitsgericht Elmshorn beantragte der Antragssteller erfolgreich den weiteren Betrieb der Meldestelle, ohne seine Zustimmung einstweilen zu untersagen.
Das LAG Schleswig-Holstein bestätigte die Entscheidung.
Es stellt klar, dass die konkrete Einrichtung und Ausgestaltung einer internen Meldestelle das Ordnungsverhalten der Beschäftigten beeinflusst und daher unter das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG fällt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Meldestelle intern oder extern betrieben wird. Zwar ist die grundsätzliche Einrichtung einer Meldestelle durch § 12 HinSchG gesetzlich vorgeschrieben und somit mitbestimmungsfrei, jedoch unterliegt die konkrete Ausgestaltung – etwa hinsichtlich Meldeweg, Anonymität, Reaktionszeiten und vertraglicher Regelungen bei Auslagerung – der Mitbestimmung.
Auch interne Meldestellen, die lediglich als unverbindliches Angebot ausgestaltet sind, fallen unter das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, sofern sie geeignet sind, das Verhalten der Beschäftigten zu beeinflussen und die Ordnung im Betrieb zu lenken. Dabei kommt es nicht auf eine verpflichtende Nutzung an, sondern auf die tatsächliche Wirkung der Maßnahme im betrieblichen Kontext. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, auf die sich das Landesarbeitsgericht ausdrücklich stützt.
Das Landesarbeitsgericht stellte klar, dass die Auslagerung einer internen Meldestelle an eine Anwaltskanzlei den Arbeitgeber nicht von seiner Mitbestimmungspflicht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG entbindet. Eine Umgehung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats wäre mit dem Schutzzweck des Betriebsverfassungsgesetzes nicht vereinbar. Deshalb ist der Arbeitgeber verpflichtet, durch geeignete vertragliche Vereinbarungen mit dem externen Dienstleister sicherzustellen, dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gewahrt bleiben (Quelle: Schleswig-Holsteinisches Landesarbeitsgericht (Beschluss vom 8. Juli 2025 - 2 TaBV 16/24).
Veröffentlicht am: 25. September 2025.