Befristetes Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds
Die Wahl eines befristeten Mitarbeiters in den Betriebsrat macht die Befristung seines Arbeitsvertrags nicht ungültig.
Der Arbeitnehmer als Kläger schloss mit der Arbeitgeberin als Beklagte 2021 einen zunächst auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertag, welcher später um ein weiteres Jahr bis 14. Februar 2023 verlängert wurde. 2022 wurde der Kläger in den Betriebsrat gewählt. 19 Arbeitnehmer, welche einen am 14. Februar 2023 auslaufenden befristeten Arbeitsvertrag hatten. 16 von denen erhielten ein Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Der Kläger erhielt das Angebot nicht und erhob Klage gegen die Wirksamkeit der Befristung und hilfsweise Verurteilung der Beklagten zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ab dem 15. Februar 2023.
Der Kläger meint, dass das fehlende Angebot darauf beruhe, dass der Kläger Mitglied im Betriebsrat sei. Die Beklagte erwiderte, dass sie mit der Arbeitsleistung und dem persönlichen Verhalten des Klägers unzufrieden sei und deshalb das Arbeitsverhältnis nicht unbefristet fortführen wollen.
Die Revision des Klägers vor dem Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg. Die Wahl eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers in den Betriebsrat bedingt keine Unwirksamkeit der Befristung. Das vorinstanzliche Landesarbeitsgericht hat in zutreffender Weise entschieden, dass die Beklagte dem Kläger den Abschluss eines unbefristeten Folgevertrags nicht wegen dessen Betriebsratszugehörigkeit verweigert hatte. Würde jedoch die Nichtfortführung eines Arbeitsvertrags gerade wegen eines Betriebsratsmandats erfolgen, so hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf den Abschluss des verweigerten Folgevertrags als Schadensersatz ( Entscheidung: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juni 2025 – 7 AZR 50/24 –Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 9. Januar 2024 – 11 Sa 476/23 ).
Veröffentlicht: 17. Juli 2025.