Entfernung von Abmahnungen nach Ende des Arbeitsverhältnisses
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschied, dass der Kläger einen Anspruch auf Entfernung von drei Abmahnungen aus seiner Personalakte hat, obwohl das Arbeitsverhältnis bereits beendet war. Die Abmahnungen waren zu Unrecht erteilt und könnten dem Kläger auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch schaden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht zwar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelmäßig kein Anspruch des Arbeitnehmers mehr auf Entfernung selbst einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte. Allerdings ist ein derartiger Anspruch ausnahmsweise dann gegeben, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, eine Abmahnung könne dem Arbeitnehmer auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schaden. Arbeitgeber müssen prüfen, ob die Aufbewahrung von Abmahnungen tatsächlich erforderlich ist oder ob das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers überwiegt. Datenschutzrechtliche Ansprüche (Art. 17 DSGVO) sind in solchen Fällen nicht zwingend entscheidend, wenn bereits zivilrechtliche Ansprüche (§§ 242, 1004 BGB) greifen (Urteils des LAG Niedersachsen (14. Kammer) vom 4. April 2025 – 14 SLa 724/24).