Kündigung nach Betriebsratsgründung in Probezeit
Es besteht kein Sonderkündigungsschutz, wenn man in einem Unternehmen während der Probezeit einen Betriebsrat gründen will und danach gekündigt wird.
Kläger war Sicherheitsmitarbeiter bei der Klägerin. Nach bereits sechs Tage im Beruf ließ er die Gründung eines Betriebsrats notariell beglaubigen und teilte dies zwei Wochen später seiner Arbeitgeberin mit. Darin gab er an, bei Nichtexistenz eines Betriebsrats, dessen Wahl zu ermöglichen und bat um ein Verzeichnis der Wahlberechtigten. Ein Tag darauf wurde er fristgemäß gekündigt.
Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage. Er meint, dass die Kündigung gegen das Verbot der Behinderung einer Betriebsratswahl nach § 20 Abs. 1 BetrVG verstoße. Auch meint der Kläger, dass ihm ein Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG zustehe.
Die Arbeitgeberin und Beklagte meint, dass der Sonderkündigungsschutz nicht innerhalb der Probezeit bestehe, da der Wortlaut der Vorschrift nur Kündigungen aus Gründen "in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers" erfasse, die Kündigung sich aber auf die mangelnde Geeignetheit des Klägers als Sicherheitsmitarbeiter beziehe.
Das erstinstanzliche Arbeitsgericht sprach dem Kläger ein Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG zu.
Das Landesarbeitsgericht München entschied zugunsten der Beklagten und hob die Entscheidung der Vorinstanz auf. Der Sonderkündigungsschutz finde während der Probezeit wegen der Wartezeit nach § 1 KSchG (6 Monate) keine Anwendung. Auch habe der Kläger seine Arbeitgeberin nicht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung bzw. nicht innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der öffentlich beglaubigten Absichtserklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3b KSchG informiert.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Entscheidung: LAG München, vom 20. August 2025 – 10 SLa 2/25).