Arbeitskreis Zoll der IHK Braunschweig Sitzung zum US-(Re-)Exportkontrollrecht

Die Teilnehmenden waren sich einig, dass man das US-(Re-)Exportkontrollrecht neben dem deutschen und dem europäischen nicht vernachlässigen darf, da auch hier Konsequenzen wie beispielsweise Einreise- oder Handelsbeschränkungen drohen.
Das US-(Re-)Exportkontrollrecht ist das einzige mit extraterritorialem Geltungsbereich. Daher können hiervon auch deutsche Unternehmen betroffen sein, die US-amerikanische Bauteile in ihren Produkten verwenden. Meike Refardt, Referentin Internationaler Warenverkehr bei der IHK Stuttgart, vermittelte den anwesenden Arbeitskreismitgliedern beim ersten Treffen des Jahres zu diesem Thema einen umfassenden Überblick. Besonderer Fokus lag dabei auf einzelnen Prüfschritten, mit denen das Unternehmen feststellen kann, ob eine Warenlieferung vom US-(Re-)Exportkontrollrecht betroffen ist oder nicht. Die wichtigsten haben wir im Folgenden aufgelistet.
1. Handelt es sich um ein US-Produkt?
Die sogenannte De-Minimis-Schwelle kann dazu ­führen, dass in Deutschland hergestellte Produkte als US-Produkte dem US-amerikanischen Export­kontrollrecht (EAR) unterliegen.

Ein in Deutschland hergestelltes Produkt wird nur dann zu einem US-Produkt, wenn kontrollierte US-Bestandteile oberhalb der De-Minimis-Schwelle von 25 Prozent verbaut wurden. Die 25 Prozent-Schwelle gilt
für alle Länder außer Iran, Nordkorea, Syrien und Kuba. Hier gilt eine
De-Minimis-Schwelle von 10 Prozent.
2. Ist das Produkt auf der amerikanischen Güterkontrollliste (CCL) gelistet?
Wichtig ist, dass es sich um kontrollierte US-Bestandteile handelt, diese also auf der amerikanischen Güterkontrollliste (CCL) mit einer ECCN (Export Control Classification Number) gelistet sind. Alle US-Produkte, die nicht enthalten sind, erhalten die Klassifizierung EAR99. Für diese Produkte können sich dennoch Genehmigungspflichten aus dem Bestimmungsziel, dem Endverwender oder der konkreten Verwendung ergeben.
3. Wohin wird das Produkt versendet?
Das Bestimmungsland ist für die Frage, ob das Produkt unter das US-(Re-)Exportkontrollrecht fällt oder nicht, von entscheidender
Bedeutung. Hierfür muss in der Commerce Country Chart (CCC) für das Bestimmungsland des Reexports ein „X in the Box“ zu finden sein.
4. Ist in das Geschäft eine US-Person involviert?
Nach dem US-amerikanischen Exportkontrollrecht (EAR) gilt als US-Person:
•    jeder US-Staatsbürger und „Permanent Resident“
•    jede sich in den USA aufhaltende Person
•    jede nach US-Recht organisierte juristische Person.
2/2024