05.02.2021

Neue Meisterpflicht im Handwerk Bestandsschutz endet am 14. Februar 2021| Auch IHK-Unternehmen betroffen

Mit einer Novelle der Handwerksordnung ist im vergangenen Jahr in zwölf Gewerken des Handwerks erneut die Meisterpflicht eingeführt worden. Eine gleichzeitig beschlossene einjährige Übergangsfrist mit Bestandsschutzregel endet nun am 14. Februar. Danach können die Tätigkeiten nur noch mit Meisterbrief ausgeübt werden. Betroffen von der Neuregelung sind auch IHK-Betriebe, darauf weist die Industrie- und Handelskammer Erfurt (IHK) hin.
Im Einzelnen ist die Meisterpflicht in folgenden Gewerken wiedereingeführt worden: Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Betonstein- und Terrazzohersteller, Estrichleger, Behälter- und Apparatebauer, Parkettleger, Rollladen- und Sonnenschutztechniker, Drechsler und Holzspielzeugmacher, Böttcher, Glasveredler, Schilder- und Lichtreklamehersteller, Raumausstatter sowie Orgel- und Harmoniumbauer. „Mitgliedsunternehmen der IHK, die neben ihrer Handels- oder Dienstleistungstätigkeit auch handwerkliche Leistungen in einem dieser zwölf Gewerke im nicht unerheblichen Umfang anbieten, müssen aktiv werden: Nur wenn sie sich bis zum Stichtag bei der Handwerkskammer eintragen lassen, genießen sie Bestandsschutz und dürfen auch künftig ihre handwerklichen Dienstleistungen meisterfrei erbringen“, erläutert Jens Wessely, Teamleiter Recht und Steuern bei der IHK Erfurt. Wer beispielsweise einen Fliesenhandel betreibe und nebenbei Fliesenverlege-Arbeiten ausführe, sei bisher in vielen Fällen nicht bei der Handwerkskammer eingetragen gewesen. Gleiches gelte etwa für Werbeagenturen, die im Nebenbetrieb auch Werbeschilder als Lichtreklame selbst herstellten. Nun sei die Anmeldung bei der Handwerkskammer aber erforderlich.
„Für die Eintragung in die Handwerksrolle müssen die betroffenen Unternehmen lediglich nachweisen, dass sie bereits vor In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung, also vor dem 14. Februar 2020, handwerkliche Tätigkeiten ausgeführt haben“, so der IHK-Jurist. Der Nachweis einer Meisterqualifikation sei im Rahmen der Bestandsschutzregelung nicht erforderlich.