Was ist eigentlich eine Zolltarifnummer?

Für die Abwicklung sämtlicher Außenhandelsgeschäfte benötigen Unternehmen eine Zolltarifnummer – auch Warennummer oder HS-Code genannt. Oft wird von Mitgliedsunternehmen gefragt, wie diese numerische Warencodierung aufgebaut ist und wie sie ermittelt wird.

Aufbau der Zolltarifnummern

Die ersten sechs Stellen der Codenummer des Zolltarifs beziehungsweise des Integrierten Tarifs der Europäischen Gemeinschaft (TARIC, Tarif intégré des Communautés européennes) werden seit 1988 von der Weltzollorganisation in Form der Nomenklatur des Harmonisierten Systems (HS) global geregelt. Das bedeutet, dass der Aufbau des Zolltarifs im Bereich der ersten sechs Stellen in 176 am Welthandel beteiligten Staaten identisch ist.
Aufbauend auf diesem sechsstelligen Code wird das HS um zwei Stellen durch die Kombinierte Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaft (KN) erweitert. Bei der Einfuhrabfertigung können auf der Basis dieser achtstelligen Nummer Zollsätze, Textilkategorien, Verbote und Beschränkungen oder Einfuhrgenehmigungstatbestände zugeordnet werden. Die neunte und zehnte Stelle des TARIC verschlüsselt gemeinschaftliche Maßnahmen, wie zum Beispiel Antidumpingregelungen, Zollaussetzungen oder Zollkontingente. Die elfte Stelle der Codenummer wird für nationale Zwecke verwendet und dient unter anderem der Verschlüsselung der Umsatzsteuersätze oder nationaler Verbote und Beschränkungen.
In einer Einfuhranmeldung ist immer die elfstellige Codenummer, in der Ausfuhranmeldung lediglich die achtstellige Warennummer anzugeben, die auch dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik entnommen werden kann. Bei bestimmten Waren aus den Bereichen Marktordnungsrecht und Verbrauchsteuern kann die elfstellige Codenummer für Zwecke der genaueren Bestimmung der Ware noch durch jeweils vierstellige Zusatzcodes „erweitert“ werden.

Änderungen des Warenverzeichnisses

Die unmittelbare gemeinschaftliche rechtliche Grundlage des Zolltarifs ist die Verordnung (EWG) Nummer 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif. Mit ihr wurde die Kombinierte Nomenklatur (KN) verbindlich als Zolltarifschema und Statistiknomenklatur eingeführt (Anhang I der Verordnung) und gilt unmittelbar in jedem EU-Mitgliedstaat. Artikel 12 der Verordnung sieht vor, dass die Europäische Kommission zur Gewährleistung der permanenten Aktualität jedes Jahr die vollständige Fassung der KN zusammen mit den Zollsätzen zu veröffentlichen hat. Diese Veröffentlichung erfolgt in Form einer Verordnung bis spätestens zum 31. Oktober eines jeden Jahres im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft und tritt jeweils ab 1. Januar des darauffolgenden Jahres in Kraft.
Eine Übersicht der jährlichen Änderungen wird als Gegenüberstellung vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht. Diese Aufstellung ist verbindlich.
Hinweise zur Jahresänderung 2022 finden Sie hier.

Die korrekte Einreihung im Zolltarif

Jede Ware muss sich „tarifieren“ lassen, das heißt im (elektronischen) Zolltarif wiederfinden lassen. Die Vorschriften zur Tarifierung lauten:
Im Aufbau des Zolltarifs kommen Rohformen immer vor den verarbeiteten Erzeugnissen. Es gilt „Zweck vor Stoff“, der Verwendungszweck ist also vorrangig zu beurteilen.
Ein Auto aus Metall ist als Fahrzeug zu tarifieren und nicht als ein „anderes Erzeugnis aus Metall“.
Eine Tarifierung unter „andere Waren“ ist immer nur nach dem Ausschluss der vorhergehenden (Unter-)Positionen vorzunehmen.
Eine namentliche Nennung im Zolltarif ist in der Klassifizierung zu bevorzugen.
Die exportierende oder importierende Firma ist für die Einreihung im Zolltarif selbst verantwortlich. Im Unternehmen sollte die Einreihung der Ware von gut geschultem Personal nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt werden. Hierzu kann man in der Praxis mit dem elektronischen Zolltarif arbeiten.
Die wichtigsten Regeln für die Einreihung von Waren in den Zolltarif sind die Allgemeinen Vorschriften eins bis sechs zur Auslegung der KN. Sie sind Bestandteil des Anhang I der Verordnung und regeln unter anderem, wie bei unvollständigen respektive unfertigen Waren zu verfahren ist. Für die systematische Einreihung einer Ware in die jeweils allein zutreffende Position – und letztendlich auch in die zutreffende Codenummer – sind diese zwingend anzuwenden.
Hinweise zur EZT-online Auskunftsanwendung finden Sie hier.
Die Allgemeinen Vorschriften zur Auslegung der KN:
1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und – soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist – die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.
2. a) Jede Anführung einer Ware in einer Position gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt ein- oder ausgeführt wird.
2. b) Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehende Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht.
3. Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:
3. a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.
3. b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.
3. c) Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen im Warenverzeichnis zuletzt genannten Position zugewiesen.
4. Waren, die nach den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften nicht eingereiht werden können, werden in die Position der Waren eingereiht, denen sie am ähnlichsten sind.
5. Zusätzlich zu den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften gilt für die nachstehend aufgeführten Waren Folgendes:
5. a) Behältnisse für Fotoapparate, Musikinstrumente, Waffen, Zeichengeräte, Schmuck und ähnliche Behältnisse, die zur Aufnahme einer bestimmten Ware oder Warenzusammenstellung besonders gestaltet oder hergerichtet und zum dauernden Gebrauch geeignet sind, werden wie die Waren eingereiht, für die sie bestimmt sind, wenn sie mit diesen Waren ein- oder ausgeführt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden. Diese Allgemeine Vorschrift wird nicht angewendet auf Behältnisse, die dem Ganzen seinen wesentlichen Charakter verleihen.
5. b) Vorbehaltlich der vorstehenden Allgemeinen Vorschrift 5 a) werden Verpackungen wie die darin enthaltenen Waren eingereiht, wenn sie zur Verpackung dieser Waren üblich sind. Diese Allgemeine Vorschrift gilt nicht verbindlich für Verpackungen, die eindeutig zur mehrfachen Verwendung geeignet sind.
6. Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und – sinngemäß – die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und den Kapiteln.
Neben diesen rechtlich verbindlichen Einreihungsregeln existieren noch weitere Einreihungsentscheidungen (Avise zum HS, Einreihungsverordnungen beziehungsweise Einzelentscheidungen zur KN, gerichtliche Entscheidungen und nationale Entscheidungen und Hinweise), die für eine Einreihung herangezogen werden müssen. Als weiteres Hilfsmittel für die Auslegung stehen umfangreiche Erläuterungen zum Harmonisierten System, zu den Allgemeinen Vorschriften und zur KN zur Verfügung.
Zur eigenständigen Ermittlung der Codenummer und der daraus resultierenden Abgaben beziehungsweise Ein- oder Ausfuhrbedingungen stehen derzeit der EZT-online und der TARIC als Auskunftssysteme kostenlos über das Internet zur Verfügung.
Hinweise zur Nutzung des EZT-online und des TARIC werden auf den Seiten zum IT-Verfahren ATLAS erteilt.
Hinweise zur EZT-Auskunftsanwendung finden Sie hier.
Hinweise zur TARIC-Auskunftsanwendung finden Sie hier.
Die Nutzung dieser Auskunftsanwendungen in Kombination mit einer entsprechenden, regelmäßigen Schulung der Mitarbeiter, die mit dem Gebiet der Warentarifierung betraut sind, sowie bei notwendiger Rechtssicherheit die Beantragung einer verbindlichen Zolltarifauskunft sind die Möglichkeiten zu einer korrekten Tarifierung der Waren.
Die einzige Möglichkeit die Ware rechtsverbindlich einzureihen, ist die Anforderung einer verbindlichen Zolltarifauskunft. Um eine vZTA-Entscheidung zu erhalten, muss diese zunächst durch den Antragsteller elektronisch beantragt werden. Für die elektronische Kommunikation steht in Deutschland das Bürger- und Geschäftskundenportal (BuG) zur Verfügung. Zuständig für die Erteilung einer vZTA ist das Hauptzollamt Hannover.
Egal ob im Bereich Eigenfertigung oder Handelsware: bei Weiterverkauf der Ware ist der Exporteur für die Tarifierung verantwortlich und kann sich nicht auf Herstellerangaben berufen. Die Firma muss eigenständig prüfen, ob die Angaben korrekt sind. Die Tarifierung soll, wie bereits erwähnt, von geschultem Personal durchgeführt werden. In welcher Abteilung dieses Personal anzusiedeln ist, ist eine Organisationsfrage der jeweiligen Firma.
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