Arbeitskreis Zoll der IHK Braunschweig zu Gast bei Sympatec

Nach der Sommerpause stattete eine gut besetzte Delegation des Arbeitskreises Zoll der IHK Braunschweig dem Experten für Partikelmesstechnik aus Clausthal-Zellerfeld einen Besuch ab.
Dr. Thomas Reck, Co-Geschäftsführer der Sympatec GmbH, geleitete die Teilnehmenden über das sukzessive erweiterte Firmengelände und gewährte dabei spannende Einblicke ins umfangreiche Technikportfolio, das es nicht alle Tage zu sehen gibt. Der Rundgang führte die Arbeitskreismitglieder von der Historie des Standorts auf dem Gelände der früheren Oberharzer Gruben „Dorothee“ und „Caroline“ über den entscheidenden Durchbruch der so genannten Trockendispergierung bis hin zu den vielfältigen Einsatzmöglichkeiten heutiger state of the art-Partikelmessgeräte.
Darauf aufbauend adressierte Distributionsleiter Andreas Ernst in seinem Vortrag die Problemstellungen beim weltweiten Export von Partikelmesstechnik in über 90 Länder. Welche Warentarifnummer erhält ein Spektrometer, wenn es sich eben nicht um ein Massen-, sondern um ein Beugungsspektrometer handelt? Und wird die Warentarifnummer dann vom ausländischen Zoll akzeptiert? Diese und viele weitere Beispiele zeigten eindrücklich, mit welchen zollrechtlichen Herausforderungen sich das Team im Firmenalltag konfrontiert sieht.
Auch aus aktuellem Anlass gab Ken Pardey von der FTC GmbH im Anschluss einen kompakten Überblick über den aktuellen Stand im US-Exportkontrollrecht. Aufgrund des extraterritorialen Geltungsbereiches fallen unter Umständen auch deutsche Unternehmen beim Warenexport unter US-Recht. Ob ein entsprechendes Exportvorhaben betroffen ist, hängt unter anderem davon ab, ob und in welchem Umfang US-Ursprungswaren als Vormaterial eingesetzt wurden oder ob diese reexportiert werden sollen.
Gut zu wissen: Für die Vereinigten Staaten gilt bereits die Verbringung innerhalb der Europäischen Union als Reexport. Auch ist zu prüfen, ob eine strukturelle Verbindung des Betriebs in die USA existiert – z. B. über Tochtergesellschaften – oder, ob US-Staatsbürgerinnen und -Staatsbürger im eigenen Unternehmen angestellt sind. Aber nicht jede Verwendung von US-Produkten in der Exportware führt auch zur Anwendung des US-Exportkontrollrechts, da in der Regel Einzelfallabhängigkeiten bestehen. Entscheidend ist zudem, welche Ware wohin, an wen und zu welchem Zweck geliefert wird. Sicher ist: Wer nicht als Unternehmen ungewollt auf der US-Sanktionsliste landen möchte oder als Unternehmerin oder Unternehmer bei seiner nächsten Einreise in die USA unfreiwillig für längere Zeit festgehalten werden möchte, sollte sämtliche Bestimmungen bei seinen Exporten genauestens im Auge behalten.
tp/jk
7/2025