Die EU-Entwaldungsverordnung – Teil 2
Mit der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) will die Europäische Union einen Beitrag zur Eindämmung der weltweiten Entwaldung und zur Reduzierung von Waldschädigung leisten. In der EU ansässige, betroffene Unternehmen sehen sich mit umfangreichen Compliance-Pflichten konfrontiert. Es ist derzeit unklar, ab wann die neuen Regelungen gelten werden und ob eine weitere Verschiebung umgesetzt wird.
Nachdem in der vergangenen Ausgabe dieses Magazins die Grundlagen der Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) vorgestellt wurden – mit dem Ziel, Unternehmen bei der Einschätzung ihrer Betroffenheit zu unterstützen – widmet sich der zweite Teil den konkreten Pflichten, die sich im Falle einer Betroffenheit ergeben.
Sorgfaltspflicht
Zentrales Element der EUDR ist die Erfüllung der Sorgfaltspflicht durch die betroffenen Unternehmen. Wesentlicher Baustein zur Sorgfaltspflichtenerfüllung ist die ausführliche Informations- und Datensammlung (Artikel 9) zu Lieferanten, Produkten, Herkunftsregionen und Geodaten der landwirtschaftlichen Flächen der Erzeugung. Auf dieser Grundlage erfolgt die Risikobewertung (Artikel 10). Betriebe müssen einschätzen, ob ein Risiko besteht, dass ihre relevanten Erzeugnisse aus den nach dem 31. Dezember 2020 entwaldeten oder geschädigten Flächen stammen oder nicht gemäß den im Erzeugerland einschlägigen Rechtsvorschriften erzeugt wurden. Falls ein mehr als unbedeutendes Risiko dahingehend besteht, sind zusätzliche Maßnahmen zur Risikominderung (Artikel 11) zu ergreifen. Dies kann beispielsweise die Einholung weiterer Nachweise oder die Durchführung von Audits vor Ort sein. Erst wenn das Risiko auf ein unbedeutendes Maß reduziert wurde, darf eine Sorgfaltserklärung abgegeben und die Ware in Verkehr gebracht werden.
Die drei Elemente der Sorgfaltspflicht nach Artikel 8 der EUDR.
Vereinfachungen
Nicht-KMU-Marktteilnehmer können von einer vereinfachten Sorgfaltspflicht nach Artikel 13 Gebrauch machen, indem relevante Waren nicht aus Hochrisikoländern (Belarus, Myanmar, Nordkorea und Russland) gemäß des EU-Länderbenchmarkings bezogen werden. Solange sich keine anderen Erkenntnisse zu einem erhöhten Risiko der Nicht-Konformität der Waren ergeben, kann auf die Risikobewertung und -minderung verzichtet werden. Die Informations- und Datensammlung hingegen ist unabdingbar.
Eine andere Art der vereinfachten Erfüllung der Sorgfaltspflicht ist möglich für alle nachgelagerten Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler. Sie können sich auf bereits vorliegende Sorgfaltserklärungen ihrer Lieferanten beziehen, sofern diese alle Bestandteile ihrer relevanten Waren abdecken. Für Bestandteile von relevanten Waren, die noch nicht geprüft wurden, müssen diese jedoch die vollständige Sorgfaltspflicht eigenständig erfüllen.
KMU-Händler unterliegen gemäß Artikel 5 vor allem vereinfachten Informationssammlungspflichten im Rahmen der Sorgfaltspflicht. Es müssen Namen, Anschriften und Kontaktdaten der Lieferanten und Abnehmer sowie die Referenznummern der zugehörigen Sorgfaltserklärungen bezüglich relevanter Waren dokumentiert und für mindestens fünf Jahre gespeichert werden. Sobald KMU-Händler selbst Waren in die EU importieren, gelten sie allerdings für diese importierten Waren als vorgelagerte Marktteilnehmer und müssen daher die vollständige Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 8 erfüllen.
Sorgfaltserklärung
Sofern die Konformität der Waren festgestellt ist, sind Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler verpflichtet, die Sorgfaltserklärung elektronisch über das EU-Informationssystem abzugeben. Das ist zwingend zu erledigen, bevor die relevanten Waren importiert, am Markt bereitgestellt (auch heimische Erzeugung) oder exportiert werden. Nach der Übermittlung erhalten sie eine Referenz- sowie Prüfnummer. Die Referenznummer ist sowohl bei der Zollanmeldung als auch innerhalb der Lieferkette weiterzugeben. Für bestimmte Zollverfahren, wie Zolllager oder die vorübergehende Verwendung, greift die Verordnung nicht. In diesen Fällen ist keine Sorgfaltserklärung erforderlich.
Nachgelagerte KMU-Marktteilnehmer (Hersteller) können hier von der Abgabe der eigenen Sorgfaltserklärung befreit sein, sofern nur relevante Waren, die bereits der Sorgfaltspflicht unterlagen, verarbeitet werden. In diesem Fall sind die Referenznummern der verarbeiteten/eingesetzten relevanten Waren in der Lieferkette weiterzureichen.
Informationsweitergabe
Die Informationsweitergabe entlang der Lieferkette ist in Artikel 4 Absatz 7 geregelt. Unternehmen sind verpflichtet, nachgelagerten Geschäftspartnern alle Informationen zu übermitteln, die den Nachweis der erfüllten Sorgfaltspflicht ermöglicht. Dazu gehört auch die Referenznummer der jeweiligen Sorgfaltserklärung. Die Verordnung gibt nicht vor, auf welchem Weg dies zu erfolgen hat. Derzeit wird in vielen Firmen vorbereitet, die Nummern auf Rechnungen oder Lieferscheinen anzugeben. Eine Besonderheit betrifft die Geodaten: Die Weitergabe kann im EU-System vom Lieferanten unterdrückt werden. Das ist in der Praxis kein Problem für nachgelagerte Marktbeteiligte, da die Geodaten des Lieferanten automatisch Bestandteil der eigenen Sorgfaltserklärung werden.
Öffentliche Berichterstattung
Nicht-KMU sind zusätzlich nach Artikel 12 Absatz 3 verpflichtet, jährlich öffentlich – auch im Internet – über ihre Sorgfaltspflichtenregelung zu berichten. Die geforderte Berichterstattung kann gemeinsam mit den Berichtspflichten anderer Rechtsakte der EU erfolgen, in denen ebenfalls zur Erfüllung von Anforderungen an die Sorgfaltspflicht in der Wertschöpfungskette informiert wird. Damit soll Transparenz über die Umsetzung der Vorgaben geschaffen werden.
Aktuelle Details, ein Prüfschema und weitere Inhalte finden Sie auf unseren Internetseiten.
Politische Interessenvertretung des IHK- und DIHK-Netzwerkes zur EUDR
Bereits seit den ersten öffentlichen Entwürfen zur Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten sind die Industrie- und Handelskammern mit der DIHK auf nationaler Ebene sowie in Brüssel aktiv. Unter anderem ist die Verlängerung der Übergangsphase zur Umsetzung auf die erfolgreiche gemeinsame Arbeit des IHK- und DIHK-Netzwerkes mit anderen Verbänden zurückzuführen.
Auch wenn die EU-Kommission in Form von Unterstützungsangeboten und Klarstellungen zur Umsetzung bereits nachgebessert hat, müssen die Berichtspflichten nach wie vor deutlich vereinfacht werden.
Unsere aktuellen Forderungen zur EUDR beinhalten
• Erneute Verschiebung des Geltungsbeginns und damit rechtssicheres Handeln ermöglichen
• Einführung der Null-Risiko-Kategorie: Länder ohne nennenswertes Entwaldungsrisiko werden von der EUDR ausgenommen
• Once-Only-Prinzip: Ist die legale, entwaldungsfreie Erzeugung bereits nachgewiesen, gilt dies für alle weiteren Verarbeitungs- und Handelsstufen
• Übergangsjahr mit Testcharakter: Unternehmen können ohne Sanktionen Erfahrungen in der Umsetzung sammeln
• Alternativen zur Geolokalisierung und dadurch praxistaugliche Verfahren etablieren
• Einführung von De-Minimis-Schwellen.
Rückmeldungen zur Verordnung an unsere Fachabteilung sind ausdrücklich erwünscht, um Ihre Erfahrungen und Anforderungen in aktuelle Stellungnahmen einzubringen.
Bereits seit den ersten öffentlichen Entwürfen zur Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten sind die Industrie- und Handelskammern mit der DIHK auf nationaler Ebene sowie in Brüssel aktiv. Unter anderem ist die Verlängerung der Übergangsphase zur Umsetzung auf die erfolgreiche gemeinsame Arbeit des IHK- und DIHK-Netzwerkes mit anderen Verbänden zurückzuführen.
Auch wenn die EU-Kommission in Form von Unterstützungsangeboten und Klarstellungen zur Umsetzung bereits nachgebessert hat, müssen die Berichtspflichten nach wie vor deutlich vereinfacht werden.
Unsere aktuellen Forderungen zur EUDR beinhalten
• Erneute Verschiebung des Geltungsbeginns und damit rechtssicheres Handeln ermöglichen
• Einführung der Null-Risiko-Kategorie: Länder ohne nennenswertes Entwaldungsrisiko werden von der EUDR ausgenommen
• Once-Only-Prinzip: Ist die legale, entwaldungsfreie Erzeugung bereits nachgewiesen, gilt dies für alle weiteren Verarbeitungs- und Handelsstufen
• Übergangsjahr mit Testcharakter: Unternehmen können ohne Sanktionen Erfahrungen in der Umsetzung sammeln
• Alternativen zur Geolokalisierung und dadurch praxistaugliche Verfahren etablieren
• Einführung von De-Minimis-Schwellen.
Rückmeldungen zur Verordnung an unsere Fachabteilung sind ausdrücklich erwünscht, um Ihre Erfahrungen und Anforderungen in aktuelle Stellungnahmen einzubringen.
Aktualisierte Grafik zur Orientierung.
7/2025
Kontakt
Doreen Weisheit
