Cannabis am Arbeitsplatz: Das sollten Sie wissen!
Seit dem ersten April dürfen Menschen ab 18 Jahren in begrenzten Mengen Cannabis in der Öffentlichkeit an bestimmten Orten konsumieren und mit sich führen. Die neuen Regelungen können sich auf den Arbeitsplatz auswirken. Was Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dazu wissen sollten, lesen Sie hier.
24. April 2024
Arbeitgeber müssen sich deshalb Regelungen überlegen, wie mit dem legalen Konsum während der Arbeitszeit umgegangen werden soll. Dies ist gerade im Hinblick auf Unfälle im Betrieb und hinsichtlich des Versicherungsschutzes notwendig. Der Arbeitgeber hat auf dem Betriebsgelände ein sogenanntes Direktionsrecht nach Paragraf 106 der Gewerbeordnung (GewO). Das Direktionsrecht oder auch Weisungsrecht ist das Recht des Arbeitgebers, die Art, den Ort und die Zeit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu bestimmen. Diesen Anweisungen muss der Arbeitnehmer auch folgen. Durch einen Aushang oder eine Mitteilung an die Mitarbeiter können also Regelungen getroffen werden. Diese sollten auch entsprechend geschult und sensibilisiert werden.
Das Verbot des Cannabiskonsums betrifft das Ordnungsverhalten im Betrieb, weshalb der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach Paragraph 87 Absatz 1 Nummer 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat. Verstoßen Mitarbeiter dann gegen das Verbot, droht ihnen eine Abmahnung bis hin zur Kündigung.
Den Mitarbeitern kann der private Drogenkonsum nicht verboten werden. Wenn dieser allerdings unter Cannabiseinfluss zur Arbeit kommt, kann dies schon nach bisheriger Rechtslage, auch ohne ein betriebliches Cannabisverbot, eine Abmahnung oder Kündigung rechtfertigen. Beschäftigte dürfen nicht unter Drogeneinfluss arbeiten und können deshalb auch von der Arbeit ausgeschlossen werden. Der Arbeitgeber hat einen Anspruch auf die volle unbeeinträchtigte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Wird der Arbeitnehmer nach Hause geschickt, so hat dieser keinen Anspruch auf seinen Lohn. Der Arbeitgeber sollte Verdachtsfälle im Vorfeld ausreichend dokumentieren und Führungskräfte oder Schichtleiter schulen, da diese erkennen können sollten, ob Mitarbeiter arbeitsfähig sind. Drogentests sind dabei nur freiwillig. Der Arbeitgeber kann diese nicht ohne Einwilligung des Arbeitnehmers durchführen und braucht hierfür auch ein zusätzlich berechtigtes Interesse, falls der Arbeitnehmer zustimmt. Beispielsweise kann die Arbeit bei gefährlichen Tätigkeiten, wie die Arbeit an Maschinen, ein solches Interesse bejahen.
Im Ergebnis ist der Cannabiskonsum mit dem Alkoholkonsum im Betrieb vergleichbar und arbeitsrechtlich nicht anders zu bewerten. Durch Betriebsvereinbarungen kann ein absolutes Drogenverbot geregelt werden.
Weitere Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit: Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz - BMG (bundesgesundheitsministerium.de)
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Rainer Lotis
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