Rabattwerbung: 30-Tage-Bestpreis muss klar genannt werden
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Händler bei Preisnachlässen deutlich angeben müssen, zu welchem niedrigsten Preis das Produkt in den letzten 30 Tagen angeboten wurde. Eine versteckte Angabe in der Fußnote genügt nicht.
7. November 2025
Ein Lebensmitteldiscounter hatte eine Kaffeesorte mit dem Hinweis „ minus 36 Prozent“ beworben. Der Preis wurde mit 4,44 Euro angegeben, als Vergleichspreis waren 6,99 Euro genannt. Eine kleine Fußnote am Seitenende wies darauf hin, dass der Kaffee in den letzten 30 Tagen bereits zum Preis von 4,44 Euro erhältlich war.
Die Wettbewerbszentrale sah darin eine Irreführung und klagte wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Nach Entscheidungen der Vorinstanzen hatte nun der BGH das letzte Wort – und bestätigte die Auffassung der Wettbewerbszentrale.
Nach Paragraf 11 in Verbindung mit Paragraf 3 Absatz 1 PAngV müssen Händler bei jeder Werbung mit Preisermäßigungen den niedrigsten Gesamtpreis nennen, der in den letzten 30 Tagen vor der Preisänderung galt. Diese Pflicht betrifft sowohl den stationären Handel als auch Online-Angebote.
Ziel ist, Verbraucher vor irreführenden Rabattaktionen zu schützen. Wer mit hohen Preisnachlässen wirbt, soll offenlegen, ob der „alte Preis“ tatsächlich realistisch war oder ob das Produkt schon vorher günstiger angeboten wurde.
Der BGH stellte klar: Eine Pflichtangabe, die in kaum lesbarer Fußnote steht, erfüllt das Transparenzgebot nicht. Nach Paragraf 1 Absatz 3 Satz 2 PAngV müssen Preisangaben klar, eindeutig und gut lesbar sein.
Die Richter sahen in der bloßen Fußnote eine unlautere Irreführung nach Paragraf 5a Absatz 1 UWG. Verbraucher würden so um eine wesentliche Information gebracht, die ihre Kaufentscheidung maßgeblich beeinflussen könne.
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025, Az. I ZR 183/24
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Kristina Hirsemann
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Themen: AGBs, Lebensmittelrecht, Vertragsrecht