Online-Abonnements

Kündigungsbutton: Auch bei einmaliger Zahlungspflicht notwendig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit in einem aktuellen Urteil eine verbraucherfreundliche Entscheidung zur Kündigung von Online-Abonnements getroffen. Auch bei Verträgen, die nur einmalig zu bezahlen sind und automatisch enden, ist künftig ein Kündigungsbutton erforderlich, sofern ein Dauerschuldverhältnis vorliegt.
17. Juni 2025
Geklagt hatte ein Verbraucherverband gegen den Versandhändler Otto. Dieser bot seinen Kunden das Vorteilsprogramm „Otto UP Plus“ an. Gegen Zahlung von einmalig 9,90 Euro konnten die Kunden ein Jahr lang kostenfreien Versand, Bonuspunkte und Rabatte in Anspruch nehmen. Nach Ablauf der zwölf Monate endete das Programm automatisch. Die Buchung erfolgte online über die Webseite des Anbieters.
Kern des Rechtsstreits war die Frage, ob für ein solches Angebot bereits die Pflicht zur Einrichtung eines Kündigungsbuttons nach Paragraf 312k Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht. Nach dieser Vorschrift müssen Unternehmer im elektronischen Geschäftsverkehr bei bestimmten Dauerschuldverhältnissen einen klar erkennbaren Button zur Kündigung bereitstellen.
Während das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg als Vorinstanz einen engen Begriff des Dauerschuldverhältnisses zugrunde legte und lediglich auf die Pflichten des Verbrauchers abstellte, vertrat der BGH nun eine weitere Auffassung. Entscheidend seien die Verpflichtungen des Unternehmers. Da Otto über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg Leistungen erbringe – etwa in Form von Rabatten, Bonuspunkten und kostenlosem Versand – liege trotz Einmalzahlung ein Dauerschuldverhältnis vor.
Sowohl das OLG als auch der BGH stützen ihre Argumentation auf den Zweck des Paragraf 312k BGB: Verbraucher sollen vor sogenannten Kostenfallen geschützt werden. Das OLG sah diesen Schutz bei einmaligen Zahlungen als nicht erforderlich an, da der Verbraucher keine laufenden Zahlungsverpflichtungen eingehe. Der BGH hingegen betonte die praktische Benachteiligung des Verbrauchers im Online-Geschäft. Gerade im elektronischen Geschäftsverkehr könne die Kündigung durch unübersichtliche Webseiten erschwert werden. Der Kündigungsbutton solle dem Verbraucher daher eine einfache und transparente Kündigungsmöglichkeit bieten – unabhängig von der Zahlweise.
Zudem weist der BGH darauf hin, dass durch die erschwerte Kündigung der Verbraucher länger an den Vertrag gebunden bleiben könnte. Im Falle einer verspäteten Kündigung könnte dies sogar zu finanziellen Nachteilen führen, da er teilweise für bereits erbrachte Leistungen Ersatz leisten muss und sich der Rückzahlungsanspruch entsprechend mindert.
Otto muss künftig sicherstellen, dass bei der Buchung solcher Vorteilsprogramme ein klar erkennbarer Kündigungsbutton zur Verfügung steht. Zudem wurde das Unternehmen verpflichtet, dem klagenden Verbraucherverband 260 Euro Aufwendungsersatz zu zahlen. Grundlage der Klage war ein Unterlassungsanspruch nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG), das bei Verstößen gegen Verbraucherschutzvorschriften – wie hier Paragraf 312k BGB – eingreift und auch durch qualifizierte Verbände geltend gemacht werden kann.
Quelle: BGH, Urteil vom 22. Mai 2025 Az. I ZR 161/24
Kristina Hirsemann
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: AGBs, Lebensmittelrecht, Vertragsrecht