Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichssystems
Der Rat der Europäischen Union hat am 29. September 2025 eine Verordnung verabschiedet, mit der das CO₂-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) vereinfacht und zugleich gestärkt wird.
9. Oktober 2025
Anstelle des derzeitigen Schwellenwerts für die Befreiung von CBAM-Waren mit geringem Wert wird ein neuer „De-minimis“-Massenschwellenwert eingeführt, wonach Einfuhren von bis zu 50 Tonnen pro Einführer und Jahr nicht den CBAM-Vorschriften unterliegen. Detaillierte Informationen finden Sie in der Verordnung des Europäischen Rates.
Der „Carbon Border Adjustment Mechanism” (CBAM) bringt seit dem 1. Oktober 2023 Pflichten für große Teile der deutschen Industrie mit sich. Werden Aluminium, Eisen, Stahl, Düngemittel, Strom, Wasserstoff oder Zement sowie bestimmte vor- und nachgelagerte Produkte in reiner oder verarbeiteter Form aus Nicht-EU Ländern importiert, sind Meldungen in Form von CBAM-Berichten und ab 2026 der Erwerb von CBAM-Zertifikaten verpflichtend. Ausführliche Infos dazu liefert der Artikel „CBAM: Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus|.
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